Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00553
IV.2008.00553

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 22. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 17. Januar 2007 meldete sich die 1952 geborene X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (insbesondere Invalidenrente; Urk. 10/2). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 16. April 2008 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 10/25 ff.) den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob X.___ am 29. April 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 24. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.         Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schwimmlehrerin sowie in einer rückenangepassten Tätigkeit, wie leichte Büroarbeiten, voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Tätigkeit als Schwimmlehrerin mit einem Pensum von 60 % sei die einzige, ihr noch mögliche, rückenschonende Arbeit (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/1).

3.
3.1     Den medizinischen Akten des Unfall- und des BVG-Versicherers lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2004 bei einem Sturz eine Ellbogenluxation rechts zugezogen hatte und bis Dezember 2004 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 10/15 S. 14). Daneben leidet sie seit 2004 vermehrt an Kreuzschmerzen, zum Teil mit diskreten sensiblen radikulären Symptomen bei chronisch lumbospondylogenem Syndrom und einer Diskushernie L4/5 nach rechts. Wegen Mehrbelastung des linken Beines seit Frühjahr 2005 kam es im August 2005 zu Knieschmerzen links und einer schmerzhaften Achillessehne links. Diese wurde am 12. Januar 2006 operativ versorgt, was eine mehrwöchige Immobilisation zur Folge hatte. Wegen den Ellbogenbeschwerden war die Beschwerdeführerin nicht im Stande zur Entlastung Krücken zu gebrauchen und war auf den Rollstuhl angewiesen. Bei erneuter Mobilisation exazerbierten die Knieschmerzen links und das MRI ergab eine mediale und laterale Meniskusläsion, die in der Folge konservativ behandelt wurde. Die führte zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 5. bis zum 11. September 2005 und wiederum ab dem 22. September 2005 (Urk. 10/8 S. 1 f.).
3.2     Der die Beschwerdeführerin seit dem 25. Oktober 2004 behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädie, stellte im Bericht vom 7. Februar 2007 an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:

-        Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
-        Diskushernie L4/5 nach rechts
-        Diskrete rechts konvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule (LWS)
-        Degenerative Veränderungen der LWS mit Osteochondrose L2/3 und L3/4, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
-        Achillodynie links, operative Versorgung am 12. Januar 2006
-        Überlastung Knie links mit medialer und lateraler Meniskusläsion
-        Akute Epicondylitis humeri radialis und medialis rechts
-        Ellbogenluxation rechts am 25. Oktober 2004 mit Schädigung des Nervus ulnaris mit Hyposensibilität von Dig. V rechts
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bis 11. September 2005 mit einem Pensum von 15-20 Wochenstunden ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Z.___ befand er die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer 20%igen Arbeitsfähigkeit vom 17. Juli 2006 bis 22. Oktober 2006 als nicht mehr arbeitsfähig. Als Schwimmlehrerin attestierte er ihr hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit für das ausgeübte Pensum von 16 Stunden pro Woche (51 %) mit Ausnahme der viermonatigen Rehabilitation nach der Achillessehnenoperation vom 12. Januar 2006 (Urk. 10/12).
3.3     In seiner am 16. März 2007 aufgrund der Akten erstatteten Stellungnahme erachtete Dr. med. A.___ vom Regionalärztlichen Dienst der IV-Stelle die Beschwerdeführerin sowohl als Schwimmlehrerin als auch in einer anderen rückenangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Urk. 10/23 S. 3). Auf diese Einschätzung stellte die IV-Stelle bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2008 ab (Urk. 2 S. 2).
3.4     Im Bericht vom 28. Februar 2008 ging Dr. Y.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Therapie das inzwischen auf 60 % erhöhte Arbeitspensum als Schwimmlehrerin beibehalten könne. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch unter belastungsabhängigen Schmerzen im Nacken, im rechten Ellbogen, in der LWS, im linken Knie sowie in der linken Achillessehne. Wegen diesen multiplen Problemen am Bewegungsapparat sei auf Dauer nur noch die wegen der Arbeit im Wasser gelenkschonende Tätigkeit als Schwimmlehrerin denkbar (Urk. 10/29). Diese Angaben bestätigte er im Schreiben vom 30. April 2008 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/1).

4.       Somit besteht unter den berichtenden Ärzten Einigkeit darüber, dass die früher ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe bei der Z.___ seit dem 11. September 2005 gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar ist. Die weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Schwimmlehrerin erachteten sie dagegen als behinderungsangepasst.
         Unklar bleibt allerdings das der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitspensum als Schwimmlehrerin oder allenfalls in einer weiteren behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. A.___, auf dessen Schlussfolgerungen die IV-Stelle bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2008 abstellte (Urk. 2 S. 2; Urk. 10/31), führte keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch und beschränkte sich auf eine Beurteilung der ihm vorliegenden medizinischen Akten. Auch setzte er sich mit den Beschwerden im linken Knie, im linken Fuss und im rechten Ellbogen sowie den darauf allenfalls zurückzuführenden Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht auseinander. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. Y.___ hingegen gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung vermag seine Schlussfolgerung, durch die Tätigkeit als Schwimmlehrerin in einem 60%-Pensum habe die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich ausgeschöpft, nicht zu überzeugen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob andere leichte, wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeiten nicht ebenfalls zumutbar seien, obwohl sie keine die Gelenke zugegebenermassen optimal schonende Arbeit im Wasser enthielten.
         Demnach verbleiben Unklarheiten über Art und Umfang bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
- Unfallversicherung der Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).