IV.2008.00572

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 12. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 im ehemaligen Jugoslawien (Serbien) geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. August 2001 bis am 27. Januar 2004 bei der Y.___ als Sonnenstoren- und Rollladenmonteur (Lebenslauf, Urk. 9/1). Am 29. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/5). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 9. November 2005, Urk. 9/8), holte die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, betreffend eines Unfalls vom 7. August 1997, bei welchem dem Versicherten ein Metallrohr auf den Hinterkopf gefallen war (Urk. 9/11), und einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 11. Januar/10. Februar 2006; Urk. 9/12) ein und gab bei Dr. med. A.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 15. Mai 2006 erstattete (Urk. 9/15). Mit Verfügung vom 26. September 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/29). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/33). Nachdem der Versicherte durch Dr. Karin Goy am 1. November 2006 Einwand hatte erheben lassen (Urk. 9/34), gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches diese am 11. Februar 2008 erstattete (Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 3. beziehungsweise 23. April 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 26. Mai 2008 durch Dr. Karin Goy Beschwerde erheben und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Oktober 2008 am gestellten Antrag festgehalten (Urk. 13) und sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. November 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. beziehungsweise 23. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).     
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Bericht vom 11. Januar/10. Februar 2006 eine Diskusprotrusion der Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5, ein Hämorrhoidalleiden, eine unfallbedingte Amaurosis des rechten Auges, eine HWS-Problematik und unklare Palpitationen. Der Beschwerdeführer sei als Monteur seit dem 26. Januar 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zuvor sei er vom 16. Januar bis am 3. Februar 2003 zu 100 % und vom 4. Februar bis 31. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/1-4).
2.2     Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten vom 15. Mai 2006 (1) ein chronisches lumbovertebrales Syndrom links bei radiologisch nachgewiesener  Spondylolisthesis mit Ventralgleiten LWK5 gegenüber Sakralsegment 1 (S1) und Osteochondrose LWK5/S1 und ohne Nachweis einer Diskushernie, (2) einen Status nach inneren Hämorrhoiden Grad I (2004), (3) eine Amaurosis rechts, (4) einen Status nach Appendektomie in der Kindheit und (5) subjektive Angaben eines zervikovertebralen Syndroms fest. Der Beschwerdeführer erkläre selber, dass er auch heute noch in seinem Beruf als Sonnenstoren- und Rolladenmonteur tätig wäre, wenn sein letzter Arbeitgeber nicht Konkurs gegangen wäre. Aufgrund des Röntgenbildes seien zwar gewisse Beschwerden glaubwürdig und vorhanden, jedoch dürften diese die Arbeitsfähigkeit nicht mehr als 10 bis 20 % einschränken. Es sollte einfach davon abgesehen werden, dass der Beschwerdeführer zu grosse Lasten heben und tragen müsse (Urk. 9/15).
2.3     Die B.___ führte in ihrem Gutachten vom 11. Februar 2008 (Urk. 9/52) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbovertebrales und lumbosakrales Syndrom links (ICD-10 M54.5) bei Spondylolisthesis LWK5 gegenüber S1 (Grad 1 nach Meyerding) mit Spondylolyse LWK5 beidseits, bei Osteochondrose und Spondylarthrose, vor allem L5/S1 beidseits, mässiger Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und pseudoradikulärer Sensation im Bein links, (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und (3) eine funktionelle Einäugigkeit bei Amaurose und Phtisis bulbi am rechten Auge bei totaler Netzhautablösung bei reduziertem Visus am linken Auge (eventuell leicht aggraviert) und Presbyopie sowie fehlender Stereopsis an. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie (1) einen Verdacht auf migräniforme Sehstörung des linken Auges, (2) eine Keratokonjunktivitis sicca beidseits, (3) ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit langjährig nicht beeinflussbaren Rückenschmerzen bei chronischem lumbovertebralem und lumbosakralem Syndrom links (ICD-10 M79.0) sowie (4) einen Status nach inneren Hämorrhoiden (2004), bei aktuellem Verdacht auf Rezidiv, fest (S. 14). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. Bezüglich einer geeigneten Verweisungstätigkeit sollte gelten, dass diese wenig belastend für das Achsenskelett sei und das Heben und Tragen von Lasten bis Lendenhöhe maximal zehn Kilogramm, in Brusthöhe maximal fünf Kilogramm betragen sollte. Repetitive Torsions- und Schwenkbewegungen des Rumpfes seien unbedingt auf ein Minimum zu reduzieren (maximal 15 Minuten). Vorgeneigtes kniendes oder gebeugtes Arbeiten sollte nur selten ausgeführt werden. Günstig wäre die Möglichkeit zur individuellen Wahl von Wechselpositionen. Im Rahmen von Kurzpausen könnten Lockerungs- und Gymnastikübungen für den Rücken und Beckengürtel wie auch die untere Extremität genutzt werden. Hier müsse eine Einbusse der Leistungsfähigkeit in Kauf genommen werden, allerdings maximal 20 %, ohne Auswirkungen auf das zeitliche Arbeitspensum. So ergebe sich aus somatischer Sicht für eine vorgenannte Verweisungstätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem zeitlichem Pensum. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose bestehe im Moment in einer den somatisch begründeten Einschränkungen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht würden sich aufgrund der depressiven Störung mit verminderter psychophysischer Belastbarkeit, den kognitiven Defiziten und der verminderten Stress- und Schmerztoleranz ergeben. Die fehlende Stereopsis und die beginnende Presbyopie erschwerten die Arbeit als Storenmonteur. Feine Arbeiten seien schwierig und Arbeiten an gefährlichen Maschinen sollten vermieden werden. Die ophthalmologische Behinderung könne teilweise durch die Arbeitsorganisation aufgefangen werden. Normalerweise werde bei Einäugigkeit und Presbyopie wegen der fehlenden Stereopsis, der langsameren Arbeit, der vermehrten Notwendigkeit von Kontrollen und der schnelleren Ermüdung eine Minderung der Leistungsfähigkeit von etwa 25 % geschätzt. Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, für Verweisungstätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Seit Januar 2004 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf beschrieben, dies könnten sie anhand der Vorbefunde und den aktuellen Untersuchungen nachvollziehen (S. 15-16).

3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin legte der Verfügung vom 3. beziehungsweise 23. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in der angestammten und von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu Grunde. Da der Beschwerdeführer nur noch wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von maximal 10 Kilogramm bis Lendenhöhe und von maximal 5 Kilogramm bis Brusthöhe, mit seltenen repetitiven Torsions- und Schwenkungsbewegungen des Rumpfes und mit seltenen knienden oder vorgeneigten Arbeiten ausüben kann, nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 15 % vor (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Einschätzung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Ärztin des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 20. Februar 2008. Dr. C.___ hielt fest, ein invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden sei ausgewiesen, doch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht bei Inkonsistenzen zwischen geklagten Beschwerden und objektiven Befunden (im somatischen Bereich) und Fehlen einer schweren psychiatrischen Komorbidität nicht von einer starken Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei höchstwahrscheinlich von einem Überwiegen von psychosozialen Belastungsfaktoren im Krankheitsbild auszugehen (Feststellungsblatt, Urk. 9/58).
3.1.2 Aufgabe des RAD ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen und die Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte des RAD beim Festlegen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach freiem Gutdünken und losgelöst von den üblichen Qualitätsstandards verfahren könnten. Liegen ihnen divergierende ärztliche Beurteilungen vor, so können sie mit entsprechend einleuchtender Begründung die eine Beurteilung der anderen vorziehen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festlegen. Analoges gilt, wenn sie (ausreichende) eigene Untersuchungen vorgenommen haben. Nicht angängig ist jedoch in aller Regel, dass nach in Auftrag gegebenem und erstattetem Gutachten die darin enthaltenen Schlussfolgerungen ohne weitere Abklärungen nicht oder nur teilweise übernommen, sondern durch eigene und abweichende Bewertungen ersetzt werden. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. C.___ weicht von derjenigen der B.___ ab. Neben dem Gutachten der B.___ wurde durch die Beschwerdegegnerin keine weiteren polydisziplinären Abklärungen in Auftrag gegeben. Da Dr. C.___ auch keine eigenen Untersuchungen vornahm, bildet ihre Stellungnahme keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
3.2
3.2.1 Die B.___ stellte im psychiatrischen Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert war, wobei die Auffassung vermindert und die Konzentration sowie die Merkfähigkeit reduziert waren. Der Gedankengang war verlangsamt, aber kohärent. Es bestand kein Hinweis für Wahn oder Ich-Störungen, hingegen lagen vereinzelte Pseudohalluzinationen mit jedoch erhaltener Realitätskontrolle vor. Im Affekt zeigte sich der Beschwerdeführer deprimiert. Es bestanden eine deutlich eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, innere Anspannung und Nervosität. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, war ebenso nicht vorhanden wie das Interesse an Angehörigen und Hobbys oder Aktivitäten. Es bestanden Insuffizienz- und Schuldgefühle. Der Antrieb war reduziert, doch bestand keine Tagesmüdigkeit. Der Beschwerdeführer litt indes an körperbezogenen Ängsten, aber nicht an spezifischen Phobien. Es lag ausserdem ein sozialer Rückzug vor. In der Montgomery Asperg Depression Rating Scale ereichte der Beschwerdeführer 26 von 60 Punkten (Urk. 9/52/33). Gemäss B.___ erfüllte das Zustandsbild des Beschwerdeführers aktuell die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und komorbidem Schmerzsyndrom. Die B.___ begründet die darauf beruhende 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wie folgt: „Diese Komorbidität führte im Kontext von weiteren aufrechterhaltenden psychosozialen Faktoren, wobei neben selbstlimitierendem Verhalten, fehlendem Fühlen einer Selbstwirksamkeit, mangelnden Sprachkenntnissen und Qualifikationen, fehlenden Zukunftsperspektiven und dem Fehlen suffizienter Coping-Strategien vor allem die mangelnde kulturelle Assimilation zum Tragen kommt und zu einem Festhalten am Konzept der subjektiven Invalidität (Urk. 9/52/34)“. Aus dieser Begründung geht nicht hervor, inwieweit die B.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Faktoren und invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Faktoren unterschieden hat. Die B.___ erklärt auch nicht, weshalb das selbstlimitierende Verhalten durch den Beschwerdeführer nicht überwindbar sein soll. Bei der diagnostizierten depressiven Episode handelt es sich zudem definitionsgemäss um eine Beeinträchtigung von beschränkter Dauer, welche daher grundsätzlich nicht invalidisierend ist. Die von der B.___ aus psychiatrischer Sicht festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ist daher nicht nachvollziehbar.
3.2.2   Das rheumatologische Teilgutachten der B.___ erhob im Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule eine Spondylolisthesis LWK5 gegenüber S1, beidseitige Spondylolyse und mässige degenerative Veränderungen mit Spondylarthrosen, eine geringfügige Einengung beider Neuroforamina und eine geringe mediolaterale Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 (Urk. 9/52/26). Die B.___ wies nachvollziehbar darauf hin, dass diese Veränderungen im lumbalen Segment L5/S1 das präsente und chronische Beschwerdebild zwar nur teilweise erklären können, jedoch davon auszugehen ist, dass bereits eine Schmerzchronifizierung mit sekundärer muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung eingetreten ist und als wesentlich tragender Faktor anhält (Urk. 9/52/27). Das von der B.___ festgehaltene rheumatologische Leistungsprofil (Erw. 2.3) ist schlüssig. Nicht nachvollziehbar aus dem Gutachten der B.___ ist jedoch, weshalb der Beschwerdeführer auch in behinderungsangepasster Tätigkeit lediglich zu 80 % leistungsfähig sein soll.
3.2.3   Aus ophtalmologischer Sicht hält die B.___ fest, dass feine Arbeiten schwieriger seien und Arbeiten an gefährlichen Maschinen vermieden werden sollten. Normalerweise werde bei Einäugigkeit und Presbyopie wegen der fehlender Stereopsis, der langsameren Arbeit, der vermehrten Notwendigkeit von Kontrollen und der schnelleren Ermüdung eine Minderung der Leistungsfähigkeit von etwa 25 % geschätzt. Bei entsprechender Organisation der Arbeit und bei Goodwill des Arbeitgebers sei eine weitere Tätigkeit als Storenmonteur möglich. Aus ophtalmologischer Sicht bestünden auch in anderen Berufen die ähnlichen Leistungseinschränkungen (Urk. 9/52/39-40). Es ist aus dem Gutachten der B.___ nicht schlüssig nachvollziehbar, weshalb durch die Einäugigkeit und die Presybiyopie eine generelle 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren soll, ohne dass es auf die Art der Tätigkeit ankommt. So war der Beschwerdeführer denn auch bis August 2003 vollschichtig als Sonnenstoren- und Rollladenmonteur tätig (Urk. 9/5), obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits an den ophtalmologischen Beschwerden litt.
3.2.4   Nach dem Gesagten ist die von der B.___ erhobene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Das Gutachten der B.___ bildet daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3     Dr. A.___ hielt in seinem rheumatologischen Gutachten fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 20 % nicht übersteigen würde (Erw. 2.2). Er unterscheidet hierbei nicht zwischen der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. A.___ beurteilte als Facharzt der Rheumatologie zudem nur die rheumatologischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Da Dr. A.___ lediglich eine rheumatologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm und hierbei nicht zwischen der angestammten und einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterscheidet, kann auf sein Gutachten ebenfalls nicht abgestellt werden.
3.4     Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer wie die B.___ in der angestammten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit hält Dr. Z.___ noch eine 50%ige Tätigkeit für möglich (Erw. 2.1). Dr. Z.___ begründet die von ihm festgehaltene Arbeitsunfähigkeit nicht näher, daher ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten Beschwerden welche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Dr. Z.___ ist zudem weder ein Facharzt der Psychiatrie, der Rheumatologie noch der Ophtalmologie.
3.5         Zusammenfassend kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung eines polydisziplinären Obergutachtens erforderlich, welches sich insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht, zur rheumatologischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und zu den spezifischen Auswirkungen der Presbyopie und der fehlenden Stereopsis zu äussern hat. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. beziehungsweise 23. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).