IV.2008.00560

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 19. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1948 geborene A.___ übte nach der Primarschule einige Teilzeitjobs aus ehe er eine Maurerlehre abschloss und in der Folge als Maurer-Polier tätig war. Wegen Rückenbeschwerden liess sich der Versicherte in eine Bürotätigkeit umschulen, allerdings ohne einen Abschluss zu erlangen. Ab 1991 war er als selbständiger Computer- und Autozubehörhändler tätig, bis er die Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlichen wie auch gesundheitlichen Gründen Ende September 2003 aufgeben musste. Am 11. September 2003 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Juli 2004 und anschliessendem Einspracheentscheid vom 16. September 2004 ab (Urk. 11/39 S. 1-2). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von lediglich (rund) 33 % mit Urteil vom 31. Mai 2005 ab (Urk. 11/39, Prozess-Nr. IV.2004.00710). Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2006 ab (Urk. 11/42). Am 12. Mai 2006 meldete sich der Versicherte wegen einer „beschädigten Wirbelsäule“ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 11/44). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/45-60) und sprach dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. November 2007 ab 1. Januar 2007 bis Ende Mai 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 11/62). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 3. Januar 2008 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 11/67), verfügte die IV-Stelle am 24. April 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 11/74).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. April 2008 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer, mit Eingabe vom 26. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm (auch) ab Mai 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Replik vom 27. Oktober 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 16). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik einreichte, womit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass keine veränderte medizinische Situation vorliege. Deutliche objektive Verschlechterungen oder neue dauerhaft hochgradig beeinträchtigende Leiden seien nicht ersichtlich. Ab Juni 2007 bestehe demnach in einer angepassten Tätigkeit (wieder) eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich (lediglich) infolge eines Sturzes am 9. Oktober 2006 verschlechtert und es sei dem Beschwerdeführer ab diesem Datum keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, bis sich der Gesundheitszustand per 30. Mai 2007 soweit verbessert habe, dass ihm die bisherige, angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2).
         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand gegenüber der Ablehnung des Leistungsgesuch vom 11. September 2003 objektiv verschlechtert habe. Nebst den Beeinträchtigungen von Seiten des Rückens bestünden weiterhin Folgen des Sturzes von Oktober 2006. Er könne den linken Fuss nicht abrollen. Auch könne er nur kurze Zeit gehen und nur auf ebenem Gelände, wozu er auch einen Gehstock benötige (Urk. 4).

3.
3.1     Die für das Gutachten vom 7. Juni 2004 verantwortlich zeichnenden Fachärzte der B.___ Klinik C.___ (Urk. 11/16) diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikozephales Syndrom beidseits bei segmentaler Dysfunktion C1-C3 links sowie mässigen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule, anamnestisch ein Lumbovertebralsyndrom bei schwach ausgebildeter Rumpfmuskulatur, ankylosierter Spondylolisthesis LWK5 Grad III nach Meyerding sowie Spondylolisthesis LWK3 Grad I nach Meyerding und eine erhebliche Symptomausweitung. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vor allem beim Heben schwerer Gewichte, beim Abholen und Verstauen grosser Lieferungen und beim Verladen des Materials sowie bei Auf- und Abbau bei Messebesuchen eingeschränkt, wobei eine Einschränkung von maximal 20 % bestehe. Als behinderungsangepasst könne eine Tätigkeit bezeichnet werden, bei welcher der Beschwerdeführer nicht repetitiv nur mit leichten und allenfalls mittelschweren Lasten hantieren müsse und bei der Wechselbelastungen möglich seien. Zudem sollten lange dauernde Arbeiten über Kopf oder in Zwangsstellung nicht durchgeführt werden müssen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.2     Im Bericht des Kantonsspitals D.___ vom 3. Oktober 2006 (Urk. 11/55) wurde eine Spondylolisthesis nach Meyerding Grad 2 bis 3 L5 S1 bei Spontanfusion in Fehlstellung, eine Spondylolisthesis nach Meyerding Grad 1 L3/L4 sowie eine ausgeprägte Degeneration der gesamten unteren LWS diagnostiziert. Sodann wurde im Bericht ausgeführt, dass sich kein Nachweis einer relevanten Spinal- oder Wurzelkompression gezeigt habe. Bei körperlicher Schonung berichte der Patient von einer relativen Beschwerdearmut, weshalb die Beantragung einer Invalidenrente zu empfehlen sei.
         Am 13. Oktober 2006 stellte das D.___ nach einem Sturz aus 3 Metern Höhe am 9. Oktober 2006 zusätzlich folgende Diagnosen (Urk. 11/53):
- Unterschenkeltorsionsfraktur, Zugschrauben und Plattenosteosynthese am 9. Oktober 2006 im Kantonsspital Frauenfeld;
- Kontusion Ellenbogen links;
- Kontusion Nase;
- Kontusion Hemithorax links.
         In der provisorischen Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 24. Januar 2007 (Urk. 11/57 S. 13-14) attestierte das D.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 28. Februar 2007.
3.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 11/70 S. 9-11) folgende Diagnosen:
- Chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei Dysstatik stammbetonter Adipositas, aktenkundig Spondylolisthesis L3 über L4 Meyerding I;
- OSG-Anthralgie rechts medialseits mit Dysfunktion bei Dorsalextensionsdefizit, Status nach Unterschenkeltorsionsfraktur mit Plattenosteosynthese 9. Oktober 2006, OSME mit Débridement bei Wundinfekt und Fixateur extern;
- Bekannte Gicht mit Status nach mehrfacher Podegra.
         Sodann führte Dr. E.___ aus, dass in den früheren Bildern eine Listhesis Meyerding Grad II bis III beschrieben werde, in der heutigen Untersuchung aber ein Grad IV bestünde. Es müsse somit von einem weiteren Abgleiten ausgegangen werden. Möglicherweise sei es beim Unfall zu einer Traumatisierung gekommen. Er empfehle hier weitere Abklärungen zur Objektivierung oder zum Ausschluss einer zunehmenden Listhesis. Bestehe tatsächlich eine fortschreitende Listhesis, müsse trotz allen Risiken eine operative Stabilisierung in Erwägung gezogen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit wäre nach einer Einarbeitungszeit ein Pensum von cirka 50 % möglich.
3.4     Dr. med. F.___ vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2008 (Urk. 11/71 S. 2) aus, dass sich an der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers seit dem Gutachten aus dem Jahr 2004 nichts verändert habe. Es habe sich seither nur die vorübergehende Unterschenkelfraktur ergeben, mit mittlerweile ausgeheilten Komplikationen. Zudem sei ihm aufgefallen, dass Dr. E.___ von einer Tätigkeit als Maurer als angestammter Bereich spreche. Von einer solchen Tätigkeit sei der RAD bei den bisherigen Beurteilungen und Entscheiden gar nicht ausgegangen. Dass sich heute eine Spondylolisthesis Grad IV darstellen lasse, sage nicht viel aus, zumal schon früher ein Grad III angegeben worden sei und die geschilderten Beschwerden und die dargebotenen Behinderungen gleichlautend seien.

4.       Es ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig ist. Weiter ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Sturz am 9. Oktober 2006 vorübergehend nicht mehr arbeitsfähig war und demnach ab Januar 2007 Anspruch auf ganze Rente (Art. 88a IVV) hatte. Die IV-Stelle geht davon aus, dass die Folgen des Sturzes per Ende Mai 2007 verheilt gewesen seien und bezüglich der übrigen gesundheitlichen Beschwerden auf das Gutachten vom 7. Juni 2004 der Klinik C.___ (Urk. 11/16) abzustellen sei (vgl. Stellungnahme von Dr. F.___ vom 12. November 2007, Urk. 11/60 S. 4). Dabei wird indes ausser Acht gelassen, dass der Rheumatologe Dr. E.___ in seinem Bericht eine mögliche, durch den Unfall verursachte Traumatisierung erwähnt, welche allenfalls zu einer zunehmenden Listhesis führe. So resultiert bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit denn auch eine erhebliche Differenz gegenüber der Einschätzung im Gutachten Klinik C.___. Die von Dr. E.___ erwähnten 50 % beziehen sich dabei explizit auf eine angepasste und nicht etwa auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer. Diese erhebliche Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweist sich als nicht ohne weiteres nachvollziehbar und ist auch aufgrund der übrigen Akten nicht schlüssig zu beurteilen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass das Gutachten der Klinik C.___ im Verfügungszeitpunkt bereits vier Jahre alt war, der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen Sturz mit Unterschenkeltorsionsfraktur mit anschliessenden erheblichen Komplikationen erlitt und sich die Berichte des D.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern, aber (mit Bericht vom 3. Oktober 2006) die Beantragung einer Rente empfehlen.
         Mit Blick auf die gezeigte Ausgangslage kann im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne Weiteres auf die Einschätzung im Gutachten vom 7. Juni 2004 abgestellt werden. Vielmehr ist im Rahmen eines noch zu erstellenden Gutachtens die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund des grundsätzlich unbestrittenen Gesundheitszustandes konkret zu evaluieren und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).