IV.2008.00527
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
dieser substituiert durch lic. iur. Giuseppe Codispoti
c/o Jean Baptiste Huber
Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2008 die der Beschwerdeführerin zuvor ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Mai 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2008 (Urk. 8), und in die Replik der Beschwerdeführerin vom 23. September 2008 (Urk. 12),
in Erwägung,
dass die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, weshalb eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung (welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht) vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dagegen unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf ein Gutachten der Vertrauensärztin der Vorsorgeeinrichtung, Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli 2003 (Urk. 9/8) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab 1. September 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 9/24),
dass die Vertrauensärztin aufgrund der erhobenen Befunde dafür hielt, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/8 S. 11),
dass der Gutachter Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Juli 2007 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) im Zusammenhang mit Kindheits-, Erziehungs- und Paarproblemen (Z61.3, Z62,3, Z63.0), eine Panikstörung (ICD-10, F41.0), einen Verdacht auf ein Erwachsenen-ADHS (ICD-10, F90) sowie chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10, G44.2) diagnostizierte und die Beschwerdeführerin für die psychisch belastende angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Heim für Chronischkranke für nach wie vor vollständig arbeitsunfähig hielt, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % jedoch als zumutbar erachtete (Urk. 9/63 S. 30 f.),
dass Dr. Z.___ zum Belastungsprofil festhielt, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei in der Lage, Handarbeiten zu machen, konzentriert Porzellan zu bemalen, Nordic Walking zu treiben etc., müsse von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 9/63 S. 30),
dass mit den weiteren Ausführungen zum Belastungsprofil, eine flexible Arbeitszeit wäre wünschenswert, ungünstig seien Zeitdruck und zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz, denkbar wäre beispielsweise eine Mitarbeit am Kiosk oder in einem Café eines Campingplatzes (Urk. 9/63 S. 32), die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestellt wird,
dass mithin auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den begutachtenden Psychiater Dr. Z.___ abgestellt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin auf dieser Grundlage ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 25'078.-- nicht bestreitet,
dass sie allerdings geltend macht, im Gesundheitsfall würde sie mit einem Pensum von 80 - 100 % ausserhäuslich tätig sein,
dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin noch am 13. Februar 2008 erklärt hat, bei guter Gesundheit hätte sie weiterhin mit einem Pensum von 60 % erwerbstätig sein wollen (Urk. 9/77 S. 2),
dass keine Hinweise zu finden sind, weshalb nicht auf diese klare Aussage abgestellt werden sollte,
dass das Valideneinkommen mithin auf der Grundlage eines Pensums von 60 % festzusetzen ist, was nach der nicht bestrittenen Berechnung der Beschwerdegegnerin zu einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 18,6 % führt,
dass die vom begutachtenden Psychiater allein aufgrund der Aussagen des Ehemannes attestierte Einschränkung im Haushalt von 35 - 40 % nicht zu überzeugen vermag (Urk. 9/63 S. 32),
dass somit auf die von der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung vom 13. Februar 2008 ermittelte Einschränkung von 25 % abzustellen ist, was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 10 % entspricht,
dass nach dem Gesagten ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 29 % resultiert,
dass, auch wenn auf die gutachterlich attestierte Einschränkung von 35 - 40 % im Haushaltbereich abgestellt würde, bloss ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33 - 35 % resultieren würde, welcher ebenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Giuseppe Codispoti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).