Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1967, arbeitete zuletzt von August 2002 bis September 2003 als Serviceangestellte (Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/10/1 Ziff. 1), als sie sich am 3. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 7/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/4) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26-31) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2004 zu (Urk. 7/34 S. 1). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 6. August 2007 beantragte die Versicherte eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/35) und stützte sich dabei auf einen neuen Bericht ihres Hausarztes (Urk. 7/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/41-48) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2008 das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/50 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Mai 2008 Beschwerde und beantragte die Erhöhung der Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 22. September 2008 eine Referentenaudienz durchgeführt und der Versicherten die Sach- und Rechtslage erläutert wurde (Prot. S. 2-3). Mit Verfügung vom 24. September 2008 wurde der Versicherten Frist angesetzt, um das anlässlich der Verhandlung gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu begründen und zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 12). Innert Frist teilte die Versicherte sodann mit, sie halte an der Beschwerde fest, und reichte Unterlagen zur finanziellen Situation ein (Urk. 13-16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Vor-aussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 7/34). Dabei stützte sie sich gemäss Feststellungsblatt vom 10. Oktober 2006 auf einen Arztbericht des Hausarztes Dr. B.___ sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 7/25 S. 2-3).
In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2008 stützte sich die Beschwer-degegnerin sodann auf einen aktuellen Bericht von Dr. B.___ und machte geltend, es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, dieser sei stationär (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Zusprache der halben Rente verschlechtert. Wahrscheinlich sei der Invaliditätsgrad bereits damals zu tief angesetzt gewesen. Es sei ihr nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit von 50 % auszuüben. Möglich seien vielleicht höchstens 20 bis 25 % (Urk. 1). In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2008 wies sie sodann darauf hin, dass sie von ihrem Hausarzt an einen neutralen Psychiater überwiesen worden sei, und beantragte, es sei bis zum Vorliegen eines neuen Gutachtens - mindestens Mitte November 2008 - zuzuwarten (Urk. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Zeitpunkt der Abweisung des Erhöhungsgesuches im Mai 2008 im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Februar 2007 eine für den Rentenanspruch erhebliche medizinische oder erwerbliche Änderung eingetreten ist.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 15. April 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/9/5 lit. A):
- Verhaltensstörung mit Beginn in der Jugend
- Abhängigkeit von psychotropen Substanzen
- Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit
Seit dem 1. Oktober 2003 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 7/9/5 lit. B). Im Laufe der letzten zwei Jahre sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der psychischen Verfassung gekommen. Dennoch sei die Beschwerdeführerin noch immer relativ wenig belastbar, was wiederholte Arbeitsversuche im Service gezeigt hätten. Diese hätten nach kürzerer Zeit abgebrochen werden müssen (Urk. 7/9/6 oben). Die Beschwerdeführerin wünsche sich wenn möglich eine Ausbildung in Kleinkindererziehung. Auf jeden Fall schätze er die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Erwerbs-fähigkeit auf höchstens 50 % (Urk. 7/9/6 Ziff. 7).
3.2 Am 4. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwer-degegnerin durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy-chotherapie, untersucht. In seinem Gutachten vom 10. Januar 2008, für dessen Erstellung er sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die eigene Untersuchung sowie ein Telefonat mit dem Hausarzt stützte (Urk. 7/13 S. 1), nannte er folgende Diagnosen (Urk. 7/13 S. 6 f. Ziff. 4):
- generalisierte Angststörung mit vereinzelten Panikattacken (TCD 10: F 41.1)
- Status nach zweimaliger kurzer akuter vorwiegend wahnhafter psychotischer Störung (ICD 10:F 23.3)
- Benzodiazepinabhängigkeit (ICD 10:F 13.24)
- Status nach Polytoxikomanie, gegenwärtig ärztlich substituiert mit Methadon (TCD 10:F 19.22)
- Cannabisabusus (TCD 10:F 12.1)
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt von August 2002 bis September 2003 in einem Pensum von 80 % in einem Café gearbeitet. Aufgrund der generalisierten Angststörung mit insbesondere auch sozialphobischen Komponenten sei eine Tätigkeit im Service jedoch ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell insbesondere durch die Angststörung eingeschränkt, der Drogenkonsum sei als sekundär anzusehen. Für eine Arbeitstätigkeit ohne intensive interpersonelle Kontakte mit Erwachsenen beurteile er die Beschwerdeführerin aktuell medizinisch-theoretisch zu 50 % als arbeitsfähig (Urk. 7/13 S. 7 Ziff. 5). Diese Einschränkung bestehe zirka seit dem Jahre 2003 (Urk. 7/13 S. 8).
3.3 In seinem Bericht vom 28. Januar 2008 hielt Dr. B.___ fest, die Diagnose habe sich nicht geändert, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/38/3 Ziff. 1-2). Auch in den vergangenen Monaten sei die Beschwerdeführerin bezüglich illegalem Drogenkonsum absolut abstinent geblieben und befinde sich gesundheitlich in einem entsprechend stabilen und guten Zustand. Allerdings seien verschiedene Arbeitsversuche mit einem Pensum von 50 % wegen Ängsten und Unkonzentriertheit gescheitert. Er stimme daher der Einschätzung der Beschwerdeführerin zu, wonach sie höchstens 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/38/3 Ziff. 3). Die therapeutischen Massnahmen müssten nicht verändert werden und auch berufliche Massnahmen seien derzeit nicht sinnvoll (Urk. 7/38/3 Ziff. 4-5). Weitere medizinische Abklärungen erachte er als nicht notwendig (Urk. 7/38/3 Ziff. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Erhöhungsgesuches geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache verschlechtert. Zudem sei der Invaliditätsgrad vermutlich bereits damals zu tief angesetzt worden (Urk. 1).
Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Februar 2007 zu Recht darauf abstellen konnte. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2003 sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne intensive interpersonelle Kontakte mit Erwachsenen zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/13 S. 8). Diese Einschätzung deckt sich sodann mit derjenigen des Hausarztes Dr. B.___ vom 15. April 2005 (Urk. 7/9/6 Ziff. 7). Beide Ärzte stützten sich dabei auf im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen (Urk. 7/9/5 lit. A, Urk. 7/13 S. 6 f. Ziff. 4).
Weitere medizinische Berichte oder Hinweise auf einen weiteren Abklärungsbedarf liegen nicht vor, so dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht zu beanstanden ist. Es ist daher auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche medizinischen Berichte eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhaltes gerechtfertigt wäre.
4.2 Was sodann die Zeit seit Februar 2007 betrifft, ergeben sich aus dem zweiten Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 28. Januar 2008 keine Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Aus diesem Bericht geht vielmehr hervor, dass sowohl der Gesundheitszustand als auch die gestellten Diagnosen unverändert geblieben sind (Urk. 7/38/3 Ziff. 1-2). Auch die Tatsache, dass Arbeitsversuche gescheitert sind (Urk. 7/38/3 Ziff. 3), vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu belegen, hatte Dr. B.___ doch bereits in seinem ersten Bericht vom 15. April 2005 von mehreren abgebrochenen Arbeitsversuchen berichtet (Urk. 7/9/6 oben). Auch diesbezüglich liegt somit eine unveränderte Situation vor. Die Bestätigung einer gegenwärtig höchstens 30%igen Arbeitsfähigkeit begründete er denn auch nicht mit neuen medizinischen Befunden oder Erkenntnissen, sondern führte lediglich aus, er stimme darin der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu (Urk. 7/38/3 Ziff. 3). Auch seine Angaben, wonach die therapeutischen Massnahmen nicht verändert werden müssten und auch keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig seien (Urk. 7/38/3 Ziff. 4 und 7), sprechen dafür, dass keine Veränderung der medizinischen Situation vorliegt, sondern lediglich eine im Vergleich zum früheren Bericht unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Gemäss den Ausführungen in Erwägung 1.2 führt eine solche jedoch nicht zu einer Revision des Anspruches.
4.3 In ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2008 erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie sei von ihrem Hausarzt an den Psychiater Dr. D.___ überwiesen worden, und beantragte eine Verlängerung der Frist zum Rückzug der Beschwerde bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens und somit bis mindestens Mitte November 2008 (Urk. 14 Ziff. 2).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall datiert dieser vom 13. Mai 2008, sodass Veränderungen des Sachverhaltes nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden können. Das Gericht hat sich daher auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren.
Nachdem gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die erste Untersuchung durch Dr. D.___ am 20. Oktober 2008 stattgefunden hatte (Urk. 14 Ziff. 2), erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass dieser für die Zeit vor Mai 2008 Ausführungen machen könnte, welche zu einer anderen Einschätzung des Falles führen würden. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, den in Aussicht gestellten Bericht von Dr. D.___ abzuwarten. Sollte Dr. D.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit feststellen, kann die Beschwerdeführerin ein neues Revisionsgesuch bei der Beschwerdegegnerin einreichen.
4.4 Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Februar 2007 bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Mai 2008 nicht verschlechtert hat, so dass eine Erhöhung der Rente nicht gerechtfertigt ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2008 stellte die Beschwer-deführerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Prot. S. 3) und reichte innert Frist Belege zur Substantiierung ein (Urk. 14-16). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungs-gericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt, so dass dem Gesuch stattzugeben ist. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 22. September 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).