Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen
Sektion Zürich, Jahangir Asadi, Volkshaus
Stauffacherstrasse 60, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 2. Mai 2000 als Gipser bei der Y.___ AG (Urk. 14/9/1). Am 2. März 2004 (Poststempel, Urk. 14/2) meldete er sich wegen seit viereinhalb Jahren bestehenden Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an. Nach Abklärungen der medizinischen (Arztberichte der Klinik Z.___ [Urk. 14/3 und Urk. 14/10], von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH [Urk. 14/6], und von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH [Urk. 14/8]) sowie der erwerblichen Situation (Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug, Urk. 14/7] und Bericht der Arbeitgeberin [Urk. 14/9]) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Juni 2004 den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 29 % (Urk. 14/16). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/19 und Urk. 14/23) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. November 2004 ab (Urk. 14/28). Mit Verfügung vom 22. November 2004 wurde auch der Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung verneint (Urk. 14/34). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/38) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 ebenfalls ab (Urk. 14/49).
1.2 Eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 3. Januar 2005 (Poststempel, Urk. 14/43). Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung im Einverständnis des Beschwerdeführer ab (Urk. 14/54).
1.3 Am 5. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 14/56), worauf ein neuer IK-Auszug (Urk. 14/60) sowie Berichte der Klinik Z.___ (Urk. 14/62/7-9) und des Spitals C.___ (Urk. 14/63-64) beigezogen wurden. Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2008 wurde dem Versicherten die Abweisung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt, weil keine Verschlechterung eingetreten sei (Urk. 14/67). Dagegen liess er am 28. Februar (Urk. 14/68) bzw. am 27. März 2008 (Urk. 14/72) durch die Gewerkschaft Unia Einwände erheben. Mit Verfügung vom 7. April 2008 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch (Urk. 2). Mit Vorbescheid vom 22. April 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten auch die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 14/81), woran sie mit Verfügung vom 2. Juni 2008 festhielt (Urk. 14/89).
2. Gegen den Entscheid bezüglich Abweisung der Invalidenrente gelangte X.___ am 17. April 2008 mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe an die IV-Stelle (Urk. 1/1), welche diese nach Rücksprache mit dem Versicherten als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht überwies (Urk. 1/2, Urk. 3-4). Am 30. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Unia, beantragen, ihm sei die verlangte Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 7). Der verbesserten Beschwerde lagen die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29. Mai 2008 (Urk. 9/1) sowie diverse Berichte des Spitals C.___ bei (Urk. 9/2-5). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte hatte (Urk. 13), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Juli 2008 (Urk. 15). Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 holte das Gericht bei der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 16), die am 10. Juli 2009 erstellt wurde (Urk. 21) und zu der sich die Parteien am 3. August 2009 (Urk. 26-27) und am 14. September 2009 vernehmen liessen (Urk. 28).
Gestützt auf den neu eingeholten Bericht sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juli 2009 (Urk. 27) ging die Beschwerdegegnerin nunmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus und beantragte weitere somatische Abklärungen zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit.
3. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1. November 2004 derart verändert hat, dass Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. In diesem Verfahren nicht Streitgegenstand ist indessen der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, weil diesbezüglich mit Verfügung vom 2. Juni 2008 separat entschieden (Urk. 14/89) und dieser Entscheid nicht angefochten wurde.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. April 2008 mit der Begründung, gemäss ärztlichen Unterlagen sei seit Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2004 keine Verschlechterung eingetreten. Im angestammten Beruf als Gipser bestehe zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, indessen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 2). Unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. D.___ vom 29. Mai 2008 und die aufgelegten Berichte des Spitals C.___ (Urk. 9/1-5) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es trotz intensiver Behandlung bis jetzt nicht gelungen sei, die Entzündungsaktivitäten der Systemerkrankung (seronegative Spondylarthropathie) unter Kontrolle zu bringen (Urk. 7). In ihrer Stellungnahme zum gerichtlich eingeholten Bericht des Spitals C.___ wies die Beschwerdegegnerin am 3. August darauf hin, dass sich seit der erstmaligen Rentenabweisung im Jahr 2004 eine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Spätestens ab November 2007 sei in einer angepassten Tätigkeit nur noch von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche mindestens 50 % betragen habe, aber auch höher sein könnte, was näher abzuklären sei. Demgegenüber drängten sich in psychischer Hinsicht keine zusätzlichen Abklärungen auf (Urk. 26). Dazu liess der Beschwerdeführer am 14. September 2009 verlauten, es sei fraglich, ob die festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar sei (Urk. 28).
3.
3.1 Im Zusammenhang mit der Erstanmeldung zum Leistungsbezug im März 2004 wurden die Arztberichte der Klinik Z.___ sowie der Dres. A.___ und B.___ beigezogen.
3.1.1 Aus den Berichten vom 13. und 24. Februar 2004 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 20. Januar bis zum 14. Februar 2004 in der Klinik Z.___ sowie dem Arztbericht vom 5. April 2004 derselben Klinik geht hervor, dass er unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits mit kleiner medianer Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits, mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (WS, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule [BWS], Hyperlordose der Lendenwirbelsäule [LWS]), einer muskulären Dysbalance, einem Knick-/Senkfuss mit Valgum calcaneus (links mehr als rechts) sowie Nikotinabusus litt. Der Beschwerdeführer wurde mit der Auflage, die Physiotherapie ambulant weiterzuführen, entlassen. Das psychiatrische Konsilium ergab kein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild, jedoch Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung. Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielten die Mediziner fest, dass aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in ergonomisch günstiger Position keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb die Anmeldung des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erfolgte (Urk. 14/8/8-10).
3.1.2 Bei gleicher Diagnose wie die Klinik Z.___, wobei er festhielt, dass die Rückenbeschwerden seit ca. drei Jahren bei stationärem Gesundheitszustand bestehen würden, attestierte Dr. A.___ am 15. März 2004, dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser keine Arbeitsfähigkeit mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags möglich. Dabei würden insbesondere das Heben und Tragen von schweren Gewichten (über 25 Kilogramm) und das Heben über Brusthöhe nicht mehr, vorgeneigtes Sitzen und Stehen selten und das Gehen von langen Strecken und auf unebenem Gelände nur noch ausnahmsweise zumutbar sein (Urk. 14/6).
3.1.3 Der Rheumatologe Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 17./18. März 2004 angesichts der seit ca. dem Jahr 2000 bestehenden Rückenbeschwerden für die Tätigkeit als Gipser längerfristig als nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in ergonomisch günstiger Position keine Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeiten seien ganztags ab März/April 2004 möglich (Urk. 14/8/3-6).
3.2 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dres. A.___ und B.___ und auch in der Klinik Z.___ nach 2004 nicht mehr fortsetzte (Urk. 14/59, Urk. 14/61 und Urk. 14/62/7-9).
3.3 Im Zuge der Neuanmeldung vom Oktober 2007 holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein.
3.3.1 Aus der Patientendokumentation über den Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2007 (Urk. 14/91/12-16) geht hervor, dass er im Rahmen eines Spitalaufenthaltes im Spital C.___ vom 19. November bis zum 6. Dezember 2007 umfassend untersucht und nach bildgebenden Verfahren die Diagnose einer seronegativen Spondylarthropathie mit Beginn vor ca. fünf Jahren, mit beidseitiger Sakroileitis, einer akuten Oligoarthritis bei erhöhter humoraler Aktivität, einer unklaren Proteinurie im Spoturin sowie einer leichten Hypergammaglobulinanämie gestellt wurde. Zur Arbeitsunfähigkeit bei Spitalaustritt gaben die Mediziner an, dass diese bis zum 31. Dezember 2007 100 % betrage. Es bestehe eine deutliche Einschränkung bei Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit sowie beim Laufen weiter Strecken.
3.3.2 PD Dr. med. F.___, Chefarzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___, berichtete am 14. Januar 2008 über die ambulante rheumatologische Kontrolle vom 20. Dezember 2007 nach dem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers (Urk. 14/63-64). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Mediziner fest, dass aus rheumatologischer Sicht bis zum Ansprechen der Oligoarthritis auf die Therapie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Er wies jedoch darauf hin, dass eine Reevaluation nach dem Abklingen der entzündlichen Systemerkrankung vorgenommen werde. An dieser Einschätzung hielt Dr. F.___ am 20. Februar 2008 weiterhin fest (Urk. 14/91/10-11).
3.3.3 Am 4. Februar 2008 führte Dr. med. G.___, praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), aus, dass im Vergleich der Befunde von 2004 zu den aktuellen keine wesentliche Verschlechterung des Krankheitszustandes und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit hätten festgestellt werden können. Die Beschwerden seien einer anderen Krankheitsentität zugeordnet worden, einer entzündlichen Erkrankung, die sich durch die eingeleitete Medikation positiv beeinflussen lasse. Für die Tätigkeit als Gipser liege nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor, wie bereits im RAD-Bericht vom 20. April 2004 postuliert worden sei. Angepasste Arbeiten (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne kniende Tätigkeiten) seien zu 100 % zumutbar (Urk. 14/65/3).
3.3.4 Dr. D.___ führte am 29. Mai 2008 zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, die seronegative Spondylarthropathie, die sicher schon länger bestehe, sei erst im Laufe des letzten Jahres "entlarvt" worden. Der Beschwerdeführer sei sicherlich seit Mitte März 2007 wegen rezidivierenden Schüben dieser Erkrankung arbeitsunfähig. Trotz intensiver Behandlung auf der Rheumatologie des C.___spitals sei es bis jetzt nicht gelungen, die Entzündungsaktivitäten der Erkrankung zu kontrollieren (Urk. 14/91/9). Am selben Tag wies Dr. D.___ im Arztbericht an die Beschwerdegegnerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Gipser vom 15. März 2007 bis auf Weiteres aus. Trotz Behandlung mit Methopotrexat und TNF Blockern sowie Cortison habe kein wesentliches Abklingen der Systemerkrankung stattgefunden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 14/92/1-7).
3.4
3.4.1 Prof. Dr. F.___ und Dr. H.___, Oberarzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___, beantworteten die ihnen vom Gericht gestellten Fragen am 10. Juli 2009 wie folgt: Infolge der neu erkannten, im Dezember 2007 diagnostizierten seronegativen Spondylarthropathie ändere sich an der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in ergonomisch günstiger Position insofern etwas, als im Rahmen ausgeprägter Arthritis-Schübe passager auch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Unter einer immunsuppressiven Therapie und bei gutem Ansprechen erachteten die Mediziner eine behinderungsangepasste Tätigkeit mittel- bis langfristig als zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. Zur Frage, wie eine trotz Spondylarthropathie zumutbare erwerbliche Tätigkeit aussehen und in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Ausmass dem Beschwerdeführer eine erwerbliche Tätigkeit zumutbar wäre, und zwar vor Behandlungsbeginn (ca. November 2007) und nach Behandlungsbeginn, führten die Mediziner aus, dass sich über den Zeitraum vor November 2007 nicht zu äussern vermöchten. Bezüglich der seronegativen Spondylarthropathie sei mittel- und langfristig, d.h. in Nicht-Schubsituationen, aus rheumatologischer Sicht von einer zumutbaren, mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Mediziner empfahlen Tätigkeiten ohne repetitives Heben mittelschwerer bis schwerer Lasten mit der Möglichkeit von rückengerechter Sitzhaltung und der Einnahme von Wechselpositionen. Ferner seien Tätigkeiten mit Temperaturwechsel und in feuchtem Milieu zu vermeiden (bspw. Kühlräume). Aufgrund des langen Krankheitsverlaufes hätten sich weitere Faktoren entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. So bestünden ungünstige psychosoziale Kontextfaktoren bei langjährigem Arbeitsplatzverlust und finanzieller Abhängigkeit bzw. psychosoziale Belastungen. Die Mediziner hegten sodann den Verdacht auf das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit sekundärer Schmerzausweitung und leichten depressiven Symptomen. Diese Aspekte sollten ihrer Meinung nach durch eine psychiatrische Beurteilung und Mitbetreuung auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit evaluiert werden. Zur Frage nach dem Ansprechen auf eine Therapie hielten die Mediziner dafür, dass die akuten rezidivierenden Schübe von Gelenksentzündungen wesentlich hätten reduziert werden können. Es zeige sich jedoch weiter eine Krankheitsaktivität, wobei die vom Beschwerdeführer geschilderten Gelenkbeschwerden schwieriger zu differenzieren seien. Unter dem Behandlungsaspekt der entzündlichen Systemerkrankung wäre aus rheumatologischer Sicht zumindest zu 50 % eine entsprechend angepasste Tätigkeit zumutbar. Bezüglich der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich anderen oder intensiveren Therapien zu unterziehen, führten Prof. Dr. F.___ und Dr. H.___ aus, dass ihm weitere Therapien zumutbar wären. Auf der Ebene der entzündlichen Systemerkrankungen würden die aktuellen Therapien dem heutigen Wissensstand entsprechen. Wie bereits erwähnt sei eine Re-Evaluation von psychiatrischer Seite mit einer Stellungnahme bezüglich Anpassung der medikamentösen und allenfalls gesprächstherapeutischen Behandlung sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sinnvoll. Die Mediziner sprachen sich sodann dafür aus, dass berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung mit Arbeitsplatzsuche sinnvoll wären (Urk. 21).
3.4.2 Gestützt auf diesen Bericht des Spitals C.___ hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie des RAD, am 29. Juli 2009 dafür, dass seit dem Jahr 2004, als Dr. B.___ aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe erkennen können, bis 2007 aus somatischer Sicht eine langsame Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen sei. So seien zusätzlich auch Schmerzen in den Hand- und Fingergelenken aufgetreten und bei ansteigenden Entzündungsparametern im November 2007 die Diagnose Spondylarthropathie gestellt und die Behandlung eingeleitet worden. Die Stellungnahme der Klinik für Rheumatologie zur Arbeitsfähigkeit sei plausibel. Demnach könne, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, in den Jahren 2004 bis 2007 eine langsame Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Seit ca. November 2007 habe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass ausgeprägte Arthritis-Schübe mit einer passageren Arbeitsunfähigkeit unter der eingeleiteten Therapie eher die Ausnahme seien, so dass die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit deutlich über 50 % liegen sollte. Die im Bericht erwähnten leichten depressiven Symptome beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen nicht massgeblich. Die vorgeschlagene psychiatrische Mitbetreuung könne aber hilfreich sein. Bisher hätten sich in den Unterlagen keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung gefunden. Die zusätzlich erwähnten psychosozialen Kontextfaktoren bzw. psychosozialen Belastungen seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevant (Urk. 27).
4.
4.1.1 Aus der Zusammenstellung der medizinischen Akten geht hervor, dass anlässlich der Hospitalisation mit umfassender Abklärung im Spital C.___ im Dezember 2007 als Ursache der seit Jahren bestehenden Rücken- und Gelenkbeschwerden des Beschwerdeführers (2004 als chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit kleiner medianer Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 beidseits, mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance charakterisiert) die Diagnose einer seronegativen Spondylarthropathie gestellt werden konnte. Mit der Beschwerdegegnerin, basierend auf der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___, ist dafürzuhalten, wonach die Beurteilung seines Kollegen Dr. G.___ vom 4. Februar 2008, wonach im Vergleich zur Situation 2004 in somatischer Hinsicht keine wesentliche Veränderung eingetreten sei, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Vielmehr ist aufgrund der Arztberichte von Dr. D.___ vom Mai 2008 sowie insbesondere von Prof. Dr. F.___ und Dr. H.___ vom Juli 2009 davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in der Zeit von 2004 bis 2008 insoweit verschlechtert hat, als weitergehende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen sind. Während 2004 zwar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser ausgegangen, dem Beschwerdeführer jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten über 25 Kilogramm zugemutet wurde, kommen die Mediziner des Spitals C.___ sowie des RAD zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit nach wie vor nicht mehr zumutbar ist, in einer angepassten Tätigkeit seit ca. November 2007 jedoch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe. In Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit blieben die Ausführungen der Mediziner indessen ungenau. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit hängt offenbar von den Auswirkungen der schubweise auftretenden Entzündungen und dem Erfolg der seit November 2007 angewendeten Therapien ab. Weil sich bei 15 g Prednison täglich und 15 g Methotrexat einmal pro Woche noch im Februar 2008 keine grosse Wirkung zeigte, wurde die Dosis von Methotrexat Mitte Februar 2008 auf 20 g pro Woche erhöht und bei ungenügendem Erfolg der Ausbau der immunosuppressiven Medikation und/oder eine ISG-Infiltration in Aussicht gestellt (Urk. 14/91/10-11). Dr. D.___ berichtete am 29. Mai 2008, dass trotz Behandlung mit Methotrexat und TNF Blockern sowie Cortison kein wesentliches Abklingen der Systemerkrankung stattgefunden habe, und er empfahl eine Chemotherapie bzw. eine Behandlung mit Biologika (Urk. 14/92/3-4). Wie sich die Therapie im Spital C.___ gestaltete bzw. heute gestaltet, geht aus dem Bericht vom 10. Juli 2009 nicht hervor, immerhin wird aber von einer Reduktion der akuten rezidivierenden Schübe von Gelenksentzündungen berichtet, jedoch darauf hingewiesen, dass sich eine weitere Krankheitsaktivität zeige.
4.2 Da die vorliegenden Akten demnach keine abschliessende Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zulassen, ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2008 die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne einer in erster Linie rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Hierfür sind vorzugsweise vorgängig - weil auch der Beginn der zusätzlich an den oberen Extremitäten aufgetretenen Gelenksentzündungen unbekannt ist - die vollständigen Krankengeschichten bei den behandelnden Ärzten einzuholen und dem Gutachter vorzulegen. Nach Lage der Akten liess sich der Beschwerdeführer nach erstmaliger Rentenabweisung nicht mehr in der Klinik Z.___ sowie bei Dres. A.___ und B.___ behandeln; Dr. D.___ gab in seinem Bericht indes an, der Beschwerdeführer stehe seit 1998 in seiner Behandlung (Urk. 14/92/3). Der rheumatologische Gutachter wird sich inbesondere darüber auszusprechen haben, wann die im November 2007 diagnostizierte Spondylarthropathie zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer seither noch zumutbar sind, in welchem Ausmass und seit wann der Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in zeitlicher- und leistungsmässiger Hinsicht eingeschränkt ist; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der bis heute getroffenen therapeutischen Massnahmen, ihrer Erfolge sowie des Umstandes, dass sich die Leistungsfähigkeit je nach Krankheitsverlauf zu verändern scheint. Ferner wird sich der Gutachter auch zur Prognose und allfälligen weiteren therapeutischen Möglichkeiten sowie ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit zu äussern haben. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint eine psychiatrische Begutachtung nach jetziger Lage der Akten nicht notwendig, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein eigenständiges, psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt, das über eine Anpassungsstörung oder psychosoziale Umstände hinausgeht. Es sollte dem rheumatologischen Gutachter aber unbenommen sein, bei Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung ein entsprechendes Konzilium einzuholen.
In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26-27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).