Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ war bei den Y.___ als Aussendienstmitarbeiter angestellt, als er am 21. April 2004 einen Auffahrunfall erlitt. Der Unfall wurde der obligatorischen Unfallversicherung Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gemeldet, welche ihre Leistungspflicht anerkannte. Im Verlauf holte die Basler verschiedene Arztberichte ein und liess in der Z.___ eine interdisziplinäre (neurologische/neuropsychologische und rheumatologische) medizinische Standortbestimmung vornehmen (Bericht vom 20. Februar 2006, Urk. 8/10/28-46). Zudem liess sie X.___ observieren (vgl. Urk. 8/10/145 ff.). Mit Verfügung vom 25. August 2006 stellte die Basler ihre Taggeldleistungen per 1. Mai 2006 ein mit der Begründung, gestützt auf die durchgeführten Abklärungen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10/63). Dagegen liess X.___ am 27. September 2006 durch Rechtsanwältin Claudia Giusto Einsprache erheben (Urk. 8/10/48-61), worauf die Basler X.___ in der Klinik A.___ polydisziplinär (neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und physikalisch-medizinisch) begutachten liess (Gutachten vom 30. Mai 2007, Urk. 8/17). Der Einspracheentscheid der Basler liegt bis dato nicht vor.
1.2 Am 31. Oktober 2006 (Urk. 8/1) liess X.___ durch Rechtsanwältin Claudia Giusto bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, seine Anmeldung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 8/2) zum Bezug einer IV-Rente einreichen mit dem Vermerk, er leide seit dem Unfall vom 21. April 2004 an Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) und sei deswegen ab Unfalldatum bis zum 31. Mai 2004 zu 100 %, ab dann bis zum 31. Dezember 2004 zu 50 %, danach bis zum 31. März 2005 zu 25 %, vom 31. Oktober 2005 bis zum 25. Oktober 2006 zu 50 % und seither wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/5 f.). Die IV-Stelle traf in der Folge allgemeine und medizinische Sachverhaltsabklärungen, zog die Akten der Basler bei (Urk. 8/9, Urk. 8/10/1-156 und Urk. 8/17 [Gutachten der A.___ vom 30. Mai 2007]) und legte die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (Beurteilung vom 30. Juli 2007, Urk. 8/18/5). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2007 (Urk. 8/20) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass keine über die von der Unfallversicherung anerkannte hinausgehende dauerhafte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nachdem der Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 3. September 2007 durch Rechtsanwältin Claudia Giusto hatte Einwände erheben lassen (Urk. 8/24), holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2007 (Urk. 8/26) ein und bestätigte mit Verfügung vom 17. April 2008 ihren Vorbescheid (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess X.___ am 19. Mai 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2008 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene IV-Rente bis längstens zum 31. Juli 2007 zu entrichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem liess er den prozessualen Antrag um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheides der Basler stellen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2007 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hatte.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, die Basler habe Taggelder aufgrund einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 21. April 2004 bis 31. März 2005 und vom 31. Oktober 2005 bis 25. August 2006 entrichtet; darüber hinaus sei keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, d.h. das Wartejahr sei nicht abgelaufen und es liege keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vor. Die geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten seien gemäss Beurteilung des RAD Folge invaliditätsfremder psychosozialer Belastungsfaktoren (Urk. 2, Urk. 7, vgl. auch Urk. 8/18/6).
1.3 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, es sei nicht von psychosozialen Problemen auszugehen, sondern es seien gesundheitliche Probleme ausgewiesen, welche ihn vom 21. April 2004 bis zum 31. März 2005 und dann wieder ab 31. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (Urk. 1).
2. Einleitend ist zu bemerken, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Einspracheentscheides der Basler nicht näher begründet wurde.
Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich nach kantonalem Recht, das den aufgelisteten Mindestvorschriften zu genügen hat. Nach § 53a ZPO, welche Bestimmung gestützt auf § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sinngemäss anwendbar ist, kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden.
Vorliegend besteht kein Anlass zur Annahme, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren die vorliegende Streitsache präjudizieren würde und rechtskräftig entschieden sein müsste, bevor die vorliegende Streitsache entschieden werden könnte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich keine Bindungswirkung an die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung und umgekehrt (BGE 133 V 549) besteht und weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität zukommt, auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass die Unfallversicherungsakten zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Bereich der Invalidenversicherung beigezogen werden. Da die vorliegenden Akten eine materielle Beurteilung des strittigen Anspruchs zulassen, ist in der Sache zu entscheiden.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging zwar am 17. April 2008, mithin nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision, doch ist vorliegend strittig und zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2007 Anspruch auf eine Rente hatte, d.h. es ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verwirklichte, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 17. September 1993, I 209/91).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4. Die Beschwerdegegnerin anerkannte - analog zur Basler - eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. April 2004 bis zum 31. März 2005 (Urk. 2). Danach war der Beschwerdeführer - wie er auch selber darlegen lässt (Urk. 1 Ziff. 3) - bis zum 30. Oktober 2005 voll arbeitsfähig. Ab dem 31. Oktober 2005 bis zum 25. August 2006 anerkannte die Beschwerdegegnerin wiederum analog der Unfallversicherung eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer machte bis zum 26. Oktober 2006 eine 50%ige und ab dann bis zum 31. Juli 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 1 Ziff. 3).
Mit der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 1. April bis zum 30. Oktober 2005 wurde die Wartezeit unterbrochen und begann erst am 31. Oktober 2005 wieder zu laufen. Der Rentenanspruch konnte somit frühestens im Oktober 2006 entstehen. Für das Entstehen des Rentenanspruchs wird nach Ablauf der Wartezeit jedoch das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt (vgl. Erw. 3.3). Wie in der Folge darzulegen sein wird, ist diese Voraussetzung jedoch zu verneinen.
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht kann den Akten zur Frage des Bestehens einer Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2006 folgendes entnommen werden:
5.1.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt im Bericht vom 2. Januar 2007 (Urk. 8/13/1f.) fest, seit Oktober 2006 (nach Druckerhöhung seitens des Arbeitgebers mit Observation) bestehe eine depressive Krise mit Panikgefühlen, Thoraxschmerzen, Schlafstörungen, etc. Er diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion am 21. April 2004 mit chronischem HWS-Schmerzsyndrom und neuropsychologischen Defiziten sowie eine depressive Entwicklung aufgrund der Defizite sowie der als Mobbing erlebten Atmosphäre am Arbeitsplatz, mit Angststörung, bestehend seit etwa April 2006, und attestierte ab dem 31. Oktober 2005 bis zum 25. Oktober 2006 eine 50%ige und ab dann bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.1.2 Im Rahmen der Begutachtung in der A.___ wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Basler im April 2007 neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und physikalisch-medizinisch untersucht (Gutachten vom 30. Mai 2007, Urk. 8/17).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam zum Schluss, es liege wahrscheinlich jetzt ein psychischer Zustand vor, wie er etwa vor einem Jahr und längere Zeit nach dem Unfall vorgeherrscht habe. Eine leichte psychische Belastung seit dem Unfall sei zu attestieren; diese erreiche aber nicht das Ausmass einer psychischen Störung. Zusammenfassend diagnostizierte er eine abgelaufene depressive Episode, mindestens mittelgradig, im Zeitraum von Ende Oktober 2006 bis zirka Januar 2007, mittlerweile remittiert (Urk. 8/17/41).
In der interdisziplinären Zusammenfassung (Urk. 8/17/14-18) hielten die Gutachter in neurologischer Hinsicht fest, das Unfallereignis habe nicht mit Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Nervensystems geführt. Es bestünden weder Hinweise für eine spezifische neuropsychologische Funktionsstörung noch aus neuropsychologischer Sicht Einschränkungen des kognitiven Leistungspotenzials für die angestammte Tätigkeit als Verkaufsleiter und für Arbeiten mit vergleichbarem kognitiven Anforderungsprofil. Allenfalls sei bei längerer mentaler Dauerbelastung und Zunahme des Schmerzerlebens mit einem Abfall der kognitiven Leistungsfähigkeit zu rechnen. Aus physikalisch-medizinischer Sicht bestehe unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Psychiatrischerseits wurde auf die komplexe psychosoziale Situation hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe eine abgelaufene depressive Phase erheblichen Schweregrades Ende Oktober bzw. November 2006 bis Ende Januar 2007 geschildert. Anlass seien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber um seine Arbeitsfähigkeit und sein weiteres Verbleiben im Betrieb gewesen. Gestützt auf die Schilderung und die Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers sowie die Befundlage folgerten die Gutachter, dass aktuell keine versicherungsmedizinisch relevante depressive Verstimmung vorliege. Es bestünden keine Hinweise, dass ein wesentlicher Anteil der Beschwerdesymptomatik einer somatoformen Störung beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung zugerechnet werden müsse. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit. Zusammenfassend klage der Beschwerdeführer über eine Schmerzsymptomatik im Nackenbereich, die neurologisch und psychiatrisch nicht erklärbar sei. Auch die in der physikalisch-medizinischen Untersuchung erhobenen Befunde seien nicht geeignet, die Beschwerdesymptomatik hinlänglich zu erklären. In der neuropsychologischen Evaluation hätten sich keine wegweisenden Auffälligkeiten, insbesondere keine Leistungseinbusse gezeigt. Insgesamt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/17/15f.). Die Gutachter führten als einzige Diagnose den Unfall vom 21. April 2004 mit HWS-Distorsion auf.
5.1.3 In der Aktenbeurteilung vom 30. Juli 2007 (Urk. 8/18/5) kam PD Dr. E.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin zum Schluss, auf das Gutachten der A.___ könne abgestellt werden und es sei gestützt darauf von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Psychosoziale Belastungsmomente im Kontext des Arbeitsverhältnisses seien nicht IV-relevant. Die Angaben von Dr. C.___ seien nicht nachvollziehbar, insbesondere auch weil die IV-fremden reaktiven Störungen in Bezug auf die arbeitsplatzbezogenen Probleme in die Beurteilung integriert würden.
5.1.4 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Oktober 2007 (Urk. 8/26) seit mindestens Herbst 2006 rezidivierende depressive Episoden sowie ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsion und attestierte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum der Behandlung bei ihm, d.h. vom 20. Dezember 2006 bis zum 30. März 2007, eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten am Arbeitsplatz erhalten, weil er nicht mehr ganz arbeitsfähig geworden sei, worauf sich eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Er erwähnte drei vorläufig abschliessende Konsultationen im August und im September [2007] und kam zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Im Weiteren hielt er fest, seine Beurteilung beziehe sich vor allem auf den Behandlungszeitraum von Dezember 2006 bis März 2007. In dieser Zeit und auch danach habe sich das psychopathologische Zustandsbild stetig verbessert, doch sei der Beschwerdeführer auch nicht durch einen Beruf belastet gewesen. Per 1. Oktober 2007 beginne der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle, wobei Dr. B.___ festhielt, er persönlich zweifle am Bestehen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.
5.2 Das Gutachten der A.___ erfüllt die genannten (Erw. 3.4) Beweisanforderungen, d.h. es kommt ihm voller Beweiswert zu. Insbesondere geben die weiteren ärztlichen Berichte keinen Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen der Gutachter. Gestützt auf diese ist der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. ab April 2007, als voll arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit zu qualifizieren.
Für den Zeitraum von etwa Oktober 2006 bis Januar 2007 gehen die Gutachter von einer mindestens mittelschweren depressiven Episode aus, und auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte ab mindestens Herbst 2006 rezidivierende depressive Episoden. Die Gutachter äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum, Dr. B.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
Bei einer depressiven Episode mittleren Grades handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), und somit grundsätzlich nicht invalidisierend sind. Zudem wird von sämtlichen Ärzten die psychosoziale Problematik als zumindest Teilursache für die depressive Episode genannt. Rechtsprechungsgemäss müsste daher eine psychische Störung von Krankheitswert umso deutlicher ausgewiesen sein (vgl. Erw. 2.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Angesichts dessen ist die ab etwa Oktober 2006 diagnostizierte psychische Symptomatik und eine aufgrund derselben attestierte Arbeitsunfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant.
5.3 Der Vollständigkeit halber bleibt zum im Verlauf erwähnten chronischen HWS-Schmerzsyndrom zu bemerken, dass es sich bei einem "Syndrom" nicht um die Beschreibung krankhafter körperlicher Veränderungen handelt, sondern es um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes geht und lediglich ein Schmerzzustand bezeichnet wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Schmerzen heben aber das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Auch aus somatischer Sicht ist daher kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen.
5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2006 kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestand und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Versicherungsaussendienstmitarbeiter voll arbeitsfähig war, d.h. keine Erwerbsunfähigkeit bestand, weshalb kein Rentenanspruch entstand.
6. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht das Bestehen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Vorsorgestiftung der Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).