IV.2008.00536
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 17. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit dem Jahre 1998 im Stundenlohn für das Architekturbüro Y.___ in I.___ und zudem von Januar 2003 bis Juni 2004 mit einem Pensum von 20 % für das Architekturbüro Z.___ in I.___ als Buchhalter tätig (vgl. Urk. 9/1; Urk. 9/6; Urk. 9/2). Vom 12. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 bezog er bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 9/5). Am 12. Juni 2006 meldete sich der Versicherte wegen psychischen Problemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/6) sowie medizinische Berichte (Urk. 9/8) ein und lud den Versicherten zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 9/12). Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Kosten für einen Berufsförderungskurs vom 8. November 2006 bis zum 16. März 2007 und richtete Taggelder für diese Zeit aus (Urk. 9/10-11; Urk. 9/17; Urk. 9/19-20; vgl. auch Bericht über die Abklärung im Berufsförderungskurs, Urk. 9/21). Des Weiteren holte sie ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, welches am 30. September 2007 erstattet wurde (Urk. 9/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/39-41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine Dreiviertelsrente ab Januar 2000 zu, wobei Leistungen ab dem 1. Juni 2005 (für die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate) ausgerichtet würden. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/46 und Urk. 8/55 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2005 zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventualiter sei „das Verfahren” an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen betreffend das Valideneinkommen vornehme (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht verlangte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2008 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. November 2008 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest und erklärte sich in prozessualer Hinsicht mit der Durchführung einer Referentenaudienz einverstanden. Die IV-Stelle beantragte mit Duplik vom 27. November 2008 (Urk. 16) weiterhin, die Beschwerde sei abzuweisen. In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2008 als geschlossen erklärt.
2.2 Am 1. Februar 2010 wurde zur Referentenaudienz am 3. März 2010 vorgeladen, wobei der IV-Stelle das persönliche Erscheinen erlassen wurde (Urk. 18; vgl. auch Urk. 20). Anlässlich der Referentenaudienz vom 3. März 2010 wies der Referent auf die Möglichkeit einer reformatio in peius und eines allfälligen Beschwerderückzugs hin (vgl. Protokoll S. 5). Der Versicherte zog mit Eingabe vom 24. März 2010 (Urk. 22) den Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente zurück, hielt jedoch daran fest, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und verlangte die Rückweisung an die IV-Stelle. In der Beilage reichte er medizinische Berichte zur Psychotherapie (Urk. 23/1-7) ein. Die IV-Stelle beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2010 (Urk. 26) erneut die Abweisung der Beschwerde. In der Folge wurde der Versicherte mit Gerichtsverfügung vom 26. April 2010 (Urk. 28) zur nochmaligen Stellungnahme aufgefordert. Der Versicherte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 14. Juni 2010 (Urk. 31) nach, wobei er weiterhin die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragte. Diese Eingabe wurde der IV-Stelle am 20. Juli 2010 (Urk. 32) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 17. April 2008 - insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. Urk. 9/34) - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1999 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 35 % zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 57'831.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 18'217.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 68 %. (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde vom 19. Mai 2008 auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 24. März 2010 verlangte er nicht mehr die Ausrichtung einer ganzen Rente, sondern die Rückweisung des Verfahrens an die IV-Stelle (Urk. 22 S. 2). Er machte geltend, dass im Gutachten von Dr. A.___ die Angabe fehle, ob sich das von ihm festgehaltene Belastungsprofil auf die bisherige Tätigkeit als Buchhalter oder auf eine einfache und repetitive Tätigkeit beziehe (Urk. 31 S. 4 Ziff. 7). Diese Information sei für die Festsetzung des Invalideneinkommens unabdingbar (Urk. 22 S. 2 Ziff. 1). Auch sei von seiner langjährigen Therapeutin nie ein Arztbericht eingeholt worden (Urk. 22 S. 3 Ziff. 4 und 5). Es stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen vorgenommen habe, bevor sie die angefochtene Verfügung erlassen habe (Urk. 31 S. 5 Ziff. 8).
2.3 Strittig ist die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält. Dabei ist auch von Bedeutung, ob auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann.
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Psychotherapeutin SGGT, stellten im Bericht vom 11. März 2002 (Urk. 23/2) zuhanden des Krankenversicherers des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- mittelgradige bis schwere Depression mit Gedankenkreisen nach jahrelangen beruflichen Misserfolgen
- bei narzisstischer Persönlichkeit mit anankastischen Zügen
- symptomatische Epilepsie mit komplex-partiellen und sekundär generalisierten Anfällen, erstmalig gesichertes Anfallsereignis 1995
Der Beschwerdeführer sei im September 2000 in die Psychotherapie gekommen und habe eine Beratung bezüglich seiner Berufspläne und Berufschancen gesucht. Es sei schwierig gewesen, mit ihm in therapeutischen Kontakt zu kommen. Erst nach Monaten habe er seine Abwehr gegen die Therapie nicht mehr aufrecht erhalten können und erkannt, dass er in einer tiefen depressiven Krise gesteckt habe. Er habe erkannt, dass seine Müdigkeit von der psychischen Schwerarbeit stamme, die er Tag für Tag verrichtet habe, indem er krampfhaft immer wieder seine berufliche Situation habe analysieren müssen und sich dabei im Kreis gedreht habe (S. 2 Ziff. 3 und 4). Als Therapieziel wurde genannt, dass noch mehr an der Einsicht gearbeitet werden müsse, dass er krank sei. Er werde viele seiner beruflichen und gesellschaftlichen Hoffnungen begraben müssen, was für ihn eine schwere Kränkung sei. Parallel dazu müsse er gestützt und seine Persönlichkeit gestärkt werden (S. 2 Ziff. 5).
3.2 Dr. B.___ und lic. phil. C.___ gaben am 19. August 2003 (Urk. 23/3) zur aktuellen Situation an, der Beschwerdeführer sei sehr viel reifer und beginne immer mehr, schmerzlichen Tatsachen ins Auge zu sehen. Seine beruflichen Aussichten seien nahezu chancenlos. Er realisiere auch, wie sein Kreis von Freunden und Bekannten immer kleiner werde und er immer mehr isoliert sei (S. 1). Das Therapieziel bestehe darin, darauf hinzuarbeiten, dass er nicht eine soziale Phobie entwickle. Er habe seit langem die verschrobene Idee, dass er erst in einem Verein etc. mitwirken könne, wenn er sein berufliches Problem gelöst habe. Er müsse weiter an seinem Realitätssinn arbeiten und angesichts der immer mehr zum Vorschein kommenden kränkenden Realität gestützt werden. Als Gegengewicht stehe die Arbeit an seinen (beträchtlichen) Ressourcen (S. 2).
3.3 Am 16. November 2004 berichteten Dr. B.___ und lic. phil. C.___ (Urk. 23/4), der Beschwerdeführer habe im Sommer seine Stelle, welche ihm seine hauptsächlichen Einnahmen gebracht habe, verloren. Offenbar habe er zu viele Flüchtigkeitsfehler gemacht. Es falle ihm selbst auch auf, dass seine Konzentration nach einer gewissen Zeit nachlasse und er dann beginne, Fehler zu machen. Eventuell seien diese Fehler nebst Symptom seiner Depression auch hirnorganisch bedingt. Trotz Kündigung, welche für den Beschwerdeführer eine schwere Kränkung bedeute und ihn auch ängstige, sei sein Zustand recht stabil. Weitere Arbeit an seinem Realitätssinn und seiner Frustrationstoleranz sei im Gange.
3.4 Die Ärzte des Universitätsspitals D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, führten im Bericht vom 9. Januar 2006 (Urk. 9/8/7-8) aus, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge vergesslich, habe Probleme mit der Aufmerksamkeit und leide unter Durchschlafstörungen. Was ihm vor allem Sorgen bereite, sei seine berufliche Situation. Zu den Befunden wurde angegeben, die Auffassungsgabe und das Arbeitstempo seien intakt, stimmungsmässig wirke der Beschwerdeführer leicht bedrückt (S. 1 Mitte). Bei der neuropsychologischen Prüfung der kognitiven Hirnfunktionen finde sich eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit. Der übrige Mentalstatus sei unauffällig.
3.5 In den Berichten des Universitätsspitals D.___, Sprechstunde Abteilung für Epileptologie und EEG, vom 10. Januar und 16. Februar 2006 (Urk. 9/8/9-13) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt:
- symptomatische partielle Epilepsie mit komplex-partiellen und sekundär generalisierten Anfällen
- Dezember 1999 selektive Amygdala-Hippokampektomie links bei mesio-basaler Gliose
- postoperativ anfallsfreier Verlauf
- Status nach Hepatopathie (wahrscheinlich medikamentös durch Tegretol)
- Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung
- DD wahrscheinlich multifaktoriell bei Status nach Amygdala-Hippokampektomie, aber auch bei psychosozialer Belastungssituation
Aus rein epileptischer Sicht könne weiterhin ein sehr günstiger, anfallsfreier Verlauf dokumentiert werden. Weiterhin Sorgen würden aber die Arbeitslosigkeit und die damit verbundene Isolation bereiten. Der Beschwerdeführer scheine die letzten Stellen wegen Flüchtigkeitsfehlern in der von ihm gemachten Buchhaltung verloren zu haben (Urk. 9/8/9-10 S. 2 unten).
3.6 Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals D.___ vom 4. April 2006 (Urk. 9/8/14-15) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, das Gespräch werde überwiegend durch den Beschwerdeführer geleitet. Die Konzentration im Gespräch und die Auffassung seien unauffällig, die Stimmungslage niedergedrückt und sorgenvoll. Er mache Angaben von sozialem Rückzug, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Zukunftsängsten und sozialphobischen Symptomen. Die Schwingungsfähigkeit sei unauffällig, Antrieb und Eigeninitiative schienen reduziert. Der Beschwerdeführer habe ein erhöhtes Redebedürfnis, sei schwer zu stoppen beziehungsweise auszulenken. Denken und Aufmerksamkeit seien auf die aktuelle Standortbestimmung (Arbeitslosigkeit, keine Partnerschaft, Beziehung zum Vater) eingeengt. Suizidgedanken würden angegeben, er könne sich jedoch von Suizidimpulsen und -handlungen klar und deutlich distanzieren (S. 2 Mitte).
Aufgrund der Symptomatik und der aktuellen psychosozialen Situation bestehe ein depressives Zustandsbild, wobei die Konzentrationsstörungen zum Teil auch durch das depressive Zustandsbild erklärbar seien. Des Weiteren bestehe Verdacht auf anankastisch akzentuierte Züge, die dazu führten, dass dem Beschwerdeführer der Überblick und dadurch die Prioritäten verloren gingen (S. 2 Mitte). Empfohlen werde die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und eine Optimierung der antidepressiven Medikation (S. 2 unten).
3.7 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. C.___ gaben am 15. Juni 2006 (Urk. 23/5) an, der Beschwerdeführer habe seit mehreren Monaten ein mittelschweres Tief mit Schlafstörungen, schweren Existenzängsten und zwanghaftem Sich-Beschäftigen mit seiner beruflichen Zukunft erlitten. Dieser Zwang bestehe darin, dass er ständig wieder plane, was er noch lernen müsse oder könnte und was er unbedingt dazu vorbereiten müsse, und dann alles verschiebe. Dadurch sei er ständig in einem künstlich produzierten Zeitdruck und Dauerstress (S. 1). Der Beschwerdeführer habe auch seine antidepressiven Medikamente abgesetzt, weil er den Sinn darin nicht mehr habe sehen können. Mittlerweile nehme er diese Medikamente - in erhöhter Dosierung - wieder, wodurch es ihm stimmungsmässig etwas besser gehe (S. 1 f.). Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe er seit Wochen fertig ausgefüllt. Das Abschicken dieser Anmeldung schiebe er jedoch vor sich her, da er eben noch andere berufliche Pläne habe. Nicht ganz klar sei, ob und inwieweit eine psychoorganische Störung infolge der Hirnoperation und seiner Epilepsie vorliege oder ob seine Symptome auf die Depression zurückzuführen seien. Als Therapieziel wurde unter anderem formuliert, die Abhängigkeit und die Regression in der Therapie wieder zu verkleinern und die Therapiefrequenz zu verdünnen (S. 2).
3.8 Dr. med. F.___, Assistenzarzt an der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals D.___, nannte im Bericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 9/8/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bei symptomatischer fokaler Epilepsie mit psychomotorischen und sekundär generalisierten Anfällen, seit 1999 nach selektiver Amygdala-Hippokampektomie anfallsfrei
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
Auf dem Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 9/8/3-4) gab Dr. F.___ an, dass der Beschwerdeführer nicht an orthopädischen Defiziten leide. In Bezug auf die psychischen Funktionen sei er im Konzentrationsvermögen, der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit eingeschränkt. Dr. F.___ befand eine berufliche Umstellung als angezeigt und hielt eine Erwerbstätigkeit halbtags in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zumutbar.
3.9 Im Bericht über die Abklärung im Berufsförderungskurs vom 18. Januar 2007 (Urk. 9/21) führte die Kursleiterin aus, der Beschwerdeführer weise in seinen Grundarbeitsfähigkeiten massive Einschränkungen auf. Beim Erfassen von Daten oder bei einfachen Textabschriften würden ihm gehäuft Fehler unterlaufen, ganze Datensätze oder Textstellen fehlten oder würden in falscher Reihenfolge erfasst. Seine Konzentrationsstörungen seien ihm selbst unerklärlich oder er begründe sie mit der Unterforderung, da er aufgrund seines Bildungshintergrundes keine Routinearbeiten ausführen könne. Auffallend und erschwerend zeige sich das Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers. In zerfahren wirkenden Monologen neige er zu massiver Selbstüberschätzung. Beim Beschwerdeführer sei eine volle Rente angezeigt. Sowohl in seinen Grundarbeitsfähigkeiten wie auch in der Fähigkeit zur Zusammenarbeit weise er massivste Einschränkungen auf, eine Arbeitsmarktfähigkeit sei in keiner Weise gegeben.
3.10 Dr. A.___ führte im Gutachten vom 30. September 2007 (Urk. 9/31) zum Psychostatus/psychopathologischen Befund aus, der Beschwerdeführer sei an beiden Untersuchungsterminen besonnen, bewusstseinsklar und in allen psychischen Grundmodalitäten voll orientiert gewesen. Grobe Auffassungsstörungen hätten nicht bestanden, hingegen sei die gedankliche Verarbeitung von Wahrnehmungen einige Male etwas „eigenartig“ erschienen, man könne von einer teils etwas fluktuierenden Auffassungsstörung sprechen. So seien die eher einfachen Binet-Bilder (szenische Darstellungen aus dem Alltag) nicht auf Anhieb erfasst, sondern sehr umständlich beschrieben worden. Auch sehr einfache Unterschiedsfragen (z.B. Treppe und Leiter) hätten einen ganzen Wust von ungewohnten Betrachtungsweisen und hochgeschraubten Gedankengängen ausgelöst, während schwierigere Unterschiedsfragen (z.B. Evolution und Revolution) in einem Satz kurz und bündig beantwortet worden seien. Solche Inkonsistenzen hätten sich wie ein roter Faden durch die ganze Begutachtung gezogen: Einfachstes werde oft nicht gewusst, genannt oder gekonnt und Schwieriges sofort richtig erfasst (S. 18 f.). Wiederholt seien Merkfähigkeitsstörungen aufgetreten. Auch hier habe das Störungsmuster einen quasi zufälligen, lakunären Charakter. So habe der Beschwerdeführer in einer nacherzählten, zuvor gelesenen kleinen Geschichte viele Details gebracht, die andere Probanden oft nicht mehr präsent hätten, während er das, was die meisten noch gewusst hätten, nicht mehr habe verbalisieren können. Vorbeireden sei mehrmals beobachtet worden, indem der Beschwerdeführer die Fragen nicht aufgegriffen habe, obwohl er sie verstanden habe. Hinweise auf Befürchtungen oder Zwänge hätten sich keine ergeben. Allerdings seien mehrmals gewisse Anankasmen offenkundig geworden (S. 19). Die Befindlichkeit erscheine leicht negativ getönt, zum Dysthymen hin. Eine klinisch relevante depressive Störung bestehe zurzeit indessen nicht. Nicht zu übersehen sei ein gewisser Rededrang. Auffällig sei auch das Vor-sich-hin-Sprechen beim Ausfüllen von Fragebögen oder beim Bearbeiten von Testmaterial. Der Begriff Logorrhoe wäre hier zu kurz gegriffen (S. 20 oben).
Dr. A.___ nannte keine eigentliche Diagnose. Er gab an, dass beim Beschwerdeführer schon vor der Gehirnoperation Verhaltensauffälligkeiten bestanden hätten (S. 35). Es sei sodann zu vermuten, dass schon vor der Hirnoperation im Jahre 1999 spezielle Persönlichkeitszüge mit unter anderem anankastischen (zwanghaften) Momenten bestanden hätten. Auch ADHS-typische Symptome hätten vorgelegen (S. 36 Mitte). Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der beim Beschwerdeführer vor bald 8 Jahren vorgenommene hirnchirurgische Eingriff nicht zu nennenswerten neuropsychologischen Defiziten im Sinne kognitiver, exekutiver und mnestischer Auffälligkeiten geführt habe und auch nicht für eine - wie auch immer umschreibbare - Wesensänderung verantwortlich gemacht werden könne (S. 38 f.). Bei der Frage nach einer anderen Aetiopathogenese sei auch an hereditäre bzw. konstitutionelle, also anlagemässige Faktoren zu denken. Gemäss den zuverlässigen Auskünften der behandelnden Psychotherapeutin lägen nebst den anankastischen auch narzisstische Züge im Sinne einer erhöhten Kränkbarkeit vor (S. 37 oben).
Mehrere der beim Beschwerdeführer beobachtbaren Defizite und Normabweichungen würden auf das Frontalhirn weisen. Es habe sich deutlich gezeigt, dass mit rein psychometrischen standardisierten Tests den speziellen Eigenheiten des Beschwerdeführers nicht beizukommen sei. Diese könnten in vielen Fällen, zumal bei sehr intelligenten Menschen, nicht klären, weshalb es im Berufsleben gleichwohl zu ständigem Versagen komme. In solchen Fällen stelle sich dann die Frage nach einer ADHS/ADS-Störung (S. 42 unten). Anankastische Persönlichkeitszüge seien kein Ausschluss für ADHS, sondern zählten zu den Komorbiditäten von ADHS. Dies gelte übrigens auch für depressive Störungen. Typisch für den ADHS-Patienten seien die ständigen Anbrüche (vieles werde angefangen, aber liegen gelassen) und dass die Betroffenen trotz guter Bildung und hoher Intelligenz häufig unter ihren Möglichkeiten blieben. Ebenfalls typisch sei, dass sie viel und umständlich reden, weil sie nicht das Wesentliche vom Unwesentlichen unterscheiden könnten. Sie würden auch nicht an den grossen Sachen im Leben scheitern, sondern an den Kleinigkeiten, da sie Termine vergessen und Dinge verlegen würden, Flüchtigkeitsfehler machten und sich nicht selbst organisieren könnten (S. 43). Angesichts der Tatsache, dass doch vieles für ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom spreche, stelle sich die Frage, ob nicht eine medikamentöse Therapie mit Stimulantien versucht werden könne. Diese Therapie gehöre jedoch in die Hand eines in der Behandlung von ADS und ADHS bei Erwachsenen erfahrenen Psychiaters. Eine psychologische Betreuung sei zwar weiterhin wünschenswert, reiche hier aber nicht aus (S. 44 Mitte).
Zur Frage nach Beeinträchtigungen, welche die sich zeigenden Defizite medizinisch erklären könnten, gab Dr. A.___ an, dass in casu von einem sehr komplexen Beeinträchtigungsmuster auszugehen sei. Es liege eher nicht eine hirnorganische, sondern überwiegend wahrscheinlich eine konstitutionelle, anlagemässige Komponente im Sinne einer Persönlichkeitsvariante vor; aus neuropsychiatrischer Sicht könne man auch von „speziellen Hirnverdrahtungen“ ausgehen. Auch reaktive neurotische Momente dürften eine allenfalls bedeutsame, wenn auch nicht quantifizierbare, Rolle spielen. Hier liesse sich allenfalls im Laufe des weiterzuführenden psychotherapeutischen Prozesses noch eine gewisse Veränderung erwarten. Außerdem würden anankastische Persönlichkeitsfaktoren eine Rolle spielen. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit bestehe zudem eine ADS-Problematik, die sich in der Jugend nicht deutlich manifestiert habe, sehr wohl aber seit Jahren im Erwachsenenalter (S. 45 f.).
Dr. A.___ kam zum Schluss, dass das Belastungsprofil - wohl schon seit mehreren Jahren - gegenüber einem 100%-Pensum massiv eingeschränkt sei. Eine Arbeitsleistung von mehr als 30 % - 40 % (über einen halben Tag verteilt) könne angesichts des beschriebenen Störungsmusters im jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht werden. Dieser Zustand werde aller Voraussicht nach für die nächsten 1-2 oder auch mehr Jahre andauern. Es sei aber gleichwohl nicht a priori auszuschliessen, dass bei weiterhin positiv verlaufender Psychotherapie - sehr empfohlen werde der Zuzug eines Psychiaters - in etwa zwei Jahren eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein könnte, zumal beispielsweise mit Bezug auf die anankastischen Persönlichkeitsfaktoren Coping-Mechanismen entwickelt werden und ein medikamentöser Behandlungsversuch der ADS-Störung mit Stimulantien eventuell eine entscheidende Veränderung bringen könnten. Empfohlen werde eine kure Neubeurteilung in zwei Jahren (S. 46 Ziff. 3).
4.
4.1 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
4.2 Mit Verfügung vom 17. April 2008 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Psychotherapie-Berichte von Dr. med. G.___ (Urk. 23/6) sowie lic. phil. C.___ und med. pract. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH (Urk. 23/7) datieren vom 21. November 2008 respektive 25. Februar 2010. Da diese Dokumente somit deutlich nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergangen sind, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffen und keine massgeblichen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zulassen, sind sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgebend.
5.
5.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 Erw. 5.3 und Erw. 6).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 17. April 2008 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___, welcher eine Arbeitsleistung von 30 % - 40 % (über einen halben Tag verteilt) für zumutbar erachtete (vgl. Erwägung 3.10). Es ist daher vorerst zu prüfen, ob das Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestattet.
Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist (vgl. Erwägung 1.4). Die Tatsache, dass dem Gutachter die Berichte der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C.___ nicht vorlagen (vgl. Urk. 9/31 S. 3 ff.), vermag daran nichts zu ändern, da Dr. A.___ persönlich bei ihr Auskünfte einholte (vgl. Urk. 9/31 S. 33 f.).
Dr. A.___ hielt eine Arbeitsleistung von 30 % - 40 % (über einen halben Tag verteilt) für zumutbar. Hingegen geht aus seinem Gutachten nicht hervor, ob sich diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers oder auf eine angepasste Tätigkeit bezieht (vgl. Urk. 9/31 S. 46 Ziff. 3). Wie unter Erwägung 1.3 ausgeführt, ist es Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Diesen Anforderungen vermag das Gutachten von Dr. A.___ nicht zu genügen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist es indessen unerlässlich, die - nach Eintritt der Invalidität - noch zumutbaren Arbeitsleistungen und deren Umfang festzustellen. Falls die im Gutachten genannte Arbeitsfähigkeit von 30 % - 40 % die bisherige Arbeit betrifft, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält respektive ob in einer anspruchslosen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit besteht.
5.3 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob überhaupt ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
So hielt Dr. A.___ fest, dass eine klare, durch Fakten beziehungsweise Untersuchungsbefunde verifizierbare „monokausale“ Diagnosestellung mit Bezug auf die beim Beschwerdeführer festgestellten neurokognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten nicht möglich sei (Urk. 9/31 S. 35 oben). Es lägen neurokognitive Defizite eher leichten Grades vor, die mit einer aetiopathogenetisch unklaren Störung unter anderem im sogenannten Supervisory Attentional System (Stichwort: präfrontaler Kortex) zumindest teilweise in einem Zusammenhang stehen könnten. Einige Befunde würden auf eine ADHS/ADS-Problematik hinweisen, die sich vor allem in Aufmerksamkeits- und Vigilanzdefiziten, aber auch in anderen Auffälligkeiten äussere. Schliesslich lägen auch Befunde vor, die auf eine komplizierte, „verschraubte“ Wesens- und Denkart hindeuteten. Alle erwähnten Befunde - ADS mit inbegriffen - stünden mit einer nicht genau „ortbaren“ und quantifizierbaren Störung der Hirnphysiologie im Zusammenhang. Hereditäre Faktoren seien sehr wahrscheinlich (Urk. 9/31 S. 45 Ziff. 1).
Ausgehend vom Gutachten von Dr. A.___ fehlt es somit an einer fachärztlich gestellten Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (vgl. Erwägung 5.1). Demnach ist unklar, ob von einem psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann.
5.4 Die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. C.___ stellte im März 2002 die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren Depression. Auch in den späteren Berichten ging sie vom Vorliegen einer Depression aus. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. Dr. F.___ vom Universitätsspital D.___ sah beim Beschwerdeführer im Juni 2006 neben einer rezidivierenden depressiven Störung Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung. Er befand eine berufliche Umstellung als angezeigt und hielt eine Erwerbstätigkeit halbtags in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für zumutbar. Demgegenüber konnte Dr. A.___ in seinem ausführlichen Gutachten vom September 2007 keine klinisch relevante depressive Störung feststellen.
Somit ist eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches auch unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Berichte nicht möglich.
5.5 Da sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird entweder bei Dr. A.___ Ergänzungen zu seinem Gutachten einzuholen oder ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches die noch offenen Fragen beantwortet. Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2008 gutzuheissen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
7.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).