Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00547
IV.2008.00547

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 19. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, Jahrgang 1968, litt als zehn Wochen zu früh geborener Knabe an einem schweren organischen Psychosyndrom mit im gesamten guter Intelligenz (IQ 95, Urk. 10/9/85), an cerebralen Bewegungsstörungen sowie an Epilepsie (Urk. 10/9/129). Im Rahmen dieser Geburtsgebrechen übernahm die Invalidenversicherung die Kosten einer Vielzahl medizinischer Massnahmen sowie des Besuches einer Sonderschule in den Jahren 1979 bis 1985 (vgl. Leistungsblatt, Urk. 10/2). Mit Verfügung vom 1. April 1985 (Urk. 10/23) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Z.___ berufliche Massnahmen für die Dauer von zwei Jahren im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Metallbearbeiter in der Eingliederungsstätte der A.___ zu. Nach Erlangen des Anlehrausweises für Metallbearbeiter, der Tätigkeit als Hilfsmechaniker, einer Ausbildung von August 1990 bis zum August 1993 zum Schuhmacher (Urk. 10/25/5) und anschliessender Tätigkeit ab Juli 1994 bis Dezember 1994 als orthopädischer Schuhmacher (Urk. 10/27) ersuchte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im November 1994 um Durchführung einer Berufsberatung sowie Umschulung (Urk. 10/25). Die IV-Stelle zog im Folgenden die Berichte der Klinik B.___ vom 15. November 1994 (Urk. 10/28/4-6) sowie von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Januar 1995 (Urk. 10/28/1-3) bei. Nach Abklärungen durch die Berufsberaterin D.___ (Bericht vom 24. Februar 1995, Urk. 10/31) wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. April 1995 ab (Urk. 10/34).
1.2     Mit der Begründung, er sei an seinen vorhergehenden Arbeitsstellen überfordert gewesen, ersuchte X.___ am 28. Dezember 2004 (Urk. 10/39) die IV-Stelle erneut darum, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren. Nach Beizug aktueller Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/46, Urk. 10/94), des Berichtes von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom 31. Dezember 2004 (Urk. 10/66) und von Dr. med. F.___ vom 13. Januar 2005 (Urk. 10/55) sowie der Auskünfte der Arbeitslosenkasse des G.___ (Urk. 10/49-50), der letzten Arbeitgeber, nämlich des Q.___ (Urk. 10/51), der H.___ (letzter effektiver Arbeitstag: 31. Januar 2003; Urk. 10/53) und der T.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 17. Januar 2006, Urk. 10/109), liess die IV-Stelle des Kantons I.___ den Versicherten - dieser hatte im Mai 2002 seinen Wohnsitz in den Kanton I.___ verlegt (Urk. 10/84) - bei der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) der J.___ beurteilen, die am 21. Juli 2006 (Urk. 10/107) sowie am 5. Oktober 2006 (Urk. 10/123) Bericht erstattete. Am 10. Oktober 2006 (Urk. 10/125) teilte die IV-Stelle I.___ X.___ mit, es werde ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt. Nachdem der Versicherte per 18. Oktober 2006 eine Tätigkeit gefunden hatte, stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 10/132) die Arbeitsvermittlung ein.
1.3     Am 7. Mai 2007 (Urk. 10/154) stellte X.___ - nun zu Händen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (vgl. Urk. 10/160) - unter Hinweis auf eine seit Oktober 2001 bestehende Behinderung (POS, psychoreaktive Depressionen, motorische und nervöse Störungen, seit dem 21. Februar 2007 Segmentdegenerationen im Bereich L3-S1 mit diskreter Diskushernie) ein Gesuch um Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sowie um Zusprechung einer Rente. Die IV-Stelle liess einen neuen IK-Auszug (Urk. 10/161) erstellen, zog die Berichte von Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, vom 22. Mai 2007 (Urk. 10/162), von Dr. E.___ vom 19. Mai 2005 (Urk. 10/165) sowie von Dr. med. L.___ vom 1. November 2007 (Urk. 10/180) bei und erkundigte sich bei der N.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 10/167). Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 10/181/4) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 mit, es bestehe weder ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 10/183) noch ein solcher auf eine Invalidenrente (Urk. 10/184). Dagegen erhob der Versicherte am 9. bzw. 28. Januar 2008 (Urk. 10/186-188) Einwand und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügungen vom 17. (Urk. 2/1) und 25. April 2008 (Urk. 2/2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine halbe Rente zu.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 20. Mai 2008 durch Y.___ Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm die halbe Rente der Invalidenversicherung bereits mit Wirkung ab dem 1. März 2005 auszurichten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2008 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-209) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. August 2008 (Urk. 11) geschlossen.
2.3     Am 22. April 2009 (Urk. 12) liess die Beschwerdegegnerin den gleichentags ergangenen Vorbescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt des hängigen Verfahrens - eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 13), auflegen. Am 7. (Urk. 15/41) bzw. 17. September 2009 (Urk. 14) ersuchte das hiesige Gericht um Zustellung der aktualisierten Unterlagen der Beschwerdegegnerin, welche diese am 17. September 2009 einreichte (Urk. 15/1-41).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte die Wartezeit im Oktober 2006 eröffnet (Urk. 2/1 S. 7-8) und einen vor dem Oktober 2007 bestehenden Rentenanspruch mit dem Hinweis darauf verneint, dass der Beschwerdeführer aktenkundigerweise bis im Oktober 2006 nie während der Dauer eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, Dr. F.___ habe bereits im Bericht vom 13. Januar 2005 ausgeführt, dass einzig in geschütztem Rahmen eine Restarbeitsfähigkeit bestehe. Sodann habe Dr. E.___ am 19. Mai 2005 erklärt, der Beschwerdeführer sei noch zu 50 % arbeitsfähig. Nach seinem Umzug nach M.___ habe sich der Beschwerdeführer in die hausärztliche Behandlung von Dr. K.___ und in psychiatrische Behandlung zu Dr. L.___ begeben, wobei Dr. K.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ab Behandlungsbeginn im März 2007, Dr. L.___ im November 2007 von einer Arbeitsunfähigkeit selbst in angepasster Tätigkeit von 50 % ausgegangen sei (Urk. 1 S. 3). Habe Dr. F.___ im Bericht vom 13. Januar 2005 ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer letztmals Ende März 2004 untersucht, so sei zweifellos ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit März 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Zwar habe er in der Sommersaison 2004 einen Arbeitsversuch als Bademeister unternommen, dieser sei aber bereits nach wenigen Monaten gescheitert. Auch die nachfolgenden Arbeitsversuche seien jeweils nach kurzer Zeit gescheitert. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. F.___ und Dr. E.___ sei daher die Wartezeit spätestens im März 2004 zu eröffnen, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 4).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 17. bzw. 25. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


3.
3.1     Mit Bericht vom 15. November 1994 (Urk. 10/28/4-6) hielten die Psychologinnen O.___ und P.___, beide Klinik B.___, fest, der Beschwerdeführer verfüge mit einem IQ von 86 über eine knapp durchschnittliche Intelligenz. Bei sonst unauffälligen Resultaten hätten sich sowohl im sprachlichen als auch im visuell-räumlichen Bereich diskrete bis leichte Minderleistungen finden lassen. Das Arbeitstempo sei generell deutlich verlangsamt gewesen, und der Beschwerdeführer habe eine gewisse Ermüdbarkeit gezeigt. Die genannten Befunde würden auf diskret bis leicht ausgeprägte bifrontale sowie links temporale Hirnfunktionsstörungen hinweisen. Eine Beteiligung tieferer Strukturen und der Einfluss psychischer Überlagerungen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zusammen mit dem Beschwerdeführer seien dessen Verlangsamung sowie seine Schwierigkeiten in der Sprachaufnahme und -verarbeitung bzw. bei der Planung und Strukturierung von komplexen Abläufen diskutiert worden, und sie hätten ihm geraten, eine möglichst strukturierte Arbeit mit einfachen und klaren Abläufen zu suchen (Urk. 10/28/6).
3.2     Der Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. Januar 1995 (Urk. 10/28/1-3) eine Depression, reaktiv bei psychosozialer Überforderung im Beruf bei der Anamnese eines frühkindlichen POS (Frühgeburt, perinatal). Die Anamnese habe eine Depression mit allen Symptomen wie psychomotorischer Hemmung, verlangsamtem Denken und Sprache, psychophysischem Erschöpfungszustand sowie Schlafstörungen vor allem bei massiven Spannungen am Arbeitsplatz ergeben. Depressive Symptome kenne der Beschwerdeführer auch von früher, als er bei äusserlich schlechten Bedingungen schon ähnliche Episoden erlebt habe. Der Arzt notierte, unter Fluctine und regelmässigen, lösungsorientierten Gesprächen träten weniger depressive Schwankungen auf. Der Beschwerdeführer sei etwas ausgeglichener, so dass er wieder klare Pläne für die Zeit nach der Entlassung ab Januar 1995 fassen könne. Für die Tätigkeit als orthopädischer Schuhmacher attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % seit dem 1. Juli 1994 bis auf Weiteres mit dem Hinweis, die Arbeitsfähigkeit lasse sich mittels Psychotherapie verbessern (Urk. 10/28/1). Sofern der Beschwerdeführer auf verständnisvolle Vorgesetzte treffe und kein besonders hoher Leistungsdruck bestehe, sei er im Stande, seinen Beruf auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit mit einfacheren Abläufen wäre abzuklären, wobei die Gefahr einer Unterforderung zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe eine verlangsamte sprachliche Auffassung und verfüge über eine verlangsamte Verarbeitung sowie Planung von etwas komplexeren Aufgabestellungen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit dem Jahre 1994, als sich der Beschwerdeführer der schwierigen Arbeitsbedingungen im Schuhmacherbereich bewusst geworden sei, zumutbar (Urk. 10/28/3).
3.3     Dem Protokoll von D.___, Berufsberatung der IV-Stelle, vom 24. Februar 1995 (Urk. 10/31) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gerne als Schuhmacher arbeite und die Arbeit auch gut erledige, sofern er keinen Druck verspüre. Dies sei ihm vom ehemaligen Arbeitgeber auch bestätigt worden. Da ihm wenig Verständnis für seine Situation entgegengebracht worden sei und er die Arbeit von zwei Arbeitsstellen hätte erledigen müssen, habe er seine Stelle im Dezember 1994 gekündigt. Auch sein Vorgänger habe die Stelle wegen Arbeitsüberlastung gekündigt.
3.4     Gemäss Arbeitszeugnis des Q.___ vom 7. September 2004 (Urk. 10/30) war der Beschwerdeführer vom 22. April bis zum 7. September 2004 und damit die zweite Sommersaison als Badeangestellter beschäftigt, wobei die Betreuung der Kundschaft, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, die Wasseraufsicht und der Rettungsdienst, der Sanitätsdienst, kleinere Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Innen- und Aussenanlagen sowie allgemeine Reinigungsarbeiten zu seinen Hauptaufgaben gehört hätten. Diese habe er mit Freude erledigt. Im Umgang mit Fahrzeugen und Maschinen sowie in der Pflege von Räumen und Aussenanlagen habe der Beschwerdeführer gute Arbeit geleistet. Auch die präventiven Kontrollgänge zur Verhinderung von Diebstahl, Beschädigungen und Belästigungen habe er stets gut erledigt. Wenn es ihm gelinge, noch besser vorauszudenken, werde er sich zu einem guten Badeangestellten entwickeln. Das Arbeitsverhältnis werde - da es saisonalen Charakter gehabt habe - nun beendet.
         Den befristeten Charakter des Arbeitsverhältnisses hatte das Q.___ bereits am 11. Januar 2004 bestätigt (Urk. 10/51). Den Angaben des Arbeitgebers zufolge war der Beschwerdeführer schon vom 27. Mai bis zum 23. September 2003 als Badeangestellter in befristeter Anstellung tätig.
3.5     Der Psychiater Dr. E.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 10. Juni 2004 betreute, stellte folgende Diagnosen (undatierter, bei der Beschwerdegegnerin am 28. April 2005 eingegangener Bericht, Urk. 10/66): (1) psychoorganisches Hirnsyndrom seit Frühgeburt minus zehn Wochen, (2) kognitive Störungen (sprachliche, visuell-räumliche und rechnerische Minderleistung mit einem Gesamt-IQ von 86, WQ 89, HQ 85, d.h. knapp durchschnittliche Intelligenz), (3) Status nach Diplegia Spastica rechtsbetont, (4) Status nach mehreren positiven EEG-Befunden mit graphomotorischen Störungen, Fingeragnosie, Rechenstörungen, Autotopagnosie, (5) Status nach Kontaktstörung und Affektlabilität im Kindesalter, und (6) psychotraumatisches Stresssyndrom nach sexuellem Missbrauch im Jugendalter. Der Arzt berichtete, der Beschwerdeführer habe in der Sonderschule massive depressive Verstimmungen erfahren, welche durch die sexuellen Übergriffe des Leiters vertieft worden seien. Der Beschwerdeführer sei unfähig gewesen, seinen Eltern oder anderen Lehrern davon zu berichten, und sei überdies vom Leiter bedroht worden. Diese dramatische Situation habe das dissoziative Verhalten - der Beschwerdeführer habe bei Stress, Freude oder Leid einfach „abgeschaltet“ - extrem verstärkt. Unglücklicherweise erscheine die durch die sexuellen Misshandlungen vermittelte psychotraumatische Belastung in der Anamnese des Beschwerdeführers mit keinem Wort (Urk. 10/66/6). Dr. E.___ führte des Weiteren aus, der Beschwerdeführer leide insbesondere an Planungs- und Ausführungsstörungen sowie an emotionaler Labilität, welche derzeit ein grösseres Hindernis für eine weitere und erneute Umschulung sei. In Bezug auf die Verarbeitung der Erinnerungen und Verletzungen erwarte er eine etwas erhöhte Affektstabilität. Es könne jedoch im Allgemeinen nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich durch weitere Therapien erhöht werden könne. Die residualen kognitiven Störungen seien derzeit weiteren positiven Modifikationen nicht zugänglich (Urk. 10/66/5). Dr. E.___ erachtete die Tätigkeit als Bademeister als vollzeitlich zumutbar, sofern die notwendigen Umgebungsbedingungen massiv verbessert und ein grosser Behandlungsfortschritt in Bezug auf die psychotraumatische Belastungsstörung erzielt würden. Auch eine andere Tätigkeit sei zumutbar, sofern eine klare Routine gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei körperlich voll leistungsfähig und sportlich, weshalb eine 100%ige Anstellung denkbar sei. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 10/66/8).
3.6     Die Anfrage bei der Arbeitslosenkasse des G.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 10/49) ergab, dass der Beschwerdeführer vom Februar 2003 bis zum Dezember 2004 bei einem Vermittlungsgrad von 100 % eine Arbeitsunfähigkeit verneint und im April 2004 die Arbeitsaufnahme beim Q.___ angezeigt hatte (Urk. 10/49/6).
3.7     Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer nur zweimal punktuell gesehen hatte (10. und 25. März 2004), nannte im Bericht vom 13. Januar 2005 (Urk. 10/55) den Verdacht von Anpassungsstörungen sowie den Verdacht einer adoleszenten Entwicklungsstörung. Er notierte, der Beschwerdeführer sei als Bademeister durch anzügliche Bemerkungen der Badegäste mit seiner Kindheit, wo er offenbar zwischen 1978 und 1983 belästigt worden sei, konfrontiert worden. Zudem sei der Chefbademeister angeblich homosexuell veranlagt und habe ihn bedrängt. Diese Situation habe beim Beschwerdeführer zu Aggressionen geführt, welche am 10. März 2004 noch unter Kontrolle hätten gehalten werden können. Anlässlich der zweiten Konsultation habe er mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Therapie besprochen. Seither befinde sich dieser regelmässig beim Psychiater Dr. E.___ in Behandlung. Ergänzend führte Dr. F.___ aus, die bisherige Tätigkeit als Bademeister sei nicht mehr zumutbar. In einer anderen Tätigkeit bestehe demgegenüber - unter Vorbehalt der Einschätzung des Psychiaters - eine Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz von acht Stunden täglich, wobei in Abhängigkeit der neuropsychologischen Untersuchung die verminderte Leistungsfähigkeit noch zu bestimmen sei (Urk. 10/55/3).
3.8     Gemäss Bericht der H.___ vom 17. Januar 2005 (Fragebogen Arbeitgeber, Urk. 10/53) war der Beschwerdeführer vollzeitlich vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Januar 2003 als Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen (seit dem 1. April 2002) von Fr. 55'920.-- beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei. Ein Gesundheitsschaden sei dem Arbeitgeber nicht bekannt gewesen.
3.9         Brieflich bestätigte R.___ (damalige Präsidentin der Heimkommission) am 4. Mai 2005 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 10/69), dass es im Schulheim S.___ zu Übergriffen auf ihn sowie auf einen weiteren Knaben gekommen sei.
3.10   Mit Bericht vom 19. Mai 2005 (Urk. 10/165) hielt der Psychiater Dr. E.___ unter Nennung der bekannten Diagnosen (Erw. 3.5) dafür, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der verfahrenen Angelegenheit eine halbe Rente auszurichten.
3.11   Der Kurzbeurteilung der BEFAS vom 21. Juli 2006 (Urk. 10/107) folgend, ist dem Beschwerdeführer die Ausübungen einer leichten bis mittelschweren Arbeit ganztags zumutbar. Dabei sollte es sich um klar strukturierte, kognitiv und intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeiten (Urk. 10/107/1 und 5) mit wenig wechselnden Abläufen in einem wohlwollenden Umfeld (z.B. im Bereich der industriellen seriellen Fertigung) handeln. Die effektiv zumutbare Leistung sei nach einer Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten festzulegen, weil der Beschwerdeführer in seiner Leistung eingeschränkt und auf eine besondere Betreuung angewiesen sei (Urk. 10/107/5). Gemäss Ausführungen der Abklärungspersonen hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei körperlich fit und beschwerdefrei. Die letzte Tätigkeit bei der H.___ habe ihm sehr gut gefallen. Leider sei die Stelle mangels Aufträgen gestrichen worden (Urk. 10/107/4-5). Die Sachverständigen hielten im Weiteren fest, der Beschwerdeführer verfüge über mittel- bis feinmanuelle Fertigkeiten und könne Arbeiten, welche ihm vertraut seien, zügig und selbständig ausführen. Er wirke oft zerstreut und leicht ablenkbar und sei durch offene Aufgaben, die Ansprüche an Selbständigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit stellten, überfordert. Schliesslich habe er gewisse Zusammenhänge (Tempo, Komplexität, Flexibilität) der heutigen Arbeitswelt und seiner Defizite nicht einsehen können oder wollen. So habe er sich beispielsweise bei seinem letzten Arbeitsplatz in der Garage unterfordert gefühlt, sich aber gleichzeitig darüber beklagt, man habe ihm oft zwei oder drei Anweisungen aufs Mal erteilt, was für ihn zuviel gewesen sei (Urk. 10/107/6).
3.12   Aus dem Arbeitgeberbericht der T.___ AG vom 11. August 2006 (Urk. 10/109) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 (letzter effektiver Arbeitstag: 17. Januar 2006) ganztags als Fahrzeugwart tätig war. Am 18. Januar 2006 habe er die Arbeit niedergelegt und ausrichten lassen, er sei krank. Da es nicht möglich gewesen sei, ihn zu kontaktieren, und er auch nach Ablauf der mit ärztlichem Zeugnis attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen sei, sei ihm schliesslich per 31. März 2006 gekündigt worden (Urk. 10/109/4).
3.13   Am 5. Oktober 2006 (Urk. 10/123) erstattete die BEFAS erneut Bericht. Die Abklärungspersonen erklärten, der Beschwerdeführer habe zeitweise etwas abwesend gewirkt und sich oft und gerne von seinem Umfeld oder privaten Angelegenheiten ablenken lassen. Dennoch habe er interessiert, motiviert und ausdauernd mitgearbeitet, jedoch aus diffusen Gründen an zwei Tagen gefehlt. Bei sehr guter quantitativer Leistung hätten sich qualitative Fehler gezeigt, was sich in der Folge nicht verbessert habe. Bei verschiedenen Aufgaben in der Mechanik habe er verwirrt und verlangsamt gewirkt, wobei insbesondere hier die verträumt-abwesende Haltung aufgefallen sei (Urk. 10/123/7). Eine Rückfrage bei einem Arbeitgeber, wo der Beschwerdeführer im Juni und Juli 2006 temporär im Bereich Spedition beschäftigt gewesen sei, habe ergeben, dass er als Chauffeur alleine gearbeitet habe. Dabei habe er seine Arbeit willig, gut, sauber und genau erledigt und auch eigene Ideen entwickelt. Demgegenüber habe es etwas an Pünktlichkeit gemangelt. Der Lagerchef habe zudem angegeben, der Beschwerdeführer benötige etwas Kontrolle oder eher Beobachtung und Ermunterung. Er scheine es gerne zu haben, wenn man ihn betreue (Urk. 10/124/6). Im BEFAS-Bericht wird abschliessend festgehalten, der Beschwerdeführer benötige ein wohlwollendes Umfeld, dies auch bei einfachen und klar strukturierten Arbeiten. Infolge des Betreuungs- und Kontrollaufwandes liege die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz zügigem Arbeitstempo auch für die genannten Arbeiten bei (bloss) 80 %. Die Hilfe bei der Stellensuche und eine begleitete Einarbeitung durch die Arbeitsvermittlung der IV würden empfohlen (Urk. 10/123/8).
3.14   Am 25. Oktober 2006 meldete der Beschwerdeführer der IV-Stelle I.___ (Urk. 10/145/4), er habe als Montage-Mechaniker eine Temporäranstellung bei der U.___ für 8 bis 15 Monate gefunden, weshalb die Arbeitsvermittlung beendet werden könne.
         Mit Schreiben vom 26. März 2007 (Urk. 10/152) wurde - nach Beendigung der Arbeit bei der U.___- der Rahmenvertrag des Beschwerdeführers von der N.___ per 30. März 2007 gekündigt.
3.15   Dr. K.___, behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers seit dem 2. März 2007, erklärte mit Bericht vom 22. Mai 2007 (Urk. 10/162), als Hausärztin sei sie nicht in der Lage, diesen sehr komplexen Fall konklusiv in Bezug auf Arbeitsfähigkeit, Diagnose und Verlauf zu beurteilen, weshalb sie den Beizug von Fachärzten empfehle. Neben den bereits von Dr. E.___ gestellten Diagnosen (vgl. Erw. 3.5) nannte die Ärztin eine Segmentdegneration bei L3/S1 mit Betonung des Segmentes L5/S1 mit kleiner, vorwiegend paramedian bis mediolateral rechtsseitiger Diskushernie, welche jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 10/162/2).
3.16   Der Psychiater Dr. L.___ diagnostizierte am 1. November 2007 (Urk. 10/180) eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei Status nach bekanntem frühkindlichem POS bei Frühgeburt nach sechs Monaten Schwangerschaft (Urk. 10/180/2). Der Beschwerdeführer habe Antriebslosigkeit, fehlende Motivation, Perspektivlosigkeit, Zukunftsängste, sozialen Rückzug, niedergeschlagene Stimmung, Schlafstörungen, Probleme mit Vorgesetzten und Minderwertigkeitsgefühle genannt. Derzeit sei er halbtags als Velomechaniker tätig. Die Arbeit sage ihm aber nicht zu. Dr. L.___ führte aus, der 39-jährige Beschwerdeführer habe jünger gewirkt und habe eine gepflegte sowie sportliche Erscheinung. Im formalen Gedankengang sei er etwas verlangsamt, wirke im Affekt herabgestimmt, perspektivlos und frustriert. Antrieb und Psychomotorik seien vermindert, anamnestisch hätten rezidivierende Suizidgedanken, aktuell ohne konkrete Pläne, bestanden (Urk. 10/180/4). Der Gesundheitszustand sei stationär, die Prognose eher ungünstig (Urk. 10/180/5). Abschliessend hielt der Arzt fest, die bisherige Tätigkeit - wobei er diese nicht genauer umschrieb - sei ab 1. August 2007 nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit jedoch mit einem Pensum von 50 % möglich (Urk. 10/180/6).
3.17   Am 14. November 2007 (Urk. 10/181/4) hielt Dr. med. V.___, RAD, dafür, ein Gesundheitsschaden von 20 % sei seit dem 5. Oktober 2006 ausgewiesen, woran der neueste Bericht von Dr. L.___ nichts ändere.
3.18         Nachdem der Beschwerdeführer Einwand hatte erheben lassen, stellte Dr. V.___ am 5. März 2008 (Urk. 10/195/2) fest, zwischen dem Bericht von Dr. K.___, welche das Rückenleiden des Beschwerdeführers als regredient bezeichnet habe, und dem MRI der Lendenwirbelsäule, das einen Kontakt einer Diskushernie zu den Nervenwurzeln S1 beschreibe, sowie zwischen der Einschätzung der BEFAS (80 % Arbeitsfähigkeit in einfacher Tätigkeit) und jener der behandelnden Psychiater (50 % Arbeitsfähigkeit) bestünden Diskrepanzen. In Gesamtbetrachtung könne bei dem multimorbiden Beschwerdeführer auf die Einschätzung des Psychiaters abgestellt werden, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine kognitiv und intellektuell einfache, klar strukturierte Tätigkeit ausgegangen werden könne.
3.19   Aus den nachträglich vom Gericht eingeholten aktualisierten Unterlagen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. August 2008 als Sicherheitsmitarbeiter angestellt wurde (Urk. 15/11). Gemäss Ausführungen der W.___ AG sei aber die telefonische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen. Überdies sei er nicht zuverlässig zu seinen Diensten erschienen, weshalb ihm per 28. Februar 2009 die Kündigung ausgesprochen worden sei (Urk. 15/17).
3.20   Dr. L.___ berichtete (Schreiben vom 17. Februar 2009, Urk. 15/22), der Beschwerdeführer sei bei einem Pensum von unter 50 % trotz grossem Einsatz und Freude aufgrund seiner aktenkundigen psychoorganischen gesundheitlichen Einschränkung in der Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter klar überfordert gewesen. Dies habe zu Beanstandungen seitens des Arbeitgebers und schliesslich zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt. Seither befinde sich der Beschwerdeführer in einer depressiven Phase und sei kaum in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Eine Stellensuche sei derzeit nicht möglich. Damit habe sich die Gesundheit des Beschwerdeführers klar verschlechtert. Bereits bei der Bewältigung des Alltags sei er teils überfordert, weshalb in allen Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine Beschäftigung sei nur in geschütztem Rahmen und nur mit einem Pensum von 50 % zumutbar.
3.21   Mit Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 15/30) hielt Dr. L.___ unter Verweis auf das Arztzeugnis vom 17. Februar 2009 und seinen Bericht vom 2. (richtig: 1. ) November 2007 (vgl. Erw. 3.16) sowie unter Nennung der bereits bekannten Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich psychisch dermassen verschlechtert, dass er kaum mehr in der Lage sei, sich sozial zu integrieren. Die depressive Symptomatik verunmögliche eine Stellensuche. Einzig in geschütztem Rahmen bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit (Urk. 15/30/5).
3.22   Dr. V.___, RAD, erklärte am 8. April 2009 (Urk. 15/31/2), mit Blick auf den neuen Bericht des behandelnden Psychiaters sei von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche vorwiegend durch die Depression bedingt sei. Da diese einer Verbesserung zugänglich sei, sei eine Revision in sechs bis zwölf Monaten angezeigt. Ab 1. März 2009 bestehe sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.
4.1     Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer über eine knapp durchschnittliche Intelligenz verfügt, indes ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo besitzt und bei der Erledigung von komplexeren Tätigkeiten Mühe bekundet (Erw. 3.1, 3.11). Wenngleich bereits die Psychologinnen der Klinik B.___ im Jahre 1994 zu einer möglichst strukturierten Arbeit mit einfachen und klaren Abläufen (Erw. 3.1) rieten, war Dr. C.___ am 6. Januar 1995 der Ansicht, der Beschwerdeführer sei im Stande, den Beruf als orthopädischer Schuhmacher auszuüben, sofern er auf verständnisvolle Vorgesetzte treffe. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zudem einer Verbesserung durch Psychotherapie zugänglich (Erw. 3.2). Bestätigte der Beschwerdeführer schliesslich, dass er gerne als Schuhmacher tätig sei und - sofern er keinen Druck verspüre - gute Arbeit leiste (Erw. 3.3), wies die IV-Stelle sein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ab (vgl. Urk. 10/31/2, Urk. 10/34).
4.2     Auch wenn die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers durch stetigen Wechsel und Arbeitslosigkeit geprägt ist, so fehlen dennoch gewichtige Hinweise dafür, dass der Abbruch der Arbeitsbeziehungen - zumindest in überwiegendem Masse - aus gesundheitlichen Gründen erfolgt wäre. So war der Beschwerdeführer doch immerhin fähig, von Januar 2001 bis Januar 2003 bei der H.___ vollumfänglich einer Tätigkeit nachzugehen und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 55'920.-- zu erzielen, ohne dass dem Arbeitgeber eine gesundheitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bekannt gewesen oder aufgefallen wäre (Erw. 3.8). Die nachfolgenden Sommer-Saisonstellen 2003 und 2004 als Badeangestellter waren denn nachweislich aufgrund des befristeten Charakters der Tätigkeit nicht verlängert worden (Erw. 3.4) und sind demnach nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Erw. 1.2) - als misslungene Arbeitsversuche zu werten. Zudem hatte der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung vom Februar 2003 bis zum Dezember 2004 einen Vermittlungsgrad von 100 % angegeben sowie eine Arbeitsunfähigkeit verneint. Und schliesslich bezeichnete der Psychiater Dr. E.___ eine andere Tätigkeit als jene in der Badeanstalt als vollumfänglich und ohne Leistungsverminderung zumutbar (Erw. 3.5). Dass der Beschwerdeführer nunmehr bloss noch ein Arbeitspensum von 50 % zu leisten im Stande sein soll (Erw. 3.18), ist mit Blick auf die Aktenlage nicht einsichtig und scheint mithin fraglich. Zwar diagnostizierte Dr. E.___ im Dezember 2004 ein psychotraumatisches Stresssyndrom (Erw. 3.5), führte aber gleichzeitig einschränkend aus, weitere Therapien würden zwar zu einer erhöhten Affektstabilität führen, vermöchten jedoch keine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu bewirken (Erw. 3.5). Was Dr. F.___ in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers notierte, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, hatte er doch den Beschwerdeführer bloss zweimal punktuell gesehen und machte er seine Beurteilung von jener des Psychiaters abhängig (Erw. 3.7). Hatte endlich die BEFAS nach praktischen Tests und Arbeitsversuchen eine klar strukturierte, kognitiv und intellektuell wenig anspruchsvolle Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld als zumutbar erachtet (Erw. 3.11), die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch infolge Betreuungs- und Kontrollaufwandes als um 20 % reduziert bezeichnet (Er. 3.13), so leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne weitere Erhebungen und einzig mit Verweis auf die Multimorbidität des Beschwerdeführers auf die Einschätzung von Dr. L.___ abstellte (Erw. 3.18). Dies umso weniger, als sich diese Beurteilung (Erw. 3.16) zwar unter Nennung einer anderen Diagnose gleichwohl auf die bekannte und dokumentierte frühkindliche Problematik eines POS abzustützen scheint. Dazu, dass es der späteren Einschätzung von Dr. E.___ (Erw. 3.10) an einer (sachlichen) Begründung mangelt, erübrigen sich weitere Ausführungen. Trotz offenkundig nicht in Einklang zu bringenden Beurteilungen (vgl. Erw. 3.18) unterliess es die Beschwerdegegnerin in der Folge abzuklären, ob und in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer, aber auch aus somatischer (vgl. Urk. 10/186) Sicht eingeschränkt ist. Scheint darüber hinaus der Beschwerdeführer mit der Pünktlichkeit Mühe zu bekunden (vgl. Erw. 3.13, 3.19), so wäre auch zu klären gewesen, ob weitere, allenfalls invalidenversicherungsrechtlich fremde, Kriterien unberücksichtigt geblieben sind.
         Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den neu aufgelegten Berichten von Dr. L.___ (Erw. 3.20-3.21) keine Klärung der Situation ergibt, fehlt dessen Ausführungen doch eine nachvollziehbare Begründung.
4.3     Mithin lassen sich der gesundheitliche Zustand sowie dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen, weshalb sich der Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif erweist. Sie ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese umfassende (interdisziplinäre) Abklärungen im obgenannten Sinn veranlasse. Gegebenenfalls wird die Eröffnung des Wartejahres - und mit Blick auf das am 7. Mai 2007 erfolgte Rentengesuch (Urk. 10/154) eine verspätete Anmeldung - zu überprüfen sein. Danach wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Entscheide gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandlos.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 17. und 25. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, unter Beilage von Kopien der Urk. 15/11, 15/17, 15/22, 15/30-31
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).