Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 8. November 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1953, leidet seit Geburt, symptomatisch seit 1975, unter einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Ventrolisthesis L5/S1 und beidseitiger Spondylolyse (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm deswegen mit Verfügung vom 23. Februar 2000 für die Zeit vom 28. Oktober 1998 bis 31. Oktober 2008 Hilfsmittel (Stützmieder, Rumpforthesen) zu (Urk. 12/11).
2. Ab 1. Januar 2002 war der Versicherte bei der B.___ als EDV-Administrator tätig (Urk. 12/32). Am 26. Juni 2005 zog er sich beim Fussballspielen eine Knieverletzung (Ruptur Ligamentum patellae links mit Zerreissung des Kniekapselkollateralbandapparates) zu. Am selben Tag wurde im C.___ eine operative Revision (Patellarsehnennaht und transossäre Drahtcerclage) vorgenommen (Urk. 12/31/139-140). Sodann wurde am 18. Januar 2006 im gleichen Spital die Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt (Urk. 12/31/115). Am 4. September 2006 resp. 29. August 2007 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 12/17-19). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 12/26), erkundigte sich bei seiner Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 12/32) und zog die Berichte des C.___ vom 18. Januar 2006 (Urk. 12/28/9-12) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Groupe Mutuel Assurances [Urk. 12/24]) und des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA, Urk. 12/31]) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 12/33/5-6]) beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 12/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/35-41) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 39 %, mit Verfügung vom 31. März 2008 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 12/42 = Urk. 2).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2008 sowohl bei der IV-Stelle als auch beim Gericht "Einsprache" und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 12/44). Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 8). Nach erneutem Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/50) reichte sie am 19. August 2008 die Beschwerdeantwort ein, wobei sie um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 11). Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 13) angesetzten Frist keine Replik erstattet hatte, wurde mit Verfügung vom 30. September 2008 (Urk. 15) der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
4. Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi beantragen, die Verfügung vom 31. März 2008 sei aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihm nach weiteren ergänzenden medizinischen Abklärungen durch das Gericht ein Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht liess er den Antrag stellen, es seien die Akten der SUVA zu editieren und zur Beurteilung des Leistungsanspruches hinzuzuziehen. Ausserdem liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 32) wurde dieses Gesuch abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer am 18. Mai 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhob (Urk. 39). Mit der gleichen Verfügung (Urk. 32) wurden die Unfallakten der SUVA in Sachen A.___ betreffend den Unfall vom 26. Juni 2005 ab Akte Nr. 155 beigezogen (Urk. 32 und Urk. 34) und am 6. Mai 2010 den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 35). Am 17. resp. 20. Mai 2010 erklärten die Parteien je den Verzicht auf eine Stellungnahme (Urk. 38 und Urk. 41). Mit Urteil vom 8. Juli 2010 hiess die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 15. April 2010 gut (Urk. 43), woraufhin ihm mit Verfügung vom 26. August 2010 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 48).
5. In Sachen A.___ gegen den Unfallversicherer richtete dieser nach dem Unfall vom 26. Juni 2005 zunächst die gesetzlichen Leistungen aus. Nachdem A.___ am 25. April 2006 kreisärztlich untersucht worden war (Urk. 12/31/91-93), teilte ihm der Unfallversicherer am 8. Mai 2006 mit, dass er das Taggeld per 25. April 2006 einstelle (Urk. 12/31/89). Für die unfallbedingte Behandlung kam er weiterhin auf (Urk. 12/31/77). Am 20. Juli 2007 leistete der Unfallversicherer ohne Präjudiz Kostengutsprache für eine zweiwöchige Rehabilitation in der D.___ (Urk. 12/31/20). Nachdem sich im Rahmen der vom Aussendienst des Unfallversicherers am 6. November 2007 getätigten Arbeitsplatzabklärungen - neu - ergeben hatte, dass die bisherige Tätigkeit von A.___ mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 Kilogramm, wiederholten Tätigkeiten in kniender und kauernder Position unter Tischen sowie mit häufigem Treppensteigen verbunden war (Urk. 12/50/116-120), führte jener diverse weitere medizinische Abklärungen durch und meldete ihn schliesslich für eine stationäre Rehabilitation in der E.___ an (Urk. 34/228), wo sich dieser in der Folge vom 12. Oktober bis 17. November 2009 aufhielt (Urk. 34/262). Nach Vorliegen des provisorischen Kurzberichtes der E.___ vom 17. November 2009 (Urk. 34/262) sprach der Unfallversicherer A.___ mit Verfügung vom 23. November 2009 für die Zeit vom 18. November 2009 bis 17. Februar 2010 noch ein halbes Taggeld zu und stellte dieses ab 18. Februar 2010 ganz ein (Urk. 34/263). Dagegen erhob A.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi mit Eingabe vom 7. Januar 2010 beim Unfallversicherer Einsprache und beantragte, es sei die Verfügung vom 23. November 2009 aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm das Taggeld weiter auszurichten, ab Einstellung des Taggeldes sei ihm eine Rente auszurichten, und es sei ihm eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 34/284). Am 10. Februar 2010 kam es zu einer Beschwerdeexazerbation, nachdem A.___ auf glatter Unterlage ausgerutscht und auf das linke Knie sowie auf den Rücken gefallen war (Urk. 34/295). Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 teilte der Unfallversicherer Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi mit, dass er die Verfügung vom 23. November 2009 zurücknehme und die Versicherungsleistungen rückwirkend vergüte. Das volle Taggeld bezahle er ab 18. November 2009 (Urk. 47/1).
6. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Informatikbereich, wie zum Beispiel als Benutzer-Supporter oder Helpdesk-Mitarbeiter, zu 100 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein Einkommen von Fr. 62'794.-- erzielen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 102'917.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'123.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 2 Seite 1).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei durch die im Juni 2005 beim Fussballspielen erlittene Verletzung bis heute in seiner Leistungsfähigkeit beträchtlich beeinträchtigt. Die SUVA habe ihn nach diversen kreisärztlichen Untersuchungen aufgrund der Unfallfolgen seit dem Umfallereignis bis zum 18. November 2009 als zu 100 % und ab dem 18. November 2009 immerhin noch als zu 50 % arbeitsunfähig betrachtet. Erst ab dem 18. Februar 2010 gehe die SUVA wieder von einer ganzen Arbeitsunfähigkeit betreffend der unfallkausalen Beschwerden aus, wobei diese Einschätzung umstritten sei. Die F.___ habe in ihrem ausführlichen Bericht vom 17. Juli 2009 die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit) auf maximal 50 % geschätzt, wobei sie die psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Herbst 2007 einen psychischen Zusammenbruch erlitten und sei seither in psychiatrischer Behandlung. Aktenkundig sei zudem, dass er zusätzlich durch ein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, was seitens der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 20 Seite 2).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 24. April 2006 führte Kreisarzt Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, an, dass beim Beschwerdeführer zehn Monate nach dem Unfallereignis und drei Monate nach Entfernung des Osteosynthesematerials jetzt eine gute Funktion am linken Kniegelenk bestehe. Die Verletzung sei so weit ausgeheilt, dass für eine sitzende Tätigkeit wieder eine vollschichtige und uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/31/93).
In seiner - nach Beizug der Berichte des H.___ vom 23. Februar und 7. März 2007 (Urk. 12/31/66-69) erstatteten - Stellungnahme vom 21. März 2007 hielt Dr. G.___ fest, es sei seit seiner Untersuchung vom 24. April 2006 zu einer Abnahme der Beweglichkeit im Kniegelenk und einer Zunahme der subjektiven Beschwerden gekommen. Weitere Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des lokalen Befundes seien nicht zu finden gewesen. Es sei aufgrund dieses Befundes davon auszugehen, dass auch weiterhin für eine sitzende Tätigkeit eine uneingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/31/62).
3.1.2 Der ehemalige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Medizin, hielt in seinem Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 4. Juni 2006 fest, er habe den Beschwerdeführer nie für Rückenbeschwerden behandelt, sondern ihm geraten, sich deswegen zu einem Spezialarzt zu begeben. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer sicher teilweise in sitzender Stellung arbeitsfähig, auch wenn nach seinen Aussagen am Arbeitsplatz kein Lift vorhanden sei. Das Autofahren sei auf jeden Fall problemlos möglich (Urk. 12/24/13).
3.1.3 Die Ärzte der Rheumaklinik des H.___ erhoben in ihrem Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 23. Februar 2007 (1) einen Status nach intraligamentärer Patellarsehnenruptur links am 26. Juni 2006 (richtig: 2005) bei/mit Status nach Patellarsehnennaht und transossärer Drahtcerclage am 26. Juni 2005 (C.___), Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 18. Januar 2006 und (aktuell) persistierender ausgeprägter Quadrizepsschwäche links mit Instabilitätsgefühl und residuellem Schmerzsyndrom anterolateral Knie links, (2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit Spondylolisthesis L5/S1, Meyerding Grad I sowie anamnestisch Status nach Fahrradunfall vor 30 Jahren, (3) einen Verdacht auf Periarthropathia coxae links sowie (4) eine psychosoziale Belastungssituation. Der Beschwerdeführer sei bis 28. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 12/31/69).
In ihrem Bericht an Dr. I.___ vom 7. März 2007 attestierten die Ärzte der Rheumaklinik des H.___ dem Beschwerdeführer bei gleichen Diagnosen und unter Hinweis darauf, dass es bis zum aktuellen Zeitpunkt erst zu einer geringfügigen Verbesserung der Kniebeschwerden gekommen sei, weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sein 60%iges Pensum als PC-Spezialist (Urk. 12/31/68).
Im Bericht an Dr. I.___ vom 24. Mai 2007 führten die Ärzte der Rheumaklinik des H.___ an, sie könnten die von der SUVA deklarierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten unterstützen, jedoch sei der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Anstellung, wo er viel autofahren müsse und Montagearbeiten erforderlich seien, aus ihrer Sicht weiterhin als arbeitsunfähig zu erachten. Sie hätten ihm vom 25. März bis 31. Mai 2007 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Danach finde eine Neubeurteilung statt (Urk. 12/31/46).
3.1.4 Die Ärzte der D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an Kreisarzt Dr. G.___ vom 9. August 2007 (1) einen Status nach intraligamentärer Patellarsehnenruptur links am 26. Juni 2005 mit/bei konventionell radiologisch leichter Gonarthrose, Status nach Patellarsehnennaht und transossärer Drahtcerclage am 26. Mai 2005 (C.___), Status nach Osteosynthesematerialentfernung sowie aktuell persistierender ausgeprägter Quadrizepsschwäche links mit Instabilitätsgefühl und residuellem Schmerzsyndrom links anterolateral und (2) ein chronisches intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit/bei Anterolisthesis Grad I L5/S1 sowie aktuell mit sekundären thorakolumbalen rechtsbetonten sowie am Beckenkamm linksbetonten iliakalen Myogelosen im Rahmen der Fehlbelastung. Eine Reintegration in den bisher ausgeübten Beruf als EDV Spezialist scheine ihnen aufgrund der aktuell geringen Belastbarkeit nicht realistisch. Sie würden leichte wechselbelastende Tätigkeiten (ohne Knien) empfehlen (Urk. 12/31/18-19).
3.2 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer - seit seinem Unfall im Juni 2005 - unter Schmerzen und Beschwerden im Bereich des linken Knies sowie - seit Jahren - unter lumbalen Rückenbeschwerden leidet. Im Weiteren besteht auch eine psychische Problematik.
3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich - gestützt auf die entsprechenden Stellungnahmen von med. pract. J.___, FMH Innere Medizin, vom RAD vom 4. Januar und 31. März 2008 (Urk. 12/33/7-8 und Urk. 12/41) - auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als PC-Spezialist im EDV-Support (mit Autofahren und Montagearbeiten) nicht mehr, eine angepasste leichte Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltung) jedoch zu 100 % zumutbar.
Dieser Auffassung kann ohne Weiteres beigepflichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen.
3.4
3.4.1 Was die - im Vordergrund stehenden - Kniebeschwerden betrifft, so besteht mit Blick auf die in den Berichten von Kreisarzt Dr. G.___ vom 25. April 2006 und 21. März 2007 (Urk. 12/31/93 und Urk. 12/31/62), der Rheumaklinik des H.___ vom 7. März und 24. Mai 2007 (Urk. 12/31/66-68 und Urk. 12/31/45-46) sowie der D.___ vom 9. August 2007 (Urk. 12/31/18-19) gemachten, auf einlässlichen Abklärungen beruhenden Feststellungen in der Tat kein Grund zur Annahme, dass diese der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit - objektiv - entgegenstehen könnten. Ebenso verhält es sich bei den Rückenbeschwerden. Wohl ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei Ventrolisthesis L5/S1 leidet und wegen Schmerzschüben seit 1998 wiederholt bei Dr. K.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung war. Dieser verordnete dem Beschwerdeführer für belastende Arbeiten ein Stützkorsett sowie ein selbständiges apparatives Krafttraining, attestierte ihm aber keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/31/66, Urk. 12/2 und Urk. 12/8). Am 30. Mai 2006 suchte der Beschwerdeführer mitunter wegen Rückenbeschwerden Dr. I.___ auf, welcher ihn jedoch an Dr. K.___ weiter wies. Diesen hatte der Beschwerdeführer offenbar bereits seit längerer Zeit nicht mehr gesehen (Urk. 12/31/82). Am 29. Juni 2006 verordnete Dr. K.___ dem Beschwerdeführer - erneut - ein apparatives Krafttraining insbesondere auch für den Rumpf. Nachdem das Training am 11. September 2006 wegen eines Ischias sistiert worden war, suchte der Beschwerdeführer Dr. K.___ erst wieder am 8. Dezember 2006 auf, was dieser als Vertrauensmissbrauch wertete. Er war deshalb nicht mehr bereit, die Physiotherapie fortzusetzen (Urk. 12/31/78, Urk. 12/31/63). Auf Veranlassung von Dr. I.___ stand der Beschwerdeführer ab dem 10. Januar 2007 in der Rheumaklinik des H.___ in Behandlung (Urk. 12/31/69). Dem Verlaufsbericht der dortigen Ärzte vom 7. März 2007 ist zu entnehmen, dass er im damaligen Zeitpunkt - nach einer Exazerbation im Oktober 2006 - nur noch unter leichtgradigen Schmerzen im Kreuz litt (Urk. 12/31/67). Im Bericht der Rheumaklinik des H.___ vom 24. Mai 2007 fanden selbst diese keine Erwähnung mehr (Urk. 12/31/45). Anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der D.___ fiel bezüglich des Rückens eine lumbale Steilhaltung mit Beckenhochstand rechts auf (Urk. 12/31/18). Letztere bestand gemäss den Angaben im betreffenden Bericht vom 9. August 2007 (Urk. 12/31/18-19) möglicherweise im Rahmen einer Schonhaltung. Im Weiteren wurde ein deutlicher Hartspann palpabel entlang der gesamten Crista iliaca erhoben. Eine Nudation der ISG war jedoch nicht feststellbar (Urk. 12/31/18).
Wie erwähnt, wurde im Bericht der D.___ vom 9. August 2007 die Ausübung leichter wechselbelastender Tätigkeiten ohne Knien ausdrücklich empfohlen (Urk. 12/31/19). Aufgrund der darin sowie in den genannten Berichten der Rheumaklinik des H.___ und von Kreisarzt Dr. G.___ erhobenen Befunde und Diagnosen erscheint die Ausübung solcher Tätigkeiten ohne Weiteres zumutbar.
Dies gilt umso mehr, als im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versicherte Person nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während des letzten halben Jahres vor Beginn der Behandlung in der Rheumaklinik des H.___ (Januar 2007 [Urk. 12/31/69]) bezüglich des linken Knies keiner adäquaten Physiotherapie mehr unterzogen hatte (Urk. 12/31/67). Nachdem es trotz der dort mit dem Ziel der Rekonditionierung des Musculus quadrizeps durchgeführten intensiven Physiotherapie nur zu einer unwesentlichen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gekommen war, wurde seitens der Rheumaklinik des H.___ dringend zu einer Intensivierung der Therapie im Rahmen einer stationären Rehabilitation geraten. Der Beschwerdeführer sah sich jedoch wegen seiner familiären Situation, mithin aus invaliditätsfremden Gründen, zunächst ausserstande, sich einer solchen zu unterziehen (Urk. 12/31/45-46). Zwar trat er in der Folge am 23. Juli 2007 einen stationären Aufenthalt in der D.___ an. Dieser dauerte jedoch nur gerade zwei Wochen. Ausserdem sistierte er dort die Analgesie, was nach Auffassung der Ärzte dieser Klinik mit einen Grund dafür bildete, dass objektive Fortschritte in Form einer verbesserten Beweglichkeit und erhöhten Belastbarkeit ausblieben (Urk. 12/31/19). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die medizinischen Möglichkeiten zur Behandlung seiner Kniebeschwerden voll ausgeschöpft. Ebenso verhält es sich nach dem Gesagten bei den Rückenbeschwerden.
3.4.2 Anhaltspunkte dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Aufenthalt in der D.___ im Juli/August 2007 bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen, vgl. Erwägung 1.6) - Verfügung vom 31. März 2008 massgeblich verschlechtert haben könnte, bestehen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) - nicht. Es trifft zwar zu, dass Kreisarzt Dr. G.___ in seinem Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 7. Mai 2008 auf seine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückkam. Dies jedoch einzig deshalb, weil sich im Rahmen der vom Aussendienst des Unfallversicherers am 6. November 2007 getätigten Arbeitsplatzabklärungen - neu - ergeben hatte, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht, wie er ursprünglich angenommen hatte, um eine sitzende Tätigkeit handelte, sondern diese mit dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 Kilogramm, mit wiederholten Tätigkeiten in kniender und kauernder Position unter Tischen sowie mit häufigem Treppensteigen verbunden war (Urk. 12/50/116-120).
Im Weiteren attestierten die Ärzte der F.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht an Dr. L.___ vom 17. Juli 2009 für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 34/211). Diese - aufgrund der dortigen Untersuchung vom 14. Juli 2009 vorgenommene - Beurteilung lässt indessen keine Rückschlüsse auf den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2) zu, zumal sie erfolgte, nachdem es im Juni 2009 zu einem neuen Unfallereignis (Sturz auf das Knie) gekommen war (Urk. 34/210). Ausserdem lässt sich diese Beurteilung aufgrund der gestellten Diagnosen (Urk. 34/211 Seiten 1 und 2) nicht ohne Weiteres nachvollziehen.
Aus dem Umstand, dass der Unfallversicherer den Beschwerdeführer nach diversen kreisärztlichen Untersuchungen sowie einlässlicher Abklärung in der E.___ - gestützt auf deren provisorischen Kurzbericht vom 17. November 2009 (Urk. 34/262) - aufgrund der Unfallfolgen seit dem Unfallereignis bis zum 18. November 2009 als zu 100 % arbeitsunfähig und ab dem 18. November 2009 bis zum 17. Februar 2010 noch zu 50 % arbeitsunfähig erachtete (Urk. 22/2), kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, bezieht sich diese Beurteilung doch ausschliesslich auf dessen - auch von der Beschwerdegegnerin als nicht mehr zumutbar betrachtete - bisherige Tätigkeit als EDV-Mitarbeiter in der B.___ und nicht auf angepasste Tätigkeiten. Ausserdem besteht für die Invalidenversicherung ohnehin keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung, zumal die Voraussetzungen für eine Rente in diesen beiden Sozialversicherungszweigen - trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes - verschieden sind (BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549 Erw. 6.2).
3.5
3.5.1 Hinsichtlich der psychischen Problematik des Beschwerdeführers geht aus den medizinischen Akten hervor, dass diese ihren Ursprung hauptsächlich in psychosozialen Faktoren hat. So wies Dr. I.___ in seinem Schreiben an die Rheumaklinik des H.___ vom 17. Dezember 2006 darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer psychisch schlecht gehe, da bei seiner Frau ein Mammakarzinom diagnostiziert worden sei (Urk. 12/50/101). Die Ärzte der Rheumaklinik des H.___ stellten in ihrem Bericht an Dr. I.___ vom 24. Mai 2007 fest, dass beim Beschwerdeführer neben der somatischen Problematik multiple psychosoziale Belastungen (Tumorerkrankung der Ehefrau, versicherungstechnische Schwierigkeiten, derzeit fehlende Perspektive bezüglich Arbeit) bestünden, was insgesamt zu einer Überlastungssituation führe (Urk. 12/31/45). Auch in der - von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zitierten (Urk. 20 Seite 2) - Aktennotiz des Sachbearbeiters des Unfallversicherers vom 17. (richtig: 14.) Dezember 2007 wurde die sehr schlechte psychische Verfassung im Zusammenhang mit der schwierigen familiären Situation des Beschwerdeführers (schwere Erkrankung der Ehefrau, vier Kinder) erwähnt (Urk. 12/50/118). Schliesslich wurde insbesondere auch im Bericht der M.___ an den Unfallversicherer vom 12. Januar 2009 auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Tumorerkrankung der Ehefrau bei vorbestehender Hemisymptomatik, fehlende berufliche Perspektiven, Überlastung in der Rolle des Familienvaters und Betreuers der Ehefrau) hingewiesen (Urk. 22/4). Psychosozialen Belastungsfaktoren wird aber grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (vgl. Erwägung 1.2). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die psychische Problematik nicht besonders ausgeprägt erscheint. Im Bericht der M.___ vom 12. Januar 2009 (Urk. 22/4) wurde nämlich (lediglich) eine Anpassungsstörung (mit Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Antriebsarmut sowie verminderter psychophysischer Belastbarkeit [ICD-10 F43.28]) erhoben (Urk. 22/4), ebenso in der Folge auch im Austrittsbericht der E.___ vom 24. November 2009 (Urk. 34/273 Seite 1). Die Diagnose einer Anpassungsstörung ist aber rechtsprechungsgemäss ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 28. Juli 2008 in Sachen G., 9C_636/2008, Erw. 3.3.2, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (März 2008) keiner regelmässigen medikamentösen und/oder therapeutischen psychiatrischen Behandlung unterzogen hatte. In die psychiatrische Abklärung und Behandlung bei der M.___ begab er sich vielmehr erst am 21. Mai 2008. Dort fanden bis zum 8. Januar 2009 offenbar lediglich 11 Konsultationen statt. Zuvor hatte zwar der Hausarzt eine psychopharmakologische Medikation begonnen. Wegen Nebenwirkungen war diese aber vom Beschwerdeführer wieder abgesetzt worden (Urk. 22/4, vgl. Urk. 34/272 Seite 4). Zumindest bis Januar 2009 hat der Beschwerdeführer somit auch die medizinischen Möglichkeiten zur Behandlung seines psychischen Leidens nicht voll ausgeschöpft. Dazu wäre er aber aufgrund der Schadensminderungspflicht (vgl. Erwägung 3.4.1) verpflichtet gewesen.
3.5.2 Es bestehen demnach keine Anzeichen für eine Krankheitswertigkeit der psychischen Problematik des Beschwerdeführers.
3.6 Nach dem Gesagten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2) zuzumuten gewesen wäre, vollzeitlich einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 20) - unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/ 2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3
4.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2008 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht, wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, mit einem Beschäftigungsumfang von 60 %, sondern mit einem solchen von 100 % bei der B.___ tätig wäre und ein Einkommen von Fr. 102'917.-- erzielen würde. In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2008 (Urk. 11) machte sie demgegenüber geltend, die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers wiesen klar darauf hin, dass er trotz seiner familiären Verpflichtungen und seiner beruflichen Fähigkeiten stets ein relativ geringes Einkommen erzielt habe und sich damit habe arrangieren können. Hinweise darauf, dass er sich vergeblich um zusätzliche Arbeit bemüht hätte, lägen nicht vor. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 61'750.-- auszugehen. Das Invalideneinkommen sei entsprechend zu reduzieren.
4.3.2 Gemäss den Angaben der B.___ im "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 18. Oktober 2007 war der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2002 mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % und einem Jahreseinkommen von Fr. 54'600.-- (= Fr. 4'200.-- x 13) bei ihr angestellt. Im Gesundheitsfall würde der Verdienst bei gleichem Pensum Fr. 61'750.-- (= Fr. 4'750.-- x 13) betragen (Urk. 12/32/3). Auf telefonische Anfrage der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2008 hin gab Herr T.___ von der B.___ an, der Beschwerdeführer habe sich vor Eintritt des Gesundheitsschadens um ein volles Pensum bemüht. Eine Ausdehnung des Beschäftigungsumfanges auf 100 % sei damals aber aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen. Inzwischen habe die Firma expandiert. Mit der Leistung des Beschwerdeführers sei man zufrieden gewesen, und man könnte ihn heute, wenn er nicht krank geworden wäre, zu einem vollen Pensum mit einem entsprechenden Jahreslohn von Fr. 102'917.-- beschäftigen (Urk. 12/34/1).
4.3.3 Der Beschwerdeführer absolvierte nach der Primar- und Realschule die Gewerbeschule und schloss 1974 eine Lehre als RTV-Elektroniker ab (Urk. 12/19/4). In der Folge war er über Jahre hinweg im EDV-Bereich tätig, so von Ende 1987 bis anfangs 1989 bei der N.___, von 1989 bis 1992 bei der O.___ resp. bei der P.___ und von April 1995 bis Juni 2001 bei Q.___ resp. der R.___ (Urk. 12/26).
Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto (Urk. 12/26) betrug das vom Beschwerdeführer bei der B.___ erzielte Einkommen in den Jahren 2002 und 2003 je Fr. 26'400.--, im Jahr 2004 Fr. 53'081.-- und im Jahr 2005 Fr. 56'456.--. Die von 1995 bis 1998 bei Q.___ und von 1999 bis 2001 bei der R.___ erzielten Einkommen schwankten zwischen Fr. 24'236.-- (= Fr. 18'177 : 9 x 12 [1995]) und Fr. 66'026.-- (2000).
Gemäss LSE betrug der Zentralwert für die im Sektor Dienstleistungen, Bereich Informatik, im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Männer im Jahr 2006 im privaten Sektor Fr. 6'020.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA1 Seite 25), was bei der Annahme einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden in diesem Bereich im Jahr 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 10-2010, Tabelle B9.2 Seite 94) einen Verdienst von Fr. 6'275.85 pro Monat resp. einen Jahresverdienst von Fr. 75'310.20 (= Fr. 6'275.85 x 12) ergibt.
Dies lässt in der Tat darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Juni 2005) sein wirtschaftliches Potential nicht voll ausgeschöpft, mithin sich freiwillig mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hat. Dass er sich offenbar bei der B.___ um ein volles Pensum bemüht hatte, ändert daran nichts. Wenn er unbedingt einen 100%igen Beschäftigungsumfang hätte versehen wollen, hätte er nämlich zusätzlich zu 40 % bei einem anderen Arbeitgeber resp. einer anderen Arbeitgeberin tätig sein können. Davon sah er indessen ab, was nicht zuletzt auch auf seine familiäre Situation (vgl. Erwägung 3.5.1) zurückzuführen sein dürfte.
4.3.4 Ausgehend von einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall wäre zur Ermittlung des Invaliditätsgrad die gemischte Methode (vgl. Erwägung 1.3.2) anzuwenden. Darauf kann indessen verzichtet werden, resultiert doch auch dann kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er im Gesundheitsfall zu 100 % bei der B.___ tätig wäre.
Gemäss den Angaben dieser Firma hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall dort im Jahre 2007 mit einem vollzeitlichen Pensum einen Jahresverdienst von Fr. 102'917.-- erzielen können (Urk. 12/32/3 und Urk. 12/34/1).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Informatikbereich ganztags zumutbar ist. Ausgangspunkt für das Invalideneinkommen bildet demnach der für solche Tätigkeiten aufgrund der LSE 2006 bereits ermittelte Jahresverdienst von Fr. 75'310.20. Bei einer Nominallohnerhöhung im Jahr 2007 für im Bereich Informatik tätige Männer von 2,4 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, Tabelle T.1.1.05 Seite 20) ergibt sich ein mutmasslicher Jahreslohn 2007 von Fr. 77'117.60.
Da dem Beschwerdeführer nur noch angepasste leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. Erwägungen 3.3 und 3.4), ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind hingegen die Abzugskriterien des Alters und - da für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht - der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig dasjenige der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Es rechtfertigt sich demnach ein - leidensbedingter - Abzug von 10 %.
Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2007 ist demgemäss auf Fr. 69'405.80 (= 0,9 x 77'117.60) festzusetzen.
4.3.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen 2007 von Fr. 102'917.-- und einem Invalideneinkommen 2007 von Fr. 69'405.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'511.20 resp. ein Invaliditätsgrad von 33 %.
5. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint (Art. 28 Abs. 2 IVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 48) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Beschluss vom 26. August 2010 wurde Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 48). Mit Eingabe resp. Honorarnote vom 2. November 2010 machte diese einen Aufwand von insgesamt 7,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 75.25 geltend, mit dem Bemerken, dass der Aufwand für Studium und Erläuterung des Urteils zusätzlich zu berücksichtigen sei (Urk. 52 und Urk. 53).
Die geltend gemachten Bemühungen von 7,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 75.25 erscheinen auch unter Einbezug des Zusatzaufwandes im Zusammenhang mit dem Urteil angemessen und führen, ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.--, zu einer Entschädigung von Fr. 1'694.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi ist deshalb für ihre anwaltlichen Bemühungen mit Fr. 1'694.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 1'694.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Secunda Sammelstiftung, Täfernstrasse 26, 5405 Baden-Dättwil
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).