IV.2008.00554
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Prachensky
Kloter Rechtsanwälte AG
Rietstrasse 50, Postfach 326, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, Vater zweier Kinder (Urk. 7/4 Ziff. 3), war zuletzt von Juli bis August und vom 12. Oktober bis 4. November 2005 bei der Y.___ AG in Z.___ als Bauarbeiter angestellt (Urk. 7/8 Ziff. 2.1 und 2.7).
Am 4. November 2005 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit an der linken Schulter (Urk. 7/1/58 Ziff. 4-6). Seitdem hat er nicht mehr gearbeitet (Urk. 7/8 Ziff. 2.2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/20).
1.2 Am 19. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13-14, Urk. 7/17) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9, Urk. 7/18) ein und zog Akten der SUVA bei (Urk. 7/1, Urk. 7/16, Urk. 7/20).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/22-23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/24 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 22. April 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Mai 2008 Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 24. Oktober 2008 fand am hiesigen Gericht unter Beisein des Versicherten und seines Rechtsvertreters eine Referentenaudienz statt (Urk. 9). In der Replik vom 16. Februar 2009 stellte der Versicherte den Antrag, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 20 S. 2 Ziff. 1 oben). Mit Verfügung vom 6. März 2009 bestellte das Gericht Rechtsanwalt Tomas Prachensky, Zollikon, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren und bewilligte dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 23 Dispositiv Ziff. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 1. April 2009 auf eine Duplik (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter nach den medizinischen Akten zwar nicht mehr zumutbar sei, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie Montage-, Fertigungs-, Sortier-, Kontroll- oder Überwachungsarbeiten aber zu 100 % möglich sei (Urk. 2 S. 1 f.).
Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, sie habe den von der SUVA in der Verfügung vom 26. Januar 2008 ermittelten Einkommensvergleich übernommen, nachdem diese ebenfalls von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % mit demselben Belastungsprofil ausgegangen sei. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Urk. 6 Ziff. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Replik vor, es gehe ihm gesundheitlich nach wie vor schlecht. Nebst den aktenkundigen Beschwerden seien Schmerzen in der rechten Körperseite, in den Ellenbogengelenken sowie in der Brust hinzugekommen. Er sei nicht in der Lage, längere Zeit in der gleichen Position zu verbleiben. Weiter leide er unter starken Kopfschmerzen und Sehstörungen. In psychischer Hinsicht sei eine Depression hinzugekommen. Die Beschwerden bestünden seit Oktober 2007. Da die Beschwerdegegnerin nach seinem Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ keine weiteren Abklärungen veranlasst habe, seien die Beschwerden bei Erlass der Verfügung vom 22. April 2008 unberücksichtigt geblieben (Urk. 20 S. 3 f. Ziff. 3).
Anlässlich der Untersuchungen in der Rehaklinik A.___ sei eine degenerative Problematik der Halswirbelsäule festgestellt worden, auf welche die Beschwerden vor allem zurückzuführen seien, und die weiterer Abklärungen bedürfe (Urk. 20 S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin habe auf den Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 22. Oktober 2007 abgestellt, welcher ein halbes Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst worden sei und der seinerseits im Wesentlichen auf die Unfallakten der SUVA abstelle (Urk. 20 S. 5 Ziff. 7). Obwohl es sich bei der Problematik der Halswirbelsäule um eine berufsbedingte Krankheit handle, habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerden in unzulässiger Weise nicht abgeklärt (Urk. 20 S. 5 f. Ziff. 8).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verletzte sich am 4. November 2005 durch ein herunterfallendes Betonstück an der linken Schulter (Urk. 7/1/58 Ziff. 4 und 6).
3.2 Am 3. August 2006 wurde in der Uniklinik B.___ eine Arthroskopie an der linken Schulter durchgeführt (Urk. 7/1/31).
Am 5. Februar 2007 fand dort eine Schulter-/Ellbogensprechstunde statt (Urk. 7/1/17). Die Ärzte der Uniklinik B.___ nannten in dem Bericht vom 12. Februar 2007 als Diagnosen einen Status nach einer Schulterarthroskopie links mit SLAP-Repair (IIA), einer subacromialen Dekompression und einer Akromioplastik mit AC Co-Planing links. Als Nebendiagnose stellten sie eine Foraminalstenose bei C5/6 und C6/7 links fest (Urk. 7/1/17).
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, führte in einem Bericht vom 2. Mai 2007 gestützt auf die Untersuchung vom 25. April 2007 aus, der Beschwerdeführer habe am 4. November 2005 durch ein herunterfallendes Betonstück eine Prellung an der linken Schulter erlitten. Er, Dr. C.___, habe anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom März 2006 (vgl. Urk. 7/1/46-48) eine freie Schulterfunktion festgestellt. In der Folge sei es wieder zu einer Intensivierung der Beschwerden gekommen (Urk. 7/1/13-14).
3.4 Die Ärzte der Uniklinik B.___ führten in einem weiteren von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 3. August 2007 aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe seit November 2005 bis 20. März 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bis zum 29. März 2006 sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % erfolgt. Seit dem 3. April 2006 bestehe wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/14/7 Ziff. 3). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit liege seit Februar 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/14 S. 6 Ziff. 6.2).
3.5 Der Beschwerdeführer war vom 26. Juni bis 31. Juli 2007 in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert (Urk. 7/16/2).
Die Ärzte der Rehaklinik A.___ stellten im Austrittsbericht vom 14. August 2007 (Urk. 7/16/2-8 = Urk. 7/17/5-11) die Diagnosen (Urk. 7/16/2):
A. Unfall vom 4. November 2005: Sturz auf die linke Schulter mit SLAP-Läsion
- 3. August 2006 Schulterarthroskopie links, SLAP-Repair, subakromiale Dekompression, Akromioplastik mit AC-Planing
A.1 Restbeschwerden in der linken Schulter mit klinischem Verdacht auf (narbenbedingtes) subakromiales Impingement
B. Verdacht auf zervikoradikuläres Syndrom C7 rechts, unfallfremd
- Differentialdiagnose: Verdacht auf Thoracic-outlet-Syndrom beidseits (Neurokonsil Rehaklinik A.___ vom 18. Juli 2007)
- Kernspintomographie vom 10. Juli 2007: Retrolisthesis bei C5/6 und C6/7 mit Foraminalstenosen links und Spondylose; C5/6 links betonte breitbasige Diskushernie, C6/7 breitbasige Diskusprotrusion, ventraler Subarachnoidalraum vollständig aufgehoben.
Der Beschwerdeführer berichte über belastungsverstärkte Schmerzen in der linken Schulter mit Ausstrahlung in den linken Arm. Er klage auch über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf sowie in die rechte Schulter. Die Kopfschmerzen seien begleitet von Schwindel. Zudem bestünden Parästhesien entlang des rechten Armes (Urk. 7/16/6). Eine am 10. Juli 2007 erfolgte Kernspintomographie der Halswirbelsäule habe im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichte Zunahme der Diskushernie bei C5/6 mit eingeengtem Neuroforamen links bei ausgeprägter posteriorer Spondylose ergeben. Eine Nervenwurzelbeeinträchtigung bei C6 links foraminal sei möglich (Urk. 7/16/10 Mitte).
Nach einem am 18. Juli 2007 von PD Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. med. E.___, MBA Facharzt für Neurologie, in der Rehaklinik A.___ durchgeführten neurologischen Konsilium könne der vom Beschwerdeführer geklagte unsystematische Schwindel keiner organisch-neurologischen Genese zugeordnet werden. Vielmehr spreche die Symptomatik mit unwahrscheinlicher Beschwerdeschilderung (beispielsweise Angabe von Dreifachbilder) für eine Symptomausweitung. Dazu passe, dass die Beschwerden erst im weiteren Verlauf nach dem initialen Trauma aufgetreten seien. Hinsichtlich der seit Oktober/November 2006 bestehenden Beschwerden im rechten Arm komme bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule ein C7-Syndrom in Frage, wobei im aktuellen Kernspintomogramm keine Wurzelkompression bei C7 nachzuweisen sei. Ob die Diskushernie unfallkausal sei, müsse im Gesamtzusammenhang geklärt werden. Differentialdiagnostisch sei bei palpatorischem Verschwinden des Radialispulses rechts bei Hyperabduktion des Armes auch ein Thoracic outlet-Syndrom rechts denkbar. Das Schmerzsyndrom im linken Arm sei mutmasslich ebenfalls durch die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule zu erklären (Urk. 7/16/10 f.).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Schwerpunkt Allgemeine und Unfallchirurgie, führte im Orthopädischen Konsilium vom 25. Juli 2007 aus, bei der klinischen Untersuchung habe schmerzbedingt eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bestanden. Hinsichtlich der Schultergelenke bestehe der Verdacht auf ein erneutes subacromiales Impingement (narbenbedingt). Nach Einschätzung von Dr. F.___ seien die Nackenbeschwerden krankhafter Natur, die sich durch das Unfallereignis vorübergehend verschlechtert hätten. Strukturelle Läsionen traumatischer Art hätten nicht festgestellt werden können, während die Pathologie an der linken Schulter am ehesten unfallbedingt sei (Urk. 7/16/13).
Ein am 19. Juli 2007 durchgeführtes psychosomatisches Konsilium habe keine Hinweise für eine psychopathologische Störung mit Krankheitswert ergeben. Die Schmerzen gingen mit Schlafstörungen und einem sozialen Rückzug einher, welcher bei anhaltender Perspektivlosigkeit zu einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik im Sinne einer depressiven Reaktion führen könne (Urk. 7/16/4 unten). Zusammenfassend bestehe nebst Restbeschwerden in Form von belastungsverstärkten Schulterschmerzen links zwanzig Monate nach dem Unfall und einer damit einhergehenden starken Bewegungseinschränkung eine nicht unerhebliche degenerative Problematik der Halswirbelsäule (Urk. 7/16/5).
Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Die Tätigkeit als Sanitärmonteur sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihm dagegen ganztags möglich. Einschränkend sei zu beachten, dass das Heben und Tragen von Lasten nur körpernah möglich sei und dem Beschwerdeführer weder Arbeiten über Brusthöhe oder mit wiederholtem Einsatz des linken Armes noch kraftvolle repetitive Bewegungen des linken Armes möglich seien. Hinsichtlich der Beschwerden an der Halswirbelsäule seien weitere medizinisch-diagnostische und gegebenenfalls therapeutische Massnahmen erforderlich. Die Zumutbarkeit aus krankheitsbedingter Sicht sei festzulegen, wenn eine stabile medizinische Situation erreicht sei (Urk. 7/16/3).
3.6 Dr. med. G.___, Praktischer Arzt, RAD, nahm am 22. Oktober 2007 zu den medizinischen Akten Stellung.
Anlässlich der in der Rehaklinik A.___ erfolgten Abklärungen seien eine Einschränkung in der Beweglichkeit der linken Schulter (Elevation und Abduktion bis etwa 90°) und belastungs- und bewegungsbedingte Beschwerden der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Arme sowie ein leichtes Schwindelgefühl festgestellt worden. Radiologisch sei eine Diskushernie bei C5/6 mit jetzt vollständig aufgebrauchtem ventralem Subarachnoidalraum, einem osteodiscal eingeengten linken Neuroforamen bei ausgeprägter posteriorer Spondylose und eine breitbasige Diskusprotrusion im Segement C6/7 sowie posteriore Spondylophyten ohne Nervenwurzelkompression nachgewiesen worden (Urk. 7/21 S. 5 unten). Zusammenfassend bestehe für eine behinderungsangepasste, die linke Schulter und die Halswirbelsäule betreffende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/21 S. 6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 4. November 2005 eine Prellung an der linken Schulter. Ein operativer Eingriff am 3. August 2006, bei welchem unter anderem eine Arthroskopie an der linken Schulter vorgenommen wurde, führte zu keiner Besserung der Beschwerden. Anlässlich der Behandlung in der Rehaklinik A.___ klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen an der linken Schulter mit Ausstrahlung in den linken Arm und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und den rechten Arm sowie Kopfschmerzen und Schwindelgefühle (Urk. 7/16/6).
4.2 Nach den Ärzten der Rehaklinik A.___ handelt es sich zum einen um Restbeschwerden an der linken Schulter, die mutmasslich auf den Unfall vom 4. November 2005 zurückzuführen sind. Insofern ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Ärzte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zum anderen wird an verschiedenen Stellen im Bericht vom 14. August 2007 auf eine degenerative, krankheitsbedingte Problematik an der Halswirbelsäule (HWS) hingewiesen, die etwa die Nackenschmerzen erkläre (Urk. 7/16/5). Die Ärzte der Rehaklinik A.___ behielten die Beurteilung der HWS-Problematik ausdrücklich vor (Urk. 7/16/3). Auch die weiteren medizinischen Akten äussern sich nicht zur Relevanz der festgestellten degenerativen Beschwerden.
Dr. G.___ vom RAD der Beschwerdegegnerin schloss sich in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 im Wesentlichen der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik A.___ an. Auf die Verfügung des Unfallversicherers vom 26. Januar 2008 kann indessen im vorliegenden Verfahren nicht unbesehen abgestellt werden. Eine Übernahme verbietet sich deshalb, weil sich die Ärzte der Rehaklinik A.___ zur Zumutbarkeit allein aus unfallkausaler Sicht äusserten und sie die weitere Abklärung und Behandlung der HWS-Problematik explizit für notwendig erachteten. Von Seiten der Beschwerdegegnerin wäre daher vor Erlass der angefochtenen Verfügung abzuklären gewesen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Beschwerden an der Halswirbelsäule zurückzuweisen.
Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es nachfolgend zu dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ zu einer depressiven Entwicklung gekommen (Urk. 20 S. 5 Ziff. 6). In dem psychosomatischen Konsilium vom 19. Juli 2007 wurde darauf hingewiesen, dass bei anhaltender Perspektivlosigkeit und einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik gegebenenfalls mit einer depressiven Reaktion zu rechnen sei (Urk. 7/16/16). Dass im weiteren Verlauf bis zur Verfügung vom 22. April 2008 eine relevante psychiatrische Erkrankung eingetreten ist, ist demzufolge nicht auszuschliessen. Im Rahmen der Rückweisung sind von der Beschwerdegegnerin daher auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden fachärztlich abzuklären.
4.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).
Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand des Vorbescheids vom 11. Februar 2008 (Urk. 7/22) und der Verfügung vom 22. April 2008 (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit der Replik vom 16. Februar 2009 um Prüfung beruflicher Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin ersuchte (Urk. 20 S. 4 Ziff. 4), fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz Eingliederung vor Rente zuerst über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu entscheiden gewesen wäre (BGE 126 V 243 Erw. 5).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt (degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule, psychische Beschwerden) von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt wurde. Eine ergänzende Abklärung im Hinblick auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist jedoch nur insoweit erforderlich, als auf die Rentenfrage nach der Prüfung beruflicher Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin noch einzugehen ist beziehungsweise allfällige Eingliederungsmassnahmen sich als unzureichend erweisen sollten.
Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese vorab den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen prüfe. In einem zweiten Schritt ist, sofern noch erforderlich, nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i. S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand machte mit Kostennote vom 8. Juni 2009 einen Aufwand von 20.98 Stunden und Kosten von Fr. 4'589.60 geltend (Urk. 28). Ein Aufwand von 7.4 Stunden für das Verfassen der Replik kann ebenso wie eine Besprechung mit dem Klienten vom 26. Januar 2009 von 1.6 Stunden (nach einer ersten Besprechung vom 27. Mai 2008, Urk. 29) nicht vollumfänglich angerechnet werden. Der geltend gemachte Aufwand ist daher auf 16 Stunden zu reduzieren, so dass dem Beschwerdeführer bei Auslagen von Fr. 74.-- und einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inklusive Mehrwertsteuer) eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 3'600.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Prachensky
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).