Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 5. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1977 geborene A.___ absolvierte seit August 1994 in der Firma B.___ AG eine zweijährige Anlehre als Plattenleger und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 9/3/181). Am 21. Juli 1995 zog er sich bei einem Verkehrsunfall unter anderem eine Oberschenkelschaft- und eine Fibulafraktur links sowie ein Schädel-Hirn-Trauma zu (Urk. 9/3/177). Am 15. Februar 1996 konnte er seine Arbeit als Plattenleger zunächst zu 50 % und ab 26. November 1996 wieder zu 100 % ausüben. Die SUVA schloss den Schadenfall mit Verfügung vom 4. Dezember 2000 (Urk. 9/3/86) ab und gewährte eine 7,5%ige Integritätsentschädigung für den als Folge des Unfalls bestehenden Tinnitus.
1.2 Am 5. November 2003 liess der Versicherte bei der SUVA einen Rückfall zum Unfallereignis vom 21. Juli 1995 melden (Urk. 9/3/84). Mit Verfügung vom 30. August 2007 sprach ihm diese mit Wirkung ab 1. Oktober 2007, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 51'119.-- und einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Urk. 9/31/1). Die darauf erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 9. April 2008 ab (Urk. 9/55).
1.3 Am 25. August 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2008 rückwirkend ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2008 lässt der Versicherte beantragen, es sei der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2003 vorzuverlegen (Urk. 1). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung liess er am 3. September 2008 zurückziehen (Urk. 10). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Am 5. Februar 2010 wurde die ASGA Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 äusserte sie sich zum Verfahren, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen (Urk. 14). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines (allenfalls) schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Moment - bis zum Erlass der Verfügung vom 17. April 2008, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]).
1.2 Die IV-Stelle hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 beziehungsweise in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt bezüglich der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.). Darauf wird verwiesen.
1.3 Zu ergänzen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.1.2 S. 346, 97 E. 3.2 S. 99). Eine mindestens 40%ige, auf ein labiles Krankheitsgeschehen zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit führt ohne vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass während eines Jahres nicht zur Entstehung eines Rentenanspruchs; umgekehrt vermag eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu begründen, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst. Dies gilt in gleicher Weise für alle gesetzlichen Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 E. 4.3.1; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006, I 725/05, E. 2). Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens in gleichem Umfang erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) bzw. invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG (wiederum in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) ist. Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse (beispielsweise Bezug von Arbeitslosenentschädigung oder Erhalt von Soziallohn im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Zu ergänzen ist sodann, dass die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung).
2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit 13. September 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (vgl. Urk. 2). Streitig und zu prüfen ist, ob - und allenfalls in welchem Umfang - bereits vor dem 1. September 2005 ein Rentenanspruch besteht. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei bereits im Herbst 2003 eingetreten (Urk. 1 S. 5), macht die IV-Stelle geltend, der Beschwerdeführer habe - obwohl nie beschwerdefrei - nach dem 1995 erlittenen Polytrauma immer wieder zu 100 % gearbeitet und ihm werde erst seit dem 13. September 2004 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8). Die beigeladene ASGA Pensionskasse wiederum liess in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2010 verlauten, sie richte Invaliditätsleistungen im Sinne des IV-Entscheids aus, ohne selbständig zu entscheiden. Somit sei für sie die am 17. April 2008 erlassene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich verbindlich, soweit sie in Rechtskraft eintrete oder eingetreten sei. Solange keine andere Verfügung vorliege, die das Gegenteil belege, sei der in der Verfügung vom 17. April aufgeführte Rentenbeginn für die Bestimmung einer allfälligen Leistungspflicht ihrerseits massgebend (Urk. 14).
2.2 Der IV-Stelle ist beizupflichten, dass sich der Rentenbeginn vorliegend nach der relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) richtet. Ein Fall von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) liegt aufgrund der Akten nicht vor, da nicht von einem weitgehend stabilisierten, im Wesentlichen irreversiblen Gesundheitsschaden die Rede sein kann. Zu prüfen ist in der Folge der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Herbst 2003.
3.
3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___ berichtete am 20. September 2003, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2003 wieder zu ihm gekommen sei, nachdem er sich vom 1995 erlittenen Polytrauma recht gut erholt habe. Er klage nun über zunehmende Beinbeschwerden links bei Belastung und im Liegen, über lumbale Rückenschmerzen, erneute Kopfschmerzen temporal links, Ohrenschmerzen und vermehrte Beeinträchtigung durch den Tinnitus (Urk. 9/3/78).
3.2 Prof. Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Oktober 2003 einen linksseitigen Tinnitus und Hyperakusis sowie Schwindel. In Bezug auf den Tinnitus sei eine Intensivierung der rehabilitativen Bemühungen weder möglich noch notwendig. Die den Hausfrieden und die Arbeitsstelle gefährdenden psychischen Veränderungen (Nervosität, Aggressivität, Vergesslichkeit) seien wohl zum grösseren Teil Folge des Schädeltraumas und nicht des Tinnitus. Der Schwindel könnte zervikogen sein und trete offenbar vor allem bei der Arbeit auf. Obwohl der Beschwerdeführer als Plattenleger oft auf Leitern oder kleinen Wandgerüsten arbeite, sollte man eine Untauglichkeitserklärung für Arbeiten an sturzgefährdeten Stellen möglichst vermeiden. Sie würde notwendigerweise in eine praktische Invalidisierung ausmünden, was weder ökonomisch noch für den Patienten sehr hilfreich wäre. Der Verlust der Stelle würde ihn psychisch unnötig destabilisieren (Urk. 9/3/75).
3.3 Im Rahmen einer Untersuchung des Spitals E.___ am 22. Oktober 2003 klagte der Beschwerdeführer über akute Rückenschmerzen. Die untersuchenden Ärzte erhoben die Diagnosen einer cox valga links mit Beinverlängerung von 1cm sowie einer Lumbalgie. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis wurde nicht ausgestellt (Urk. 9/3/74).
3.4 Am 10. November 2003 hielt Dr. C.___ fest, er sei verunsichert und wisse nicht, wie er die andauernden heftigen arbeitsverhindernden Beschwerden zu interpretieren habe. Der Beschwerdeführer beschreibe massive Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und des Oberschenkels, die zu "Blockaden" führten und ihm eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit verunmöglichten (Urk. 9/3/72).
3.5 Eine von der SUVA in Auftrag gegebene neuropsychologische Verlaufskontrolle im April 2004 in der Klinik F.___ ergab verglichen mit dem Zustand von 1999 bezüglich der effektiven Hirnleistungen und der kognitiven Leistungsfähigkeit keine Hinweise auf eine Verschlechterung. Gemäss Frau lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, bestand weiterhin eine leichte neuropsychologische Störung nach traumatischer Hirnverletzung vom 21. Juli 1995. Hingegen war die Dauerbelastbarkeit massiv reduziert. Dies stehe in Zusammenhang mit den Schmerzen und dem zur Zeit deutlich erhöhten existenziellen Stress und sei Ausdruck einer akuten Belastungsreaktion. Dem Verlauf sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die 100%ige Arbeitsfähigkeit zwar über lange Zeit habe realisieren können, jedoch wohl häufig am Limit seiner Belastung gewesen sei und dadurch seine Stellen auch in rascher Folge wieder verloren habe. Aufgrund seines insgesamt doch guten Einsatzes und seiner Arbeitswilligkeit habe er immer wieder kurzfristig neue Arbeitgeber gefunden. Jetzt scheine eine Eskalation vorzuliegen. Die nochmals erhöhten Schmerzen, die gesteigerte Reizbarkeit und die erneute Kündigung hätten das Fass zum Überlaufen gebracht. Gestützt auf ihre Untersuchung konnte die Fachpsychologin das Risiko einer Dekompensation, eventuell auch mit Fremdgefährdung, nicht sicher abschätzen. Sie vertrat die Ansicht, dass eine psychiatrische Exploration indiziert sei und Unterstützung in Bezug auf die berufliche Situation nötig wäre (Urk. 9/3/58).
3.6 Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Februar 2005 ein organisches amnestisches Syndrom (ICD-10 F04) nach Schädel-Hirntrauma sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Letztere sei zum Einen als chronisch zu bezeichnen, da schon relativ bald nach dem Unfall Zeichen von Überforderung festgestellt worden seien. Nach der ICD-10 gebe es eigentlich keine chronifizierte Anpassungsstörung. Dr. H.___ hielt aber dafür, dass eine solche Diagnose zu rechtfertigen sei, wenn wie in diesem Fall Stressoren persistierten. Sowohl die leichte Funktionsstörung als auch der Tinnitus seien ständig vorhanden und führten zusammen mit der Grundpersönlichkeit zu einer ständigen gewissen Überforderung, eben zu einer chronifizierten Anpassungsstörung. Zum Andern habe sich die Anpassungsstörung aber im Frühling 2004 im Zusammenhang mit den oben erwähnten Umständen deutlich verstärkt und enthalte somit einen akuten Anteil. Der Beschwerdeführer sei bisher an sich immer arbeitswillig gewesen. Wenn er jeweils eine Stelle verloren habe, habe er sich regelmässig um eine neue Arbeit bemüht und jeweils auch eine gefunden. Erst seit Frühling 2004 sei er entmutigt und überfordert und fürchte sogar, an einem Hirntumor zu leiden. Die Nervosität habe sich verstärkt und er leide vermehrt unter seinem Tinnitus, Schlafstörungen und Unbeherrschtheit. Im jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Seine neuropsychologischen Funktionsstörungen würden vermutlich persistieren. Aber die Anpassungsstörung werde bei adäquater Behandlung günstig beeinflusst werden können, so dass mittelfristig mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 9/3/25 f.).
3.7 Im Rahmen einer psychiatrischen Abklärung im April 2007 in der Klinik F.___ gewann Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Eindruck, dass die seinerzeitige Hirnverletzung doch Residuen auch auf der Ebene der Stresstoleranz hinterlassen habe (entsprechende Hinweise auf entgleisende Affekte seien früh in den Akten festgehalten worden) und dass auch die häufigen Stellenwechsel in der Vergangenheit etwas mit der Hirnverletzung zu tun gehabt hätten. Durch Entlassung, Schulden und anwachsende Familie mit Verpflichtungen, engen familiären Wohnverhältnissen und zunehmender Kinderzahl sei der nach dem Unfall vermehrt vulnerable Beschwerdeführer offensichtlich zirka im Jahr 2003 in eine Dekompensation und in einen damit verbundenen Teufelskreis geraten (Urk. 9/27/10).
3.8 Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, an der Klinik F.___, führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 aus, es könne keine Zweifel daran geben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfallereignisses am 21. Juli 1995 unter anderem eine traumatische Hirnverletzung erlitten habe. Diesbezüglich bleibe festzustellen, dass früh nach dem Unfallereignis kognitive Beeinträchtigungen und vor allem Persönlichkeitsbeeinträchtigungen festgestellt worden seien. Dies würden die Akten eindrücklich belegen. Im weiteren Verlauf sei es zunächst zu einer deutlichen Besserung des neuropsychologischen Zustandbildes gekommen. Allerdings bleibe auch bei kritischer Wertung der Aktenunterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis permanent über eine vermehrte Reizbarkeit und eine insgesamt geringe Leistungsfähigkeit geklagt habe. Die Dokumentation der Reizbarkeit im Verlauf sowie der kognitiven Minderleistungen müsse als Indiz für eine persistierende psychoorganische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers gewertet werden. Immerhin sei es in den Jahren nach dem Unfallereignis zu einer Stabilisierung des Befundes gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach einer beruflichen Wiedereingliederung dann auch über eine ganze Reihe von Jahren hinweg zu 100 % im Beruf des Plattenlegers tätig gewesen. Allerdings sei es zu häufigen Stellenwechseln gekommen. Dieses möge ein gewisses Indiz dafür sein, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit nicht optimal funktioniert habe. Etwa im Jahr 2004 respektive im Jahr 2003 habe sich die Situation dann dergestalt verändert, dass der Beschwerdeführer über eine vermehrte Beschwerdesymptomatik, insbesondere über vermehrten Schwindel und vermehrte Schmerzen geklagt habe. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 100 % attestiert worden, die bis heute persistiere. Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle im Jahre 2004 habe formal einen unveränderten kognitiven Befund gezeigt. Allerdings sei bereits im Jahr 2004 darauf hingewiesen worden, dass die Situation insgesamt dekompensiert sei und sich der Beschwerdeführer in einer Überforderungssituation befinde, die dazu führe, dass er sowohl im Alltag als auch beruflich nicht mehr funktionsfähig sei. Auch aktuell präsentiere sich der Beschwerdeführer nicht funktionsfähig (Urk. 9/27/25).
4.
4.1 Den zitierten Berichten ist zu entnehmen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits seit Herbst 2003 deutlich beeinträchtigt war. Die SUVA richtete denn auch ab 4. Oktober 2003 bis 4. Januar 2004 Taggelder auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 9/6/17). Zwar nahm der Beschwerdeführer ab 6. Januar 2004 seine Arbeitstätigkeit - soweit ersichtlich (vgl. Urk. 9/3/63 Erw. 4) - wieder auf. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 17. Oktober 2005 wurde jedoch das seit 1. März 2003 andauernde Arbeitsverhältnis per 1. März 2004 aufgelöst mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht am Arbeitplatz erschienen. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während insgesamt 145 Tagen infolge Krankheit beziehungsweise Unfall abwesend gewesen sei (Urk. 9/11/1), was darauf schliessen lässt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers stand. Der Umstand des bis Anfang März 2004 andauernden Arbeitsverhältnisses spricht demzufolge nicht gegen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für den betreffenden Zeitraum. Gestützt auf die interdisziplinären Untersuchungen in der Klinik F.___ vom Sommer 2007 ist vielmehr von einer Dekompensation der Situation mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Herbst 2003 und verstärkt noch seit Frühling 2004 auszugehen (vgl. unter anderem Interdisziplinäre Zusammenfassung vom 3. Juli 2007 [Urk. 9/27/27] sowie Urk. 9/27/25 und 9/27/10). Diese Auffassung wird bestätigt durch die Berichte von Prof. Dr. D.___ vom 20. Januar 2005, der seit Ende 1999 eine somatische, psychische und soziale Dekompensation beobachten konnte (Urk. 9/3/32), und durch die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 11. Februar 2005, der von einer ständigen Überforderung im Sinne einer chronifizierten Anpassungstörung, mit deutlicher Verstärkung im Frühling 2004, ausging (Urk. 9/3/26). Im Einklang dazu steht die Einschätzung von Dr. med. K.___, Spezialärztin FMH für Arbeitsmedizin, vom 30. September beziehungsweise 21. Dezember 2005, die dem Beschwerdeführer eine seit Jahren bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und darauf hinwies, dass er von 1996 bis 2004 vierzehn Mal die Stelle gewechselt habe, wobei die Arbeitsverhältnisse immer wieder aufgelöst worden seien wegen Schmerzen, Absenzen, Gedächtnisstörungen, Verlangsamung bei der Arbeit und wegen reizbaren, ungesteuerten Verhaltens (Urk. 9/14/1 B., 9/14/4 Ziff. 4).
4.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Oktober 2003 - ohne wesentlichen Unterbruch - im bisherigen Beruf durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig war, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) eröffnet war, und dass er nach Ablauf des Wartejahres weiterhin wenigstens in gleichem Umfang erwerbsunfähig beziehungsweise invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG (wiederum in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) war. Somit war der Anspruch auf Invalidenrente materiell am 1. Oktober 2004 entstanden und der Beschwerdeführer hat dementsprechend Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2004.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. April 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger unter Beilage eines Doppels von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14
- ASGA Pensionskasse Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).