Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 22. Februar 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1951, war vom 1. März 2004 bis 31. März 2005 als Gebäudereinigerin bei der B.___ GmbH, C.___, tätig (Urk. 12/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 12/13/1). Am 8. Mai 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 12/2 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei der Arbeitslosenkasse Unia einen Bericht (Urk. 12/11/1) und verschiedene Unterlagen (Urk. 12/11/3-4, Urk. 12/12-13) sowie bei behandelnden Ärzten der Versicherten Arztberichte (Urk. 12/1, Urk. 12/8, Urk. 12/10, Urk. 12/15, Urk. 12/19) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten bei (Urk. 12/5, Urk. 12/7) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. April 2007; Urk. 12/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/25-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 12/32 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei der Invaliditätsgrad neu zu berechnen und es ihr ab 10. Mai 2006 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine interdisziplinäre Neubegutachtung anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 4. August 2008 wurde in Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf die Beurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2008 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Einschränkungen zuzumuten sei, und dass deshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass gemäss der medizinischen Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe (Urk. 1 S. 13), und dass deshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 16).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.
3.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2 Die Ärzte des Spitals D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfolgend: D.___), diagnostizierten mit Bericht vom 19. Januar 2006 unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz, ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und einer somatoformen Schmerzstörung mit Ausweitung sowie eine Depression (Urk. 12/19/15). Neurologische Ausfälle und Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik bestünden keine. Es bestehe eine somatoforme Störung mit Schmerzausweitung und ein depressives Zustandsbild (Urk. 12/19/17).
3.3 Mit Austrittsbericht vom 13. Februar 2006 stellten die Ärzte des D.___ unter anderem eine somatoforme Schmerzstörung mit Ausweitung fest (Urk. 12/19/20) und erwähnten, dass im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums eine mittelschwere depressive Episode mit Somatisierungs-Tendenz festgestellt worden sei (Urk. 12/19/21). Eine psychosoziale Komponente könnte bei der Schmerzverarbeitung involviert sein (Urk. 12/19/23).
3.4 Die Ärzte des Spitals E.___, Medizinische Klinik, diagnostizierten mit Bericht (Zusammenfassung der Krankengeschichte) vom 24. März 2006 unter anderem ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der LWS und bei einer somatoformen Schmerzstörung mit Ausbreitungstendenz sowie eine mittelschwere depressive Episode bei psychosozialer Entwurzelung (Urk. 12/19/9). Die Beschwerdeführerin leide sowohl bei fehlender Schmerzmedikation als auch Verabreichung stark wirksamer Opiate unter unveränderten Schmerzen (Urk. 12/19/10).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 24. März 2006 eine mittelschwere depressive Episode und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit einer somatoformen Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin leide unter einer deutlichen Störung der Schmerzverarbeitung. Die Schmerzen seien durch Schmerzmedikation nicht zu beeinflussen (Urk. 12/19/8).
3.6 Mit Bericht vom 15. Mai 2006 erwähnte Dr. F.___, dass gegenwärtig eine Psychotherapie in albanischer Sprache angezeigt sei. Die Arbeitsfähigkeit sei durch den Psychotherapeuten zu beurteilen (Urk. 12/8 lit. D). Er selbst habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar bis 30. April 2006 attestiert (Urk. 12/8 lit. B).
3.7 Die Ärzte des Spitals E.___ stellten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/10/1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Depression bei psychosozialer Entwurzelung
Es sei eine ergänzende Abklärung am D.___ angezeigt (Urk. 12/10/2). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie anlässlich von Aufenthalten in ihrer Heimat Mazedonien jeweils weitgehend beschwerdefrei. Soweit dies zu beurteilen sei, sei der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin in vollem Umfang (ganztags) zuzumuten (Urk. 12/10/4).
3.8 Die Ärzte des D.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2006 aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin von 50 % fest (Urk. 12/15/1 und Urk. 12/15/7). In behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht sei eine psychiatrische Beurteilung angezeigt (Urk. 12/15/1). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache aus psychischen Gründen beeinträchtigt. Bei einer adäquaten Behandlung der Schmerzsituation und Dekonditionierung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in Zukunft leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne (Urk. 12/15/4-5).
3.9 Dr. med. G.___, praktischer Arzt FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 5. November 2006, dass die Art und das Ausmass der chronischen lumbospondylogenen Schmerzen sowie die Folgen des starken Depressionsleidens mit Funktionsdefizit langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % implizierten (Urk. 12/19/2). Am 14. November 2006 stellte Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 12/19/4).
3.10 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 19. April 2007 ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie eine anhaltende depressive Störung gemischt mit Angst leichten Grades fest. Die Beschwerdeführerin weise von ihrer Persönlichkeit her histrionische Züge auf. Es liege keine reine somatoforme Schmerzstörung vor, weil die Schmerzen auf ein körperliches Substrat (Diskushernien) zurückzuführen seien. Bei den übrigen Schmerzen dürfte die Somatisierung indes eine wichtige Rolle spielen (Urk. 12/21 S. 10). Die depressiv-ängstliche Problematik sei nicht ausgeprägt genug, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch die Persönlichkeit mit histrionischen Zügen der Beschwerdeführerin begründe noch keine Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere sei eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren. Der Mischung von körperlichem Schmerz und Schwäche sowie von Depressivität und Angst zusammen mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin komme indes Krankheitswert zu, da die mit einem Wahn vergleichbare Angst der Beschwerdeführerin ihr subjektives Krankheitsgefühl förmlich explodieren lasse. Ihre Angst, noch kränker zu werden, blockiere die Beschwerdeführerin in allen Tätigkeiten. Dazu kämen - auf Grund sprachlicher Schwierigkeiten - die fehlenden Möglichkeiten, sich verbal mitzuteilen. Dieser Umstand habe zu einem diagnostischen Aktivismus geführt, welcher die Angst der Beschwerdeführerin verstärkt habe (Urk. 12/21 S. 11). In somatopsychischer Hinsicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % (Urk. 12/21 S. 12).
3.11 Dr. med. I.___ erwähnte in seiner Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2007, dass der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 19. April 2007 insofern nicht zu folgen sei, als dieser die festgestellten leichten psychischen Befunde mit körperlichen Schmerzen vermische und daraus eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit ableiten wolle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht eine eigenständige Erkrankung von invalidisierendem Ausmass nicht ausgewiesen sei, und dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/23/4).
4.
4.1 Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ergibt sich, dass sowohl die Ärzte des D.___ (Urk. 12/19/17), die Ärzte des Spitals E.___ (Urk. 12/19/10) als auch Dr. F.___ (Urk. 12/19/8) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz und ausgeprägten degenerativen Veränderungen der LWS leide, ohne dass neurologische Ausfälle oder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik festzustellen seien (Urk. 12/19/17).
4.2 In somatischer Hinsicht erfüllt der Bericht der Ärzte des D.___ vom 20. Juli 2006 (Urk. 12/15) sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien. Denn es ist davon auszugehen, dass den Ärzten des D.___ die medizinischen Vorakten bekannt waren. Sodann berücksichtigten diese Ärzte die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und gründeten ihre Beurteilung auf den Ergebnissen eigener Untersuchungen. Die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des D.___ vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, als die Ärzte des D.___ in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit feststellten (Urk. 12/15/1) und davon ausgingen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Hauptsache aus psychischen Gründen beeinträchtigt werde (Urk. 12/15/4-5). Gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte des D.___ ist in somatischer Hinsicht daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten war.
4.3 Nicht abgestellt werden kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ vom 14. November 2006 (Urk. 12/19/4). Denn dessen Beurteilung lässt sich keine nachvollziehbare Begründung der postulierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen.
4.4 Die Ärzte des D.___ und des Spitals E.___ sowie Dr. F.___ stellten übereinstimmend eine somatoforme Störung mit Schmerzausweitung (Urk. 12/19/17) beziehungsweise eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 12/19/20, Urk. 12/19/9, Urk. 12/8 lit. D) oder eine Somatisierungs-Tendenz (Urk. 12/19/21) fest. Des Weiteren erwähnten die Ärzte des D.___, eine psychosoziale Komponente bei der Schmerzverarbeitung (Urk. 12/19/23). Die Ärzte des Spitals E.___ stellten sodann fest, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin selbst bei Verabreichung stark wirksamer Opiate nicht zu beeinflussen seien (Urk. 12/19/10) und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in den Ferien in Mazedonien jeweils weitgehend beschwerdefrei sei (Urk. 12/10/4). Damit übereinstimmend stellte auch Dr. F.___ fest, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen durch eine Schmerzmedikation nicht beeinflussen liessen (Urk. 12/19/8). Die Ärzte des D.___ gingen sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache aus psychischen Gründen beeinträchtigt sei (Urk. 12/15/4-5).
4.5 In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass in Bezug auf Schmerzen mit den sich dabei naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). Vorliegend gingen die Ärzte des D.___ und des Spitals E.___ sowie Dr. F.___ übereinstimmend davon aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen durch eine Schmerzmedikation nicht beeinflussen liessen. Von objektivierbaren, einer zuverlässigen medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglichen Schmerzen kann deshalb nicht gesprochen werden. Vielmehr ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen um Schmerzen psychischer Art und somit um Symptome der festgestellten somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise Somatisierungsstörung handelt.
4.6 Es gilt sodann zu beachten, dass einer somatoformen Schmerzstörung nach der Rechtsprechung in der Regel kein invalidisierender Charakter zukommt, weil davon ausgegangen wird, dass sie willentlich überwindbar ist (BGE 130 V 352). Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, gelten nämlich nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens, und sind daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche daher noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Allerdings können ausnahmsweise bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Juni 2005, Erw. 1.2, I 77/05). Gleiches gilt für die ebenfalls zum Formenkreis der somatoformen Störungen gehörende Somatisierungsstörung (Urteil des EVG in Sachen W. vom 25. Oktober 2005, I 437/05, Erw. 3.3.2). Sodann sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich unbeachtlich (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5 in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 V 51 Erw. 1.2 in fine mit Hinweisen).
4.7 Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. April 2007 ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine anhaltende depressive Störung leichten Grades gemischt mit Angst sowie eine Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (Urk. 12/21 S. 10). Insofern Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 19. April 2007 feststellte, dass keine reine somatoforme Schmerzstörung vorliege, weil die Schmerzen auf ein körperliches Substrat, insbesondere auf Diskushernien, zurückzuführen seien (Urk. 12/21 S. 10), kann seiner Beurteilung nicht gefolgt werden. Denn, wie oben erwähnt, ist gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilungen durch die Ärzte des D.___ und des Spitals E.___ sowie durch Dr. F.___ davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen um nicht objektivierbare, durch einen somatischen Befund nicht erklärbare Schmerzen handelt. Insofern Dr. H.___ im Gegensatz zu den Ärzten des D.___, zu denjenigen des Spitals E.___ sowie zu Dr. F.___ davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen auf ein körperliches Substrat zurückzuführen seien, vermag seine Beurteilung inhaltlich nicht zu überzeugen, weshalb insofern darauf nicht abzustellen ist. Auf die Beurteilung durch Dr. H.___ kann hingegen insofern abgestellt werden, als dieser davon ausging, dass die Somatisierung eine wichtige Rolle spiele (Urk. 12/21 S. 10), und dass die depressiv-ängstliche Problematik sowie die Persönlichkeit mit histrionischen Zügen für sich alleine nicht genügend ausgeprägt seien, um eine Arbeitsunfähigkeit zu diagnostizieren. Die Beurteilung durch Dr. H.___ vermag indes nicht zu überzeugen, als dieser davon ausging, dass der Mischung von körperlichem Schmerz und Schwäche sowie von Depressivität und Angst in Verbindung mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit histrionischen Zügen Krankheitswert zukomme, weshalb in somatopsychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe (Urk. 12/21 S. 12). Denn, wie erwähnt, ging Dr. H.___ in seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unzutreffenderweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch objektivierbare somatische Schmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 12/21 S. 10). Gestützt auf die Beurteilungen durch die Ärzte des D.___ und des Spitals E.___ sowie durch Dr. F.___ und durch Dr. I.___ ist vorliegend daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht zur Hauptsache durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise eine Somatisierungsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde.
4.8 Es ist vorliegend zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und deren Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung würde überwinden können. Denn es fehlen Anhaltspunkte für eine davon unabhängige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder für weitere Faktoren, welche eine Willensanstrengung zur Überwindung der Leiden als unzumutbar erscheinen liessen. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ ist vielmehr davon auszugehen, dass die depressiv-ängstliche Problematik sowie die Persönlichkeit mit histrionischen Zügen nicht genügend ausgeprägt sind, um eine Arbeitsunfähigkeit zu verursachen (Urk. 12/21 S. 11).
4.9 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die von Dr. H.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung verursacht wurde, deren Folgen bei der Invaliditätsbemessung indes nicht zu berücksichtigen sind, da zu vermuten ist, dass die Störung willentlich überwindbar ist. Trotz ihres psychischen Leidens konnte von der Beschwerdeführerin daher willensmässig erwartet werden, vollzeitlich eine behinderungsangepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit auszuüben. Durch ihr psychisches Leiden wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht in einer für die Invaliditätsbemessung massgebenden Weise beeinträchtigt.
4.10 Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung ist - entgegen dem diesbezüglichen Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass beziehungsweise bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
5.2 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ bestand erstmals in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 12/8 lit. B). Es ist daher davon auszugehen, dass bei einem allfälligen Rentenanspruch die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, im Februar 2006 eröffnet worden und ein Jahr später, im Februar 2007 abgelaufen ist. Da ein Rentenanspruch somit frühestens im Jahre 2007 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse in diesem Jahr massgebend.
5.4 Die Beschwerdeführerin übte vor Eintritt des Gesundheitsschadens letztmals vom 1. März 2004 bis 31. März 2005 eine Erwerbstätigkeit bei der B.___ GmbH, C.___, als Gebäudereinigerin aus (Urk. 12/2 Ziff. 6.3.1 und Urk. 12/13). Anschliessend war sie arbeitslos und bezog in der Zeit vom 1. April 2005 bis 24. Februar 2006 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/11/1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei über die B.___ GmbH im Jahre 2005 der Konkurs eröffnet worden (Urk. 12/9). Aus dem Auszug aus dem Handelsregister ist indes ersichtlich, dass die B.___ GmbH am 13. Juli 2005 im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht wurde, weil die Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr gehabt habe und weil kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht worden sei (SHAB Nr. 138 vom 19. Juli 2005, S. 22). Unter diesen Umständen kann das bei der B.___ GmbH erzielte Einkommen bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
5.5 Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6 und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6 Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2006 erzielten Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahre 2006 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'019.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41.7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2007 von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 12-2009 S. 99 Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von rund Fr. 51'082.-- (Fr. 4'019.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.016).
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3 Praxisgemäss kann die Parallelisierung der Einkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des EVG vom 5. April 2006, I 750/04, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des EVG vom 6. September 2006, U 454/05, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen. Ist bestimmten einkommensbeeinflussenden Merkmalen im Sinne von BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen worden, dürfen dieselben invaliditätsfremden Faktoren nicht nochmals im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges berücksichtigt werden (BGE 134 V 328 Erw. 5.2). Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 134 V 330 Erw. 6.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 8. Mai 2009, 8C_652/2008, Erw. 5.3).
6.4 Vorliegend wurden im Rahmen der Parallelisierung bei der Bemessung des Valideneinkommens statistische Werte berücksichtigt, weshalb grundsätzlich nur ein Abzug für leidensbedingte Faktoren in Frage kommt. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ ist der Beschwerdeführerin nurmehr die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender und körperlich leichter Tätigkeiten zuzumuten (Urk. 12/15/1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen müsste, weshalb ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt erscheint. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen.
6.5 Nach Gesagtem resultiert bei Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten im Jahre 2007 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45974.-- (Fr. 51'082.-- x 0.9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 51'082.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45250.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 5108.--, womit ein Invaliditätsgrad von 10 % resultiert. Damit ist ein für einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht ausgewiesen.
7. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2008 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Ausgangsgemäss ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Februar 2010 (Urk. 14-15), ausgehend von 9.4 Stunden, Barauslagen von Fr. 11.-- und einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), eine Entschädigung von Fr. 2'038.25 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten. Dies ist, nachdem Rechtsanwältin Géraldine Walker nicht mehr bei der Advokatur & Rechtsbereatung TRIAS AG beschäftigt ist und den Fall nicht mehr betreut (Urk. 16), der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG auszurichten mit der Auflage künftig solche Änderungen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wird die Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Zürich, mit Fr. 2'038.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatur & Rechtsberatung Trias AG, Flüelastrasse 51, 8047 Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).