Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 26. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ leidet seit vielen Jahren an Rückenbeschwerden (Urk. 1 S. 3, Urk. 9/2). Zuletzt arbeitete sie vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 (Urk. 9/30 S. 2) als selbständige Nagelkosmetikerin. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 14. Juli 2006 (Urk. 9/2) meldete sich die Versicherte wegen Becken- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie Berufsunterlagen (Urk. 9/1), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7), einen Fragebogen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/9) und diverse Arztberichte (Urk. 9/8, Urk. 9/11-12) einholte. Danach liess sie die Versicherte durch Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Abteilung Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Kantonsspital Y.___, begutachten (Gutachten vom 18. Oktober 2007; Urk. 9/30).
Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2008 (Urk. 9/33) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/33). Nachdem sich Letztere, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht (Urk. 4/2), mit Eingaben vom 21. Februar und 28. März 2008 (Urk. 9/39, Urk. 9/44) und unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 9/38, Urk. 9/43) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. April 2008 (Urk. 2) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin durch Rechtsanwältin Petra Kern vertreten, mit Eingabe vom 16. Mai 2008 (Urk. 1) und unter Beilage der Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 8. Mai 2008 (Urk. 3/4) sowie einem Bericht von Dr. B.___, Chiropraktorin, vom 13. Mai 2008 (Urk. 3/5) Beschwerde und beantragte, es seien ihr IV-Leistungen auszurichten (berufliche Massnahmen, Rente), eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden und umfassenden medizinischen Abklärungen (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) über ihren Anspruch auf Ausrichtung von IV-Leistungen neu entscheide. In prozessualer Hinsicht stellte sie für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das ihr mit Verfügung vom 2. September 2008 (Urk. 11) bewilligt wurde. In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2008 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2008 (Urk. 11) geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 7 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen lägen keine medizinischen Befunde vor, die einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würden. Die Versicherte sei für jede behinderungsangepasste Tätigkeit, wie die bisherige Tätigkeit als Nagelkosmetikerin, arbeitsfähig (Urk. 2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, selbst in einer angepassten Tätigkeit sei sie lediglich in einem sehr geringen Umfang arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3). Aus den Berichten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurochirurgie, vom 20. September 2006 und 18. März 2008 (Urk. 9/8, Urk. 9/43) sowie aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. Mai 2008 (Urk. 3/5) gehe hervor, dass nicht auf das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ sei sie selbst in einer angepassten Tätigkeit stark eingeschränkt und maximal im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Somit habe sie Anspruch auf die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4).
3. Dr. Z.___, der die Beschwerdeführerin seit 1987 wegen Rückenbeschwerden behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 20. September 2006 (Urk. 9/8 S. 1) eine Diskushernie L3/4 und L5/S1 sowie ein beidseitiges jedoch überwiegend linksseitig betontes lumboradikuläres Syndrom. Am 13. Juni 2006 habe eine massive Hypästhesie im rechtsseitigen L5- und S1-Gebiet bestanden. Die MRI-Untersuchung habe Chondrosen L3/4 und L5/S1 sowie eine breitbasige Diskushernie auf der Höhe L5/S1 gezeigt. Eine weitere MRI-Untersuchung vom 4. September 2006 habe ergeben, dass dieser Befund zugenommen habe. Die Beschwerdeführerin klage über Schwierigkeiten beim Sitzen, bei Überkopfarbeiten und bei vornübergeneigten Tätigkeiten. Nun würden periodisch peridurale Infiltrationen durchgeführt. Prognostisch müsse beim vorhandenen multiplen lumbalen Befall der Bandscheiben von einer weiteren Progression ausgegangen werden. Dr. Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin ab dem 13. Juni 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden wöchentlich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/8 S. 4).
Im Rahmen des orthopädischen Gutachtens vom 18. Oktober 2007 (Urk. 9/30) wurde die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2007 durch Dr. A.___ untersucht, wobei er die Diagnose eines chronischen pseudoradikulären Schmerzsyndroms erhob (Urk. 9/30 S. 10). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin klage seit 1987 über Rückenschmerzen. Seit ca. 2002/2003 bestehe zusätzlich eine Schmerzausstrahlung nach distal mit Parästhesien. Zusammenfassend seien die Beschwerden persistierend beziehungsweise progredient und die bisherigen Therapien hätten keine oder nur eine geringfügige Beschwerdelinderung bewirkt (Urk. 9/30 S. 7-8). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, anhand der Anamnese und der klinischen Untersuchung sei die Einschränkung der Beschwerdeführerin schmerz- und nicht funktionell bedingt einzustufen. Nach ihren Angaben seien vor allem einseitige Belastungen über einen bestimmten Zeitraum hin problematisch. Seines Erachtens sei eine Tätigkeit an einem entsprechend angepassten Arbeitsplatz mit wechselndem Belastungsprofil zu 100 % zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Nagelkosmetikerin als solche mit wechselseitigem Belastungsprofil beschreibe. Konkret empfehle er einen langsamen Beginn der Arbeitstätigkeit mit täglich zeitlicher Begrenzung sowie einer im Verlauf angepassten Steigerung (Urk. 9/30 S. 10). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. A.___ im Gegensatz zu den früheren zeitlich begrenzten Massnahmen eine Dauerphysiotherapie zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur, die Konsultation eines Schmerztherapeuten zur Optimierung der Schmerztherapie, da die bestehende Medikation nach Angaben der Beschwerdeführerin unwirksam sei, sowie eine Gewichtsreduktion, allenfalls mit Unterstützung einer Ernährungsberatung und körperlicher Aktivität. Unter der Durchführung der angegebenen Massnahmen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Nagelkosmetikerin in vollem Ausmass zumutbar (Urk. 9/30 S. 11).
In seiner Stellungnahme vom 18. März 2008 (Urk. 9/43) zum orthopädischen Gutachten vom 18. Oktober 2007 (Urk. 9/30) hielt Dr. Z.___ fest, offenbar sei es dem Gutachter entgangen, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens zehn Jahren ein Rückenleiden habe. Es sei ein gewagtes Unterfangen, aus einer langen Reise nach Thailand und dem langen Sitzen am Untersuchungstag zu schliessen, dass längeres Sitzen offenbar möglich sei. Mit der Diagnose eines chronischen pseudoradikulären Schmerzsyndroms sei er einverstanden (Urk. 9/43 S. 1), jedoch sei die Aussage des Gutachters, die Einschränkung der Beschwerdeführerin sei schmerz- und nicht funktionell bedingt, unkorrekt, eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung sei eine zu behandelnde funktionelle Störung (Urk. 9/43 S. 2). Dr. Z.___ empfahl die Begutachtung durch eine für Schmerzen spezialisierte Stelle, wobei auch die tägliche Sitzleistung der Beschwerdeführerin im Beruf als Nagelkosmetikerin abzuklären sei. Aktuell gehe er von einer täglichen Sitzleistung von 3 bis 4 Stunden aus und halte aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Laufe der Jahre eine weitere derartige Tendenz für wahrscheinlich (Urk. 9/43 S. 2).
Die Chiropraktorin Dr. B.___, zu der sich die Beschwerdeführerin am 14. April 2008 in Behandlung begeben hatte, wiederholte in ihrem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 3/5) die von Dr. Z.___ erhobene Diagnose (vgl. Urk. 9/8) und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe positiv auf die spezifisch chiropraktischen Massnahmen reagiert und habe am 6. Mai 2008 über eine deutliche Besserung der Beschwerden berichtet. Belastungen seien jedoch nicht möglich, sie habe Mühe beim längeren Sitzen, Stehen oder Gehen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, momentan sei maximal eine 50%ige Tätigkeit mit wechselnden Positionen zumutbar.
4.
4.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Oktober 2007 (Urk. 9/30) abgestellt. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gutachten formal die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweisrechtlich überzeugendes Gutachten erfüllt, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres Leidens orthopädisch gründlich untersucht, auch die Vorakten und ihre persönlichen Aussagen wurden umfassend berücksichtigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Gutachten auch inhaltlich die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten zu erfüllen vermag, hiezu müssen die Beurteilungen der medizinischen Situationen einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sein (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2 In diagnostischer Hinsicht sind sich die involvierten Ärzte Dr. A.___ und Dr. Z.___ einig, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronisches pseudoradikuläres Syndrom vorliegt, welches die von ihr geklagten Rückenschmerzen verursacht, auch wenn Dr. Z.___ ursprünglich eine andere Diagnose erhoben und sich erst in seiner Stellungnahme vom 18. März 2008 (Urk. 9/43) zum Gutachten von Dr. A.___ mit dessen Diagnose einverstanden erklärt hat. Weiter sind sich die medizinischen Experten darüber einig, dass für die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Probleme nur eine leidensangepasste Tätigkeit in Frage kommt. Hingegen bestehen wesentliche Unterschiede bezüglich der Beurteilung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
4.3 Während Dr. A.___ der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 18. Oktober 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/30 S. 10), hatte Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 20. September 2006 (Urk. 9/8) ab dem 13. Juni 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine wöchentliche Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden bescheinigt (Urk. 9/8 S. 4), was faktisch einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entspricht. Im Bericht vom 18. März 2008 (Urk. 9/43) attestierte er der Beschwerdeführerin in der sitzenden Tätigkeit als Nagelkosmetikerin eine Arbeitsfähigkeit von 3 bis 4 Stunden täglich (Urk. 9/43 S. 2), was etwa einer 45%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspricht. Dr. B.___ schätzte im Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 3/5) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 50 %.
Obwohl sich Dr. Z.___ zu seiner geänderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht äusserte, ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zwischen den beiden Beurteilungszeitpunkten vom 20. September 2006 (Urk. 9/8) und vom 18. März 2008 (Urk. 9/43) auszugehen. Indes machte Dr. Z.___ im Bericht vom 18. März 2008 keine Angaben zur Höhe der Arbeitsfähigkeit bei einer Tätigkeit mit Wechselbelastung, welche höchstwahrscheinlich höher ausgefallen wäre als bei der Tätigkeit als Nagelkosmetikerin. Durch die Empfehlung einer Begutachtung durch eine auf Schmerzen spezialisierte Stelle und einer Abklärung des täglichen Sitzvermögens der Beschwerdeführerin brachte Dr. Z.___ zum Ausdruck, dass für eine präzisere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen von Nöten seien. Zudem ist davon auszugehen, dass er als Hausarzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Aufgrund des soeben Ausgeführten wird die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. A.___ durch die davon divergierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ nicht geschmälert.
Dr. B.___ ging bei ihrer Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer momentanen Situation aus. Sie hielt fest, dass durch ihre Behandlung bereits bedeutende Beschwerdebesserungen erzielt worden seien und die Behandlungshäufigkeit immer mehr reduziert werden könne. Dies deutet darauf hin, dass sie ebenfalls mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit rechnet. Da Dr. B.___ die behandelnde Chiropraktorin ist, gilt im Übrigen das Gleiche, was oben bezüglich Hausärzte ausgeführt wurde. Somit vermag auch die vom Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Im Übrigen ist fraglich, ob Dr. B.___ vom Gutachten überhaupt Kenntnis hatte, da sie in ihrem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 3/5) keinerlei Bezug darauf nahm (vgl. Urk. 3/5).
4.4 Aufgrund des Gesagten ist dem Gutachten von Dr. A.___ zu folgen, soweit es für eine leidensangepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, da die Beurteilung der medizinischen Situationen einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind. Dr. A.___ ging in seinem Gutachten davon aus, dass das Belastungsprofil einer Nagelkosmetikerin die Voraussetzungen einer solchen leidensangepassten Tätigkeit erfülle, wobei er sich hiezu lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte (Urk. 9/30 S. 10). Der Auffassung, dass die Tätigkeit einer Nagelkosmetikerin das erforderliche wechselnde Belastungsprofil zwischen Stehen, Gehen und Sitzen erfüllt, kann jedoch nicht gefolgt werden, da die Tätigkeit als Nagelkosmetikerin vorwiegend in sitzender Stellung ausgeübt wird. Im Übrigen ist zutreffenderweise auch Dr. Z.___ dieser Ansicht, wenn er in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von einer sitzenden Tätigkeit als Nagelkosmetikerin spricht (vgl. Urk. 9/43 S. 2).
4.5 Die Akten sind mithin zwecks ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vorab wird sie feststellen müssen, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin in Frage kommen. Sodann hat sie den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie erneut über ihren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und/oder einer Rente zu entscheiden.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1, Urk. 11) erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).