IV.2008.00552

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 19. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir
Anwaltskanzlei Aydemir
Magnihalden 7, 9000 St. Gallen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene X.___ besuchte in der B.___ die Schulen und absolvierte die Matura. Sie erlernte anschliessend keinen Beruf, sondern war nach eigenen Angaben als selbständige Immobilientreuhänderin tätig (Urk. 9/3/4 und Urk. 9/14/4). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 (Urk. 9/3) war sie einzig vom 26. August 2003 bis zum 20. Februar 2005 (letzter Arbeitstag: 1. November 2004) erwerbstätig. Sie kündigte ihre Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin mit einem Pensum bis zu 17 Stunden pro Woche bei C.___ im D.___ in Zürich (Urk. 9/10) am 3. Januar 2005. In den Jahren 2002, 2003 und 2005 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/13). Sie ist Mutter eines 1999 geborenen Sohnes. Am 16. Oktober 2006 meldete sie sich wegen chronischem Rheuma und einer Fibromyalgie zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte bei der ehemaligen Arbeitgeberin und bei der Arbeitslosenkasse A.___ die erwerbliche Situation der Versicherten ab (Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/10, und Fragebogen zur Arbeitslosigkeit, Urk. 9/11) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/13) bei. Sie ersuchte med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, um den Arztbericht vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/14), welchem weitere medizinische Unterlagen beilagen. Ferner ersuchte sie Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, H.___ des J.___ (Bericht vom 5. Juni 2007, Urk. 9/18), Dres. L.___, Oberarzt, und K.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des J.___ (Bericht vom 6. Juni 2007, Urk. 9/20) und Dr. med. M.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 18. Juni 2007, Urk. 9/19/1) um medizinische Auskünfte. Gestützt auf diese Akten beauftragte die IV-Stelle das N.___ in P.___ mit einer polydisziplinären Expertise, welche am 17. Januar 2008 unter Leitung von Dr. med. O.___, Innere Medizin, mit internistischem, psychiatrischem und rheumatologischem Teilgutachten erstattet wurde (Urk. 9/25). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/30). Dagegen liess sie am 28. März 2008 durch Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir Einwände erheben (Urk. 9/36). Am 17. April 2008 (Urk. 38 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren verfügungsweise ab.

2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ durch Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1):
"1.  Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2008 betreffend "kein Anspruch auf IV-Leistungen" sei vollumfänglich aufzuheben;
 2.   Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen;
 3.   Eventualiter sei die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Vorinstanz eingehend zu begründen;
 4.   Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die beschwerdebeklagte Vorinstanz zurückzuweisen;
 5.  Es sei zur Abklärung des Ausmasses der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ein "Abklärungsbericht Haushalt" einzuholen;
 6.   Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass sie von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit werde und die Unterzeichnete als Rechtsanwältin bestellt wird;
 7.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz."
         Nachdem die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Juli 2008 (Urk. 10). Am 5. November 2008 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht unter anderem das ärztliche Attest von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2008 (Urk. 13/1) zugehen (Urk. 12 und Urk. 13/1-3).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, ihr Leistungsbegehren sei im angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung und ohne Eingehen auf ihre Einwände abgewiesen worden (Urk. 1 S. 6 f.).
         Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390), ist diese Rüge vorab zu prüfen, obwohl sie nur in einem Eventualbegehren vorgebracht wurde.
2.2     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 N 23, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
2.3     Die Beschwerdegegnerin begründete den Vorbescheid vom 8. Februar 2008 damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus medizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die Tätigkeiten im Haushalt sowie die Erwerbstätigkeit seien der Beschwerdeführerin im bisherigen Rahmen zumutbar (Urk. 9/30/1). In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid monierte die Beschwerdeführerin das Fehlen eines Haushaltberichts. Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushalt dürfe nicht auf die nicht verwertbaren Ausführungen von Dr. L.___, welche ins N.___-Gutachten eingeflossen seien, abgestellt werden. Zudem seien die Feststellungen von Dr. F.___ zu berücksichtigen (Urk. 9/36).
         Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin dann Folgendes fest:
         "Ihre Einwände ... haben wir geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Aus medizinischer Sicht ist das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Januar 2008 von der N.___ P.___ für die Beurteilung der Invalidität umfassend, schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Es ist in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt somit die von der Praxis gestellten Anforderungen der medizinischen Gutachten zu Bestimmung der Invalidität. Aus ärztlicher Sicht gibt es keinen Anlass, auf den Arztbericht von Dr. F.___ abzustellen. Aufgrund des polydisziplinären Gutachtens vom 17. Januar 2008 der N.___ P.___ ist wegen der erhobenen Untersuchungsbefunde, der anamnestischen Angaben und der vorliegenden Dokumente von keiner länger andauernden Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im Haushalt von Ihrer Mandantin auszugehen. Es besteht aus ärztlicher Sicht somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes. Aus diesen Gründen ist somit auch keine Einschränkung im Haushaltsbereich zu ermitteln. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich."
2.4     Der angefochtene Entscheid enthält alles, was als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 2.2) erforderlich ist. Ihm sind namentlich Erwägungen zum Verzicht auf einen Haushaltbericht und die Würdigung des Arztberichts von Dr. F.___ zu entnehmen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird somit durchaus nachvollziehbar, mit welchen Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin befasst hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit ins Leere.

3.       Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Nicht streitig ist hingegen, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 28 Absatz 2bis IVG i.V.m. Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2ter IVG vorzunehmen wäre (Urk. 1 S. 7 und Urk. 37/1). Diese Qualifikation  ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin von August 2003 bis November 2004 zwischen 17 und 87 Stunden pro Monat bei C.___ gearbeitet hatte (Urk. 9/10/6-7) und nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, weiterhin im entsprechenden Umfang erwerbstätig wäre.

4.       Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
4.1     Die Hausärztin Dr. E.___ diagnostizierte am 21. Februar 2007 - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eine linksbetonte zunehmend generalisierte Allodynie seit 2001 mit Zervikobrachiozephal- und lumbospondylogenem Syndrom linksbetont, eine reaktive depressive Störung, eine arterielle Hypertonie und eine Thrombozytose unklarer Genese. Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 15. November 2005 in der bisherigen Tätigkeit. Zu den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen führte die Ärztin aus, dass diese von dauerhaftem Charakter seien, jedoch episodenweise stark zunehmen würden. Die Haushalterledigung sei nur unter Schmerzmitteln und mit Mühe und langen Pausen möglich. Weil die Schmerzsymptomatik bereits chronifiziert sei und alle Therapiemöglichkeiten ohne Erfolg geblieben seien, erachtete die Ärztin die Beschwerdeführerin in allen Bereichen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/14/3-4).
4.2     In seinen handschriftlichen Aufzeichnungen vom 5. Juni 2007, welche von Dr. med. G.___ mitunterzeichnet sind und auf einer einmaligen Untersuchung sowie der Behandlung vom 22. Mai bis zum 1. Juni 2007 basieren, äusserte sich Dr. F.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/18/2-6). Dres. K.___ und L.___ (visierender Oberarzt) erwähnten in ihrem Bericht vom 6. Juni 2007 (Urk. 9/20/7-8) dieselbe Diagnosen wie Dr. E.___. Sie berichteten von einer laborchemischen Abklärung vom 22. Mai 2007, vom Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) [ap/seitlich] vom 24. Mai 2007, vom Röntgen der Lendenwirbelsäule (LWS) [ap/seitlich] vom 24. Mai 2007 und einem CT des Beckens [nativ] vom 26. Juni 2007, welche alle unauffällige Befunde ergeben hatten. Aufgrund der bildgebenden Befunde konnten die Mediziner eine Spondartropathie als Ursache der generalisierten Schmerzen ausschliessen. Bei fehlenden Hinweisen für strukturelle Veränderungen erachteten sie eine günstige Prognose als realistisch. Es zeige sich jedoch eine Chronifizierung des Leidens. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe. Diese beinhalte ebenfalls die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei C.___. Ebenfalls sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu erkennen. Die Frage, ob eine relevante psychiatrische Störung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, vermochten sie nicht zu beurteilen. Dr. M.___, der die Beschwerdeführerin von August bis November 2002 und von März bis Mai 2006 psychiatrisch behandelt hatte, konnte keine aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, berichtete indes, dass die Beschwerdeführerin in den genannten beiden Therapieperioden voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 9/19).
4.3     Dem N.___-Gutachten vom 17. Januar 2008 (Urk. 9/25) ist die Diagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eines chronisch rezidivierenden Zervikalsyndroms (ICD-10 M53.0) mit Zervikozephalgien beidseits (ohne Hinweise auf radikuläre Symptomatik) und Dysbalancen der Schulergürtelmuskulatur sowie eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits (ICD-10 M54.5) ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Symptomatik und myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen zu entnehmen. Die Gutachter hielten zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptbeschwerden im Bereich des Bewegungsapparates mit Schmerzen vom Nacken in die Arme und in der Lendenwirbelsäule lokalisiere, welche sich auf den ganzen Körper ausgebreitet hätten. Im Rahmen des multidisziplinären Konsensus führten sie aus, dass anlässlich der rheumatologischen Untersuchung die Befunde eines Zervikalsyndroms und eines lumbospondylogenen Syndroms mit muskulären Dysbalancen und muskuloligamentären Überlastungsreaktionen hätten objektiviert werden können. Im Weiteren bestehe ein multilokutäres Schmerzsyndrom ohne klinisch objektivierbare Befunde. Diese Schmerzen könnten auf die bei der psychiatrischen Untersuchung diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung zurückgeführt werden. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine leichte bis intermittierend körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Ebenso hätten die übrigen internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Ärzte davon aus, dass bisher keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in höherem Ausmass für die Tätigkeit bei C.___, für die Haushalttätigkeit oder jede andere ähnlich gelagerte körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestanden habe. Für die Tätigkeit im Haushalt bestehe wie für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Trotz der erhobenen objektivierten somatischen Befunde könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Ein psychisches Leiden, welches die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, bestehe nicht. Somit könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, trotz der subjektiv empfundenen Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Prognose für eine Wiederaufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit sei aber schlecht.

5.      
5.1     Die Kritik der Beschwerdeführerin am N.___-Gutachten beschränkt sich auf die Feststellungen der Gutachter zu ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt. Diesbezüglich lässt sie vorbringen, dass die Gutachter ohne eigene Abklärungen auf die Feststellungen von Dr. Cuirea abgestellt hätten, der die Beschwerdeführerin nicht untersucht habe (Urk. 1 S. 9). Dies wirft die Frage auf, ob diese (medizinischen) Akten für eine Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auch im Haushaltsbereich, ausreichend sind.
5.2         Zunächst trifft es nicht zu, dass das N.___-Gutachten hinsichtlich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt auf die Einschätzung von Dr. L.___ abstellt. Solches lässt sich dem Gutachten in keiner Art und Weise entnehmen. Vielmehr erachteten sowohl der Internist Dr. O.___ (Urk. 9/25/13), der Psychiater Dr. med. Q.___ (Urk. 9/25/7) als auch die Rheumatologin Dr. med. X.___ die Beschwerdeführerin aufgrund eigener Untersuchungen als im Haushalt zu 100 % einsetzbar. Dr. X.___ verwies aus rheumatologischer Sicht nur auf die Einschätzung des J.___ mit dem Hinweis auf Übereinstimmung (Urk. 9/25/11).
5.3     Aus der Darlegung der medizinischen Akten erhellt somit, dass die Beschwerdeführerin umfassend medizinisch abgeklärt worden ist.
5.3.1   In somatischer Hinsicht geht aus dem N.___-Gutachten nach umfangreichen medizinischen Untersuchungen (Laboruntersuchung in internistischer Hinsicht sowie Erheben des rheumatologischen und neurologischen Status) klar hervor, dass rheumatologisch keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gefunden wurden. Deshalb schlossen die Gutachter nachvollziehbar auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis intermittierend körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit im Erwerbsbereich wie auch eine volle Leistungsfähigkeit im Haushalt. Diese Einschätzung steht im Einklang mit derjenigen des J.___ im Mai und Juni 2007.
5.3.2   In psychiatrischer Hinsicht steht fest, dass die Mediziner des J.___ im November 2005 eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin empfahlen. Im Juni 2007 vermochten sie sich zur Frage, ob eine relevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht zu äussern. Dr. M.___ behandelte die Beschwerdeführerin von August bis November 2002 und von Mitte März bis Anfang Mai 2006 ohne eine Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Wegen letztmaliger Behandlung am 2. Mai 2006 konnte der Psychiater auf Nachfrage im Juni 2007 nichts zur aktuellen Arbeitsfähigkeit sagen. Dr. Q.___ fand ausser der Schmerzverarbeitungsstörung keine psychiatrische Komorbidität vor, ebenso wenig waren Anhaltspunkte für psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden, wie sie noch Dr. F.___ vermutet hatte. Der Psychiater kam aufgrund seiner Untersuchung auch zum Schluss, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden könne. Zudem wies er darauf hin, dass sich die subjektive Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich nicht krank fühle (dies steht im Einklang damit, dass sie die Behandlung bei Dr. M.___ beendete, nachdem die Probleme mit den zwei Stiefkindern gelöst waren, Urk. 9/25/6) mit der objektiven Befundslage decke (Urk. 9/25/7).
5.4         Insgesamt ist mithin ausgewiesen, dass sich - mit Ausnahme der Hausärztin, worauf nachfolgend einzugehen ist - sämtliche Mediziner für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsarbeiterin als auch im Haushalt aussprechen. Auf das N.___-Gutachten, das sich eingehend dazu äussert, ist vollumfänglich abzustellen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (vgl. Erw. 2.3). Es ist für die relevanten Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die Vorakten und erscheint einleuchtend, nachvollziehbar und begründet. Von weiteren Untersuchungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, sodass in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
5.5     Was die Einschätzung der Hausärztin anbelangt, welche die Beschwerdeführerin in allen Belangen seit dem 15. November 2005 als zu 100 % arbeitunfähig einschätzt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Gericht iIn Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zudem wiesen die Gutachter zu Recht darauf hin, dass sich Dr. E.___ bei ihrer Einschätzung vorwiegend auf die von der Beschwerdeführerin angegebenen subjektiven Beschwerden abstützte (Urk. 9/25/13). Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, äussert sich offenbar auch in der erhöhten Dosierung des Medikaments Tramal. Damit versucht sie in der Eingabe vom 5. November 2008 (Urk. 12 und Urk.13/1-3) eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend zu machen. Eine solche ist indessen in keiner Art und Weise ausgewiesen und geht auch aus dem Attest von Dr. E.___ nicht hervor. Diesbezüglich steht zudem fest, dass die Mediziner des J.___ bereits im November 2005 das Ausschleichen dieses Medikaments empfohlen hatten (Urk. 9/14/6). 

6.       Zu Recht verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltabklärung, nachdem sowohl bezüglich der ausserhäuslichen Tätigkeit als auch derjenigen im Haushalt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist und somit gar kein Anspruch auf eine Rente ermittelt werden könnte. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Juli 2008, 9C_13/2008, Erw. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Mai 2008, 9C_596/2007, Erw. 4.3), wonach bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet, indessen davon abgesehen werden darf, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche Invaliditätsgrad im Haushaltbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann, gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Haushaltabklärung (Urk. 1) ins Leere.

7.       Die Beschwerdeführerin ersuchte unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage und die Notwendigkeit der Vertretung um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 3 f.11).
7.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
7.2     Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
7.3         Nachdem die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall kaum als ernsthaft zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung abzuweisen.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 und je einer Kopie von Urk. 13/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).