Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 15. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, ist ausgebildete Arztgehilfin und Kosmetikerin. Von 1985 bis 1996 arbeitete sie als Verwaltungsangestellte, danach war sie als selbständig erwerbende Kosmetikerin tätig. Von August 2004 bis November 2005 arbeitete sie zudem zu 60 % im Restaurant Y.___ als Schichtkoordinatorin (Urk. 8/11 und Urk. 8/52).
Am 27. Oktober 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an mit der Begründung, sie sei aufgrund eines Burnouts sowie zweier Diskushernien nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/2). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7) erstellen und zog verschiedene Arztberichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 8/12), von Dr. med. A.___, Allgemeinmediziner (Urk. 8/13), und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/17), bei. Ausserdem liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten F.___ vom 16. Juli 2007 erstellen (Urk. 8/32).
Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2007 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/37). Dagegen liess sie mit Schreiben vom 1. November 2007 Einwand erheben und diesen mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 begründen (Urk. 8/43 und 8/46). Am 10. März 2008 führte die IV-Stelle mit der Versicherten eine Berufsberatung durch (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 14. April 2008 wurde das Rentenbegehren abgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. April 2008 liess X.___ am 15. Mai 2008 durch Rechtsanwältin lic. iur. Evalotta Samuelsson Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines interdisziplinären Gutachtens beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen der Replik (Urk. 14) und der Stellungnahme zu nachträglich beigezogenen Arztberichten (Urk. 22/1-5) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Müller und Dr. Reich ein, wonach die MEDAS-Stellen gegenüber der Verwaltung nicht unabhängig seien (Urk. 27 und Urk. 28/1-2). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 6. Mai 2010 dazu vernehmen (Urk. 31).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
Die angefochtene Verfügung ist am 14. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass auf das ABI-Gutachten aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter hätten bei der Schlussfolgerung die als Folge eines Treppensturzes im Juli 2006 erlittenen organischen Verletzungen nicht berücksichtigt. Des Weiteren sei man bereits im Vorfeld der Begutachtung ihren somatischen Beschwerden, insbesondere dem zervikalen Schmerzsyndrom, nicht richtig auf den Grund gegangen. Der Arztbericht von Dr. Z.___ basiere auf einer mangelhaften Untersuchung. Das ABI habe aus diesem Bericht Aussagen unbesehen in das Gutachten übernommen. Es sei zudem tatsachenwidrig, dass es sich bei ihrer Tätigkeit im Restaurant Y.___ um eine körperlich leichte Arbeit gehandelt habe. Dies sei anhand eines Augenscheins vor Ort zu überprüfen. Auch die Tätigkeit als Kosmetikerin, welche hauptsächlich sitzend ausgeführt werde, sei ihr nicht mehr zuzumuten. Hingegen lege das Gutachten nicht dar, welche Tätigkeiten ihr noch möglich seien. Die Sache sei deshalb zwecks Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
Im Rahmen der Stellungnahme zu fünf nachträglich beigezogenen Arztberichten (Urk. 22/1-5) macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass auf das ABI-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Dabei stützt sie sich nunmehr auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Müller und Dr. Reich vom 11. Februar 2010 (Urk. 28/1), wonach hinsichtlich der Unabhängigkeit der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) gegenüber der Verwaltung schwerwiegende objektive Zweifel bestehen (Urk. 27 und Urk. 28/1-2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin äussert sich zum eingereichten Rechtsgutachten dahingehend, dass ihr Vorgehen, bei der Verfügung auf ein von ihr eingeholtes medizinisches Gutachten abzustellen, den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Aus Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) lasse sich keine Verpflichtung zur Änderung der Begutachtungspraxis im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ableiten (Urk. 31).
3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Prof. Müller und Dr. Reich vom 11. Februar 2010 (Urk. 28/1) beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gutachter des F.___ in Frage stellt, ist auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 12. Mai 2010, 9C_304/2010, zu verweisen. In der diesem Urteil zugrundegelegenen Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten von Prof. Müller und Dr. Reich ebenfalls eingereicht und geltend gemacht, wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Medizinische Abklärungsstelle, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Auftrag der IV-Stelle begutachtet hatte, nicht unabhängig, und es liege deshalb ein gesetzlicher Ausstandsgrund nach Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vor. Das Bundesgericht führte dazu aus, selbst wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Medizinischen Zentrums von der Invalidenversicherung bestehen würde, führte dies nicht zu einem formellen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 92 BGG. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellen würde, wäre - a fortiori - jeder Verwaltungsangestellte immer und ohne Weiteres befangen. Die Tatsache allein, dass eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids beteiligt sei, für die Verwaltung arbeite und demzufolge die Aufgaben dieser Verwaltung wahrzunehmen habe, stelle offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar; ansonsten müsste die gesamte Verwaltung bei allen ihren rechtsverbindlichen Handlungen stets in den Ausstand treten und könnte ihre Aufgaben gar nie wahrnehmen. Formelle Ausstandsgründe im Sinne von Art. 92 BGG seien nicht schon dadurch gegeben, dass jemand der Verwaltung angehöre, sondern erst, wenn die Verwaltungsangestellten in der Sache persönlich befangen seien.
Damit ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das F.___ sei wegen des Vertragsverhältnisses zum Bundesamt für Sozialversicherungen mit garantiertem Auftragsvolumen nicht unabhängig im Sinne von Art. 44 ATSG hinfällig geworden. Der Umstand, dass das F.___ jährlich für mehrere Millionen Franken Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, stellt keinen Grund dar, an der Unabhängigkeit der Gutachter zu zweifeln. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter werden nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob in materieller Hinsicht auf das Gutachten abgestellt werden kann oder nicht.
4.
4.1 Im Bericht des C.___ vom 18. September 2006 diagnostizierte Dr. Z.___ ein im Jahr 2004 begonnenes und nach einem am 12. Juli 2006 erlittenen Treppensturz mit Rückenkontusion reaktiviertes lumbo-spondylogenes bis lumbo-radikuläres Irritationssyndrom bei kleiner, flacher, dorsaler Diskushernie L4 ohne sichere Neurokompression, eine zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines Panvertebral-/Fibromyalgie-Syndroms mit Ausdehnung auf Schultergürtel und Halswirbelsäule bei psychischer Belastungssituation und reaktiver Depression, eine Gewichtsabnahme unklarer Aetiologie von über 10 kg in den letzten sechs bis acht Monaten sowie einen Beckenschiefstand von 2 cm. Sie empfehle die Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. B.___ und der psychopharmakologischen Behandlung sowie der Physiotherapie. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 %, in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Einschränkung bestehe jedoch vorwiegend aus psychiatrischer Sicht. Deshalb sei eine psychiatrische Beurteilung unbedingt notwendig (Urk. 8/12/4).
4.2 Der Hausarzt Dr. A.___ stellte mit Bericht vom 22. November 2006 nebst dem lumbospondylogenen Syndrom eine reaktive Depression mit somatoformer Störung fest. Seit Januar 2006 befinde sich die Beschwerdeführerin deshalb bei Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund einer Opiatunverträglichkeit habe die im September 2006 begonnene ambulante Schmerztherapie noch nicht genügend ausgebaut werden können. Ziel sei es jedoch, bis Anfang 2007 nötigenfalls mit Hilfe einer stationären Rehabilitation eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. November 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig; eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei noch nicht möglich (Urk. 8/13/5).
4.3 Dr. B.___ bestätigte im fachärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2006, dass sich die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2006 bei ihm in Behandlung befunden habe, und stellte die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und eines Erschöpfungssyndroms. Nach dem Sturz auf den Rücken am 12. Juli 2006 habe die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen die psychiatrische Therapie unterbrechen müssen, wobei die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bis dahin eine gewisse emotionale Besserung und Stabilisierung ergeben habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin von November 2005 bis Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit August sei sie nun wieder zu 50 % arbeitsfähig. Er schliesse zudem nicht aus, dass die Arbeitsfähigkeit mittels einer interdisziplinären Therapie noch verbessert werden könnte (Urk. 8/17).
4.4 Im F.___-Gutachten vom 16. August 2007 diagnostizierten die Ärzte aus somatischer Sicht ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierender radikulärer Symptomatik L5 rechts (ICD-10 M54.4) bei paramedianer Diskushernie L4/5 rechts und ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter Grad I (ICD-10 M75.0). Für schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung sowie starker Belastung des rechten Armes sei die Beschwerdeführerin seit dem 15. November 2005 nicht mehr arbeitsfähig. Bezüglich körperlich mittelschwerer Tätigkeiten sei sie um 60 % eingeschränkt. Für körperlich leichte Tätigkeiten, mit nur leichter Rückenbelastung sowie leichter Belastung des rechten Armes, liege die Arbeitsfähigkeit bei 100 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Jahr 2006 vorübergehend vorhanden gewesene depressive Störung, welche vom November 2005 bis Oktober 2006 möglicherweise eine Beeinträchtigung bewirkt habe, habe sich zurückgebildet. Seit November 2006 sei demnach von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen (Urk. 8/32).
5.
5.1 Am 12. Juli 2006 war die Beschwerdeführerin eine Treppe hinunter auf den Rücken gestürzt. In der Folge klagte sie über heftige lumbale Rückenschmerzen und zunehmende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Der Hausarzt überwies sie deshalb zur stationären interdisziplinären Abklärung ins C.___. Gestützt darauf diagnostizierte Dr. Z.___ unter anderem eine zunehmende Schmerzausbreitung im Sinne eines Panvertebral-/Fibromyalgiesyndroms mit Ausdehnung auch auf den Schultergürtel und die Halswirbelsäule bei psychischer Belastungssituation und reaktiver Depression (Urk. 8/12/6). Indes ergab die am 28. März 2007 im Kantonsspital Winterthur durchgeführte Skelettszintigraphie, dass die Beschwerdeführerin eine Fraktur des rechten Schulterblattes, eine Fraktur der 7. und 8. Rippe rechts sowie eine Sakrumquerfraktur erlitten hatte. Die Frakturen war im Zeitpunkt der Untersuchung abgeheilt, jedoch zeigten sich am AC-Gelenk hoch aktive degenerative Veränderungen, deren posttraumatische Genese als möglich beurteilt wurde (Urk. 22/2).
Im F.___-Gutachten wurde der Bericht des D.___ vom 28. März 2007 - wie die Beschwerdeführerin richtig festhält - nur in der Aktenwiedergabe aufgeführt (Urk 8/32/3). In der rheumatologischen Beurteilung fand er keine Erwähnung. Indes waren die beim Treppensturz erlittenen Frakturen bereits im März 2007 abgeheilt gewesen, so dass sie im Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 15. Mai 2007 bereits nicht mehr erwähnt wurden (Urk. 22/1) und im Zeitpunkt der Untersuchung im F.___ im Juli 2007 keine Rolle mehr spielten. Den bei der Skelettszintigraphie festgestellten degenerativen Veränderungen im AC-Gelenk trug der rheumatologische Gutachter des F.___ vollumfänglich Rechnung, indem er ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter feststellte und bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Tätigkeiten mit starker Belastung des rechten Armes ausschloss und solche mit mittelschwerer Belastung als nur zu 40 % zumutbar erachtete (Urk. 8/32/13). Unter diesen Umständen bestand für den Gutachter keine Veranlassung, sich zum Bericht des D.___ detailliert zu äussern oder sogar - wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls bemängelt - selbst eine Szintigraphie durchzuführen.
Im Übrigen ist das F.___-Gutachten umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, im F.___-Gutachten seien die mangelhaften rheumatologischen Diagnosen von Dr. Z.___ unbesehen übernommen worden, ist festzuhalten, dass die Beurteilung des F.___ auf einer objektiven und eigenständigen Untersuchung beruht und der Bericht von Dr. Z.___ darauf keinen Einfluss hatte. Ebenso wurde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Medikamente einnimmt, berücksichtigt, und die Medikamente wurden in der Anamneseerhebung detailliert aufgeführt (Urk. 8/32/6). Daraus lassen sich keine Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit ziehen, denn es gehört zur Schadenminderungspflicht jeder versicherten Person, die Arbeitsfähigkeit mit zumutbaren Massnahmen, wozu auch die Einnahme von Medikamenten gehört, zu erhalten oder zu verbessern. Das F.___-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt. Auf die Einholung eines weiteren interdisziplinären Gutachtens kann somit verzichtet werden.
5.2 Demnach ist für schwere Tätigkeiten mit starker Rückenbelastung sowie starker Belastung des rechten Armes von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bezüglich körperlich mittelschwerer Tätigkeiten besteht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung sowie leichter Belastung des rechten Armes liegt die Arbeitsfähigkeit bei 100 %. Dabei kann offen bleiben, ob die Einschränkung am rechten Arm bereits im November 2005 zu Beginn der für einen allfälligen Rentenanspruch erforderlichen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bestand, oder als Folge des Treppensturzes vom 12. Juli 2006 auftrat. Ebenso kann offen bleiben, ob die Frakturen vorübergehend zu einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit führten, da jedenfalls ab November 2006, in welchem Zeitpunkt ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist, nicht mehr von einer dadurch bedingten massgeblichen Beeinträchtigung auszugehen ist, zumal selbst der Hausarzt Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin regelmässig betreute, im Bericht vom 22. November 2006 keine Schulterschmerzen erwähnte (Urk. 8/13/5).
Aus psychiatrischer Sicht bestehen gemäss den überzeugenden Ausführungen im F.___-Gutachten seit November 2006 keine Einschränkungen mehr. Diese Einschätzung stimmt mit der medizinischen Aktenlage überein und wird durch den psychiatrischen Bericht von Dr. B.___ vom 27. Dezember 2006 bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung nach dem Unfall im Juli 2006 abbrach und in der Folge nicht wieder aufnahm (Urk. 8/17/2). Auch hier kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, sie benötige zur Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes nach wie vor Medikamente, weshalb nicht von einem Abklingen der depressiven Episode gesprochen werden könne, denn die medikamentöse Behandlung einer Depression gehört zur Schadenminderungspflicht jeder Person, die Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt zu 60 % im Restaurant Y.___ und etwa zu 40 % als selbständige Kosmetikerin (Urk. 8/2 S. 5). Im ABI-Gutachten wird in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass es sich bei ihren angestammten Tätigkeiten als Schichtkoordinatorin im Restaurant Y.___ und als Kosmetikerin aufgrund des anzunehmenden Belastungsprofils um körperlich leichte Tätigkeiten handle (Urk. 8/32 S. 15). Zum gleichen Ergebnis kam die IV-Stelle nach einer am 10. März 2008 durchgeführten Berufsberatung (Urk. 8/53). Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdeführerin in ihren angestammten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig und ein Rentenanspruch wäre somit zu verneinen. Die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten als Kosmetikerin und als Schichtkoordinatorin tatsächlich um leichte Tätigkeiten handelt, kann insofern offen gelassen werden, als sich auch im Folgenden - nach Vornahme eines Einkommensvergleiches unter Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) - kein Rentenanspruch ergibt.
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier November 2006) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
6.3 Das Valideneinkommen - ausgehend von dem im Jahr 2004 im 60 %-Pensum erzielten monatlichen Einkommen bei Y.___ von Fr. 3'000.-- (Urk. 8/11) - beträgt für das Jahr 2004 bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 8/11/11) Fr. 39'000.--. Aufgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100 % und angepasst an die Lohnentwicklung (2004 : 2360 Punkte, 2006 : 2417 Punkte, Die Volkswirtschaft 6/2010, Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 66'570.--.
Das Invalideneinkommen beträgt im Jahr 2006 gemäss LSE 2006, TA1, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Sektor 3 Dienstleistungen, Fr. 58'812.--. Angepasst an die damalige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2010, Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 61'311.50. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'570.-- ergibt sich selbst unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges von 10 % lediglich ein Invaliditätsgrad von 17 %.
Stellt man zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ab, resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 50'177.60. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66'570.-- und nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 32 %. Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % würde damit immer noch deutlich unterschritten. Ein Rentenanspruch besteht somit nicht.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).