Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00525
IV.2008.00525

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Krähbühlstrasse 76, 8044 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, arbeitete vom 20. Juni 1989 bis zum 28. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 6. Juni 2002) bei der Y.___ in Z.___ als Zimmerfrau (Arbeitgeberauskunft vom 22. September 2003, Urk. 9/6). Wegen einer Nerven- und Muskelkrankheit meldete sie sich am 20. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/3), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ (Urk. 9/6) sowie Arztberichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, (Bericht vom 12./14./15. September 2003, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 9/5), von der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ (Bericht vom 27. November 2003, Urk. 9/7) und von der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ (Bericht vom 19. Februar 2004, Urk. 9/8) ein. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2003 eine halbe (Härtefall-)Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/30). Hiergegen liess X.___ am 21. Februar 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard Einsprache erheben (Urk. 9/32). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Arztbericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ ein (Bericht vom 20. Oktober 2005, Urk. 9/47) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 9/51) ab. Die von der Versicherten hiergegen am 20. Januar 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 9/57/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2006 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung einer polydisziplinären Gesamtbeurteilung zurückgewiesen wurde (Urk. 9/60). In der Folge gab die IV-Stelle beim B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 15. Oktober 2007 erstattete (Urk. 9/66). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Oktober 2007, Urk. 9/70, sowie Einwände vom 28. November 2007, Urk. 9/74, und vom 31. Januar 2008, Urk. 9/78) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2008 das Leistungsbegehren der Versicherten ab, hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2.         Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, am 16. Mai 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde und um Abweisung der Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. August 2008 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab, bewilligte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Zürich, einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 10). Mit Replik vom 12. September 2008 beantragte die Beschwerdeführerin weiterhin die Zusprechung einer Invalidenrente. Neu stellte sie das Eventualbegehren, es sei durch das Gericht ein neuer, ausführlicher Arztbericht oder ein neues ärztliches Gutachten zu ihrer Gesundheit und zu ihrer Arbeitsfähigkeit einzuholen, und das Subeventualbegehren, es sei ihr - falls von einer Verschlechterung der Gesundheit seit dem 14. April 2008 auszugehen sei - ab dem Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Replik zwei Schreiben der Klinik C.___ ein (Bestätigung eines Eintrittstermins vom 15. Juli 2008, Urk. 14/1, und Bestätigung eines stationären Aufenthaltes vom 1. September 2008, Urk. 14/2). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Am 2. Dezember 2008 reichte Dr. Marc Pierre Jaccard zwei weitere Berichte der Klinik C.___ ins Recht (Resümee vom 25. August 2008, Urk. 19/1, und Austrittsbericht vom 22. September 2008, Urk. 19/2). Die Beschwerdegegnerin nahm innert Frist (Verfügung vom 8. Dezember 2008, Urk. 20) keine Stellung zu diesen neu eingereichten Urkunden.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 12./14./15. September 2003 leidet die Beschwerdeführerin unter schmerzhaften, distalen Parästhesien der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: atypisches Restless-Legs-Syndrom, Polyneuropathie), einem Karpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts im Mai 2002, einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie einem chronischen, rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom (Urk. 9/5/5). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit vom 15. Mai bis zum 30. September 2002 zu 100 % und vom 1. Oktober 2002 bis zum 6. Dezember 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 6. Dezember 2002 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/5/1). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 9/5/4).
2.2
2.2.1   Laut dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ vom 27. November 2003 bestehen bei der Beschwerdeführerin Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Beschwerdeführerin leide seit mehreren Jahren (4-5) an zunehmenden Unterschenkelschmerzen rechts mehr als links. Diese seien belastungsabhängig, würden aber oft auch nachts auftreten. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin unter Spannungsgefühlen in beiden Händen und Unterarmen und habe oft Kopfschmerzen. Früher habe sie auch an Rücken- und Nackenbeschwerden gelitten, welche derzeit aber nicht im Vordergrund stünden. Die Beschwerdeführerin habe auch Angstzustände, vor allem wenn sie alleine sei. Schlaf finde sie nur noch dank medikamentöser Unterstützung. Aus psychischer Sicht sei eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wieder erreichbar, wobei der Zeitpunkt noch offen sei (Urk. 9/7).
2.2.2   Im Bericht vom 20. Oktober 2005 hielten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ fest, aufgrund der anhaltenden psychischen Störung sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehen geblieben. Die Behandlung sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin ohne eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Während der gesamten Behandlungszeit seien die multiple Schmerzsymptomatik und der sich hieraus ergebende Verlust der körperlichen Energie vorherrschend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe Antidepressiva eingenommen, und ein Mal pro Monat hätten Gespräche im Sinne einer supportiven therapeutischen Begleitung stattgefunden. Dabei habe der Beschwerdeführerin kein Krankheitskonzept zum Verständnis der psychischen Abläufe und deren möglichen Zusammenhang vermittelt werden können. Vielmehr habe sie ein getrenntes Verständnis für körperlichen und seelischen Schmerz gezeigt. Erschwerend sei eine grosse finanzielle und familiäre Problematik hinzugekommen (Urk. 9/47).
2.3     Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Februar 2004 seit 1996 bestehende schmerzhafte distale Parästhesien der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: atypisches Restless-Legs-Syndrom), ein Karpaltunnelsyndrom links mehr als rechts mit/bei Status nach Karpaltunneloperation rechts im Mai 2002 sowie eine somatoforme Überlagerung bei Angst- und depressiver Störung (ICD-10 F41.2). Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer physisch nicht anstrengenden Arbeit zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Komponente sei jedoch eine psychiatrische Beurteilung indiziert (Urk. 9/8).
2.4     Das B.___ erhob in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2007 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt es (1) eine chronisch rezidivierende Schmerzsymptomatik der unteren Extremitäten unklarer Genese mit/bei milder Senkspreizfussbildung beidseits und fehlendem organischem Korrelat, (2) chronische Dysästhesien beider Hände rechtsbetont mit/bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts am 15. August 2002 und klinischer Karpaltunnelsymptomatik links, (3) ein intermittierend funktionelles Impingement der rechten Schulter, (4) eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (5) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitestgehend remittiert (ICD-10 F33.4), (6) nächtliche Angstattacken (ICD-10 F41.9) und (7) eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI 31 kg/m2) (Urk. 9/66/26). Aus polydisziplinärer Sicht sei keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden (Urk. 9/66/30 Ziff. 1).
2.5     Die Klinik C.___ hielt im Austrittsbericht vom 22. September 2008 als Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), einen Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), ein atpypisches Restless-Legs-Syndrom und ein chronisches Lumbovertebralyndrom fest. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem bisherigen Leben wiederholt mit traumatischen Ereignissen konfrontiert gewesen. So zum Beispiel die wiederholte militärische Gewalt gegenüber ihrer Familie in ihrer Kindheit und die damit verbundenen massiven Ängste, die Hintergründe der Migration in die Schweiz, der Suizid eines Bruders sowie die Ermordung eines anderen Bruders. Aktuell zeigten sich in ihrem Störungsbild Symptome, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliessen liessen. Durch die Operation der Hand im Jahr 2002 sei es zu einer eingeschränkten physischen Leistungsfähigkeit gekommen, was eine erste Dekompensation und nachfolgende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Mit der Einstellung der Zahlungen der Invalidenversicherung im April 2008 sei es zu einer weiteren Kränkung und zunehmenden Zukunftsängsten und somit der Entwicklung der depressiven Symptomatik gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 % (Urk. 19/2).

3.
3.1     Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid auf das B.___-Gutachten vom 15. Oktober 2007 (Urk. 9/66) abgestellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/79). Das B.___-Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der Beschwerdegegnerin. Das Gutachten setzt sich auch differenziert mit den abweichenden Beurteilungen, insbesondere denjenigen von Dr. A.___, der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ auseinander. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässig Beurteilungsgrundlage.
Der Rüge der Beschwerdeführerin, das Gutachten des B.___ sei unter anderem auch deshalb nicht beweistauglich, weil sich dieses auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin an einem einzigen Tag stütze (Urk. 1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer], II. sozialrechtliche Abteilung, vom 6. November 2009, 9C_664/2009, Erw. 3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die Verständigung mit ihr sei anlässlich der Begutachtung am B.___ völlig ungenügend gewesen (Urk. 1 S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass sich weder den medizinischen Vorakten, noch dem Gutachten des B.___ entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage sein soll, sich verständlich zu machen. Solches lässt sich übrigens auch nicht den von ihr eingereichten Berichten der Klinik C.___ entnehmen, worin zwar erwähnt wird, dass das Eintrittsgespräch durch sprachliche Schwierigkeiten erschwert gewesen sei (Urk. 19/1 S. 1), jedoch mit keinem Wort dargetan wird, eine Verständigung sei daran gescheitert. In diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass im Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ vom 13. März 1997 Folgendes steht: "Die 37jährige Patientin kurdischer Herkunft spricht recht gut deutsch, sodass die Exploration ohne Schwierigkeiten möglich ist." (Urk. 9/5/34). Zudem ist festzuhalten, dass für das Resultat der körperlichen Untersuchung am B.___ primär die klinischen und radiologischen Befunde massgebend waren, und dass zur psychiatrischen Untersuchung (Urk. 9/66/36-40) eine Übersetzerin zugezogen wurde.
3.1.1         Anlässlich der klinischen rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung des Bewegungsapparates (Urk. 9/66/15-16) ergaben sich keine schwerwiegenden pathologischen Befunde. Auch die am B.___ angefertigten Röntgenbilder der Halswirbelsäule, der Schulter und der Lendenwirbelsäule sowie des Karpaltunnels und die am 4. Oktober 2006 am Institut G.___ angefertigte Aufnahme der Hände zeigten keine gravierenden gesundheitlichen Schäden (Urk. 9/66/17-18). Die Überprüfung des Nervensystems ergab ebenfalls keine abnormen Resultate (Urk. 9/66/16-17). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, welche dieser im B.___-Gutachten ausführlich beschriebenen Befunde objektiv falsch sein sollen.
3.1.2         Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei bei ihr am Spital F.___ ein restless-legs-Syndrom diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 7), geht aus den Berichten der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ vom 27. Juni 2003 (Urk. 9/5/7-11) und vom 19. Februar 2004 (Urk. 9/8/1-4) keine derartige Diagnose hervor. Vielmehr sprachen die Ärzte dieser Klinik von schmerzhaften distalen Parästhesien der unteren Extremitäten unklarer Aetiologie. Lediglich als Differentialdiagnose (DD) wurde ein atypisches restless-legs-Syndrom erwähnt (Urk. 9/5/10 und Urk. 9/8/1 lit. A). Von Schmerzen in beiden Unterschenkeln unklarer Aetiologie sprach schon die Neurologin Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 5. August 2001 an Dr. A.___ (Urk. 9/5/23). Die neurologische Untersuchung durch Dr. D.___ ergab denn auch durchwegs normale Befunde (Urk. 9/5/23-24), genau so wie die neurologischen Untersuchungen am Spital F.___ (Urk. 9/5/8). Dass die Gutachter des B.___ die Diagnose eines restless-legs-Syndrom nicht gestellt haben, kann ihnen somit nicht vorgehalten werden, da sich eine solche Diagnose gestützt auf die objektiven Befunde, wie schon anlässlich der früheren medizinischen Untersuchungen, offensichtlich nicht stellen liess. Als einzige Auffälligkeit im Bereich der unteren Extremitäten fanden sich anlässlich der Begutachtung am B.___ eine habituelle X-Beinstellung und ein milder Senkspreizfuss beidseits mit angedeuteter Hallux-valgus-Bildung (Urk. 9/66/19).
3.1.3   Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv eine Abschwächung der Muskelkraft empfindet (Urk. 1 S. 8), was sich jedoch medizinisch nicht objektivieren liess (Urk. 9/66/19; siehe auch Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ vom 27. Juni 2003 an Dr. A.___ ["Trophik, Tonus und Kraft der Arme symmetrisch bis auf diskrete Kraftminderung bei Daumenbeugung links {keine sichere Parese}." "Trophik, Tonus und Kraft der Beine normal und seitengleich.", Urk. 9/5/8]. Dass anlässlich eines Tests am 24. Juni 2003 eine starke Abschwächung der muskulären Maximalkraft gemessen wurde [Urk. 9/5/15], ist nicht entscheidend, sind doch die Resultate solcher Tests stark abhängig vom Leistungsverhalten der untersuchten Person und daher nur bedingt geeignet für eine Objektivierung geltend gemachter Muskelschwächen.). Die diesbezüglichen Feststellungen der B.___-Gutachter (Urk. 9/66/16) entsprechen denn auch den schon früher genannten objektiven Befunden, es konnten weder Muskelatrophien noch Muskelschwächen erhoben werden.
3.1.4   Es trifft zu, dass im Gutachten des B.___ auch chronische Dysästhesien beider Hände rechtsbetont mit/bei Status nach CTS-Operation rechts und klinischer CTS-Symptomatik links diagnostiziert worden sind (Urk. 9/66/19). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) sagt jedoch eine Diagnose allein noch nichts aus über deren mögliche Auswirkungen auf die objektive Leistungsfähigkeit (BGE 130 V 396 Erw. 6.2.3 S. 401). Weder die klinischen noch die bildgebenden Befunde des B.___ und des Instituts G.___ (siehe Urk. 9/66/16, Urk. 9/66/18 und Urk. 9/66/20-21) ergaben schwerwiegende Pathologien, was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestritten wird (Urk. 1 S. 8).
3.2     Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im September 2003 im Gegensatz zum B.___-Gutachten eine seit dem 6. Dezember 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/5/1). Das B.___-Gutachten zeigt nachvollziehbar auf, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ primär aus therapeutischer Sicht erfolgt ist. Dr. A.___ erstellte kein positives oder negatives Arbeitsprofil, welches in Abgleichung mit den körperlichen und psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin definitive Funktionsdefizite und Limitierungen aufzeigt (Urk. 9/66/32-33). Er begründete nicht, warum die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sein soll, und es ist unklar, inwiefern er invaliditätsfremde Gründe wie die familiäre Situation oder die gänzlich fehlende Schulbildung der Beschwerdeführerin mitberücksichtigte. Die Einschätzung von Dr. A.___ vermag daher die umfassende Beurteilung durch das B.___ nicht in Frage zu stellen.
3.3     Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und hielten in ihrer Beurteilung ausdrücklich fest, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben der neurologischen eine psychiatrische Beurteilung erforderlich sei (Urk. 9/8/1). Inwieweit aus rein neurologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, ist aus dem Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ mangels fehlender objektiver Befunde nicht nachvollziehbar. Eine psychiatrische Beurteilung erfolgte durch die Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___, welche aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt (Urk. 9/47/1). Die hierbei von der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ diagnostizierte Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) soll gemäss der Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression Verwendung finden, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen eindeutig vorherrscht und keine für sich genommen eine eigenständige Diagnose rechtfertigt. Treten ängstliche und depressive Symptome in so starker Ausprägung auf, dass sie einzelne Diagnosen rechtfertigen, sollen beide Diagnosen gestellt und auf diese Kategorie verzichtet werden (http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/block-f40-f48.htm). Definitionsgemäss handelt es sich bei der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt um eine leichtgradige Störung. Inwieweit die Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) beziehungsweise die Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründen sollen, ist aus dem Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ nicht ersichtlich. Die Berichte der Neurologischen Klinik des Spitals F.___ und der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ vermögen daher das B.___-Gutachten ebenfalls nicht zu erschüttern.
3.4     Die Berichte der Klinik C.___ (Urk. 14/1-2 und Urk. 19/1-2) wurden schliesslich erst nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 14. April 2008 erstellt und bringen für die Zeit vor Verfügungserlass keine neuen Tatsachen vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Berichten dieser Klinik vom 25. August 2008 und vom 22. September 2008 keine grundlegend neuen Erkenntnisse. Abgesehen von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1, die zudem lediglich als Verdachtsdiagnose formuliert wurde (Urk. 19/1 S. 4), kann diesen Berichten nichts entnommen werden, was die Beurteilung im B.___-Gutachten als offensichtlich falsch erscheinen liesse. In beiden Berichten wird zudem unmissverständlich dargelegt, dass mehrere invaliditätsfremde Faktoren beim Beschwerdebild eine unübersehbare Rolle spielen: "Mit der Einstellung der Zahlungen der IV im April 2008 kam es zu einer weiteren Kränkung und zunehmenden Zukunftsängsten und somit der Entwicklung der depressiven Symptomatik. Die Pat. kann ihre Schmerzen zwar gut mit ihrem psychischen Erleben in Zusammenhang bringen, besitzt jedoch wenig Konzept eines psychisch veränderbaren Erlebens. Therapeutisch ist wenig eigene Initiative und Motivation spürbar. Im Zusammenhang mit ihrem Schmerzerleben spielt auch die konfliktreiche Ehe, die Veränderungen durch das Erwachsenwerden der Kinder und die damit verbundenen massiven Ängste der Pat. und der mit der Krankheit verbundene sekundäre Krankheitsgewinn eine Rolle." (Urk. 19/1 S. 5 und Urk. 19/2 S. 2).
In Anbetracht dieser klaren Aussagen und in Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter welchen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise invalidisierender Charakter zukommt (BGE 130 V 352 ff.), ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter des B.___ dieser Diagnose keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumassen. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Ebenso wenig ist ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens oder ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) ersichtlich. Ein sekundärer Krankheitsgewinn, wie er in den beiden Berichten der Klinik C.___ festgehalten worden ist, ist rechtlich unbeachtlich (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 86). Zudem kann bei der Beschwerdeführerin auch nicht von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen und von gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung gesprochen werden. In den Berichten der Klinik C.___ wird denn auch erwähnt, therapeutisch sei bei der Beschwerdeführerin wenig eigene Initiative und Motivation spürbar.
Sollte sich die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Zukunft verifizieren lassen - dabei ist anzumerken, dass bis zum Aufenthalt in der Klinik C.___ keiner der seit Jahren in die Behandlung der Beschwerdeführerin involvierten Ärzte je von einer solchen möglichen Diagnose ausgegangen ist -, und sollte sich diese dauernd und erheblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin objektiv auswirken, bleibt es ihr unbenommen, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.
3.5     Nach dem Gesagten bildet das B.___-Gutachten vom 15. Oktober 2007 (Urk. 9/66) eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, welche durch die übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichte nicht erschüttert wird. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem B.___-Gutachten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

4.
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 10) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2     Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 23) Aufwendungen von Fr. 3'281.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 %) gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen gerade noch als angemessen, so dass Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 10) mit  Fr. 3'281.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Zürich, wird mit Fr. 3’281.50. (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).