IV.2008.00540

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 7. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1961 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 1980 bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 31. März 2006, Urk. 9/82). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 27. November 1995 mit Wirkung ab Februar 1994 eine halbe und ab Juni 1994 eine ganze Rente zu (Urk. 9/14, Urk. 9/24 und Urk. 9/25). Revisionsweise wurde diese ganze Rente mit Verfügung vom 15. Mai 1997 beziehungsweise vom 13. Juni 1997 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 9/41 und Urk. 9/42). Nachdem das im Jahre 1998 durchgeführte Revisionsverfahren keine Veränderung ergeben hatte (Mitteilung vom 26. August 1998, Urk. 9/54), erhöhte die IV-Stelle auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2001 per Juni 2001 die Viertelsrente auf eine halbe Rente (Urk. 9/61-63). Das im Jahre 2004 durchgeführte Revisionsverfahren endete mit einer Bestätigung der halben Rente (Verfügung vom 2. August 2004, Urk. 9/74).
1.2     Mit Eingabe vom 18. Dezember 2005 beantragte die Versicherte eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/75). In der Folge reichte sie diverse Arztberichte ins Recht (Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. Januar 2006, Urk. 9/79/2-6, von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, vom 9. Juni 2005, Urk. 9/79/7-8, und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Dezember 2004, Urk. 9/79/9-10). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. Z.___ einen weiteren Arztbericht (Bericht vom 6. April 2006, Urk. 9/81) und bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Bericht vom 31. März 2006, Urk. 9/82) ein, gab bei der C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 4. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 9/93), und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 13. November 2007, Urk. 9/99). Am 20. November 2007 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid und stellte die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/103). Hiergegen erhob die Versicherte Einwand (Einwand vom 13. Dezember 2007, Urk. 9/106, vom 31. Januar 2008, Urk. 9/113, und vom 28. Februar 2008, Urk. 9/116) und reichte je einen Arztbericht von Dr. B.___ (Bericht vom 22. Januar 2008, Urk. 9/112/1-2), von Dr. A.___ (Bericht vom 28. Januar 2008, Urk. 9/112/3-4), von Dr. Z.___ (Bericht vom 14. Februar 2008, Urk. 9/114) und von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin/Kardiologie, leitende Ärztin der Kardiologie des Spitals H.___, (Bericht vom 27. Februar 2008, Urk. 9/115) ins Recht. Mit Verfügung vom 22. April 2008 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, am 19. Mai 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung einer angemessenen Invalidenrente (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Juli 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde von der C.___ eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Juni 2010 eingeholt (Urk. 12 und Urk. 13). Nachdem die C.___ diese am 28. April 2010 erstattet hatte (Urk. 14), nahm die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2010 hierzu Stellung (Urk. 20), während die Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2010 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und sie demzufolge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat, oder ob weiterhin Anspruch auf eine Rente besteht. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (22. April 2008, Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt des durch Verfügung vom 2. August 2004 (Urk. 9/74) abgeschlossenen Revisionsverfahrens. Damals wurde letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung inklusive Einkommensvergleich vorgenommen. Da im Revisionsverfahren von 2004 keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum mit Verfügung vom 13. November 2001 (Urk. 9/61-63) abgeschlossenen Revisionsverfahren festgestellt wurde (Feststellungsblatt vom 2. August 2004, Urk. 9/73/3), sind die in jenem Verfahren gemachten medizinischen Abklärungen ebenfalls miteinzubeziehen.
2.2
2.2.1   Am 13. Mai 2004 diagnostizierte Dr. Z.___ (1) einen Status nach Operation, Chemotherapie und Radiotherapie wegen Mammakarzinom links 1994, (2) schwere Typ A Gastritis 1998, (3) eine Epilepsie mit partiell komplexen Anfällen bei Status nach Schädeltrauma, (4) einen Status nach Hyperthyreose, (5) eine vermutlich medikamentös induzierte Kardiomyopathie, (6) eine zunehmende Adipositas und (7) eine Femopatellararthrose des linken Knies. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Mai 2001 zu 50 % arbeitsunfähig. Ihr Zustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin gebe als Beschwerden vor allem zunehmende Müdigkeit an, für die sich kein anatomisches Korrelat finden lasse. Es lägen auch betreffend Schilddrüsenwerte keine Hyperthyreosezeichen vor (Urk. 9/70/3-4).
2.2.2   Die Zusprache einer halben Invalidenrente im Jahr 2001 basierte insbesondere auf einem Bericht des Spitals E.___, Medizinische Poliklinik, Departement für Innere Medizin, vom 20. Juni 2001. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte Kardiomyopathie (echokardiographische Auswurffraktion 47 %, Relaxationsstörung) und eine wahrscheinlich multifaktoriell bedingte chronische Müdigkeit festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte das Spital E.___ ein invasiv duktales Mammakarzinom links ohne Hinweis auf Rezidiv, einen Status nach Hyperthyreose, wahrscheinlich Morbus Basedow und zweijähriger Tapazole-Therapie, sowie diverse Medikamentenunverträglichkeiten und Allergien an. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei aktuell gegeben, sofern die ausserhäusliche Tätigkeit auf 50 % der bisherigen Erwerbstätigkeit, also acht Stunden pro Woche, reduziert werde. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin. Bei einer nur sitzenden Tätigkeit wäre allenfalls eine Beibehaltung der bisherigen Arbeitsleistung denkbar (Urk. 9/56/1-2). Das Spital E.___ begründete die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die multiplen Grundkrankheiten, die eine rasche Erschöpfung und chronische Müdigkeit erklärten (Bericht vom 27. April 2001, Urk. 9/56/3-4).
         Dr. Z.___ hielt am 3. Juli 2001 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein invasiv duktales Mammakarzinom links mit Status nach Operation, Chemotherapie und Radiotherapie, (2) eine schwere Typ A Gastritis, (3) eine Epilepsie mit partiellen komplexen Anfällen bei Status nach Schädeltrauma, (4) einen Status nach Hyperthyreosebehandlung, (5) eine wahrscheinlich multifaktoriell bedingte chronische Müdigkeit und (6) eine Kardiomyopathie fest. Die Beschwerdeführerin sei vom Spital E.___ mehrmals 50 % bis 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und arbeite nun seit März 2001 acht Stunden pro Woche. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine eher unwahrscheinlich (Urk. 9/59/1-2).
2.3
2.3.1         Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahren berichtete Dr. Z.___ am 23. Januar 2006, bei der Beschwerdeführerin sei zu den bisherigen Diagnosen noch ein Asthma bronchiale hinzugekommen. Daneben hätten auch die weichteilrheumatischen Beschwerden vor allem im Bereich der rechten Schulter zugenommen. Diese somatischen Leiden hätten die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin reduziert, obwohl sich die kardiale Situation alleine nicht deutlich verschlechtert habe. Aufgrund all dieser Leiden sei es bei der Beschwerdeführerin zunehmend zu einem depressiv gefärbten Zustandsbild mit Zeichen einer Erschöpfungsdepression gekommen. Insgesamt erscheine es überhaupt erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin noch arbeite (Urk. 9/79/2). Am 22. März 2006 bestätigte Dr. Z.___ die im Bericht vom 23. Januar 2006 gemachten Angaben (Bericht vom 22. März 2006, Urk. 9/81/3).
2.3.2   Die C.___ führte im Gutachten vom 4. Juni 2007 (Urk. 9/93) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) rezidivierende Polyarthralgien unklarer Zuordnung, (2) ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, (3) eine beginnende Gonarthrose links, (4) Schulterschmerzen rechts, (5) ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und (6) sekundäre partiell-komplexe epileptische Anfälle bei Status nach Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom 1970 an. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte die C.___ (1) eine multifaktoriell bedingte chronische Fatigue, (2) einen Status nach Mammakarzinom links, (3) einen Status nach Morbus Basedow und (4) ein Asthma bronchiale (S. 23). Die von der Beschwerdeführerin geklagten, seit Jahren bestehenden rezidivierenden Polyarthralgien, vorwiegend in Schultern, Ellbogen, Händen, Knien und Füssen, seien nicht sicher zuzuordnen. Eine entzündliche Ursache scheine nicht vorzuliegen. Angesichts der Anamnese dürfe ein paraneoplastisches Syndrom nicht ganz ausser Acht gelassen werden, allerdings würden derzeit keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv des Mammakarzinoms oder das Vorliegen einer anderen Neoplasie bestehen. Die immer wieder auftretenden Lumbalschmerzen seien mit grösster Wahrscheinlichkeit einer Überlastung der untersten Bewegungssegmente der Lendenwirbelsäule zuzuschreiben. Hinweise für eine Neurokompression würden nicht bestehen. Des Weiteren würden bei der Beschwerdeführerin noch linksseitige Knieschmerzen, vereinbar mit einer beginnenden Arthrose, sowie rechtsseitige Schulterschmerzen, welche mit einer Teilruptur der Supraspinatussehne sowie einer beginnenden Sternoclaviculararthrose rechts vereinbar seien, bestehen. Die chronischen Nackenschmerzen würden auf Verspannungen, die haltungsbedingt seien, beruhen. Psychiatrischerseits lägen keine Diagnosen vor. Für die bisher ausgeübte Tätigkeit (Administration in einer Migros-Filiale, Arbeit am Blumenstand) sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen würden sich auf die Lumbalschmerzen, die linksseitige Gonarthrose und die Schulterbeschwerden rechts beziehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch diese Störungen betreffe ausschliesslich die Arbeit am Blumenstand und nicht die administrativen Tätigkeiten. In einer angepassten Verweistätigkeit, wie zum Beispiel die rein administrativen Tätigkeiten in der Filiale, wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sollte keine Lasten über zehn Kilogramm heben müssen, auch sollten keine schwereren Gegenstände repetiert über Schulterhöhe gehoben werden müssen; auch längeres Arbeiten mit vorgestreckten Armen sei nicht mehr zumutbar. Infolge des bekannten Asthmas bronchiale sei generell auf eine rauch-, schad- und reizstofffreie Umgebung zu achten (S. 24-25). Zu Diskrepanzen zu früheren Arztberichten führte die C.___ an, die Gesamtheit der Diagnosen, wie vom Hausarzt ausgeführt, dürfe nicht per se als Parameter für die Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Akten zeitweise an einem depressiven Zustandsbild gelitten. Aktuell finde sich allerdings keine psychiatrische Diagnose, was die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miterklären dürfte (S. 26).
2.3.3   Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 22. Januar 2008 als Diagnosen (1) einen Status nach konservativer Therapie einer Periarthropathia humeroscapularis vom Impingement Typ rechts von Dezember 2004 bis April 2005, (2) ein lumbovertebrales bis panvertebrales Schmerzsyndrom, (3) rezidivierende Polyarthralgien unklarer Äetiologie und eine (4) beginnende Gonarthrose links fest. Des Weiteren verwies er auf die Diagnosen des C.___-Gutachtens vom 4. Juni 2007. Das C.___-Gutachten sei in sich stimmig und schlüssig. Er teile die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin für eine leichte körperliche Tätigkeit wieder 100 % arbeitsfähig sei. Er gelange zur gleichen Beurteilung wie die C.___. Anzufügen bleibe, dass das rheumatologische Teilgutachten zum Schluss gelange, dass labormässig keine entzündlichen, metabolischen oder endokrinen Ursachen hätten gefunden werden können. Hier müsse er widersprechen. Bei ihnen hätten sich wiederholte leichte humorale Entzündungszeichen (BSR, CRP) sowie auffällige Schilddrüsenmarker - insgesamt Hinweise auf eine Hashimoto-Thyreoiditis, welche durchaus auch einmal mit Gelenkbeschwerden einhergehen könne, gezeigt. Unter einem peroralen Steroidstoss seien die Beschwerden insgesamt kaum besser geworden. Er müsse jedoch bemerken, dass die Diagnose einer Hashimoto-Thyreoiditis respektive die begleitenden Gelenkbeschwerden keine Änderung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit sich bringen würden (Urk. 9/112/1-2).
2.3.4   Dr. A.___ hielt am 28. Januar 2008 fest, die Beschwerdeführerin sei bei ihm wegen einem Asthma bronchiale in Behandlung. Unter einer regelmässigen Inhalationsbehandlung sei die Beschwerdeführerin von Seiten ihres Asthmas bronchiale beschwerdefrei; die Lungenfunktionsprüfung sei normal. Für leichte körperliche Arbeit in staub- und rauchfreier Luft sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/112/3-4).
2.3.5   Dr. Z.___ hielt am 14. Februar 2008 fest, das Problem der Beschwerdeführerin sei, dass sie fast in jedem Teilgebiet der Medizin an einer Krankheit leide, die an sich keine Arbeitsunfähigkeit bedinge. Die Krankheiten bestünden aber in so vielen Teilgebieten, dass kaum ein Organsystem der Beschwerdeführerin normal zu funktionieren scheine. Wenn die Beschwerdeführerin begutachtet werde, spreche jeder Spezialist davon, dass eine Krankheit in seinem Gebiet existiere, diese aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führe, da diverse Patienten mit dieser Krankheit alleine voll arbeiten würden. Das Problem sei natürlich, dass die Beschwerdeführerin vermutlich weder von einem Rheumatologen, noch von einem Neurologen, noch von einem anderen Spezialisten arbeitsunfähig geschrieben werden könne. Vielmehr liege das Problem in den bereits vielen Erkrankungen und den sicher zunehmend auch skeptischen Erwartungen gegenüber dem restlichen Leben, was ja schon rein menschlich zu begreifen sei. In der Beurteilung durch die C.___ scheine ihm deshalb vor allem auch die psychiatrische Begutachtung überhaupt nicht auf diese generelle Problematik einzugehen (Urk. 9/114).
2.3.6   Dr. D.___ diagnostizierte am 27. Februar 2008 bei der Beschwerdeführerin (1) einen Status nach toxisch bedingter Kardiomyopathie, (2) einen Status nach Mamma-Karzinom links, (3) ein Asthma bronchiale, (4) eine fokale Epilepsie mit komplex partiellen Anfällen, (5) eine Adipositas (BMI 36), (6) rezidivierende Polyarthralgien und Verdacht auf Fibromyalgie, (7) multiple Allergien, (8) einen Vitamin B12 Mangel und (9) einen Status nach Hyperthyreose. Aufgrund der kardialen Diagnose alleine bestehe keine Indikation für eine Rentenbedürftigkeit. Die Multimorbidität mit zum Teil schwerwiegenden Erkrankungen und daraus resultierender erheblicher physischer und psychischer Belastung rechtfertige auf jeden Fall eine Invalidenrente. Es sei eine maximal 50%ige, sitzende Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/115).
2.3.7   Das hiesige Gericht holte bei der C.___ eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Juni 2007 ein, welche von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, am 28. April 2010 verfasst wurde. Zur Frage, inwieweit sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf die chronische Müdigkeit und die Kardiomyopathie, seit dem 13. November 2001 beziehungsweise dem 2. August 2004 verändert habe, führte er aus, gemäss der Aufstellung der entsprechenden Befunde des Hausarztes habe sich die kardiale Situation seit April 2001 nicht verändert. Es könne objektiv weder von einer Verschlechterung noch von einer Verbesserung der kardialen Situation ausgegangen werden. Die Müdigkeit nehme gemäss subjektiver Schilderung weiter zu, objektiv seien die ursprünglich als Ursache angenommenen Krankheiten und Funktionsstörungen (Mamma-CA mit intensiver Therapie, Schilddrüsen-Störung, Anämie, Vitamin B12 Mangel) mittlerweile aber erfolgreich behandelt worden. Eine objektivierbare Verschlimmerung liege somit sicher nicht vor. Eine Verschlechterung sei extrem schwierig zu beurteilen, da Müdigkeit eine rein subjektive Angabe sei und sie davon ausgingen, dass der Wahrnehmung der Müdigkeit respektive deren innerer Wertung die Hauptrolle zukomme und die Müdigkeit nicht in erster Linie mit somatisch/objektivierbaren Fakten zu erklären sei. Inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 13. November 2001 beziehungsweise dem 2. August 2004 verändert habe, könne aus aktueller (2010) Sicht nicht genügend begründet abgehandelt werden. Es sei im Gutachten vom 4. Juni 2007 um eine Rentenrevision gegangen. Die Frage, ob eine objektivierbare Verbesserung eingetreten sei oder ob es sich um eine neue Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle, sei aus heutiger Sicht wohl zu wenig genau gewürdigt worden. Sie hielten weiterhin an den einzelnen Einschätzungen der Fachgutachten fest. Diese Einschätzungen einer letztendlich vollen oder weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit würden ja auch von den aktuell beigelegten Arztzeugnissen vollumfänglich gestützt. Es sei ihnen nicht völlig klar, aufgrund welcher Gesundheitsstörung und welcher Arztberichte die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgt sei. Es sei zu vermuten, dass dies die multifaktorielle Müdigkeit (und die Kardiomyopathie als eine mögliche Erklärung) gewesen sei. Damit werde die aktengestützte retrospektive Einschätzung, ob diese Müdigkeit sich verändert habe, fast unmöglich, weil sie sich von Anfang an nicht auf wirklich fassbare objektive Befunde, sondern auf eine subjektive Angabe der Beschwerdeführerin gestützt habe. Aus medizinisch gutachterlicher Sicht könnten sie nicht anders, als die Arbeitsfähigkeit aus aktueller Einschätzung zu bestimmen. Insofern würden sie keine zwingenden Gründe sehen, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu revidieren (Urk. 14).

3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin hat für ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten der C.___ abgestellt (Feststellungsblatt, Urk. 9/100), welche der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Erw. 2.3.2).
3.1.2   Der psychopathologische Befund der Beschwerdeführerin zeigte sich in der psychiatrischen Begutachtung durch die C.___ weitgehend unauffällig, einzig die Vitalgefühle waren bei erhöhter Erschöpfbarkeit und Müdigkeit leicht erhöht. Zudem war eine leichte Arachnophobie festzustellen. Ansonsten wurde ein blander Befund erstellt. Weder die Montgemory-Asperg Rating Scale noch das Beck-Depressionsinventar ergaben Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung. In der Symptom Checklist nach Derogatis zeigten sich auf der Subskala Ängstlichkeit grenzwertig erhöhte Werte, auf allen anderen Subskalen waren die Werte im Normalbereich. Zwar erachteten die C.___-Gutacher eine Umstrukturierung allfälliger selbstlimitierender Kognitionen bei dysfunktionaler Krankheitsverarbeitung als hilfreich, doch konnten sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht feststellen (Urk. 9/93/55-56).
3.1.3   Das rheumatologische Teilgutachten der C.___ erklärt umfassend, inwieweit die einzelnen Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken. So legt das Gutachten nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin durch die Lumbalschmerzen, die linksseitige Gonarthrose und die Schulterbeschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig ist, wobei die Einschränkungen ausschliesslich die Arbeit am Blumenstand und nicht die administrativen Tätigkeiten umfassen. Aufgrund der Lumbalschmerzen ist zudem ein Gewichtslimit von 10 Kilogramm zu beachten (Urk. 9/93/40).
3.1.4   Das neurologische Teilgutachten der C.___ legt dar, dass als neurologische Diagnosen komplex partielle epileptische Anfälle zu nennen sind, die sekundär durch ein traumatisches Subduralhämatom bedingt sind. Die Anfälle äussern sich dabei als Absenzen, wobei die Beschwerdeführerin unter Neurontin jedoch seit vier Jahren anfallsfrei ist. Ausser durch einen Verzicht aufs Autofahren ist die Beschwerdeführerin im Alltag nicht eingeschränkt. Der neurologische Status ist bis auf ein hypästhetisches Areal im Bereich der linken Axilla, vermutlich im Rahmen einer Durchtrennung, eines sensiblen Hautastes im Rahmen der Lymphonodektomie, unauffällig. Neuropsychologische Defizite bestehen keine. Als für die Beschwerdeführerin am meisten alltagseinschränkend erachtete das neurologische Teilgutachten die chronische Müdigkeit, die sich nach der Radio-/Chemotherapie entwickelt habe und progredient sei. Zudem bestehe eine Leistungsintoleranz (Urk. 9/93/49).
3.1.5   Aus internistischer Sicht zeigte sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand. Die Pupillen waren mittelweit und normal auf Licht reagierend. Die Augenmotilität war normal. Das Gebiss der Beschwerdeführerin war saniert, Zunge und Rachen zeigten sich unauffällig. Lymphknoten waren keine palpabel. Die Berührungssensibilität im Bereiche des linken Beines war subjektiv diskret vermindert. Muskeleigenreflexe waren nicht auslösbar. Der Finger-Nase-Versuch und der Vorhalteversuch waren sicher, die Diadochokinese normal. Der Puls betrug 60/min und war regelmässig. Der Blutdruck belief sich auf 130/89 mmHg, die Herzauskultation war normal, die Pulse allseits palpabel, Strömungsgeräusche waren nicht hörbar. Es lag eine Vesikuläratmung über allen Lungenfeldern vor. Das Abdomen war weich, periumbilikal lag eine Druckdolenz vor. Die Lebergrösse war in der Norm, die Milz nicht palpabel, die Nierenlogen indolent und die Darmgeräusche normal. Die Struma wies Grad 1 auf (Urk. 9/93/17-18).
3.1.6   Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente im Jahr 2001 basierte unter anderem auf der leichten Kardiomyopathie und einer wahrscheinlich multifaktoriell bedingten chronischen Müdigkeit (Erw. 2.2.1 und Erw. 2.2.2). Die C.___ diagnostizierte weiterhin eine multifaktoriell bedingte chronische Müdigkeit. Sie mass dieser jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.
         Die C.___ erklärt die gesteigerte Arbeitsfähigkeit denn auch nicht mit einer Besserung der Kardiomyopathie oder der chronischen Erschöpfung, sondern weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zeitweise ein depressives Zustandsbild gezeigt habe (Urk. 9/63/26). Zwar hielten Dr. Z.___ (Erw. 2.3.1 und Erw. 2.3.5) und Dr. D.___ (Erw. 2.3.6) im aktuellen Revisionsverfahren eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fest, weder im Zeitpunkt der Zusprache der halben Rente im Jahr 2001 (Erw. 2.1.1) noch anlässlich der Revision im Jahr 2004 (Erw. 2.2.2) war jedoch ein depressives Zustandsbild massgebend für die Rentenzusprache beziehungsweise für die Weiterausrichtung der Rente. Eine alleinige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin rechtfertigt daher keine Rentenrevision.
         In der ergänzenden Stellungnahme hielt Dr. F.___ fest, dass die C.___ an der 100%igen Arbeitsfähigkeit festhalte. In Bezug auf die Kardiomyopathie wies er ausdrücklich darauf hin, dass objektiv weder von einer Verbesserung noch von einer Verschlechterung gesprochen werden könne. In Bezug auf die Müdigkeit hielt er hingegen fest, dass diese gemäss subjektiver Schilderung weiter zunehme, objektivierbar die ursprünglich als Ursache angenommenen Krankheiten und Funktionsstörungen aber erfolgreich behandelt worden seien (Urk. 14 S. 3). Als massgebende Krankheiten führte Dr. F.___ ein Mamma-CA mit intensiver Therapie, eine Schilddrüsen-Störung, eine Anämie und einen Vitamin B12 Mangel an. Das Mamma-CA mag zwar bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr  1995 von Bedeutung gewesen sein, anlässlich der Rentenrevisionen in den Jahren 2001 und 2004 wurde ihm jedoch ebenso wenig Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen, wie der Hyperthyreose. Während eine Anämie damals nicht diagnostiziert wurde, war der Vitamin B12 Mangel substituiert (Urk. 7/56). Die von Dr. F.___ angeführten objektiven Veränderungen liegen somit im Vergleich zu den in den Jahren 2001 und 2004 durchgeführten Revisionsverfahren nicht vor.
3.1.7   Nach dem Gesagten geht weder aus dem Gutachten der C.___ noch aus der Stellungnahme dazu von Dr. F.___ eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hervor. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint zwar nachvollziehbar und schlüssig, doch liegt lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vor.
3.2     Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Januar 2006 und im Verlaufsbericht vom 22. März 2006 einen stationären, tendenziell verschlechterten Zustand der Beschwerdeführerin fest (Erw. 2.3.1). Da Dr. Z.___ in seinen Berichten nicht nennt, anhand welcher Befunde er zu dieser Einschätzung gelangt ist, ist weder die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch eine befundspezifische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die Diagnose „zunehmend depressive Entwicklung“ gestellt wurde.
         Nach dem Gesagten bilden die Berichte von Dr. Z.___ mangels festgehaltener Befunde und nachvollziehbarer psychiatrischer Diagnose keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, um die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin beurteilen bzw. diejenige der C.___ in Frage stellen zu können.
3.3     Die rheumatologische Einschätzung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ stimmt mit der Einschätzung der C.___ überein (Erw. 2.3.3). Da Dr. B.___ jedoch lediglich Angaben zum rheumatologischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen kann, trägt sein Bericht nichts zur Erhellung der Veränderung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bei.
3.4     Dr. A.___ äusserte sich lediglich zu den Auswirkungen des Asthmas bronchiale auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie gelangte dabei wie die C.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte körperliche Arbeit in staub- und rauchfreier Luft zu 100 % arbeitsfähig ist (Erw. 2.3.4). Zum generellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Entwicklung machte sie jedoch keine Angaben.
3.5     Die Kardiologin Dr. D.___ konnte aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Sie erachtete aufgrund der Multimorbidität der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden erheblichen physischen und psychischen Belastung eine maximal 50%ige Tätigkeit als zumutbar (Erw. 2.3.6). Diese Einschätzung ist mangels differenzierter Begründung nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ äussert sich zudem nicht zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
3.6         Zusammenfassend wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Revisionsverfahren umfassend abgeklärt. Dabei konnten insbesondere die Gutachter der C.___ eine weitergehende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellen, als dies die Beschwerdegegnerin in den Revisionsverfahren der Jahre 2001 und 2004 machte. Da diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht auf einem veränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes basiert, liegt kein Revisionsgrund vor.

4.       Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
         Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis). Weil die ursprüngliche, durch mehrere Revisionsverfahren bestätigte Rentenzusprache nicht zweifellos unrichtig war, kann die angefochtene Verfügung auch nicht mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit geschützt werden.

5.       Da weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 22. April 2008 aufzueben.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. April 2008 aufgehoben
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).