Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ hat nach Schulabschluss nie eine Berufslehre absolviert, jedoch verschiedenste Erwerbstätigkeiten ausgeübt (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 13/40). Vom 16. Juni 2003 bis zum 31. August 2004 war sie aushilfsweise als Verkäuferin bei Y.___ angestellt (Urk. 13/11). Vom 1. November 2002 bis zum 18. Juni 2004 hatte sie zudem Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalten, bei der sie mit einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % gemeldet gewesen war (Urk. 13/18). Sie erlitt am 17. Juni 2004 einen Unfall (Sturz aus dem Fenster; Urk. 13/10/112) und bezog bis anfangs April 2006 Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Vom 26. Oktober 2006 bis 30. März 2007 arbeitete sie mit einem Pensum von 19.5 Stunden pro Woche im Haushalt von Z.___, wo sie im Wesentlichen dessen Mutter pflegte (Urk. 13/36/3).
Am 29. Juni 2005 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf den Unfall vom 17. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 13/4/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 13/11-12; Urk. 13/14-21; Urk. 13/36-40; Urk. 13/43-44), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 13/10/1-112; Urk. 13/22/1-41; Urk. 13/24/1-27; Urk. 13/27; Urk. 13/28/1-16) und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 13/35). Mit Einsprache-Entscheid vom 22. August 2006 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 19. April 2006, mit der sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.-- zugesprochen und Rentenleistungen abgelehnt hatte (Urk. 13/24/3-4; Urk. 13/27). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2007 ab (Prozessnummer UV.2006.00358; Urk. 13/47). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/50). Nachdem die Stadt A.___ am 10. Januar 2008 vorsorglich Einwände erhoben, diese am 17. Januar 2008 zurückgezogen (Urk. 13/51) und die Versicherte am 20. Januar 2008 ihrerseits Einwände erhoben hatte (Urk. 13/55), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 4. März 2008 (Urk. 2/1) respektive mit die Verfügung vom 4. März 2008 ersetzender Verfügung vom 26. März 2008 ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2/2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingaben vom 23. April 2008 (Urk. 1) und vom 30. Mai 2008 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte, ihr sei eine 50%ige Invalidenrente zuzusprechen. Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 12), wurde mit Gerichtsverfügung vom 4. August 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung am 26. März 2008 erging (Urk. 2/2), und ein Dauerrechtsverhältnis in Frage steht, worüber noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen, soweit sich die Anspruchsgrundlagen geändert haben, bis zum 31. Dezember 2007 die altrechtlichen, und ab 1. Januar 2008 die revidierten materiellen Vorschriften zur Anwendung (BGE 130 V 445)
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (bis Ende 2007: Art. 7 ATSG; ab 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 2 ATSG stellt des Weiteren klar, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Alkoholismus begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des EVG vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des EVG vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung; Art. 28 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit seit 1. Januar 2004 nach Art. 28 Absatz 2bis IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG, seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der hier massgebenden bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
1.6 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des EVG die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist - in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es bestünden keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen. Es könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Die Diagnose einer mittelschweren Depression begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Auch die Alkoholabhängigkeit sei kein Gesundheitsschaden, der eine Arbeitsunfähigkeit auszulösen vermöge. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Bericht des Kantonsspitals A.___ (B.___) vom 16. April 2007 in der ursprünglichen Verfügung durchaus gewürdigt worden (Urk. 2/2).
Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, ihrem Arztzeugnis könne entnommen werden, dass zurzeit immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege. Die Tatsache, dass keine ärztlichen Berichte über ihren psychischen Zustand eingefordert worden seien, erstaune sie. In der angefochtenen Verfügung würden nur ihre Depression und eine Alkoholabhängigkeit erwähnt. Doch habe sie seit dem Unfall vom 17. Juni 2004 dauernd und zum Teil unerträgliche Schmerzen. Seit ihrer Anmeldung bei der IV am 4. Juli 2005 habe sich ihr Zustand immer mehr verschlechtert. Daher sei ihre Depression auch durch ständig anhaltende Schmerzen bedingt. Hinzu komme noch ihre Hepatitis C, die sie sehr schwäche (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Dem Bericht der C.___ vom 19. November 2004 - der auf drei konsiliarischen Treffen während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 17. Juni bis 23. Juli 2004 beruht - sind die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10 F10.21; ICD = International Classification of Diseases [internationale Klassifikation der Krankheiten]) und einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) bei folgenden psychischen Belastungen: Scheidung (ICD-10 Z63.5), Kündigung (ICD-10 Z56) und finanzielle Probleme (ICD-10 Z59), zu entnehmen. Während der letzten zwei Jahre habe sich eine Häufung psychosozialer Belastungen ergeben: regelmässiger Alkoholkonsum von einem halben bis zu einem Liter Wein täglich, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, finanzielle Probleme und erzieherische Probleme. In diesem Zeitraum habe ein ungeordneter Lebensvollzug mit regelmässigen abendlichen Ausgängen und sich im Verlauf immer häufiger einstellenden Alkoholräuschen stattgefunden. Das Ereignis vom 16. Juni 2004 (wohl: 17. Juni 2004) sei in diesem Zusammenhang zu sehen. Die genannte Häufung psychosozialer Belastungsfaktoren bestehe seit circa zwei Jahren; ungefähr seit dem gleichen Zeitpunkt seien eine Anpassungsstörung und ein regelmässiger, im Verlauf auch im Ausmass zunehmender Alkoholabusus festzustellen (Urk. 13/10/67-69).
3.2 Der Zusammenfassung der Krankengeschichte durch das B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik - wo die Beschwerdeführerin vom 17. Juni bis 23. Juli 2004 hospitalisiert war - vom 20. Juli 2004 (richtig wohl: 20. August 2004) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- Polytrauma mit:
- Commotio cerebri
- Thoraxtrauma mit:
- undislozierten Rippenserienfrakturen rechts
- leichtgradigen Lungenkontusionen links mehr als rechts
- Pleuraergüssen beidseits
- Wirbelsäulentrauma mit:
- stabiler BWK 5-Impressionsfraktur
- Processus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts
- Instabile komplexe Beckenfraktur mit:
- Oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts
- Alafraktur rechts
- Eingestauchter transforaminaler Sacrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone
- ISG-Sprengung ventral links
- Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts
- Pararenales Hämatom links
Als Nebendiagnosen wurden ein C2-Abusus, eine Hepatitis C, ein Status nach offener Appendektomie sowie ein Status nach laparoskopischer Sterilisation 1995 festgestellt (Urk. 13/10/44).
3.3 Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik D.___, Rehabilitationszentrum, vom 23. Juli bis 24. August 2004 diagnostizierten die Ärzte mit Bericht vom 27. August 2004 was folgt (Urk. 13/14/5):
- Polytrauma wegen Sturz aus 7 Metern Höhe am 17. Juni 2004
- Commotio cerebri
- Instabile Beckenfraktur
- Thoraxtrauma
- Olekranonfraktur rechts
- Wirbelsäulentrauma
- Instabile komplexe Beckenfraktur
- Obere und untere Schambeinastfraktur rechts
- Eingestauchte transforaminale Sacrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone
- ISG-Sprengung
- Wirbelsäulentrauma
- stabile BWK-Impressionsfraktur
- Processus transversus, Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK rechts
- Thoraxtrauma
- undislozierte Rippenserienfraktur rechts
- leichtgradige Lungenkontusion links>rechts
- Mehrfragmentäre Olekranonfraktur rechts
- Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 19.06.2004
- Äthylabusus
- Hepatitis C (Erstdiagnose 1993)
Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom 17. Juni bis 30. September 2004 festgelegt, die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch den Hausarzt attestiert (Urk. 13/14/6). Mit Bericht an die IV-Stelle vom 15. Juli 2005 verwies die Klinik D.___ auf ihren Bericht vom 27. August 2004 und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 13/14/2).
3.4 Dem Arztbericht des B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, vom 24./25. Juli 2005 ist im Vergleich zu dessen Bericht vom 20. Juli 2004 (wohl 20. August 2004; vgl. oben Erw. 3.2) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu einzig eine depressive Störung mit der Differentialdiagnose: reaktiv, zu entnehmen (Urk. 13/17/5). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste mit einem 50%igen Pensum (Urk. 13/17/4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär, weder berufliche Massnahmen noch weitere medizinische Abklärungen seien angezeigt (Urk. 13/17/6). Aufgrund der klinischen Befunde im Bereich des Ellbogens sei noch nicht von einer vollständigen Heilung auszugehen. Die Beschwerden seien jedoch regredient und es werde in sechs Wochen eine Nachkontrolle stattfinden. Die verantwortlichen Ärzte hofften, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt dann zumindest halbtags für eine Arbeit vermittelbar sein werde (Urk. 13/17/7). Am 25. August 2005 berichtete das B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, der SUVA, dass aufgrund der persistierenden Beschwerden an eine Wiederaufnahme einer Arbeit noch nicht zu denken sei. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/22/34).
3.5 Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, erhob mit Bericht vom 26. Oktober 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Status nach Polytrauma mit multiplen Faktoren, aktuell: Lumboischialgie beidseits mit Ausstrahlung in Oberschenkel beidseits, Hüfte beidseits, depressive Störung und Status nach Alkoholkonsum. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Hepatitis C. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/20/1). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Ergänzende medizinische Abklärungen halte er nicht für angezeigt. Seit dem 5. Oktober 2005 befinde sich die Beschwerdeführerin in stationärer Rehabilitation in F.___ (Urk. 13/20/2). Die psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien alle eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin depressiv sei. Etwa ab November 2005 sei diese in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/20/4).
3.6 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 7. Dezember 2005 bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober bis 18. November 2005 - während dem am 14. Oktober 2005 ein psychosomatisches Konzil stattgefunden hat (vgl. Urk. 13/24/24-26) - sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
1. Unfall vom 17. Juni 2004 Fenstersturz aus dem 3. Stock:
- Instabile komplexe Beckenfraktur mit oberer und unterer Schambeinastfraktur rechts, Alafraktur rechts, eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone, ISG-Sprengung ventral links
- konservativ
- Wirbelsäulentrauma mit stabiler BWK-5 Impressionsfraktur, Prozessus transversus, Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts
- konservativ
- Thoraxtrauma mit undislozierten Rippenserienfrakturen rechts, leichtgradigen Lungenkontusionen links>rechts, Pleuraergüssen beidseits
- Mehrfragmentär Olekranonfraktur rechts
- 19.06.2004 Offene Reposition und Osteosynthese
- 19.04.2005 Pseudoarthrosenresektion, Reosteosynthese und Spongiosaplastik von rechtem Beckenkamm
- Commotio cerebri
- Pararenales Hämatom
- konservativ
2. Verdacht auf C2-Abusus
3. Hepatitis C
Die aktuellen Probleme bestünden in belastungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, betont ISG links und Schambein und selten Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 13/23/1). Ab dem 21. November 2005 bestehe Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die berufliche Tätigkeit als Schuhverkäuferin und jede leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Ziel des Rehabilitationsaufenthaltes sei die Vorbereitung auf eine berufliche Reintegration gewesen, das Resultat sei befriedigend. Aktuell dürfe man wahrscheinlich von einem Endzustand ausgehen, von weiteren therapeutischen Massnahmen dürfe keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (Urk. 13/23/2-3).
3.7 Dem Bericht des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie und Poliklinik, vom 16. April 2007 an die SUVA sind die Diagnosen einer mechanisch bedingten ISG-Dysfunktion links mit/bei Fehlstatik, myofaszialer Begleitsymptomatik, sekundärem Pirifomissyndrom links, spondylogener Schmerzausstrahlung bis maximal zur Kniekehle links, Status nach Polytrauma im Juni 2004 (obere und untere Schambeinastfraktur rechts, Ala-Fraktur rechts, transforaminaler Sacrumfraktur links, ISG-Sprengung links und chronifizierte spondylogene Schmerzausstrahlung bis maximal zur Kniekehle links) und eine beginnende symptomatische Coxarthrose rechts zu entnehmen. Nach wie vor liege ein komplexes Schmerzsyndrom des Beckengürtels, vor allem sacral und im ISG Bereich links, vor bei Beckenverwringung und Fehlstatik nach Polytrauma vom Juni 2004. Zudem würden die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen in der rechten Leiste gut zur Klinik und Bildgebung einer beginnenden Coxarthrose rechts passen. Es werde weiterhin versucht, das Schmerzbild medikamentös zu beeinflussen (Urk. 13/60/2). Nach dem Dafürhalten des verantwortlichen Arztes sei die Beschwerdeführerin wegen den Beschwerden am Bewegungsapparat weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 13/60/3).
3.8 Dr. E.___ erhob mit Bericht vom 20. April 2007 die Diagnosen einer Ischialgie linksbetont, eventuell einer Alkoholabhängigkeit und einer chronischen Depression. Gemäss dem B.___ betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 13/39/2). Es sei aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 13/39/5).
3.9 Dem Bericht der C.___ vom 17. September 2007 sind die Diagnosen einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F43.21), eines Alkoholmissbrauchs (ICD-10 F10.1), eines Status nach Polytrauma 17.06.2004 und einer Hepatitis C zu entnehmen (Urk. 13/43/1). Die Beschwerdeführerin sei von der C.___ in den letzten zwei Jahren vom 8. bis 24. Februar und vom 1. März bis 18. Mai 2007 zu 100 % krankgeschrieben worden. Bezüglich einer allfälligen Invalidität könne aus den Akten keine weitergehende Aussage gemacht werden. Es scheine jedoch, dass die depressive Reaktion und der Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem schweren Polytrauma vom Juni 2004 stünden (Urk. 13/43/2).
3.10 Der Bericht der G.___ Klinik vom 27. November 2007 (Aufenthalt vom 21. Mai bis 25. Juli 2007 [Urk. 13/44/8]) enthält die Diagnosen - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, in beschützter Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21), einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) mit Differentialdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und eines Status nach Sturz aus drittem Stock mit multiplen Knochenbrüchen 2004. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Diagnosen eines Nikotinabhängigkeitssyndroms und gegenwärtigen Substanzgebrauchs (ICD-10 F17.24), einer Gastropathie, eines Cannabiskonsums (Missbrauch respektive Abhängigkeit unklar) und einer Hepatitis C-Infektion erhoben. Bei Austritt aus der Klinik am 25. Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin von den verantwortlichen Ärzten aufgrund der depressiven Symptomatik und des chronifizierten Schmerzsyndroms in ihrem Bereich (Schuhverkäuferin) als zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Es habe sehr viele ungünstige Faktoren gegeben, sodass die Gefahr von Exacerbationen der depressiven Verstimmung gegeben sei. Gelinge eine 50%ige Reintegration über ein Jahr, sei frühestens an eine Steigerung zu denken (Urk. 13/44/7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden: durch weitere suchtspezifische Behandlung und Stärkung von Abstinenzmotivation, sowie durch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und antidepressive Medikation (Urk. 13/44/11). Der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Austritt sei nicht bekannt. Möglicherweise hätten aktuell behandelnde Ärzte eine andere Einschätzung (Urk. 13/44/12).
3.11 Laut der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 15. März 2007 erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Besuches der Abklärungsperson, dass sie in der momentanen Situation, in der die Kinder beim Exmann lebten, zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Würden die Kinder jedoch bei ihr leben, würde sie weiterhin zu 80 % arbeiten. Ausserdem gab sie an, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Sommer 2006 verschlechtert. Nach wie vor leide sie unter Hüftschmerzen, wobei sie nun nicht mehr nur links, sondern auch auf der rechten Seite Probleme habe. Es bestünden auch Schmerzen am rechten Ellbogen und sie könne den Arm nicht mehr richtig strecken. Zusätzlich leide sie unter schmerzhaften Ausstrahlungen in Schultern und Nacken sowie Lähmungserscheinungen in den Beinen und ermüde schnell. Aufgrund dieser Angaben qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 20 % im Haushalt und zu 80 % im Erwerb tätig (Urk. 13/35 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson stellte bei der Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt fest (Urk. 13/35/5-8):
Bereich Gewichtung Einschränkung Behinderung
Haushaltführung 3 % 0 % 0 %
Ernährung 35 % 35 % 12.25 %
Wohnungspflege 17 % 30 % 3.4 %
Einkauf, Besorgungen 7 % 0 % 0 %
Wäsche, Kleiderpflege 17 % 15 % 2.55 %
Kinderbetreuung 15 % 20 % 3 %
Verschiedenes 5 % 5 % 0.5 %
TOTAL 100 % 21.45 %
3.12 Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 7. Januar 2008 fest, es bestehe eine langjährige Suchtproblematik, die schon vor dem Unfall (vom 17. Juni 2004) bestanden habe und bisher als invalidenversicherungsfremd beurteilt worden sei. Die neuen Arztberichte - wohl diejenigen nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. August 2007 (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Januar 2008; Urk. 13/48/5) - wiesen keine Befunde aus, die den SUVA-Entscheid einer vollen Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen in Frage stellen würden. Die einzige neue Diagnose sei diejenige einer mittelschweren Depression. Die im Bericht des C.___ vom 17. September 2007 dazu ausgeführte ICD-10-Nummer F43.21 stimme aber mit dieser Diagnose nicht überein. Dazu stehe in der ICD-10-Klassifikation: Anpassungsstörung, mit längerer depressiver Reaktion (ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert). Diese Diagnose rechtfertige aus versicherungsrechtlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die übrige aufgeführte Problematik sei die Alkoholabhängigkeit, die eindeutig invalidenversicherungsfremd sei (Feststellungsblatt vom 9. Januar 2008; Urk. 13/48/5).
4. Beim Unfall vom 17. Juni 2004 (Sturz aus sieben Metern Höhe) zog sich die Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit Commotio cerebri, instabiler Beckenfraktur, Thoraxtrauma, Olekranonfraktur rechts, Wirbelsäulentrauma und pararenalem Hämatom zu (Urk. 13/10/44; Urk. 13/14/5). In der Folge diagnostizierten die berichtenden Ärzte in somatischer Hinsicht übereinstimmend im Wesentlichen einen Status nach Sturz aus drittem Stock mit multiplen Knochenbrüchen 2004, eine Hepatitis C und eine Ischialgie. Aufgrund der direkten somatischen Unfallfolgen war die Beschwerdeführerin ab dem 17. Juni 2004 zumindest bis zum Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ im Herbst 2005 für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich war das für den Rentenanspruch massgebende Wartejahr am 16. Juni 2005 abgelaufen (Urk. 13/48/6) und bestand ab 1. Juni 2005 ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Insofern kann die Ablehnung jeglicher Rentenleistungen durch die IV-Stelle nicht geschützt werden. Zu prüfen ist jedoch, ob und inwieweit sich der Gesundheitszustand der Versicherten seither verbessert hat und deshalb die Rente zu befristen oder herabzusetzen ist.
5.
5.1 Währenddem die IV-Stelle dem Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ vom 7. Dezember 2005 (Urk. 13/23) entnimmt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. November 2005 in ihrer angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 2; Urk. 13/48), erachtet sich die Beschwerdeführerin lediglich als zu 50 % arbeitsfähig, wobei sie sich offensichtlich insbesondere auf den Bericht des B.___, Rheumaklinik, vom 16. April 2007 (Urk. 13/60/3) stützt (Urk. 1).
5.2 Der Austrittsbericht der Rehaklinik F.___ (Urk. 13/23) datiert vom 7. Dezember 2005. Angesichts der danach namentlich vom B.___, Rheumaklinik, und von der G.___ Klinik bescheinigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit, der nunmehr neu diagnostizierten beginnenden symptomatischen Coxarthrose rechts und der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom Frühjahr 2007 geltend gemachten Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes und der geklagten Beschwerden, die nach Beurteilung der Abklärungsperson bezüglich des Haushalts immerhin eine Einschränkung von 21,45 % begründen, stellt der Austrittsbericht keine geeignete Grundlage dar, um den seitherigen Verlauf des somatischen Gesundheitszustandes beurteilen zu können. Die Rheumaklinik begründet indes die von ihr auf 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit nicht näher, und aus dem Bericht der G.___ Klinik geht nicht hervor, ob und inwieweit sich die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit der psychischen oder der Suchtproblematik erklärt. Auch die übrigen medizinischen Akten geben dazu, soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit überhaupt festlegen, keinen Aufschluss.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Verlauf seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ Ende 2005 umfassend abkläre. Dabei wird auch zu untersuchen sein, welcher Stellenwert den aktenkundigen Suchtproblemen und psychischen Gesundheitsstörungen zukommt, zumal die bisher vorhandenen Akten nicht für deren invalidisierenden Charakter sprechen.
So geht aus dem Bericht der C.___ vom 19. November 2004 (Urk. 13/10/67) jedenfalls klar hervor, dass seit zirka zwei Jahren eine mit einer Anpassungsstörung und mit regelmässigem Alkoholabusus einhergehende Häufung psychosozialer Belastungsfaktoren bestehe. Damit wird einerseits die im Bericht dieser Institution vom 17. September 2007 (Urk. 13/43/2) enthaltene Aussage, die depressive Reaktion und der Alkoholmissbrauch stünden im Zusammenhang mit dem schweren Polytrauma vom Juni 2004, widerlegt. Andererseits erklärt sich damit auch die von der G.___ Klinik vertretene Auffassung, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine weitere suchtspezifische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, Stärkung der Abstinenzmotivation und antidepressive Medikation verbessern liessen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2008 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärung betreffend einer Rentenbefristung oder -herabsetzung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).