Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00573
IV.2008.00573

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 24. März 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis insbesondere auf ein Handekzem und Rückenschmerzen zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Mit Urteil vom 27. April 2005 hob das hiesige Gericht den rentenablehnenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 10. Juni 2004 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur Durchführung weiterer Abklärungen zurück (Urk. 8/25 und Urk. 8/28). Daraufhin klärte die IV-Stelle die Einschränkung im Haushalt vor Ort ab (Urk. 8/36) und liess die Versicherte interdisziplinär begutachten (Urk. 8/41). Gestützt darauf teilte sie mit Vorbescheid vom 11. Februar 2008 die erneut beabsichtigte Abweisung des Rentengesuchs mit (Urk. 8/42). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 10. März 2008 (Urk. 8/46) verfügte sie am 25. April 2008 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 30. Juli 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf die Erwägungen 1.1 bis 1.5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 27. April 2005 verwiesen werden.

2.       Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2005 über die Einschränkung im Haushalt und das Gutachten des Y.___s vom 9. November 2007 geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin zu einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Das dabei erzielbare Einkommen könnte sie zumutbarerweise auch mit dem Gesundheitsschaden erzielen, weshalb bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 35 % ein Invaliditätsgrad von 18 % vorliege (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt und dessen Auswirkungen in Beruf und Haushalt falsch eingeschätzt worden seien (Urk. 1).

3.       Gemäss Abklärungsbericht vom 7. Dezember 2005 lebte die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt mit ihrem Ehemann und dem jüngsten, 1985 geborenen Sohn in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung. Bis Januar 2003 habe der ältere, 1977 geborene Sohn mit seiner Familie im gleichen Haushalt gelebt. Spätestens mit seinem Wegzug hätte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus finanziellen Gründen auf 50 % aufgestockt. Weil ihr aber gekündigt worden sei, habe sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Stellensuche mit einem Pensum von 50 % angemeldet. Im Bereich Ernährung besteht laut Abklärungsbericht eine Behinderung von 17.9 %, im Bereich Wohnungspflege von 11.2 % und im Bereich Wäsche und Kleiderpflege unter Berücksichtigung eines vermehrten Einsatzes der Beschwerdeführerin von 6.2 %. In den übrigen Bereichen bestehe keine Einschränkung beziehungsweise würde eine solche durch die Beteiligung des im gleichen Haushalt lebenden Sohnes am Einkauf kompensiert. Die Abklärungsperson stellte dabei fest, dass der Ehegatte, die zwei Töchter und die Schwiegertochter einen Teil der Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr versehen könne, übernommen hätten. Insgesamt ergebe sich im Haushaltsbereich eine 35.3%ige Behinderung. Weiter bemerkte die Abklärungsperson, dass sich die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen mangels zuverlässiger medizinischen Unterlagen lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützten (Urk. 8/36).
         Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der daneben hypothetisch ausgeübten 50%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich somit ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von rund 18 %.

4.
4.1     Im Y.___-Gutachten vom 9. November 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/41 S. 27):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.  Medial betonte Gonarthrose beidseits rechtsbetont mit/bei:
     -   diskreter intraartikulärer Reizergussbildung rechts
     -   fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen und radiologischem Korrelat einer Pangonarthrose
2.  Intermittierende Plantarfasciitis beidseits mit/bei:
     -   knöchernem Fersensporn beidseits
3.  Rhagadiform-hyperkeratotisches Fussekzem plantar
     -   Verdacht auf Keratodermie von Haxthausen
4.  Anamnestisch Status nach kumulativ-toxischem Handekzem 2002
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
5.  Intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
     -   klinisch ohne Nachweis sensomotorischer Defizite
     -   radiologisch fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen lumbal
     -   muskulostatischer Dysbalance (Hohl-/Rundrücken)
6.  Tendinosis calcarea der rechten Schulter mit/bei:
     -   klinisch intakter Supraspinatussehne ohne Hinweise auf eine floride Impingementsymptomatik
7.  Mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums (pT3NOMO, G2) mit/bei:
     -   Status nach laparoskopisch assistierter tiefer Rektumresektion (totale mesorektale Exzision), intersphinktäre Mucosectomie mit coloanaler Anastomose, protektiver doppelläufiger Ileostomie am 1. September 2005
     -   Status nach neoadjuvanter Radiotherapie 5 mal 20 gy vom 15. bis 24. August 2005
     -   Status nach Strahlencolitis
     -   Status nach Ileostoma-Rückverlegung am 27. Oktober 2005
     -   Aktuell in Remission
8.  Morbide Adipositas (BMI=42.7 Kg/m2) mit/bei:
     -   arterieller Hypertonie
     -   Hypertriglyceridämie
         Weiter gaben die Gutachter an, die Beschwerdeführerin klage über seit 1995 bestehende cervicale Schmerzen und über 1996 aufgetretene Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Weiter bestünden seit zwei bis drei Jahren generalisierte Muskelschmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte. Durch die chronischen Schmerzen hätten sich eine zunehmende Unruhe sowie Schlafstörungen entwickelt, weswegen die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 bei einer Psychosomatikerin in Behandlung stehe (Urk. 8/41 S. 6 f.). Im Herbst 2005 sei ein Adenokarzinom des Rektums diagnostiziert und am 1. September 2005 operiert worden. Die ambulanten Nachkontrollen hätten bis jetzt keine Hinweise für ein Tumorrezidiv ergeben. Aktuell würden vor allem das rechte Knie und die Fersen beidseits schmerzen. Ausserdem käme es zu Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlungen in den rechten Arm. Die Beschwerdeführerin leide auch unter Wadenschmerzen rechts und bemerke gelegentlich eine Schwellneigung des rechten Kniegelenkes. Die noch während der Erwerbstätigkeit aufgetretenen Hautveränderungen im Bereich beider Hände hätten sich zurückgebildet. Seit anderthalb Jahren bestünden jedoch nun an den Füssen rezidivierend Blasen, welche sich unter Entleerung von Flüssigkeit öffneten. Sie fühle sich nervös und habe häufig Kopfschmerzen. Seit der Krebsdiagnose gehe es ihr massiv schlechter. Sie rege sich sehr schnell auf und könne dann nicht zuhören, sondern brauche ihre Ruhe (Urk. 8/41 S. 29).
         Aus internistischer Sicht gingen die Gutachter von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für alle habitusentsprechenden Verweistätigkeiten aus (Urk. 8/41 S. 30).
         Aus rheumatologischer Sicht lasse sich eine eingeschränkte Belastbarkeit, vorrangig bezüglich des rechten Kniegelenks und der intermittierend plantaren Schmerzsymptomatik attestieren, die bezogen auf eine vollschichtig ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst, versicherungsorthopädisch eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründen lasse. Rheumatologisch-orthopädisch bestehe jedoch in einer angepassten Tätigkeit, mit leichter körperlicher wechselbelastender Arbeit, ohne kniende oder Überkopfarbeiten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/41 S. 31).
         Aus dermatologischer Sicht finde sich an den Händen lediglich links volar eine sehr diskret ausgeprägte Schuppung. Plantar zeige sich an beiden Füssen ein rhagadiform-hyperkeratotisches Ekzem, Blasen oder Pusteln fänden sich nicht. Auch die dorsale Seite der Füsse sei abgesehen von diskreten Knöchelödemen intakt. Aufgrund der vorliegenden Akten sowie der aktuellen Befunde könne die 2002 geäusserte Diagnose eines kumulativ-toxischen Handödems nachvollzogen werden. Da die Beschwerdeführerin jedoch seit fünf Jahren keiner Berufstätigkeit, insbesondere keiner Putztätigkeit mehr nachgehe und auch die Hausarbeiten weitestgehend durch ihre Tochter durchgeführt würden, seien diese Hautveränderungen mittlerweile abgeheilt. Bei dem hyperkeratotischen-rhagadiformen Plantarekzem handle es sich sehr wahrscheinlich um die Keratodermie von Haxthausen, welche gehäuft bei Frauen im Klimakterium vorkomme. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Reinigungshilfe sei aus dermatologischer Sicht zu 50 % reduziert (Urk. 8/41 S. 31).
         Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration sei die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen sehr vage. Teilweise widerspreche sie sich auch in ihren Krankheitsangaben, die von Gutachter zu Gutachter unterschiedlich ausfielen. Ihre auf Nachfrage angegebenen Schmerzen, für die kein ausreichendes somatisches Korrelat vorliege, erfüllten nicht die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung. Die Versicherte wirke absolut nicht leidend oder schmerzgeplagt und mache unterschiedliche Angaben bezüglich des Schmerzbeginns oder der Lokalisation. Deutlich werde, dass sie durch die Krebsdiagnose und die anschliessende Operation im September 2005 belastet sei und Angst habe, dass man bei den Kontrolluntersuchungen erneut etwas finde. Dies sei nachvollziehbar und realistisch, auch die Albträume mit Todesangst, die seither zum Teil nachts aufträten, seien in diesem Zusammenhang zu sehen, wie die von ihr geschilderte Nervosität und Reizbarkeit sowie das Bedürfnis nach Ruhe. Allerdings erfüllten diese Symptome nicht die Kriterien für ein depressives Zustandsbild oder eine Anpassungsstörung. So zeigten sich keine psychiatrischen Symptome, die eine psychiatrische Diagnose nach sich ziehen würden (Urk. 8/41 S. 32).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin bezogen auf ein volles Pensum nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Einschränkung sei vor allem durch die rheumatologische Knie- und Fussproblematik sowie durch die schmerzhafte plantare Keratodermie mit eingeschränkter Steh- und Gehfähigkeit bedingt. Zu vermeiden sei ebenfalls eine direkte Exposition der Hände mit reizenden Reinigungsmitteln, da sonst die Gefahr bestehe, dass das kumulativ-toxische Handekzem wieder auftrete. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wechselbelastender, vorwiegend sitzender, leichter körperlicher Arbeit ohne kniende Arbeiten oder Überkopfarbeiten, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/41 S. 32 f.).
         Da die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in etwa denjenigen entsprächen, die im Gutachten des Spitals Z.___ aufgeführt worden seien, sei anzunehmen, dass diese seither gälten (Urk. 8/41 S. 34).
4.2     Das Y.___-Gutachten vom 9. November 2007 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 122 V 160 Erw. 1c): Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen klinischen, rheumatologischen, dermatologischen und psychiatrischen Abklärungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Des Weiteren wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 8/41 S. 1-4 und S. 34 f.). Auch leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass das Gericht sie prüfend nachvollziehen kann. Darauf kann somit für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Leistung im erwerblichen Bereich abgestellt werden.
4.3     Somit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar wäre, ihre angestammte Erwerbstätigkeit als Reinigerin im bisherigen Umfang auszuüben. Auch hätte sie ihr Arbeitspensum bis auf 50 % erhöhen können, um die mit dem Auszug des älteren Sohnes und dessen Familie aus der elterlichen Wohnung weggefallene finanzielle Unterstützung zu kompensieren (vgl. Urk. 8/36 S. 2). Unter diesen Umständen besteht im Erwerbsbereich keine invaliditätsbedingte Einschränkung, weshalb sich ein Einkommensvergleich erübrigt.

5.       Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 18 % (Erw. 3) verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).