Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 7. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, Mutter zweier 1982 und 1991 geborener Kinder, war seit 1985 im Reinigungsdienst der Stiftung Z.___ in A.___ als Mitarbeiterin und im Nebenerwerb bei der B.___ als Zeitungsverträgerin tätig (Urk. 8/3 Ziff. 1.1-3, 3.1, 6.3.1 und 6.5, Urk. 8/8, Urk. 8/11/2 Ziff. 2.1, 2.7). Am 7. Februar 2007 meldete sie sich wegen seit November 2005 bestehender Rücken- und Hüftprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2-3, Urk. 8/3/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9-10, Urk. 8/12, Urk. 8/15, Urk. 8/18-19, Urk. 8/26), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) und einen Auszug aus dem individiuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/8) ein und liess ein medizinisches Gutachten (Urk. 8/31-32) erstellen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35-36, Urk. 8/43) sowie nach Beantwortung von Ergänzungsfragen durch die Gutachter (Urk. 8/47) und anschliessender Stellungnahme dazu durch die Versicherte (Urk. 8/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25 %, den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/51 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Mai 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. März 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und ins-besondere die Höhe der Restarbeitsfähigkeit.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten des Zentrums für C.___ und die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte noch zu 80 % und in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 60'099.-- (Urk. 2 S. 1) und - unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % - einem Invalideneinkommen von Fr. 45'250.20 resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 2). Daran hielt sie vernehmlassungsweise fest (Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die im Gutachten der C.___ gestellten Diagnosen mit der übrigen Aktenlage übereinstimmten, sich jedoch Diskrepanzen hinsichtlich des Ausmasses der Restarbeitsfähigkeit ergäben. Diesbezüglich sei auf die Einschätzung der Ärzte der D.___ Klinik abzustellen, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit bestehe (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. B.3). Was den Einkommensvergleich angehe, so sei das Valideneinkommen nicht nur gestützt auf den IK-Auszug zu ermitteln, sondern betrage unter Berücksichtigung der Krankentaggelder Fr. 63'259.95. Damit resultiere, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Leidensabzug von 10 %, ein Invaliditätsgrad von 64.24 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. B.4).
3.
3.1 Am 5. März 2007 diagnostizierte der seit Januar 1999 behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, ein therapieresistentes Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 22. März 2006 (Urk. 8/9 lit. A, B und D.1).
3.2 Am 8. März 2007 nannten die Ärzte der D.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, folgende Diagnosen (Urk. 8/26):
- chronische Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1
- positive Diskographie L3/4, L4/5 und Diskopathie L5/S1
- weniger positive Diskographie L2/3 mit Lumboischialgien links und rechts
- Impingement der rechten Hüfte bei diskreter Labrumläsion
Am 19. März 2007 teilte der Arzt der D.___ Klinik der Beschwerdegegnerin mit, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei, dass jedoch eine Prognose erst nach dem stationären rehabilitativen Aufenthalt in der F.___ Klinik gestellt werden könne (Urk. 8/10/5).
3.3 Vom 3. April 2007 bis zum 2. Mai 2007 war die Beschwerdeführerin in der F.___ Klinik hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 2. Mai 2007 (Urk. 8/18/1-3, Urk. 8/19) nannten die Ärzte nebst den bereits bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 3.2) eine reaktive depressive Episode, derzeit mittelgradig, sowie eine substituierte Hypothyreose (Urk. 8/18/2).
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin an einer seit drei Jahren bestehenden chronischen Lumboischialgie rechts leide. Wahrscheinlich habe die Schmerzsymptomatik zu einer zunehmenden körperlichen und physischen Erschöpfung und dadurch zu einer reaktiven depressiven Episode mit weiterer Schmerzzunahme geführt. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe ihres Aufenthaltes viele neue Therapien, Entspannungstechniken und Strategien im Umgang mit Schmerzen anwenden gelernt und sei sehr motiviert und kooperativ gewesen. Physisch und psychisch sei sie nun stabiler und habe ihren Rumpf stabilisieren, die körperliche Leistungsfähigkeit verbessern und ein neues Krankheitsverständnis entwickeln können. Zur Stabilisierung und Festigung dieser Fortschritte werde eine Fortsetzung der ambulanten Psycho- und Physiotherapie empfohlen (Urk. 8/19/3).
3.4 Am 1. Juni 2007 berichteten die Ärzte der D.___ Klinik, Wirbelsäulenzentrum, über den weiteren Verlauf und nannten als Diagnosen Positiv-Diskographien L4/5 und L3/4 und schwach positiv L2/3 bei Osteochondrose L5/S1. Die Beschwerdeführerin berichte über einen Behandlungserfolg; weniger in Bezug auf die eigentliche Minderbelastung und Schmerzprovokation unter Belastung, sondern eher im Hinblick auf die Bewältigung der Schmerzsymptomatik. Auch habe sie viel von der psychologischen Betreuung und den erlernten Copingstrategien profitiert (Urk. 8/12 = Urk. 8/15/10-11). Am 21. Juni 2007 teilte der Arzt mit, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt schwer möglich sei und dass nach Abschluss der konservativen Therapie eine verlässliche Aussage gemacht werden könne, zu deren Validierung er um die Kostenübernahme zur Durchführung einer evaluierten funktionellen Leistungsdiagnostik in der D.___ Klinik bitte (Urk. 8/15/7).
3.5 Dr. med. Dr. phil. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 21. November 2007 seine psychiatrische Evaluation des psychischen Funktionspotenzials im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung zu Handen des Zentrums für C.___ (Urk. 8/31). Er nannte folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 8/31 S. 6):
- subaffektive bis höchstens leichtgradige affektpathologische Störung bei stereotyper schmerzfokussierter Verarbeitung
- gute Kooperation, adäquate Leistungsbereitschaft, keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder Simulation
- intakte prämorbide Persönlichkeitsstruktur
Dr. G.___ führte aus, dass eine lebensbiografisch intakte Primärpersönlichkeit ohne Hinweise für eine strukturdefizitäre Entwicklung im Sinne einer prämorbiden Problematik bei Fehlen pathologischer biografischer Entwicklungsparameter vorliege, und es gebe keine vorbestehenden behandlungsbedürftigen psychischen Beschwerden mit Krankheitswert (Urk. 8/31 S. 2). Es könnten keine Befunde erhoben werden, welche qualitativ und/oder quantitativ das Ausmass einer psychischen Alteration mit Störungscharakter beziehungsweise Krankheitswert erreichen würden; die Beschwerdeführerin wirke innerlich höchstens leichtgradig dysthym gespannt (Urk. 8/31 S. 3).
Die Krankheitsentwicklung im Sinne eines persistierenden Schmerzsyndroms sei aus psychiatrischer Sicht als ein Zusammenwirken von multikonditionalen psychoreaktiven und organischen Anteilen und vor allem einer persönlichkeitsgebundenen Schmerzfehlverarbeitung ohne Hinweise für eine erhebliche medizinalfremde Belastungssituation zu erklären. Was die Frage von Simulation oder Aggravation angehe, so entsprächen die subjektiven Schilderungen der Dynamik des Geschehens im Rahmen einer chronischen Schmerzproblematik; hingegen bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen dem klinisch-objektiven Eindruck und den Angaben bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 4).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht normativ zumutbar sei, ihrer angestammten Tätigkeit oder einer ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit in vollem Umfang nachzugehen (Urk. 8/31 S. 5).
3.6 Am 24. Januar 2008 erstatteten Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, sowie Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, C.___, ihr Gutachten über ihre Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. und 13. November 2007 sowie die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/32). Sie nannten folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 5):
- chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:
- Dekonditionierung
- Osteochondrose L5/S1
- Impingement der rechten Hüfte bei diskreter Labrumläsion
- substituierte Hypothyreose
Anlässlich des stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der F.___ Klinik habe eine Verbesserung erreicht werden können, doch sei der Verlauf in den letzten Monaten sehr wechselhaft gewesen. Bei der Untersuchung seien Schmerzen im Kreuzbereich mit Ausstrahlungen in das rechte Gesäss und die Hüfte im Vordergrund gestanden, teilweise auch linksgluteale Schmerzen. Schmerzverstärkend sei das Treppabgehen, Arbeiten mit Tragen von höheren Gewichten, Stossbewegungen oder längeres Laufen. Nachts erwache die Beschwerdeführerin drei bis vier Mal; im Nackenbereich sei sie verspannt (Urk. 8/32 S. 4).
In der klinischen Untersuchung finde sich eine Wirbelsäulenfehlform mit Abflachung der Brustwirbelsäulenkyphose. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei schmerzbedingt um einen Drittel eingeschränkt. Palpatorisch bestünden Druckdolenzen vor allem im lumbosakralen Übergangsbereich und entlang beider Beckenkämme. Die Untersuchung der unteren Extremität zeige leichte Schmerzen bei maximaler Innenrotation der Hüfte rechts, welche zu einem Hüftimpingement passen würden. Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik fänden sich in der neurologischen Untersuchung nicht. Begünstigend für die persistierenden Beschwerden könne sicherlich noch eine ungenügende Kraftausdauer angeführt werden. Nachvollziehbar seien auch mögliche tieflumbale Beschwerden aufgrund der nachgewiesenen Osteochondrose. Inwieweit die Beschwerden mit der positiven Diskographie L4/L5 und L3/L4 korrelierten, bleibe aus ihrer Sicht offen (Urk. 8/32 S. 5).
Als Schlussfolgerungen gemäss EFL ergebe sich, dass das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz im Bereich des Kreuzbeines mit Ausstrahlungen in die rechte Gesässhälfte bis teilweise in das gesamte rechte Bein hinten sowie in einer verminderten Belastungstoleranz der rechten Hüfte und beider Schultern vorne bestehe. Aufgrund der EFL-Testung ergäben sich Einschränkungen beim Stehen vorgeneigt; limitierend bei den Hebetests sei jeweils die Arm-, Bein- oder Rumpfkraft. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei zuverlässig; einzig beim Test Arbeiten über Kopf habe sie sich am ersten Tag selbst limitiert (Urk. 8/32 S. 5 Ziff. 4.1.1).
Die beschriebene Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin entspreche aufgrund der vorkommenden Gewichtsbelastungen einer leichten Tätigkeit, welche häufig im Stehen vorgeneigt durchgeführt werde. Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege in den einzelnen Arbeitsaufgaben bei den Anforderungen dieser Tätigkeit. Einschränkungen beim Stehen vorgeneigt bestünden sowohl in der letzten, angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin, als auch in der jetzigen angepassten Tätigkeit beim Reinigen der Büroräumlichkeiten. Die Beschwerdeführerin sollte daher die Möglichkeit haben, das Stehen vorgeneigt durch Kurzpausen zu unterbrechen, wodurch sich zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag ergäben. Ausserdem sei das Heben von Gewichten horizontal bis maximal 17.5 kg, das Heben Boden- zu Taillenhöhe und Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 10 kg möglich (Urk. 8/32 S. 6 Ziff. 4.1.2). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten Arbeit mit den genannten Einschränkungen bei einer ganztägigen Arbeitszeit (Urk. 8/32 S. 6 Ziff. 4.1.3).
Aus bidisziplinärer Sicht sei die Tätigkeit als Reinigungsangestellte ganztags zumutbar mit einer Leistungsminderung von 20 %, welche durch die zur Unterbrechung des vorgeneigten Stehens notwendigen Kurzpausen bedingt sei. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung seien aus bidisziplinärer Sicht ganztags zumutbar unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen. Empfohlen werde eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums in der derzeitigen Anstellung (Urk. 8/32 S. 6 Ziff. 5.1-5.3).
3.7 Am 6. März 2008 teilten die Ärzte der D.___ Klinik unter Nennung der bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 3.2), dass bisher und bis auf weiteres keine Steigerung der 50%-igen Belastbarkeit zu sehen sei (Urk. 8/41).
3.8 Mit Schreiben vom 14. April 2008 nahm Dr. H.___, C.___, Stellung zum letzten Bericht der Ärzte der D.___ Klinik (vgl. vorstehend Erw. 3.7) und merkte an, dass unklar sei, ob diesen die EFL vorliege, welche gerade auch durch sie empfohlen worden sei. Darin sei das derzeitige Belastungsprofil sehr sorgfältig erhoben und unter Berücksichtigung der klinischen und bildgebenden Beschwerden eine entsprechende Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ausgewiesen, welche sich durch die notwendigen Entlastungspositionen ergeben sollten. Aus ihrer Sicht seien derzeit keine neuen klinischen Veränderungen aufgetaucht, welche eine Anspassung der Arbeitsfähigkeit zu den von ihnen gemachten Aussagen begründen würden (Urk. 8/47).
4.
4.1 Die medizinischen Akten stimmen hinsichtlich Diagnose und Befunderhebung weitgehend überein, was auch unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3 Ziff. B.3). Strittig ist jedoch die Restarbeitsfähigkeit, welche die Ärzte der D.___ Klinik auf 50 % schätzten, die Ärzte der C.___ nach einer EFL jedoch auf 80 % in angestammter und 100 % in angepasster Tätigkeit festsetzten.
Was die in psychiatrischer Hinsicht gestellten Fragen angeht, so blieb unbestritten und ist gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 21. November 2007 davon auszugehen, dass kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliegt (Urk. 8/31, vgl. vorstehend Erw. 3.5).
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. H.___ und Dr. I.___, C.___, erstellte Gutachten vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/32, vgl. vorstehend Erw. 3.6) mit ergänzender Stellungnahme vom 14. April 2008 (Urk. 8/47, vgl. vorstehend Erw. 3.8) für die Beantwortung der in somatischer Hinsicht gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/32 S. 3 f.). Insbesondere wurde eine ausführliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt (Urk. 8/32 S. 9 ff.), deren Durchführung auch der Empfehlung der Ärzte der D.___ Klinik entspricht (Urk. 8/15/7, vgl. vorstehend Erw. 3.4). Weiter berücksichtigt das Gutachten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/32 S. 3 f.), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/32 S. 2 und 7, Urk. 8/47). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Was die abweichende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die Ärzte der D.___ Klinik betrifft, so nannten diese am 19. März 2007 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, führten jedoch aus, dass eine Prognose erst nach dem stationären rehabilitativen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der F.___ Klinik gestellt werden könne (Urk. 8/10/5, vgl. vorstehend Erw. 3.2). Nach diesem Aufenthalt legten sie am 21. Juni 2006 dar, dass eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt schwer möglich sei und empfahlen nach Abschluss der konservativen Therapie eine Durchführung einer EFL (Urk. 8/15/7, vgl. vorstehend Erw. 3.4). In Anbetracht dieser Ausführungen überzeugt ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % am 6. März 2008, welche sie ohne Bezugnahme auf erhobene Befunde - insbesondere auf eine eigene EFL oder jene des C.___ - und damit ohne nachvollziehbare Begründung machten, nicht.
4.2 Daran vermögen auch die verschiedenen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. B.3.3 und B.3.4) nichts zu ändern.
So vertrat sie die Auffassung, dass die Einschätzung der Gutachter, wonach sie in angestammter Tätigkeit zu 80 %, in angepasster Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei, widersprüchlich sei, da die Gutachter selber festhielten, dass die Kumulation der Belastungen über einen Arbeitstag die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin übersteige. Indessen ist darin kein Widerspruch ersichtlich; die erwähnte Kumulation der Belastungen bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit, für welche eben gerade eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen wurde.
Auch der weitere Einwand, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch dadurch bestätigt werde, dass eine Belastung über 50 % zu einer Schmerzexazerbation führe, hält nicht stand. Abzustellen ist auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und nicht das subjektive Erleben der Beschwerdeführerin.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Auffassung, wonach die Beschwer-deführerin vom C.___ lediglich zwei Tage getestet worden sei, weshalb daraus nur ungefähre Aussagen abgeleitet werden könnten, und wonach statt dessen auf die Beurteilung der Ärzte der D.___ Klinik abzustellen sei, welche die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin seit über zwei Jahren kennen. Selbst die Ärzte der D.___ Klinik hielten eine EFL zur verlässlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für unabdingbar, und die umfassende Untersuchung im Rahmen der EFL durch die Ärzte des C.___ beinhaltete 29 funktionelle Tests, welche in der Regel zwischen fünf und sechs Stunden dauerten, verteilt auf zwei Tage (Urk. 8/32/9). Dass diese einlässliche Untersuchung eine genauere Beurteilung erlaubt als die gelegentlichen Konsultationen bei der D.___ Klinik, ist offensichtlich.
5. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens laut IK-Auszug (Urk. 8/8) und Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/11/4 Ziff. 2.12) von Fr. 60'099.-- im Jahr 2006 mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 45'250.-- nach Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie eines Leidensabzugs von 10 % (12 x Fr. 4'019.-- : 40 x 41.7 : x 0.9) resultiert für das Jahr 2006 eine Lohneinbusse von rund Fr. 14'849.-- und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 % (Urk. 2).
Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 11/50) ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten und der Rechtslage (vgl. Erw. 1.6-1.7; Die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B10.2 beziehungsweise B9.2, S. 98 f.; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, LSE, S. 25, Tabelle TA1, Rubrik Total, Anforderungsniveau 4, Frauen) entspricht. Ausserdem wurde sie bezüglich der Ermittlung der Höhe des Invalideneinkommens und der Festsetzung der Höhe des Leidensabzugs nicht bestritten (Urk. 1 ).
Wie es sich mit der Berücksichtigung der Krankentaggelder als Bestandteil des Valideneinkommens verhält, kann unter diesen Umständen offen bleiben, weil selbst unter deren Anrechung und ausgehend vom von der Beschwerdeführerin behaupteten höheren Valideneinkommen von Fr. 63'259.95 eine Lohneinbusse von Fr. 18'009.75 vorläge und mit einem Invaliditätsgrad von rund 28 % der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % immer noch deutlich unterschritten würde. Es ist daher - unabhängig von der allfälligen Berücksichtigung der bezogenen Krankentaggelder beim Valideneinkommen - von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen.
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).