Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2008.00541
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 24. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1948 geborenen X.___ mit Verfügung vom 17. April 2008 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung eine ganze Invalidenrente nach Massgabe Invaliditätsgrades von 80 % mit Wirkung ab 1. August 2007 zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Mai 2008, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, die Zusprechung einer ganzen Rente ab April 2006 anstatt ab 1. August 2007 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. Juli 2008 (Urk. 12),
unter Hinweis darauf, dass der Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 15. August 2008 wegen ausgewiesener finanzieller Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Urk. 14),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass zwischen den Parteien einzig der Beginn des Rentenanspruchs und dabei die Frage, ob der Beschwerdeführerin bereits für den Zeitraum von April 2006 bis Juli 2007 Rentenleistungen zustehen, strittig ist (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 12),
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung der Invalidenversicherung (IVV) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten sind,
dass Streitgegenstand der Zeitpunkt des Rentenbeginns bildet und daher ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich in den Jahren 2005 bis 2007 ereignet hat,
dass aufgrund des allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatzes, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen,
dass im Übrigen - soweit es um den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum Erlass der Rentenverfügung vom 17. April 2008, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, geht - festzuhalten ist, dass die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2008 in Sachen S., 8C_373/2008, Erw. 2.1),
dass es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt, dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass die IV-Stelle die rechtlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Haushalt (Art. 16 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben hat, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 2 S. 1),
dass jede psychogene Störung im Einzelfall Krankheitswert haben kann, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss,
dass in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten notwendig ist, wobei psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen müssen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen),
dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war,
dass für die Entstehung des Rentenanspruchs zusätzlich eine Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit vorausgesetzt wird, wobei sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen müssen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2),
dass die Versicherungsleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich der Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug angemeldet hat (Art. 48 Abs. 2 IVG),
dass sich die Beschwerdeführerin am 2. April 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 13/7 S. 7), weshalb die Rente frühestens ab 1. April 2006 ausgerichtet werden kann,
dass sich die Streifrage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006, also im Jahr vor dem frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs, bereits im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig war, und ob sie anschliessend vom 1. April 2006 bis zum 31. Juli 2007 im geltend gemachten 100%igen Grad erwerbsunfähig und mithin rentenberechtigt war, aufgrund der Akten nicht mit der notwendigen Klarheit beantworten lässt,
dass die zuhanden der IV-Stelle berichtenden Ärzte, nämlich die Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, sowie die Ärzte des Zentrums Z.___, die Beschwerdeführerin erst ab August 2006 beziehungsweise ab Januar 2007 behandelten (vgl. Urk. 13/16 S. 7 und 9), und keine Berichte von früher aufgesuchten Ärzten bei den Akten liegen,
dass Dr. med. A.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle aufgrund dieser Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, dass keine klare Aussage zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor August 2006 gemacht werden könne (vgl. Urk. 13/24 S. 2),
dass sich aus der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 2. April 2007 aber ergibt, dass sie auch bei Frau B.___ in Behandlung war (vgl. Urk. 13/7 S. 5),
dass die Ärzte des Zentrums Z.___ von einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Vorbehandlung der Beschwerdeführerin an anderer Stelle berichten (vgl. Urk. 13/16 S. 10),
dass die Beschwerdeführerin angab, erstmals 1987 unter Depressionen gelitten zu haben und seit 2001 wieder unter depressiven Symptomen zu leiden (vgl. Urk. 13/7 S. 5),
dass mithin nicht auszuschliessen ist, dass ärztliche Berichte aus der Zeit vor August 2006 existieren,
dass die IV-Stelle daher bei Frau B.___ einen medizinischen Bericht einzuholen und weiter abzuklären haben wird, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren ab 1998 (da die Ärzte des Zentrums Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1998 ausgingen, vgl. Urk. 13/22 S. 11) in ärztlicher Behandlung stand, wobei die IV-Stelle bejahendenfalls von den betreffenden Ärzten Berichte zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beizuziehen haben wird, welche allenfalls Rückschlüsse auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen werden,
dass die medizinischen Akten im Übrigen auch den Anspruch auf die zugesprochene ganze Rente ab dem 1. August 2007 nicht schlüssig belegen,
dass auf die im Bericht vom 2. Juli 2007 von der Hausärztin Dr. Y.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab August 2006 nicht abgestellt werden kann, weil ihre Einschätzung nämlich offensichtlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zur subjektiv empfundenen Einschränkung durch die depressiven Symptome abstützte (vgl. Urk. 13/16 S. 7),
dass Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass die Beurteilung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Krankheitssymptome zudem nicht im Fachgebiet der Allgemeinmedizinerin Dr. Y.___ liegt, sondern von einem Psychiater vorzunehmen ist (vgl. Urk. 13/16 S. 7 f.),
dass auch die psychiatrischen Berichte des Zentrums Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 13/16 S. 9 f.) sowie vom 7. Januar 2008 (Urk. 13/22) die aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode bescheinigte anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig zu belegen vermögen,
dass nämlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Regel allenfalls mit einer schweren depressiven Episode einhergeht, eine lediglich mittelgradige depressive Episode ohne weitere Symptome notorischerweise aber aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht regelmässig keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag,
dass sodann auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Ärzte des Zentrums Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1998 ausgingen, wo sich aus dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug) doch ergibt, dass sie in den Jahren 1998 bis 2002 in teils erheblichem Ausmass erwerbstätig war (vgl. Urk. 13/12 S. 4 f.),
dass zusätzlich die Tatsache, dass Dr. Y.___ sowie die Ärzte des Zentrums Z.___ in ihrer Funktion als Haus- beziehungsweise behandelnde Ärzte zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen haben, den Beweiswert ihrer Einschätzung schmälert, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc),
dass bei dieser Aktenlage weiterer medizinischer Abklärungsbedarf besteht,
dass die IV-Stelle - nach dem vorstehend bereits erwähnten Beizug von zusätzlichen Berichten allfälliger weiterer, die Beschwerdeführerin vor Dr. Y.___ und den Ärzten des Zentrums Z.___ behandelnder Ärzte - zusätzlich ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben wird, welches sich zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie in anderen möglichen leidensangepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu äussern haben wird,
dass die IV-Stelle hernach erneut über Beginn und Umfang des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu verfügen haben wird,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass abschliessend darauf hinzuweisen ist, dass keine reformatio in peius angedroht werden muss, da nach ständiger Rechtsprechung des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts und heutigen Bundesgerichts die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides verbunden mit der Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung der Sache grundsätzlich nicht als reformatio in peius gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2007 in Sachen M., U 30/07, Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär
Bürker-Pagani Klemmt