IV.2008.00539

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1969, Dr. iur., ist seit dem 1. Juni 2000 als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Y.___ in F.___ tätig. Ab November 2001 wurden ihr wegen Rückenbeschwerden Arbeitsunfähigkeiten zwischen 25 % und 100 % bescheinigt (Urk. 12/11). Am 12. Juni 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/7).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/7; Urk. 12/9-10) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/11) ein und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 30. März 2004 eine Viertelsrente vom 1. Juli bis zum 30. September 2003 sowie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Rente ab dem 1. Oktober 2003 zu (Urk. 12/18-19).
1.3     Im Rahmen der Revision im Mai 2004 (vgl. Urk. 12/20) stellte die IV-Stelle nach Einholung eines Arbeitgeberberichtes (Urk. 12/22) sowie eines Arztberichtes (Urk. 12/24) bei der Versicherten einen unveränderten Zustand fest und führte in der Mitteilung vom 23. Juni 2004 aus, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 50 %) bestehe (Urk. 12/26).
1.4         Anlässlich der am 12. Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 12/33) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/36), einen medizinischen Bericht (Urk. 12/35) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 12/34; Urk. 12/37) ein und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 (Urk. 12/44) die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2006 Einwände (Urk. 12/49).
         In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. Z.___ von der RehaClinic A.___ ein, welches am 26. September 2007 erstattet wurde (Urk. 12/53). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 nahm die Versicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 12/57).
         Mit Verfügung vom 17. April 2008 setzte die IV-Stelle - ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit - die halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab (Urk. 12/63 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Mai 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2 oben). Mit Eingabe vom 20. Mai 2008 (Urk. 5) reichte sie eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 19. Mai 2008 (Urk. 6) nach.
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 27. Oktober 2008 (Urk. 17) hielt die Versicherte an ihrem Antrag fest (Urk. 17). Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2009 wurde festgehalten, dass innert Frist keine Duplik eingereicht worden sei, und Verzicht darauf angenommen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt im Wesentlichen vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig ist die revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Herabsetzung (hier: April 2008) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, auf materieller Prüfung beruhenden, der Beschwerdeführerin eröffneten, rechtskräftigen Verfügung bestanden hat (vgl. BGE 133 V 108 Erw. 5.4 S. 114; BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 76 f.). Ob die Mitteilung vom 23. Juni 2004 in diesem Sinne als „Verfügung“ zu betrachten ist, da ihr eine eingehende Abklärung vorausging, kann offen bleiben, da vorliegend nicht relevant ist, ob als Vergleichszeitpunkt der Juni 2004 oder die erstmalige Rentenzusprache im März 2004 herangezogen wird.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 (Urk. 12/44) aus, die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin habe sich verringert (S. 2 oben). Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 178'960.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 90'680.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 49 %, weshalb sie die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht stellte (S. 2 Mitte).
         In ihrer Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ von der RehaClinic A.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige (und angepasste) Tätigkeit neu zu 60 % zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 178'960.-- ein Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung eines 60 %-Pensums - von Fr. 107'536.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 40 % (S. 4 Mitte).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass in medizinischer Hinsicht keine für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Änderung eingetreten sei (S. 4 Ziff. 4). Das Gutachten von Dr. Z.___ sei in sich widersprüchlich. Es sei unklar, weshalb der Gutachter zum Ergebnis gelange, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 5 Mitte). Das Gutachten erkläre nicht einmal ansatzweise, worin eine Verbesserung bestehen soll. Offensichtlich liege nur eine andere Einschätzung einer gleich gebliebenen medizinischen Situation vor (S. 5 f.). Zum Valideneinkommen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre berufliche Laufbahn bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit so entwickelt hätte, dass sie als Partnerin aufgenommen worden wäre. Aufgrund ihrer ausgezeichneten Leistungen habe sie eine Position als „Senior Attorney“ erhalten, was bedeute, dass die Kanzlei sie unbedingt behalten wolle, und gleichzeitig zum Ausdruck bringe, dass eine Aufnahme in die Partnerschaft ausgeschlossen sei. Eine Aufnahme in die Partnerschaft sei nur möglich, wenn die Arbeitskraft zu 100 % eingesetzt werden könne. (S. 7 f.). Als Partnerin würde sie weit über Fr. 250'000.-- pro Jahr erzielen (S. 8 Mitte).
3.
3.1         Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache waren die folgenden Berichte (vgl. Urk. 12/14):
3.2     Dr. med. B.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, führte im Bericht vom 15. April 2002 (Urk. 12/7/5-7) aus, die seit einigen Wochen rezidivierenden kurzen Schwankschwindelsensationen stünden vermutlich im Zusammenhang mit dem zervikoradikulären Reiz- und diskreten sensiblen Ausfallsyndrom C6 links bei einer Diskushernie C5/C6 links. Der Neurostatus sei bis auf diskrete Sensibilitätsstörungen am linken Daumen unauffällig.
3.3     Nach einer Hospitalisation vom 4. Februar bis zum 1. März 2003 in der Reha- Clinic C.___ wurden im Austrittsbericht vom 22. April 2003 (Urk. 12/7/8-11) folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- chronisches zerviko-, thorako-, spondylogenes Schmerzsyndrom mit
- Wirbelsäulenfehlhaltung (Kopfprotraktion) mit Tonuserhöhung der Nackenmuskulatur
- Parästhesien linker Daumen
- Status nach Diskushernie C5/C6 links
- Status nach Manipulation der BWS
         Im Bericht wurde weiter ausgeführt, die motivierte Beschwerdeführerin habe ein hohes Engagement gezeigt und im Verlauf ihre körperliche Belastungsfähigkeit etwas steigern und die erlernten Entspannungstechniken in den Therapiealltag integrieren können (S. 2 oben). Der Beschwerdeführerin wurde für vier Wochen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Anschliessend solle die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden (S. 2 f.).
         Im Bericht der RehaClinic C.___ vom 2. September 2003 (Urk. 12/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden diese Angaben bestätigt.
3.4     Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, nannte im Bericht vom 25. August 2003 (Urk. 12/7/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- zervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 links bei einer Diskushernie C5/C6 links
- zervikospondylogenes Syndrom mit Ausstrahlung in die Scapula
         Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den linken Arm bis in den Zeigfinger. Nach über 45 Minuten langem Sitzen würden Schmerzen an der Scapula auftreten. Intermittierend bestünden Schwindelepisoden und zervikozephale Schmerzen bei einer Akzentuierung bei Tätigkeiten am Computer. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die Arbeit am Bildschirm reduziert und benutze nun vermehrt das Diktafon (lit. D.4).
         Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2001 bis Februar 2003 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 25 % und 100 % sowie vom 3. März 2003 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B). Dank dem Entgegenkommen des Arbeitgebers und dem Willen der Beschwerdeführerin sei es bis heute gelungen, diese Arbeitsfähigkeit zu halten (S. 1 Mitte vor lit. A). Er empfahl die Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr (lit. D. 7).
3.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. September 2003 (Urk. 12/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- zervikospondylogenes bis radikuläres Irritationssyndrom bei
- Chondrosen- und Bandscheibenprotrusion C4/5 und C5/6
- rechts paramediane Begleithernie C4/5
- links paramediane, nach kaudal luxierte Begleithernie C5/6
         Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin bezifferte Dr. E.___ mit 50 % vom 25. Oktober bis zum 31. Oktober 2001.  Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab November 2001 verwies er auf Dr. D.___ (lit. B).
3.6         Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 40 % ab Juli 2003 sowie von 50 % ab Oktober 2003 aus und sprach der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab Juli 2003 sowie eine halbe Rente ab Oktober 2003 zu (vgl. Urk. 12/14; Urk. 12/18-19).
3.7     Im Rahmen der Rentenrevision im Jahre 2004 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Verlaufsbericht von Dr. D.___ vom 8. Juni 2004 (Urk. 12/24) ab. Darin wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei (S. 4 Ziff. 1) und sich die Diagnose nicht geändert habe (S. 4 Ziff. 2). Unter intensiven physiotherapeutischen Massnahmen habe seit dem Rehabilitationsaufenthalt die Arbeitsfähigkeit von 50 % gehalten werden können. Jede Mehrbelastung führe jedoch zu einer Exazerbation der Schmerzen mit 1-2tägiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 3). Weder am Gesundheitszustand noch an der Restarbeitsfähigkeit habe sich etwas verändert. Dr. D.___ gab weiter an, er hoffe, dass in etwa einem Jahr, falls sich die Schmerzsituation etwas stabilisiere, die Arbeitsfähigkeit leicht gesteigert werden könne. Es werde sich jedoch zeigen, ob sich die Schmerzsituation im Verlauf stabilisieren lasse (S. 5 oben).

4.
4.1     Die im Rahmen des am 12. Juni 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 12/33) eingegangenen Arztberichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2     Dr. D.___ gab im Bericht vom 3. Juli 2006 (Urk. 12/35) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und die Diagnose habe sich nicht geändert (Ziff. 1 und 2). Es bestünden weiterhin Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in Schulter und Arme und zudem ausgeprägte Beschwerden im Bereich des linken Gesichtsschädels. Es seien weiterhin physiotherapeutische Sitzungen notwendig. Daneben würden die Kopfschmerzen mit Akupunktur behandelt (Ziff. 3). Die Prognose sei insofern günstig, dass die Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeit bewältigen könne. Sie müsse jedoch mehrere Pausen einlegen können und sei nicht im Stande, mehr als 50 % als Anwältin zu arbeiten, dies aus rein rheumatologischen Gründen (Ziff. 4).
4.3     Das Gutachten von Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, RehaClinic A.___, vom 26. September 2007 (Urk. 12/53) stützte sich auf die aktuellen Untersuchungsbefunde, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die vorhandenen Akten (vgl. S. 1). Dr. Z.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 10 Ziff. 4):
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom
- zervikoradikuläres Ausfallsyndrom C6 links
- degenerative Veränderungen C4/5 und C5/6, links paramediane Diskushernie C5/6
- Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance
         Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage aktuell über dauernd vorhandene belastungsabhängige Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich linksbetont, im Weiteren über Beschwerden im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sowie eine Dysästhesie im Daumen- und Zeigefingerbereich links. Zu einer Beschwerdezunahme komme es bei längerem Sitzen, bei der Arbeit, obwohl der Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet sei. Klinisch finde sich im HWS-Bereich eine generalisierte Bewegungseinschränkung um ½ mit weichem Stopp, begleitet von einer leichten Tonuserhöhung im Bereich der paravertebralen Muskulatur, im Weiteren eine Druckdolenz im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sowie im Coracoidbereich beidseits bei unauffälliger Beweglichkeit der Schultergelenke (S. 11 Mitte). Zusammenfassend schildere die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich glaubhaft und mit den klinischen Befunden vereinbar, mittlerweile sei es aber auch zu einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik gekommen (S. 11 unten).
         Aufgrund der Diagnosen und objektivierbaren Befunde sei der Beschwerdeführerin ihre vorwiegend sitzende Tätigkeit als Juristin, mit der Möglichkeit, die Arbeit auch stehend zu verrichten, zu 60 % zumutbar. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 % ergebe sich aufgrund der trotz adäquater Therapie persistierenden Schmerzsymptomatik sowie der objektivierbaren Degenerationen im Bereich der unteren Halswirbelsäule. Es sei aber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend mache, ihre Beschwerden seien seit Festlegung der halben Rente unverändert (S. 12 Ziff. 6). Dr. Z.___ empfahl verschiedene Massnahmen, hielt jedoch fest, dass sich von diesen in erster Linie eine Realisierung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit, nicht aber eine weitere Steigerung derselben erwarten lasse (S. 12 Ziff. 7).
         Im Rahmen der Stellungnahme zu den Berichten der RehaClinic C.___ vom 22. April 2003 und von Dr. D.___ vom 8. Juni 2004 führte Dr. Z.___ aus, erfahrungsgemäss sei bei Vorliegen einer chronischen Schmerzsymptomatik die konkrete Steigerung der Arbeitsfähigkeit oft schwierig, so dass im vorliegenden Fall weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Die beiden Vorbeurteilungen würden sich also durchaus mit seiner Beurteilung, wonach die bisherige Tätigkeit zu 60 % zumutbar sei, decken (S. 13 Ziff. 8.4).

5.
5.1         Hinsichtlich der Diagnosen und Befunde ist den medizinischen Berichten keine wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Sachverhalt zu entnehmen.
         Was die aktuellen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit angeht, ergibt sich eine Diskrepanz, indem Dr. D.___ im Juli 2006 weiterhin von einer 50%igen, Dr. Z.___ indessen im September 2007 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging.
         Dr. D.___ beurteilte den Gesundheitszustand im Juli 2006 als stationär und gab an, dass die Beschwerdeführerin die 50%ige Tätigkeit bewältigen könne. Sie müsse jedoch mehrere Pausen einlegen können und sei aus rheumatologischen Gründen nicht im Stande, mehr als 50 % als Anwältin zu arbeiten. Bereits im früheren Bericht vom Juni 2004 hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit von 50 % habe erhalten werden können, jede Mehrbelastung führe jedoch zu einer Schmerzexazerbation. Die Beurteilungen durch Dr. D.___ erscheinen in sich stimmig und nachvollziehbar.
        
         Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin mache glaubhaft geltend, ihre Beschwerden seien seit Festlegung der halben Rente unverändert. Auch wies er darauf hin, dass bei einer chronischen Schmerzsymptomatik die konkrete Steigerung der Arbeitsfähigkeit oft schwierig sei, so dass im vorliegenden Fall weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Dr. Z.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht näher. Er vermochte nicht darzulegen, inwiefern - auch vor dem Hintergrund der unveränderten Beschwerden - eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erfolgt sei. Auch führte er einerseits an, dass sich die Vorbeurteilungen (Bericht der RehaClinic C.___ vom April 2003 sowie Bericht von Dr. D.___ vom Juni 2004) durchaus mit seiner Beurteilung decken würden, attestierte der Beschwerdeführerin aber dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Nach dem Gesagten vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ nicht zu überzeugen.
5.2     Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 1.3), hat die Änderung des Invaliditätsgrades stets eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand (vgl. BGE 130 V 350 f.). Nach der Lage der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache respektive der Revision im Jahre 2004 nicht wesentlich geändert haben. Bei der Einschätzung durch Dr. Z.___ handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einem im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand, was zur Annahme einer revisionsrelevanten Veränderung nicht genügt.
5.3     Als möglicher Revisionsgrund bleibt indessen eine wesentliche Änderung der massgebenden Vergleichseinkommen zu prüfen.
         Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass zur Bestimmung des Valideneinkommens vom Einkommen einer Partnerin, welches weit über Fr. 250'000.-- pro Jahr betrage, auszugehen sei (Urk. 1 S. 7 ff.).
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
         Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2000 als Rechtsanwältin bei Y.___, gesundheitsbedingt seit Oktober 2003 jedoch nur noch mit einem Pensum von 50 % (vgl. Urk. 12/34). Aufgrund der Rückenproblematik wurde ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Im Rahmen der Rentenrevision im Mai 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, die Entwicklung des Valideneinkommens werde in Zukunft wesentlich steiler sein als die des Invalideneinkommens, insbesondere sei die Partnerschaft im Anwaltsbüro nicht absehbar und auf unbestimmte Zeit verschoben (Urk. 12/20 Ziff. 4). Auch bei der Revision im Juni 2006 wies sie auf diesen Umstand hin und hielt fest, dass sich abzeichne, dass die Partnerschaft sehr wahrscheinlich nicht gewährt werde (Urk. 12/33 Ziff. 4).
         Mit Bestätigung vom 19. Mai 2008 wurde seitens des Arbeitgebers Y.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt sei, da sie nur in einem Teilzeitpensum tätig sein könne. Aufgrund der Qualifikationen und der erbrachten Leistungen könne im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer 100%igen Tätigkeit ihre Karriere in Richtung Partnerschaft bei Y.___ fortgesetzt hätte. Bei Annahme einer solchen Entwicklung könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihren ersten Jahren als Partnerin auf ein Jahreseinkommen von jedenfalls Fr. 250'000.-- kommen würde (Urk. 6).
         Dies ist ein plausibler und konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dauerhaft das von ihr geltend gemachte höhere Einkommen erzielt hätte. Aufgrund der Leistungen und Qualifikationen der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der Bestätigung ihres Arbeitgebers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei einer 100%igen Tätigkeit eine Aufnahme in die Partnerschaft erfolgt wäre. Wie erwähnt, wies die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahre 2004 auf die unterschiedliche Entwicklung von Validen- und Invalideneinkommen hin. Unter den dargelegten Umständen ist in genügender Weise ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden heute die Stellung als Partnerin erreicht hätte. Dementsprechend ergibt sich eine wesentliche Erhöhung des Valideneinkommens, weshalb von einer revisionsrelevanten Veränderung auszugehen ist.

6.
6.1     Nach dem Gesagten kann auf das seitens des Arbeitgebers bescheinigte Einkommen als Partnerin „von jedenfalls Fr. 250'000.--„ (vgl. Urk. 6) abgestellt werden. Das Valideneinkommen ist demnach mit Fr. 250'000.-- zu beziffern.
6.2     Zur Bestimmung des Invalideneinkommens kann auf die Berechnung des tatsächlichen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin abgestellt werden (vgl. Urk. 2 S. 3 unten). Ausgehend vom aktuellen Einkommen von Fr. 6'060.-- pro Monat (bei einem Pensum von 50 %, vgl. Urk. 12/34 Ziff. 11 und 12) ergibt sich unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und einer Gratifikation in Höhe von Fr. 5'500.-- ein jährliches Einkommen von Fr. 84'280.--. Dazu ist der Nebenerwerb als Dozentin im Betrag von 6'400.-- zu zählen. Demnach ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 90'680.--.
6.3     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 256'400.-- (Fr. 250’000.-- + Fr. 6'400.--) und einem Invalideneinkommen von 90'680.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 165'720.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 65 % entspricht. Damit ist ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen.
6.4     Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (17. April 2008) - und damit beinahe 8 Jahre nach ihrem Eintritt in die Anwaltskanzlei - Partnerin geworden wäre. Anstelle der Herabsetzung der Rente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung erfolgt auf diesen Zeitpunkt hin eine Rentenerhöhung.
         Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 2) aufzuheben ist, mit der Feststellung, dass ab dem 1. Juni 2008 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung besteht.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. April 2008 aufgehoben wird, und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).