Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00568
IV.2008.00568

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 21. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1954 geborene X.___, zuletzt Hilfsarbeiterin beim mechanischen Justieren und Einstellen von Messuhren und Wagen, danach seit April 2002 arbeitslos, meldete sich am 31. März 2003 (Urk. 14/4) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Umschulung/Rente) an mit dem Vermerk, sie leide seit dem Jahr 2001 unter Rückenschmerzen und an einer Diskushernie. Die IV-Stelle traf in der Folge verschiedene medizinische und erwerbliche Sachverhaltsabklärungen und verneinte mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 14/21) den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die Wartezeit von einem Jahr noch nicht abgelaufen sei.
1.2     Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 (Urk. 14/23) ersuchte die Versicherte um Neubeurteilung ihres Anspruchs, worauf die IV-Stelle zur Sachverhaltsabklärung wiederum allgemeine und medizinische Unterlagen einholte und ihr mit Verfügung vom 16. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab dem 1. April 2004 eine halbe IV-Rente zusprach (Urk. 14/32 und Urk. 14/39). Nachdem die Versicherte dagegen durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier am 13. September 2004 (Urk. 14/43) hatte Einsprache erheben lassen, veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. Y.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Das Gutachten wurde am 10. Dezember 2004 erstattet (Urk. 14/59). Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 25. Januar 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 14/61).
1.3     Im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle beim Hausarzt Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2007 ein (Urk. 14/70) und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, begutachten Gutachten vom 23. Januar 2008 (Urk. 14/73). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2008 (Urk. 14/77) teilte die IV-Stelle der Versicherten ihre Absicht mit, die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 44 % auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Nachdem die Versicherte dagegen am 19. März 2008 hatte Einwände erheben lassen (Urk. 14/81), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2008 ihren Vorbescheid, setzte die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 auf eine Viertelsrente herab und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen liess die durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier vertretene Beschwerdeführerin am 25. Mai 2008 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
             „1.  Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2008 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer halben IV-Rente hat.
2. Prozessualer Antrag: Es sei festzuhalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, während der Verfahrensdauer der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei gutachterlich abzuklären, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum Jahr 2001 zwischenzeitlich verändert hat und wenn ja, in welchem Umfang.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
Zudem liess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 3).
2.2         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-89) um Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des prozessualen Antrags ersucht hatte, wurde mit Beschluss vom 28. August 2008 (Urk. 16) das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt Emil Robert Meier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Recht von einer halben auf einer Viertelsrente herabgesetzt hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne asymmetrische Lasteinwirkung und ohne längere vornübergeneigte Haltung nunmehr zu 65 % oder zu 5,5 Stunden pro Tag zugemutet werden könne (Urk. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe, und liess verschiedene Einwände gegen das Gutachten von Dr. A.___ erheben (Urk. 1).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       Sowohl aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie aufgrund des darin enthaltenen Hinweises auf die Art. 88a und 88bis IVV und der Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 14/75/3 und Urk. 14/85) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen im Rahmen einer Revision gemäss Art. 17 ATSG herabgesetzt hat, weshalb in der Folge zu prüfen ist, ob sich der für die Bemessung der Invaliditätsgrades massgebende Sachverhalt im relevanten Zeitraum vom 25. Januar 2005 bis zum 24. April 2008 erheblich verändert hat.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte den ursprünglichen Rentenentscheid vom 25. Januar 2005 im Wesentlichen auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ vom 10. Dezember 2004 (Urk. 14/59, vgl. Urk. 14/61), welcher insbesondere als neurologische Befunde aufführte (Urk. 14/59/11): Lasègue rechts ab 60° mit Schmerzangabe tieflumbal, Bragard dabei positiv. Achillessehnenreflex [ASR]/Patellarsehnenreflex [PSR] symmetrisch, lebhaft. Lasègue links bei 30° mit positivem Bragard und Schmerzangabe lumbal. Hyposensibilität L5 links. Fragliche Zehenheberschwäche links. Er stellte nachfolgende Druckdolenzen fest: Dornfortsätze L3, L4 und L5, Valleix-Punkte beidseits, links jedoch deutlich mehr als rechts, ISG [Iliosakralgelenk] beidseits, Beckenkämme, paravertebrale lumbale Muskulatur, Kyphosenscheitel thorakal mässig. Er diagnostizierte: 1. ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4/5 mit/bei: residuellem geringgradigem motorischem Ausfallsyndrom L5 links, mediolateraler Diskushernie L3/4 links mit Dorsalverlagerung der Wurzel L4 links, breitbasiger mediolateral bis foraminal reichender Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L4 links, Diskusprotrusion L2/3 mit medianem Anulusriss, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie muskulärer Dysbalance, 2. einen Verdacht auf beginnende Gonarthrose beidseits, 3. eine Adipositas mit Hypercholesterinämie (Urk. 14/59/15) und kam zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden korrelierten mit den bildgebend und neurophysiologisch erhobenen Befunden. Die Befunde an beiden Knien seien ebenso wie die Rückenbeschwerden grossenteils durch die Adipositas bedingt. Die geschilderten Ausstrahlungen bzw. Schmerzen im linken Bein seien sicher glaubhaft, er könne sich jedoch nicht vorstellen, dass sie die aktuelle Gehstrecke auf 5 Minuten einschränkten, insbesondere da die neurophysiologischen Befunde eine deutliche Rückläufigkeit der radikulären Symptomatik aufzeigten. Für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Position zu wechseln, ohne rückenbelastendes und vornübergeneigtes Arbeiten sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig, in einer körperlich belastenden Tätigkeit sei sie gänzlich arbeitsunfähig. Aktuell bestehe keine depressive Situation (Urk. 14/59/16).
4.2     Im Rahmen der Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Akten ein:
4.2.1   Im Spital B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2006 (Urk. 14/70/7-8) wegen unklaren linksseitigen Brustschmerzen ambulant untersucht. Dabei berichtete sie primär von finanziellen Problemen, solchen mit ihrem Ehemann und der Ungewissheit einer IV-Rente. Beim Gedanken daran sei es in den vorangehenden Monaten zu plötzlich einschiessenden Nacken- und Kopfschmerzen, gefolgt von einem schnellen Puls und starkem Schwitzen gekommen. Die Ärzte hielten eine koronare Herzerkrankung für eher unwahrscheinlich, im Vordergrund stünden sicherlich die psychischen Probleme, welche zu den genannten Problemen führten.
4.2.2   In seinem Bericht vom 18. Oktober 2007 (Urk. 14/70/1-6) hielt der behandelnde Arzt Dr. Z.___ fest, seit 2004 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin insgesamt verschlechtert. Es bestünden nach wie vor chronische Rückenbeschwerden mit rezidivierenden Schmerzausstrahlungen ins linke Bein. Er legte die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 25 % fest und wies darauf hin, dass die chronische Konfliktsituation mit dem Ehemann Einfluss auf die Gesundheit bzw. die Arbeitstätigkeit habe.
4.2.3   Dr. A.___ erstellte sein Gutachten vom 23. Januar 2008 (Urk. 14/73) aufgrund der Akten und seiner persönlichen Untersuchung vom 21. Januar 2008. Er erhob insbesondere folgende neurologischen Befunde: Lasèguezeichen rechts negativ, links Pseudolasègue bei 70° positiv. PSR und ASR symmetrisch schwach auslösbar. Angabe einer Sensibilitätsstörung im linken Ober- und Unterschenkel, ohne Dermatombezug. Grobe Kraft für Dorsalextension von Fuss und Grosszehe beidseits unauffällig. Valleix-Druckpunkte negativ. Keine Glutealatrophie. Druck-, Klopf- und Rütteldolenz über den Dornfortsätzen L4 bis S1. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach sensomotorischem lumbo-radikulären Ausfallsyndrom (2001), ein sensorisches lumbo-radikuläres Restsyndrom links (2006) sowie einen Hohl-Rundrücken, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas per magna (2004) sowie eine hypertensive Herzerkrankung (2006) (Urk. 14/73/7). Auf der somatischen Ebene wirke sich das sensible lumbo-radikuläre Restsyndrom L4/L5 links mit Hohl-Rundrücken sowie muskulärer Dysbalance aus. Er beurteilte die Beschwerdeführerin als sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit mit vornehmlich Wechselbelastung oder im Sitzen, ohne Tragen und Heben von Lasten über 4 kg pro Seite, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen und ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung im Rahmen von 5 bis 5½ Stunden pro Tag oder 65 % für arbeitsfähig (Urk. 14/73/9f.). Als Rehabilitationsmassnahme nannte er eine massive Gewichtsreduktion unter ärztlicher Leitung (Urk. 14/73/11).
4.3     Ein Vergleich vor allem der neurologischen Befunde der beiden Gutachter führt zum Schluss, dass sich diese Problematik bzw. die Auswirkungen der festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, welche hauptsächlich für die attestierte Arbeitsunfähigkeit ursächlich sind, verbessert haben. So konnte das von Dr. Y.___ noch festgestellte residuelle geringgradige motorische Ausfallsyndrom L5 links nicht mehr nachgewiesen werden. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen waren ohne Dermatombezug. Auch wenn die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule schmerzbedingt um jeweils 1/3 eingeschränkt war, ist es nachvollziehbar, dass eine leichte, vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit über mehrere Stunden ausgeübt werden kann. Es besteht kein Anlass zu begründeten Zweifeln an den von Dr. A.___ in der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden. Es liegt auf der Hand, dass die verbesserten Befunde auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, und die durch Dr. A.___ aufgrund dessen fachärztlicher Kenntnis und Erfahrung erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 65 % - was einer Steigerung um 15 % seit der letzten Begutachtung entspricht - erscheint angesichts der erhobenen Befunde plausibel, so dass auf die Beurteilung abgestellt werden kann. Für die Einschätzung der funktionellen Belastbarkeit sind im übrigen vorwiegend klinische Untersuchungsbefunde massgebend. Wenn der Gutachter auf die Ausfertigung neuester bildgebender  Untersuchungsmethoden verzichtet, deutet dies weder auf mangelnde Untersuchungstiefe, noch spricht dies gegen die Qualität der Schlussfolgerung.
Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu aufgelegten Berichte vermögen die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 24. April 2008 eingetretene Veränderungen des Gesundheitszustandes für das vorliegende Verfahren nicht beachtlich sind. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik, konnten anlässlich der neurologischen Untersuchungen vom 14. Mai 2008 keine Ursache für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Episoden mit ausbreitenden linksseitigen Kiefer- und Thoraxschmerzen, gefolgt von sich ausbreitendem Taubheitsgefühl und Kraftminderung im Bereich der linken Körperseite finden. Sie fanden im neurologischen Status einzig die bekannte und nach Angaben der Beschwerdeführerin seit zwei bis drei Jahren unverändert bestehende Hemisymptomatik. Die untersuchenden Ärzte gingen daher von einer funktionellen Ursache aus (Bericht vom 14. Mai 2008, Urk. 5/1) und wiesen, wie der Hausarzt Dr. Z.___ (Urk. 14/70/6), auf die bestehende soziale Belastungssituation hin. Ferner hielt Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin bereits in seinen Berichten vom 9. Juni 2003 (Urk. 14/13) und 15. April 2004 (Urk. 14/28, insbesondere S. 5) seit April 2003 für vollständig arbeitsunfähig, weshalb sich diesbezüglich seinem neusten Bericht vom 18. Oktober 2007 (Urk. 14/70/2) keine Verschlechterung entnehmen lässt. Das Bestehen einer relevanten koronaren Herzerkrankung wurde von der Kardiologin Dr. med. C.___ aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen für unwahrscheinlich befunden (10/3). Im Juni 2008 konnte zwar eine ausgedehnte Knorpelläsion im Femurkondylus bildgebend nachgewiesen werden bei sonst völlig intakten Befunden (Urk. 10/1-2), doch werden damit die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht entkräftet. Einerseits untersuchte der Gutachter auch die Knie und konnte keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen erheben, andererseits führt eine derartige Schädigung - insbesondere angesichts des Profils der angepassten sitzenden Tätigkeit - nicht notwendigerweise zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.4     Gemäss dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ von einer leichten Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und einer spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung bestehenden 65%igen Arbeitsfähigkeit in leichter, vorwiegend sitzend oder in Wechselbelastung auszuübender Tätigkeit auszugehen.

5.      
5.1     Im Weiteren liess die Beschwerdeführerin monieren, es sei nicht sachgerecht, von der maximal attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5). Dabei verkennt sie, dass sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht gehalten ist, im ihr maximal möglichen Umfang arbeitstätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit (mechanische Justier- und Einstellarbeiten mit Messuhren, Federwagen, Zangen und Justierhaken sowie Arbeiten mit digitalen Anzeigen) sitzend ausgeübt wurde und kein schweres Gewichteheben erforderte (vgl. Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Fragebogen vom 11. Juni 2003, Urk. 14/14/4-5), und daher anzunehmen ist, dass sie diese Arbeit zu (mindestens) 60 % ausüben könnte. Zu diesem Schluss kam auch Dr. A.___ (Urk. 14/73/9), weshalb sich der Anspruch auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % nur mit im untersten zeitlichen Rahmen liegenden, zumutbaren 25 Wochenstunden begründen lässt.
5.2     Der vorgenommene Einkommensvergleich sowie der berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 20 % wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bemängelt und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb gestützt auf die Berechungen der Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 44 % auszugehen ist.

6.         Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.
7.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2    
7.2.1   Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
7.2.2   Mit Honorarnote vom 12. Januar 2010 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt Emil Robert Meier einen Aufwand von 495 Minuten = 8 Stunden 15 Minuten sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 17.70 geltend. Für die Ausfertigung der Beschwerde inklusive Instruktion veranschlagt er einen Zeitaufwand von 7 Stunden. Dies erscheint angesichts der Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Beschwerdeschrift von 7 Seiten - wobei das Rubrum, Formelles, der Antrag, der Sachverhalt und die rechtlichen Voraussetzungen rund die Hälfte davon ausmachen - unverhältnismässig. Angemessen erscheint vielmehr ein Aufwand von 5 Stunden.
7.2.3         Anstelle der geltend gemachten 8 Stunden 15 Minuten ist demgemäss im Rahmen des gerichtlichen Ermessens von einem Aufwand von 6 Stunden 15 Minuten auszugehen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 17.70 (je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 1'364.-- (6.25 x Fr. 200.-- = Fr. 1'250.--; Barauslagen: Fr. 17.70; Mehrwertsteuer auf Fr. 1'267.70 = Fr. 96.35).
7.3     Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 1'364.--  (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).