Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 25. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ arbeitete zuletzt von April 1986 bis April 2003 bei der Y.___ als Raumpflegerin (Arbeitgeberbericht vom 11. August 2003, Urk. 9/10). Am 4. August 2003 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 9/6). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 9/9), holte einen Arbeitgeber- (Urk. 9/10) sowie diverse Arztberichte ein (Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. November 2003, Urk. 9/12, und vom 26. Juli 2004, Urk. 9/20/1-4, und des Spitals A.___ vom 17. September 2004, Urk. 9/21), gab bei Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin, ein medizinisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/23), welche dieser am 12. November 2004 erstattete (Urk. 9/32-33), und liess durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 4. November 2005, Urk. 9/40). Nach Eingang dieses Gutachtens gab die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein weiteres Gutachten in Auftrag (Verfügung vom 12. Januar 2006, Urk. 9/47), wogegen die Versicherte Beschwerde erhob (Urk. 9/48/3-10). Nachdem auf die Beschwerde der Versicherten durch das hiesige Gericht nicht eingetreten worden war (Beschluss vom 7. Juli 2006, Urk. 9/50), erstattete Dr. D.___ sein Gutachten am 16. Februar 2007 (Urk. 9/57). In der Folge führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 30. Juni 2007, Urk. 9/62). Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2007 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juli 2003 in Aussicht (Urk. 9/66). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, hiergegen Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle bei der Y.___ eine Auskunft über das vertragliche Arbeitspensum der Versicherten ein (Zusatzblatt zum Arbeitsvertrag vom 20. August 2001, Urk. 9/76). Mit Verfügung vom 24. April 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 26. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 12. September 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 9/16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (bis am 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG und seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008 haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig ist einerseits, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist, und andererseits, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Erwerbsbereich beziehungsweise im Aufgabenbereich tätig wäre.
2.2 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 7. November 2003 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine zervikale Spondylarthrose mit Diskopathie C5/6 und zervikalen Radikulalgien beidseits, mehr links, (2) eine Omarthrose links, (3) ein diffuses Fibromyalgie-Syndrom, (4) eine Obesitas per magna (BMI 41), (5) eine Belastungs- und Anpassungsstörung mit depressiver Gestaltung und Panikattacken mit Dyspnoe sowie (6) Thoraxschmerz bei vegetativer Dystonie an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine arterielle Hypertonie fest. Aufgrund des gesamten Krankheitsbildes, des Übergewichts, der Schmerzsymptomatik und des depressiven Zustandes schätze er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 70 %. Diese bestehe seit dem 18. Juli 2002 (Urk. 9/12). Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2004 bestätigte Dr. Z.___ diese Angaben und fügte an, die Beschwerdeführerin erscheine einmal monatlich zur Kontrolle und gebe schwankende Beschwerden an, allerdings nicht weniger starke als früher (Urk. 9/20).
2.3 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. November 2004 ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia humeroscapularis links, eine morbide Adipositas (BMI 41), eine Hypertonie und eine reaktive depressive Störung bei psychosozialer Belastungssituation und vegetativer Dysregulation mit Panikattacken. Aus rheumatologischer und internmedizinischer Sicht sei aufgrund der Periarthropatie der linken Schulter und der morbiden Adipositas keine Arbeitsfähigkeit für eine mittelschwere oder schwere Tätigkeit gegeben. Theoeretisch würde das fibromyalgische Schmerzsyndrom eine leichte sitzende Tätigkeit im Umfang von 50 % erlauben. Aufgrund der Schwere der Gesamtheit ihrer Leiden, wobei eine psychische Komorbidität durch eine fachärztliche Beurteilung evaluiert werden sollte, halte er die Beschwerdeführerin zum momentanen Zeitpunkt für nicht in der Lage, irgendeine Arbeitstätigkeit auszuüben. Dies gelte sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin als auch in irgendeiner anderen Tätigkeit (Urk. 9/32). Am 6. Dezember 2004 präzisierte Dr. B.___ auf Frage der Beschwerdegegnerin, aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsunfähigkeit durch die Fibromyalgie bedingt und betrage für eine leichte Tätigkeit 50 %. Die morbide Adipositas limitiere die Beweglichkeit und die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin und begründe die Schmerzen in den Knie- und Hüftgelenken beim Gehen und Stehen (Urk. 9/33).
2.4 Dr. C.___ diagnostizierte am 4. November 2005 eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bei einer seit mehr als fünf Jahren bestehenden schweren psychosozialen Belastung (21-jähriger Sohn geistig behindert, Gatte seit fünf Jahren nach Unfall krank und ohne Arbeit) und sozialer Entwurzelung. Gemäss Auskunft der bei der Begutachtung anwesenden Übersetzerin dürften Frauen aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin nicht so krank sein, dass sie ausserhalb der Familie Hilfe suchen müssten. Bei der Beschwerdeführerin sei es daher nicht leicht, eine umfassende Diagnose zu stellen. Es müsse postuliert werden, dass ein prämorbides Defizit der Beschwerdeführerin vorbestehend war. Dieses habe es ihr verunmöglicht, sich innert einem Zeitraum von über zehn Jahren ein soziales Netz von Landsfrauen aufzubauen, welches ihr geholfen hätte, Probleme besser zu bewältigen. Für ein solches Defizit würden auch ihre mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache sprechen. Da die Beschwerdeführerin jedoch bis im Sommer 2002 ihre Arbeit zu Hause und in der Y.___ habe ausüben können, könne angenommen werden, dass dieses Defizit keine psychiatrische Störung im engeren Sinn darstelle. Der psychiatrische Befund, der seit 2003 sichtbar werde, sei im Zeitraum der Untersuchung jedoch so klar, dass die Diagnose einer schweren Depression gestellt werden könne. Wahrscheinlich spiele bei der psychomotorischen und motorischen Retardierung und beim leicht eingeschränkten Bewusstsein der regelmässige Gebrauch von relativ grossen Dosen von Tranquilizern eine Rolle. Es liege allein aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 80- bis 100 % vor. Die Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass bestehe aufgrund der Akten sehr wahrscheinlich seit dem 26. Juli 2004 (Bericht Dr. Z.___), sicher aber ab dem 9. November 2004, dem Untersuchungstermin beim Rheumatologen Dr. B.___ (Urk. 9/40).
2.5 Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 16. Februar 2007 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Diese sei bei der Beschwerdeführerin durch den Vorrang der angegebenen Schmerzen vor den psychischen Symptomen ausgewiesen. Diese Schmerzen könnten durch einen physiologischen Prozess nicht erklärt werden, sie würden in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auftreten. Differentialdiagnostisch könne eine eigentliche depressive Störung ausgeschlossen werden, weil eine solche nicht ausgeprägt genug vorhanden sei, als dass sich eine separate Diagnose rechtfertigen liesse. Die objektiv geringe Depressivität der Beschwerdeführerin sei Teil der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und werde im Rahmen des aufmerksamkeitssuchenden Verhaltens der Beschwerdeführerin, das ebenfalls zur somatoformen Schmerzstörung gehöre, verstärkt dargestellt. Eine histrionische Persönlichkeitsstörung könne aufgrund des bis ins Jahr 2002 erfolgreichen und konstanten Lebensvollzuges ausgeschlossen werden. Eine Angst- und Panikstörung lasse sich trotz einer gewissen dahingehenden Symptomatik nicht konstatieren, da die entsprechende Symptomatik bei der Beschwerdeführerin nicht unvorhersehbar, sondern vor allem bei Besuchen beim Hausarzt oder dann, wenn die Beschwerdeführerin ans Spazierengehen denke, auftrete. Ausserdem gehöre eine gewisse Angst zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Überdies müsse in Betracht gezogen werden, dass der Schweregrad der Angst der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ebenfalls in der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gründenden aufmerksamkeitssuchenden Verhaltens dramatisiert dargestellt werde. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin entstehe nicht der Eindruck, die beim Gedanken ans Spazieren auftretenden Ängste seien unüberwindbar. Ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom liege nicht vor. Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehe bei der Beschwerdeführerin kein zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führender Gesundheitsschaden. Soweit dies rückblickend aufgrund der spärlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Akten aus gutachterlicher Sicht beurteilt werden könne, habe auch in der Vergangenheit kein solcher bestanden (Urk. 9/57/19).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 24. April 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 70 % arbeitstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich tätig wäre und errechnete einen Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 2). In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die Berichte von Dr. B.___ vom 12. November beziehungsweise 6. Dezember 2004 (Erw. 2.3) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 16. Februar 2007 (Erw. 2.5) ab und legte dem Einkommensvergleich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu Grunde (Feststellungsblatt, Urk. 9/63).
3.2
3.2.1 Das Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 9/57) ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Der Gutachter untersuchte die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Dr. D.___ zeigt nachvollziehbar auf, weshalb aus psychiatrischer Sicht einzig eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden konnte. Er erklärt insbesondere umfassend und schlüssig, weshalb nicht zusätzlich eine depressive Störung vorliegt. Die Beschwerdeführerin zeigte bei der Begutachtung durch Dr. D.___ Resonanz, weinte sogar einmal und erwachte auf Konfrontation auch zu einer beachtlichen Streitigkeit. Die Beschwerdeführerin machte bei der Begutachtung durch Dr. D.___ zwar Angaben, Dinge nicht zu wissen oder vergessen zu haben, allerdings erinnerte sie sich auf konsequentes Nachfragen mancher Details. Damit ist die Schlussfolgerung von Dr. D.___, dass die Mnestik objektiv unbeeinträchtigt erscheint und lediglich durch das demonstrative Verhalten verschleiert wurde, nachvollziehbar. Eine starke Gereizt- oder Bedrücktheit konnte Dr. D.___ nicht feststellen. Die Beschwerdeführerin war vor allem trotzig (S. 15). Zudem weist Dr. D.___ daraufhin, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Dosis von 37.5 mg/Tag Efexor zu sich nehme, was höchstens für eine sehr leichte Depression spreche. Der Gebrauch von Temesta in der Dosis von 12.5 mg/Tag sei zudem typisch bei histrionischen/somatoformen Anteilen (S. 14). Da Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht keine Gesamtheit mehrerer Leiden, sondern nur die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (wozu Angst, Depressivität, Schmerz und histrionisches Verhalten gehören), welche aus psychiatrischer Sicht gleichbedeutend mit der Fibromyalige ist, diagnostizierte (S. 13-14), ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er die Beschwerdeführerin weiterhin für zu 100 % arbeitsfähig erachtet.
3.2.2 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Dr. D.___ eine 80- bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/40). Aus dem Gutachten von Dr. C.___ geht keine Differenzierung zwischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten und unrelevanten (psychozialen und soziokulturellen) Faktoren hervor. So lautet die Diagnose denn auch Schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bei einer seit mehr als fünf Jahren bestehenden psychosozialen Belastung und sozialen Entwurzelung (S. 4). Dr. C.___ hält hierzu ausdrücklich fest, dass das Fehlen sozialer Kontakte nicht auf einer psychiatrischen Störung im engeren Sinn beruht, da die Beschwerdeführerin bis im Sommer 2002 ihre Arbeit zu Hause und in der Y.___ habe machen können. Die Diagnose schwere depressive Episode begründet Dr. C.___ nicht näher, er hält lediglich fest, der psychiatrische Befund sei im Zeitraum der Untersuchung doch so klar, dass die Diagnose einer schweren Depression gestellt werden könne (S. 4). Welche Befunde hierfür sprechen, geht aus dem Gutachten hingegen nicht hervor. Dr. C.___ erhob als objektive Befunde unter anderem heftige Bewegung und dass die Beschwerdeführerin mit erhobener Stimme und rasch klagend, anklagend sprach (S. 3). Dr. D.___ legt nachvollziehbar dar, dass diese Befunde nicht für eine schwere Depressivität, sondern vielmehr für ein aufmerksamkeitssuchendes Verhalten sprechen (Urk. 9/57/16). Die Diagnose schwere depressive Episode ist daher aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. C.___ vermag somit dasjenige von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen.
3.2.3 Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, erklärt hierbei jedoch nicht, inwieweit somatische und inwieweit psychische Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken. Er hält lediglich fest, insgesamt bestehe eine 70%ige Einschränkung. Die rein psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist daher aus seinem Bericht nicht ersichtlich. Als Prognose hielt er zudem fest, dass eine Besserung des Zustandes bei Regelung der sozialen Situation möglich sei (Urk. 9/12/2), woraus zu schliessen ist, dass in seine Beurteilung auch invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren miteinbezogen wurden. Die Beurteilung von Dr. Z.___, welcher kein Facharzt der Psychiatrie ist, vermag daher die psychiatrische Beurteilung von Dr. D.___ nicht zu erschüttern.
3.2.4 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.___ erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
3.3
3.3.1 Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine durch die Fibromyalgie bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von 50 % (Urk. 9/33). Die Fibromyalgie wird in Bezug auf die Frage, ob sie invalidisierend sei, durch die Rechtsprechung gleich behandelt wie die somatoforme Schmerzstörung. Hierbei besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Dr. B.___ führte in seinem Gutachten nicht aus, inwieweit eine Komorbidität vorliege, welche ausnahmsweise eine zumutbare Willensanstrengung verhindere. Daher ist die von Dr. B.___ aufgrund der Fibromyalgie attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit nicht nachvollziehbar.
Zur Frage, ob noch weitere rheumatologische Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken, macht Dr. B.___ widersprüchliche Angaben. Einerseits hält er in der Ergänzung zum Gutachten fest: Aus rheumatologischer Sicht ist die Arbeitsunfähigkeit durch die Fibromyalgie bedingt und beträgt für eine leichte Tätigkeit 50 % (Urk. 9/33). Im Gutachten vom 12. November 2004 führt er hingegen aus: Damit sie wieder in der Lage ist, eine körperliche Tätigkeit auszuüben, muss die Periathropatie der linken Schulter behandelt werden (Urk. 9/32/6). Damit ist nicht klar, inwieweit die Beschwerdeführerin unabhängig von der Fibromyalgie aus rheumatologischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.3.2 Wie oben ausgeführt, unterscheidet Dr. Z.___ in seinen Berichten nicht zwischen psychischen und somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.2.3). Seine Berichte sind daher keine zuverlässige Grundlage, um die rheumatologischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
3.4. Nach dem Gesagten kann anhand der vorliegenden Akten der rheumatologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens, welches sich über die rheumatologischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu äussern hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in einem Pensum von 71.42 % arbeitete (Zusatzblatt zum Arbeitsvertrag, Urk. 9/76/3 in Verbindung mit Urk. 9/10/2) und auch zuvor nicht in einem höheren Pensum arbeitstätig war. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, welche eine Ausdehnung des Arbeitspensums als wahrscheinlich erscheinen lassen. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zur Zeit Sozialhilfe beziehen, nicht abgeleitet werden, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeitstätig sein.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss Honorarnote vom 17. Dezember 2009 (Urk. 19) Aufwendungen von Fr. 2'117.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 %) gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass Rechtsanwalt Daniel Christe zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 10) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'117.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'117.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und Urk. 19 samt Einzahlungsschein
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).