Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00563
IV.2008.00563

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1954 geborene X.___ bezog seit dem 1. Oktober 1996 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung und seit dem 1. August 1998 eine halbe Rente, welche mit durch Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2005 bestätigter Verfügung vom 11. Oktober 2004 per 1. Dezember 2004 wieder auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. November 2005 ab (Urk. 8/128).
1.2     Im Rahmen eines am 21. September 2006 von Amtes wegen eröffneten Rentenrevisionsverfahrens machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/131). Nach Beizug eines Auszugs aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/133) und Einholung eines Arbeitgeberberichtes (Urk. 8/132) sowie eines Berichtes des Hausarztes (Urk. 8/134: Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 18. Oktober 2006 samt beigelegten spezialärztlichen Berichten) setzte die IV-Stelle die Versicherte mit an den damaligen Rechtsvertreter gerichteter Mitteilung vom 1. Februar 2007 in Kenntnis, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung festgestellt worden sei, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bestehe; mit schriftlicher Eingabe könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden (Urk. 8/137).
         Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 gelangte der am 10. Dezember 2007 mandatierte neue Rechtsvertreter der Versicherten unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 1. Februar 2007 an die IV-Stelle und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 8/148). Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit, da die Mitteilung vor knapp einem Jahr an den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten versandt worden sei, sei der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht mehr möglich; die Eingabe werde aber als Gesuch um Rentenerhöhung entgegengenommen (Urk. 8/149). Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle erneut um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 8/151), was der Rechtsdienst der IV-Stelle mit ausführlich begründetem Antwortschreiben vom 14. Februar 2008 wiederum ablehnte (Urk. 8/155).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 gelangte die Versicherte mit einer Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Mitteilung vom 1. Februar 2007 in Form eines Vorbescheides beziehungsweise in Form einer Verfügung zu erlassen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2008 hat die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt und dies ausführlich begründet (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 ordnete die Referentin einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um die Replik zu erstatten und insbesondere zu erklären, ob sie im Lichte der in der Beschwerdeantwort erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung an der Beschwerde festhalte; falls sie dies nicht wolle, könne sie das beigelegte Rückzugsformular unterzeichnen und dem Gericht zurücksenden (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. September 2008 erstattete die Beschwerdeführerin die Replik, mit welcher sie an ihren Beschwerdeanträgen festhielt (Urk. 11).
2.3     Das mit der Eingabe vom 9. September 2008 ebenfalls gestellte Ausstandsbegehren gegen die Referentin (Urk. 11) wurde mit Kammerbeschluss vom 8. April 2009 abgewiesen (Proz.-Nr. SV.2008.00004).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, gelangen im vorliegenden Fall - in dem es um die Revision einer Invalidenrente per 21. September 2006 beziehungsweise 1. Februar 2007 geht - noch die bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Bestimmungen zur Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.2     Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Die von Amtes wegen durchgeführte Revision beinhaltet stets eine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs (EVGE 1963 S. 157 Erw. 1a). Die Verwaltung hat daher das gesamte Tatsachenspektrum, das für die Leistungsberechtigung vorausgesetzt ist, zu berücksichtigen und darf sich nicht auf jenes Sachverhaltselement beschränken, welches bei Erlass der ursprünglichen Verfügung für die Rentenzusprechung massgebend war. Diesbezüglich verhält es sich nicht anders als bei einer auf Gesuch des Versicherten hin durchgeführten Revision oder Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), welche - im Gegensatz zu dem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren - durch Nichteintretensentscheid erledigt werden können. Hiefür ist ebenfalls massgebend, ob eine Sachverhaltsänderung aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft gemacht ist. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Revisions- beziehungsweise das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 Erw. 4b; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 345).
2.3     Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt, bedarf die Weiterausrichtung der Rente nicht des Erlasses einer Verfügung (Art. 74ter lit. f IVV). Die IV-Stelle hat dem Versicherten die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, falls er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV; vgl. zum Ganzen Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen G. vom 31. August 2004, I 218/04, Erw. 3).

3.
3.1     Die IV-Stelle eröffnete am 21. September 2006 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren, indem sie der Beschwerdeführerin den Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" zustellte (Urk. 8/131). Es war daher grundsätzlich zulässig, dass die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2007 formlos mitteilte, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bestehe. In der Mitteilung wurde die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ausserdem in Nachachtung von Art. 74quater IVV korrekt darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne (Urk. 8/137). Insofern ist der Abschluss des Revisionsverfahrens von Amtes wegen ohne Erlass einer Verfügung nicht zu beanstanden.
3.2     Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, indem sie bei der Beantwortung des Fragebogens angegeben habe, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert, weswegen sich auch ihre Arbeitsfähigkeit verringert habe, habe sie ein Begehren um Rentenerhöhung gestellt. Da ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei, hätte der Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mit einer formlosen Mitteilung erfolgen dürfen. Stattdessen hätte von Anfang an eine Verfügung erlassen werden müssen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Beschwerdeführerin im von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren kein Begehren um Rentenerhöhung gestellt. Bei der Beantwortung des Revisionsfragebogens hat sie zwar eine Verschlechterung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes geltend gemacht und vorgebracht, dadurch habe sich ihre Arbeitsfähigkeit verringert; gleichzeitig hat sie aber auch angegeben, sie werde von ihrem Arbeitgeber trotz Abnahme der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit nach wie vor für das früher geleistete Pensum von 40 % entlöhnt (Urk. 8/131). Aus diesen Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen kann somit bei objektiver Betrachtung nicht geschlossen werden, dass sie eine Rentenerhöhung beantragt hätte; solches war, entgegen dem Vorbringen in der Replik, für die Verwaltung auch nicht erkennbar (vgl. Urk. 11 S. 5 ff.). Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit dem Anliegen, es sei ihr eine höhere Rente auszurichten, je an die Beschwerdegegnerin gelangt wäre. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sie sich irgendwann geäussert hätte, sie sei mit einer Weiterausrichtung der bisher ausgerichteten Invalidenrente nicht einverstanden. Damit geht aber die Argumentation in der Replik fehl (Urk. 11 S. 5 ff.). Da im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen eine allseitige Überprüfung des für die Leistungsberechtigung massgebenden Tatsachenspektrums ohnehin erfolgt, wird Angaben betreffend einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes regelmässig nachgegangen und die Erwerbsfähigkeit in diesem Zusammenhang umfassend geprüft. Nachdem aufgrund der getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/132 - 134) insgesamt keine rentenbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt werden konnte, war der Abschluss des Revisionsverfahrens von Amtes wegen ohne Erlass einer Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des EVG in Sachen G. vom 31. August 2004, I 218/04, Erw. 4).
3.4     Da die IV-Stelle nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente ohne Erlass einer Verfügung mit Schreiben vom 1. Februar 2007 mitteilen durfte und unbestritten ist, dass das darauf Bezug nehmende Begehren vom 21. Januar 2008 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 8/148) verspätet erfolgt ist (Urk. 1 S. 4), ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Weigerung der Beschwerdegegnerin, das Ergebnis des am 21. September 2006 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens mittels einer Verfügung zu eröffnen, um eine Rechtsverweigerung handeln könnte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).