IV.2008.00570

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

Zustelladresse: B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren C.___, ist gelernter Elektromonteur (Urk. 10/51 S. 13). Von September 1995 bis Ende 2007 lebte er in der Schweiz (Urk. 10/51 S. 28) und arbeitete zuerst im Reinigungsdienst, danach als Hilfselektromonteur (Urk. 10/51 S. 13 f., Urk. 10/8, Urk. 10/22). Die letzte Stelle bei der D.___ wurde von der Arbeitgeberin wegen schlechter Auftragslage auf den 22. November 2005 gekündigt (Urk. 10/22). In der Folge ging der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
         1996 und 1999 hatte sich A.___ je einer Rücken- und im November 2005 einer Leistenbruchoperation unterziehen müssen (Urk. 10/51 S. 16).Am 16. Januar 2006 stürzte er auf dem Glatteis und verletzte sich das linke Handgelenk (Urk. 10/29/237, Urk. 10/29/232-234; Urk. 10/51 S. 16). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 28. Februar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle klärte die wirtschaftlichen Verhältnisse ab (Urk. 10/1, Urk. 10/8, Urk. 10/12, (Urk. 10/22), holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 10/19, Urk. 10/20, Urk. 10/21, Urk. 10/28, Urk. 10/44) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 10/29/1-244), die für die Behandlung der Handgelenksverletzung aufgekommen war und dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2007 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Invalidenrente zusprach (Urk. 10/31), bei. Ausserdem gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 17. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 10/50 und Urk. 10/51).
         Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 10 % an (Urk. 10/57). Dagegen erhob A.___ am 17. März 2008 Einwand (Urk. 10/58). Mit Verfügung vom 21. April 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren im Sinne des Vorbescheids ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 19. Mai 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.      
2.1     Die radiologische Untersuchung des linken Handgelenks am 10. März 2006 ergab das Vorliegen einer 6 mm breiten Läsion des Discus articularis im radialen Anteil bei leichter Ulnaplusvariante sowie einer alten nicht konsolidierten Fraktur des Processus styloideus ulnae mit sklerosierten Rändern (Bericht des E.___ vom 13. März 2006; Urk. 10/19/234). Trotz Ruhigstellung und anschliessender Ergotherapie hielten die Schmerzen an und weiteten sich zu einem Schulter-/Armsyndrom aus (Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurie, speziell Handchirurgie, vom 8. Mai 2006; Urk. 10/29/158). Im Bericht der G.___ des H.___ vom 22. Mai 2006 (Urk. 10/29/152) wurden unklare Handgelenkschmerzen diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine seit dem Unfall vom 16. Januar 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
         Am 26. Juli 2006 untersuchte der Kreisarzt Dr. med. I.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer. Im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/29/128) führte er aus, dass sich nach dem Unfall eine leichte Synovitis entwickelt habe und die vom H.___ empfohlene Athroskopie angezeigt wäre. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, das linke Handgelenk und damit die linke Hand seien nur vermindert belastbar; eine leichtere bis mittelschwere manuelle Tätigkeit wäre jedoch vollzeitig möglich und zumutbar.
2.2     Am 7. März 2006 hatte sich der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen in der J.___ untersuchen lassen. Im Bericht vom gleichen Datum wurde eine Lumboischialgie mit sensiblem und motorischem Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts nach Diskushernienoperation L5/S1 im November 1996 und dorsaler interkorporeller Spondylodese L5/S1 im Januar 1999 diagnostiziert und eine MRI-Untersuchung angeordnet (Urk. 10/20/5). Diese wurde am 24. März 2006 durchgeführt und zeigte eine unveränderte, gut durchgebaute Stellung der dorsalen Spondylodese, die die geklagten Rückenschmerzen nicht zu erklären vermochte (Urk. 10/20/4). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten als zu 100 % arbeitsfähig erklärt (Bericht vom 5. Mai 2006; Urk. 10/20/3).
2.3     Am 21. September 2006 berichtete Dr. med. et med. dent. K.___ vom L.___ des H.___, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 10. Mai 2006 in seiner Behandlung und klage seit dem Unfall vom 16. Januar 2006 über sich langsam steigernde Kieferschmerzen. Als Diagnosen nannte er eine anteromediale Diskusverlagerung mit fokalen kortikalen Erosionen im rechten Kiefergelenk und eine Abflachung des Kondylus im linken Kiefergelenk (Urk. 10/29/94). Dr. med. M.___ der selben Klinik berichtete am 7. Dezember 2006, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im ganzen Gesichts- und Kopfbereich, über Schwindel, Doppelbilder und eine linksseitige Schwerhörigkeit. Ferner fänden sich Druckdolenzen in der Schulter- und Nackenmuskulatur mit einer Einschränkung der aktiven Kopfbeweglichkeit und Druckdolenzen über beiden Kiefergelenken und der Kaumuskulatur. Es bestehe der Verdacht auf neurologische Auffälligkeiten, weshalb eine entsprechende Abklärung indiziert sei (Urk. 10/29/69).
         Die N.___ des H.___ diagnostizierte im Bericht vom 8. Dezember 2006 (Urk. 10/29/67) chronische Kopfschmerzen mit/bei Abrieb des Kiefergelenks beidseits und einer Osteochondrose C5/C6. Bezüglich der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführer vollständig beschwerdefrei, die Kopfschmerzen seien daher am ehesten auf die Kiefergelenkproblematik zurückzuführen, man empfehle eine Konsultation in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde.
2.4     Gestützt auf das Assessment für das interdisziplinäre Schmerzprogramm vom 14. Dezember 2006 diagnostizierte PD Dr. med. O.___ im Bericht vom 15. Dezember 2006 (Urk. 10/29/62) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei einer linkskonvexen thorakolumbalen Skoliose mit muskulärer Dysbalance, einer Sponylarthrose und einer mässiggradigen Spinalkanaleinengung L3/L4 und L4/L5 nach Diskushernienoperation L5/S1 im November 1996 und dorsaler interkorporeller Sponylodese L5/S1 im Januar 1999 mit Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung, ein chronisches zervikozephales und -spondylogenes Syndrom links bei Kopfprotraktionshaltung mit muskulärer Dysbalance und einer Chondrose C5/C6, chronische Handgelenkschmerzen und chronische Schmerzen im Unterkiefer. Der Beschwerdeführer gebe seit 1995 bestehende lumbale Schmerzen an sowie seit dem Unfall am 16. Januar 2006 Schmerzen im linken Handgelenk. Aktuell stünden die Schmerzen im Handgelenk und in den Fingern I und V im Vordergrund, etwas weniger jene im gesamten linken Arm. Es bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm sowie gegen den Unterkiefer und nach zephal. Ausserdem bestünden lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und ins rechte Bein. Der Beschwerdeführer zeige das Bild einer chronischen Schmerzerkrankung mit Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Bei Schmerzausweitung und Dauerschmerzen ohne genügendes Ansprechen auf Medikamente würde der Beschwerdeführer von einer Schmerzaufklärung sicher profitieren, wofür das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm in der P.___ empfohlen werde.
         Am 28. Dezember 2006 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. I.___. Dieser führte aus, die empfohlene Handgelenksarthroskopie habe bisher wegen der übergeordneten medizinischen Probleme nicht durchgeführt werden können. Am linken Handgelenk bestehe eine leichte Synovitis; die anatomischen Veränderungen seien aber nicht derart gravierend, dass sie ein massives Beschwerdebild erklären würden und zwingend operativ angegangen werden müssten, weshalb er - insbesondere mit Blick auf die Schmerzverarbeitungsstörung - vom vorgesehenen operativen Eingriff abrate. Das linke Handgelenk sollte keinen sehr hohen Belastungen, vor allem keinen Schlägen und Vibrationen ausgesetzt werden, es sollten keine Gewichte über 15 kg gehoben werden und keine sich rasch wiederholenden Bewegungen erforderlich sein. Bei Einhaltung dieser Limiten dürfe ein Ganztageseinsatz erwartet werden (Urk. 10/29/54).
         Das am 21. Januar 2007 im Zentrum für Q.___ erstellte MRI der Halswirbelsäule zeigte eine leichtgradige Osteochondrose C5/C6 mit minimaler Retrolisthesis von C5 gegenüber C6 und zirkulärer Bandscheibenvorwölbung mit foraminaler Diskushernie rechts. Diese Befunde bewirkten eine mittelgradige Einengung des ossären Spinalkanals mit leichtgradiger Kompression des zervikalen Myelons und einer rechtsbetonten foraminalen Stenosierung mit Kompression der austretenden Nervenwurzel C6 rechts und mindestens einer Reizung von C6 links. Ansonsten bestünden nur leichtgradige degenerative Veränderungen (Urk. 10/29/44).
         Dr. med. R.___, Spezialarzt für Neurologie, bei dem der Beschwerdeführer ab Dezember 2006 in Behandlung stand, dagnostizierte im Bericht vom 26. Januar 2007 (Urk. 10/29/25) ein chronisches vertebrogenes rechtsbetontes Schmerzsyndrom, ein Reizsyndrom der Nervenwurzel S1 beidseits, eine Osteochondrose und eine Spondylarthrose der Wirbelsäule, betont distal von L3 mit Spinalkanaleinengung L3/L4 und L4/L5, chronische Handgelenkschmerzen nach dem Sturz vom 16. Januar 2006, arthrotische Veränderungen des Kiefergelenks links mit schmerzhafter Einschränkung der Mundöffnung sowie chronische vertebrogene Kopfschmerzen. Aktuell klage der Beschwerdeführer über zunehmende, von der Nacken-Hals-Occipitalregion ausgehende Kopfschmerzen, die seit dem Unfall vom 16. Januar 2006, bei welchem der Kopf "heftig erschüttert" worden sei, bestünden, über Schwindelgefühle, schlechten Schlaf, über allgemeines Unwohlsein, hin und wieder Übelkeit und Doppelsehen sowie über eine Verminderung des Gehörs auf dem linken Ohr. Die neurologische Untersuchung habe intakte Hirnnerven gezeigt bis auf eine leichte Schwerhörigkeit links und eine eindeutige Hypästhesie in der linken Gesichtshälfte sowie eine Hypästhesie über der linken Thoraxseite. Der anfängliche Verdacht auf das Vorliegen eines Kleinhirnbrückenwinkelsyndroms habe sich aufgrund der Hypästhesie auf der linken Thoraxseite nicht bestätigt, so dass eher an eine Konversionssymptomatik als Ausdruck der anhaltenden Probleme und des Schmerzempfindens zu denken sei. In psychischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer etwas resigniert gewirkt, affektiv labil und leicht depressiv. Seines Erachtens liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
         Die G.___ des H.___ beschrieb im Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 10/29/10) ebenfalls ein chronisches Schmerzsyndrom im zerviko-lumbalo-spondylogenen Bereich sowie im Bereich des linken Handgelenks und des Unterkiefers und unterstützte die Zuweisung des Beschwerdeführers für ein ambulantes interdisziplinäres Schmerzprogramm. Aus handchirurgischer Sicht seien keine operativen Massnahmen angezeigt, die Behandlung auf der Kieferorthopädie sei noch nicht abgeschlossen.
2.5     Im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 6. September 2007 (Urk. 10/44) führte Dr. R.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das chronische vertebrogene Schmerzsyndrom, die chronischen Handgelenkschmerzen und die chronischen vertebrogenen Kopfschmerzen auf, während er den arthrotischen Veränderungen im Kiefergelenk keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Insbesondere wegen der praktisch vollständigen Ausschaltung der Funktion des linken Armes attestierte er dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % im angestammten Beruf und eine solche von 30 - 50 % in einer angepassten Tätigkeit, wobei er eine sitzende Tätigkeit als angepasst erachtete.
2.6     Im Gutachten der MEDAS vom 17. Dezember 2007 (Urk. 10/51) wurden nach eingehender Anamneseerhebung und rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Untersuchung die zuvor gestellten Diagnosen betreffend das Handgelenk sowie die Kiefer-, Kopf- und Rückenbeschwerden bestätigt. Aufgrund der Pathologie im linken Handgelenk sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Hilfselektromonteur und in sonstigen Bauberufen seit November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Unzumutbar seien insbesondere das Tragen von Lasten über 15 kg sowie kraftaufwändige, seriell repetitive oder mit Vibrationen verbundene Arbeiten (Urk. 10/51 S. 25). Sowohl Dr. med. S.___, Fachärztin für Neurologie, als auch Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie, attestierten jedoch in ihren jeweiligen Berichten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/50/17 und Urk. 10/50/1). 
         Gemäss der im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weist der Beschwerdeführer eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung auf, deren Intensität und Ausprägungsgrad einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Ursache sei die schwierige psychosoziale Situation, da er die Schweiz verlassen und nach Serbien zurückkehren müsse. Seit dem Zeitpunkt des Ausweisungsentscheides im März 2006 bestehe diesbezüglich eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand könne durch psychopharmakologische Massnahmen nicht verbessert werden, zumal die Ursachen des Leidens in der unsicheren psychosozialen Situation bzw. im Ausweisungsentscheid lägen (Urk. 10/50/7).
3.      
3.1     Gestützt auf die medizinischen Gutachten und Berichte ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Hilfselektromonteur seit Januar 2006 nicht mehr zumutbar ist.
         Im MEDAS-Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowohl aus neurologischer, als auch aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Das Gutachten ist diesbezüglich umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen und würdigt die medizinischen Vorakten ausführlich und überzeugend, indem es sowohl die Entwicklung des Schmerzsyndroms als auch die medizinischen Widersprüchlichkeiten aufzeigt und sich damit auseinandersetzt. Sowohl im rheumatologischen als auch im neurologischen Teilgutachten wurde anschaulich auf den Widerspruch zwischen dem ausgeprägten Schmerzverhalten des Beschwerdeführers, das eine objektive Untersuchung praktisch verunmöglichte, und den objektiv erhobenen Befunden hingewiesen. Das Gutachten leuchtet in der Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen leichte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar sind, ein, und es ist ohne Weiteres darauf abzustellen, zumal auch in den übrigen medizinischen Akten weitestgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Soweit Dr. R.___ in den Berichten vom 26. Januar und 6. September 2007 auf eine 100%ige beziehungsweise auf eine 50 - 70%ige Arbeitsunfähigkeit schloss, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da auch Dr. R.___ keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen konnte und seine Schlussfolgerung weitgehend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und der festgestellten Konversionssymptomatik basierte. Aus somatischer Sicht ist demnach seit Juli 2006, als die unfallbedingten Verletzungen des linken Handgelenks abgeklungen waren und Dr. I.___ unter Berücksichtigung der verminderten Belastbarkeit des linken Handgelenks wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 10/29/128) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Zumutbar sind leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung und ohne langandauernde Anforderung an die Konzentration sowie ohne sehr grosse Belastung des linken Handgelenks.
3.2     Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, vermögen keinen Rentenanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 16. September 2009, 9C_272/2009, Erw. 5.2). Wie vom psychiatrischen Gutachter Dr. U.___ ausgeführt wurde, gründete die depressive Anpassungsstörung des Beschwerdeführers in seiner belastenden psychosozialen Situation, namentlich in seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz. Der Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass der Ausweisungsentscheid und die damit verbundene psychosoziale Destabilisation und nicht eine eigentliche psychiatrische Erkrankung Hauptursache für den Verlust der sozialen Integration sei. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung liegt somit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor. Anzumerken ist, dass die vormals psychosozial belastende Situation heute nicht mehr fortbesteht, da der Beschwerdeführer im April 2008 in sein Heimatland zurückkehren musste (vgl. Urk. 6/3). Demnach ist aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
        
4.       Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Die IV-Stelle ermittelte gestützt auf die Lohnabrechnungen der D.___ für das Jahr 2005 (Urk. 10/22) ein Valideneinkommen von Fr. 48'838.-- (Urk. 10/55), das unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Angepasst an die Nominallohnerhöhung bis ins Jahr 2007 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Baugewerbe, 2005: 100, 2007: 102.8) resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 50'205.45.
         Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (LSE) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 56’784.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2009, Tabelle B9.2, S. 90) sowie der Lohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, a.a.O., total, 2006: 101.1, 2007: 102.8) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60’193.--. Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 %, welchen die IV-Stelle ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat (Urk. 10/55), ergibt sich bei einem reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 45'145.-- ein Invaliditätsgrad von lediglich 10 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.       

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).