Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00571
IV.2008.00571

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1983 geborene X.___ fiel am 11. Juni 1996 von einer Reckstange, wobei sie sich den Kopf anschlug. Seither leidet sie unter anderem an Kopf- und Nackenbeschwerden, aufgrund derer sie die im August 2000 begonnene Ausbildung als Kindergärtnerin im Januar 2001 sowie den im Oktober 2002 aufgenommenen Besuch der Gymnastikberufsschule L.___ und später Y.___ im Februar 2005 abbrach (Urk. 10/47 S. 6). Von September 2001 bis September 2002 war sie als Teilzeitverkäuferin in einer Confiserie tätig, seither hat sie weder eine Ausbildung gemacht noch ist sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
         Am 28. Mai 2001 (Urk. 10/6) meldete sich die Versicherte wegen starker Kopfschmerzen ausstrahlend in Rücken, Arme und Beine, einer Halswirbelsäulendistorsion sowie Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte berufliche Massnahmen. Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 10/1, Urk. 10/8-13, Urk. 10/15), verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. Mai 2002 (Urk. 10/22) den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen.
1.2     Am 4. November 2005 (Urk. 10/23) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/26) und diverse Arztberichte (Urk. 10/28, Urk. 10/31, Urk. 10/33) ein und stellte ihr mit Vorbescheid vom 4. September 2006 (Urk. 10/36) eine Abweisung ihres Begehrens in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte mit Eingaben vom 18. September und 18. Oktober 2006 (Urk. 10/37, Urk. 10/39) gegen den Vorbescheid gewandt und sinngemäss die Zusprechung von Versicherungsleistungen und eventualiter die Durchführung einer medizinischen Begutachtung beantragt hatte, holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. November 2006 (Urk. 10/41) ein und liess sie anschliessend durch das C.___ (nachfolgend: C.___) interdisziplinär begutachten (Urk. 10/47). Mit Eingabe vom 29. Januar 2008 (Urk. 10/53) reichte die Versicherte eine Stellungnahme zum C.___-Gutachten ins Recht (Urk. 10/52), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2008 (Urk. 2) den Anspruch auf eine IV-Rente verneinte.

2.       Dagegen liess die Versicherte unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 3/1-9) Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente und stellte in prozessualer Hinsicht sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2), welches mit Verfügung vom 17. September 2008 (Urk. 11) abgewiesen wurde. In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2008 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin binnen Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 (Urk. 13) geschlossen. Mit Eingabe vom 9. November 2008 (Urk. 14) reichte der Vater der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ins Recht, ohne jedoch eine Prozessvollmacht einzureichen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das C.___-Gutachten sei formal korrekt, umfassend und schlüssig und hielt fest, bei einem Invaliditätsgrad von 37 % entstehe kein Rentenanspruch. Der Beschwerdeführerin seien behinderungsangepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel als Montagemitarbeiterin, Hilfsarbeiterin in der industriellen Produktion, Maschinenkontrolleurin oder Reinigungsmitarbeiterin (Büroreinigungen) zu 80 % zumutbar (Urk. 2 S. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, ihr langjähriger Hausarzt habe ihr eine dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert, während das C.___-Gutachten vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/47), das von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausgehe, willkürlich und unzutreffend sei (Urk. 1 S. 1-2).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob seit der leistungsablehnenden Verfügung vom 24. Mai 2002 sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2     Gestützt auf verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/1, Urk. 10/8-9, Urk. 10/11-13) und vorwiegend auf jenen von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 26. September 2001 (Urk. 10/10) hat die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 24. Mai 2002 (Urk. 10/22) abgewiesen.
         Dr. I.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. September 2001 (Urk. 10/10) ein chronisches CVS (wohl: ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom) bei Status nach einem 1996 erfolgten Stauchungstrauma und attestierte der Beschwerdeführerin von 1997 bis 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig (Urk. 10/10 S. 1, S. 3), wobei körperlich und psychisch belastende Tätigkeiten zu vermeiden seien. Der Einstieg in eine neue Ausbildung sei für das Frühjahr 2002 geplant (Urk. 10/10 S. 3).
3.3     Dem Bericht des D.___, Klinik für Nuklearmedizin (nachfolgend: D.___), vom 27. April 2005 (Urk. 10/28 S. 27) ist zu entnehmen, dass die 2-Phasen-Skelettszintigrafie keine Hinweise auf degenerative oder posttraumatische Veränderungen im Bereich der proximalen linken Tiba nachgewiesen hat. Die EEG-Untersuchung am Spital A.___ ergab ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. Bericht vom 4. Mai 2005; Urk. 10/28 S. 34).
         Dr. E.___, Leiter der Schmerzklinik Z.___, wo die Beschwerdeführerin vom 20. Juni bis 4. Juli 2005 hospitalisiert war, führte im Bericht vom 15. August 2006 (Urk. 10/33) aus, er habe die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch behandelt. Anlässlich der letzten Visite habe sich ihre Schmerzsymptomatik wesentlich verbessert. Er diagnostizierte eine chronische Zervikalgie mit zervikogenen Kopfschmerzen bei Status nach einem Schleudertrauma und eine chronische Lumbalgie mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung bei allgemeiner Hypermobilität. Aufgrund der deutlichen Besserung sei ein partieller Arbeitsbeginn anzustreben (Urk. 10/33 S. 5).
         Im Bericht der O.___ vom 13. Oktober 2005 (Urk. 10/28 S. 5 ff.) hielten die behandelnden Ärzte fest, ihr Ziel sei es, eine erfolgreiche Schmerzmitteltherapie zu finden (Urk. 10/28 S. 7). Während sie in der Sprechstunde vom 8. August 2005 (Urk. 10/28 S. 12) ausführten, seit der Entlassung aus der stationären Behandlung seien die wellenförmig verlaufenden Schmerzen erträglich, gab die Beschwerdeführerin in der Sprechstunde vom 19. September 2005 an, die Kopfschmerzen hätten wieder massiv zugenommen (Urk. 10/28 S. 12), worauf man ihr in der Sprechstunde vom 11. Oktober 2005 (Urk. 10/28 S. 13) eine stationäre Rehabilitation empfahl.
         Im Bericht vom 26. November 2005 (Urk. 10/28 S. 1 ff.) stellte Dr. G.___ die Diagnose eines seit Jahren bestehenden chronischen zervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und eines ebenfalls langjährigen Verdachts auf Neurodermitis (Urk. 10/28 S. 1). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2000 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/28 S. 1). Sie klage weiterhin über Nacken- und Kopfschmerzen und könne in der gegenwärtigen gesundheitlichen Verfassung keiner Berufsausbildung oder einer beruflichen Umschulung nachgehen (Urk. 10/28 S. 2). Im Bericht vom 13. November 2006 (Urk. 10/41 S. 1) führte Dr. G.___ weiter aus, seit seinem letzten Bericht habe sich die Situation verschlechtert, indem die Beschwerdeführerin weiter abgenommen und nun bei einer Körpergrösse von 166,5 cm 42 kg wiege. (Urk. 10/41 S. 2).
         Im Rahmen des C.___-Gutachtens vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/47) wurde die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2007 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 10/47 S. 1). Die Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin klage über schmerzbedingte Obstipation, Oberbauchbeschwerden, lumbale und zervikale Schmerzen, Kopfschmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Übelkeit (Urk. 10/47 S. 8). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) bei einem beidseitigen jedoch mehr rechtsbetonten myofascialen Schmerzsyndrom des Nacken-Schultergürtels, bei einer rechtsbetonten pseudoradikulären Schmerzausstrahlung in die Arme (ICD-10: M54.2), bei Status nach einer contusio capitis mit Halswirbelsäulen-Distorsion anlässlich eines Sturzes auf den Kopf beim Reckturnen 1996, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.3) bei einem beidseitigen jedoch mehr rechtsbetonten myofascialen Syndrom im Lenden-Becken-Hüftbereich bei einer rechtsbetonten pseudoradikulären Schmerzausstrahlung in die Beine und eine allgemeine physische Dekonditionierung sowie eine muskuläre Insuffizienz (ICD-10: M62.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), Untergewicht (BMI 17,4 kg/m2; ICD-10: R63.4) bei anamnestischer Lactoseintoleranz (ICD-10: E73.9), bei Status nach erosiver Gastritis im Juli 2006 (ICD-10: K29.6) und bei anamnestischem Asthma bronchiale (Erstdiagnose 1996; ICD-10: J45.1; Urk. 10/47 S. 16). In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, abgesehen von einer bestehenden Hypermobilität habe bei der Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Abklärungsuntersuchungen kein organisches Korrelat für die Schmerzsymptomatik zervikal gefunden werden können (Urk. 10/47 S. 16). Während für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliege, bestehe für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere Tätigkeiten, mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen eine ganztägig realisierbare 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Nach der muskulären Rekonditionierung sei die Beschwerdeführerin für derartige Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig (Urk. 10/47 S. 17). Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der langjährigen Desintegration aus dem Arbeitsprozess sehr ungünstig (Urk. 10/47 S. 19).
         Das C.___-Gutachten vom 11. Juli 2007 bildete die Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 28. April 2008, mit welcher die Verwaltung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit einen Rentenanspruch verneinte.

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass das multidisziplinäre C.___-Gutachten vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/47) formal die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweisrechtlich überzeugendes Gutachten erfüllt, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich ihres Leidens internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch gründlich untersucht, auch die Vorakten und ihre persönlichen Aussagen wurden umfassend berücksichtigt. Inhaltlich erfüllt es ebenfalls die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten, denn die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Übereinstimmend geht aus dem C.___-Gutachten und den Untersuchungsberichten des D.___ und des Spitals A.___ hervor, dass keine objektiven Korrelate für die angegebenen Beschwerden vorliegen (Urk. 10/47 S. 6, Urk. 10/28 S. 27, S. 34).
         Der Bericht von Dr. E.___ vom 15. August 2006 (Urk. 10/33), in welchem er einen partiellen Arbeitsbeginn für möglich hält, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich, da er sich einerseits lediglich auf die zweiwöchige Hospitalisierung in der Klinik Z.___ bezieht und ihm, wie er selber einräumt, der Beruf der Beschwerdeführerin unbekannt ist. Ausserdem ist es eher unbestimmt, wenn man, ohne nähere Angaben zu machen, von einem partiellen Arbeitsbeginn (richtig: partielle Arbeitsfähigkeit) spricht. Jedenfalls steht Dr. E.___ nicht im Widerspruch zum C.___-Gutachten, welches in jedem Fall aufgrund seiner grösseren Aktualität und der umfassenderen Aktenkenntnis der Gutachter über eine höhere Beweiskraft verfügt. Für den Bericht der O.___ vom 13. Oktober 2005 (Urk. 10/28 S. 5 ff.) gilt dasselbe. Die behandelnden Ärzte waren in erster Linie bemüht, eine wirksame Schmerztherapie zu finden, äusserten sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit.
         Während die C.___-Gutachter der Beschwerdeführerin für leichte bis nur selten mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselpositionen eine 80%ige und nach einer muskulären Konditionierung sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 10/47 S. 17), bescheinigte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 26. November 2005 (Urk. 10/28) seit 2000 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/28 S. 2). Des Weiteren machte er eine Verschlechterung der Situation geltend, da sie weiter an Körpergewicht verloren habe (vgl. Bericht vom 13. November 2006; Urk. 10/41 S. 2). Für seine Diagnosen begnügt sich Dr. G.___ mit der Beschreibung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin, vermag sie jedoch nicht durch objektive Befunde zu belegen. Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2000 widerspricht den Akten, denn aus diesen geht hervor und ist insoweit auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im August 2000 eine Ausbildung als Kindergärtnerin begonnen und später dann bis 2005 eine Gymnastikberufsschule besucht hat. Daneben ist sie von September 2001 bis September 2002 zu einem Pensum zwischen 30 und 50 % als Verkäuferin in einer Confiserie tätig gewesen (Urk. 10/47 S. 6). Ausserdem ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr. G.___ als Hausarzt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 20. Januar 2007, I 31/06, Erw, 4.2). Somit kann auf die Berichte von Dr. G.___ vom 26. November 2005 und 13. November 2006 (Urk. 10/28, Urk. 10/41) nicht abgestellt werden, sondern vielmehr ist dem C.___-Gutachten zu folgen.
4.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Untersuchung durch die C.___-Gutachter sei viel zu kurz ausgefallen, um gründlich und vollständig sein zu können, daher müsse man auf die Beurteilung ihres langjährigen Hausarztes, Dr. G.___, abstellen (Urk. 10/53 S. 1). Dazu ist festzuhalten, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung es für den Aussagegehalt eines Arztberichts nicht auf die zeitliche Dauer der Untersuchung ankommen könne. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. November 2006 in Sachen J., I 719/05, Erw. 3). Somit lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine ärztliche Untersuchung nicht allgemeingültig definieren (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2006 in Sachen S., I 58/06, Erw. 2.2).
         Wie bereits unter Erw. 4.1 dargelegt, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Gesundheitszustand aus den Berichten von Dr. G.___ klar ersichtlich sei (Urk. 10/53 S. 1), unbegründet, da Letztere sehr wohl ihre subjektiven Beschwerden beschreibt, sie jedoch nicht durch objektive Befunde zu belegen vermag.
         Weiter führt die Beschwerdeführerin an, sie verstehe nicht, weshalb sie vor dem Untersuchungszimmer habe warten müssen, während sich der Gutachter ihre Röntgenbilder angeschaut habe (Urk. 10/53 S. 1-2). Es lässt sich nicht nachvollziehen, was sie damit genau zum Ausdruck bringen möchte, jedenfalls kann dem Gutachter daraus kein Vorwurf gemacht werden und es ist auch nicht einzusehen, inwieweit dies für die Beschwerdeführerin hätte mit Nachteilen verbunden sein sollen.
         Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Aussagen und auch solche aus den Vorakten unkorrekt wiedergegeben worden seien (Urk. 10/53 S. 2). Was die korrekte Zitierweise ihrer Aussagen anbelangt, kann dies hier zwar nicht abschliessend beurteilt werden, allerdings fallen keine grossen Widersprüche zu ihren Aussagen in den Vorakten auf, was im Übrigen auch für die Zitierung der ins Recht gereichten Vorakten gilt.
         Zu den von der Beschwerdeführerin aufgezählten Ungenauigkeiten im C.___-Gutachten, der Unfall sei nicht während des Sportunterrichts geschehen, die radiologische Untersuchung sei nicht am selben Tag wie der Unfall, sondern erst nach einer Woche vorgenommen worden, Dr. H.___ sei nicht ihre Hausärztin etc. (Urk. 10/52 S. 1), ist anzumerken, dass kein gehäuftes Auftreten solcher Ungenauigkeiten registriert werden muss, sodass Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung entstehen oder der Eindruck hervorgerufen wird, dass eine Personenverwechslung vorliegen könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007 in Sachen B., I 355/06, Erw. 5.3.1). Die erwähnten Ungenauigkeiten sind nicht ausschlaggebend, entscheidend ist einzig, dass die im C.___-Gutachten enthaltenen Einschätzungen in ihrer Gesamtschau einleuchtend und nachvollziehbar begründet sind.
         Weiter macht sie geltend, die von Frau K.___ (nach Angaben der Beschwerdeführerin eine Psychiaterin) durchgeführten Therapien seien im C.___-Gutachten nicht erwähnt worden (Urk. 10/52 S. 1). Dies ist auch kaum möglich, da keinerlei Berichte von Frau K.___ - auch seitens der Beschwerdeführerin - ins Recht gereicht wurden und somit die Gutachter davon keine Kenntnis haben konnten. Im Übrigen wurde sie so umfangreich abgeklärt, dass die Einholung weiterer Berichte an der Beurteilung nichts zu ändern vermocht hätte (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
         Die Behauptung der Beschwerdeführerin, im C.___-Gutachten sei die Rede davon, dass sie in einem guten Ernährungszustand sei (Urk. 10/52 S. 1), muss auf einem Missverständnis beruhen, denn diesbezüglich ist zu lesen: "... in gutem Allgemeinzustand und kachektischem (ausgezehrtem) Ernährungszustand ...“ (Urk. 10/47 S. 7). Den weiteren Einschränkungen, welche die Beschwerdeführerin aufzählt, wie etwa beim Spazierengehen, Klavierspielen und Autofahren (Urk. 10/52 S. 1), haben die Gutachter durch die empfohlene rekonditionierenden Massnahmen in genügender Weise Rechnung getragen (Urk. 10/47 S. 19).
         Die Aussage des C.___-Gutachtens: „Die hohe subjektive Beschwerdeintensität mit starker Behinderung selbst im Alltag steht in deutlicher Diskrepanz zu den erwähnten radiomorphologischen Befunden, ..." (Urk. 10/47 S. 7), will die Versicherte durch den Verweis auf die Berichte der Dres. G.___ und E.___ widerlegen (Urk. 10/52 S. 3). Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass auch diese Ärzte für ihre subjektiven Beschwerden keine objektiven Korrelate feststellen konnten. Im Übrigen räumt sie dies auch selber ein, indem sie ausführt, auch das MRI und die Röntgenbilder hätten keine Auffälligkeiten nachweisen können (Urk. 10/52 S. 3).
         Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass man die Arbeitsfähigkeit nicht aus medizinisch theoretischer Sicht festlegen könne (Urk. 10/52 S. 4, Urk. 10/47 S. 17), kann ebenfalls nicht gefolgt werden, denn ein medizinischer Facharzt muss auf diese Weise vorgehen, wenn keine konkrete Tätigkeit zu beurteilen ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, da sie zurzeit weder eine Ausbildung macht noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin mittels ihrer Einwände nicht gelungen ist, die Beweiskraft des C.___-Gutachtens vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/47) zu schmälern oder gar zu entkräften.
4.3     Zu prüfen bleibt, ob im Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2002 (Urk. 10/22) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2008 (Urk. 2) eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, insbesondere ob dem C.___-Gutachten vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/47) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2002 (Urk. 10/22) zu entnehmen ist.
         Wie Dr. F.___ im Bericht vom 25. Januar 2001 (Urk. 10/1) und die behandelnden Ärzte der Rehaklinik B.___ im Bericht vom 23. Juli 2001 (Urk. 10/12), äusserte sich auch Dr. H.___ im Bericht vom 20. Juli 2001 (Urk. 10/8) nicht zur Arbeitsfähigkeit, jedoch hielt sie fest, dass keine pathologischen Auffälligkeiten feststellbar seien (Urk. 10/8 S. 2). Dr. I.___ hingegen bescheinigte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 26. September 2001 (Urk. 10/10) von 1997-2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und danach in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. J.___ ging seinerseits im Bericht vom 15. März 2002 (Urk. 10/13) davon aus, dass durch medizinische Massnahmen die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Daraufhin stellte die IV-Stelle fest, indem sie Dr. I.___ folgte, dass seit Anfang 2002 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/22 S. 1), was seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde. Im C.___-Gutachten vom 11. Juli 2007 (Urk. 10/47) konnten die Gutachter ebenfalls keine objektiven Korrelate für die subjektive Schmerzsymptomatik auffinden. Sie attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden für leichte bis nur selten mittelschwere Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, welche durch Rekonditionierung auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 10/47 S. 16-17). Somit ist aus dem C.___-Gutachten für den massgeblichen Zeitraum zwischen dem 24. Mai 2002 (Urk. 10/22) und dem 28. April 2008 (Urk. 2) eine geringfügige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen.
4.4     Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in geringfügigem Ausmass verschlechtert hat, denn im Gegensatz zu früher gehen die beurteilenden Ärzte davon aus, dass ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.

5.       Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens keine Einwände vorbringt, aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach deren Berechnung unzutreffend wäre, und bei Anwendung der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Löhne der den Anspruch auf eine Rente erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht ausgewiesen ist, muss es bei der Rentenablehnung sein Bewenden haben. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).