IV.2008.00574
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 29. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 3. September 2003 unter Hinweis auf Schulterprobleme zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verneinte nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sowie der Abklärung einer allfälligen Hilflosigkeit und einer Haushaltsabklärung (Urk. 8/4-11) mit Verfügungen vom 29. April 2004 sowohl einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/13) als auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 %, wobei die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode für Teilerwerbstätige bei einem Erwerbsanteil von 8 % durchgeführt worden war (Urk. 8/12). Die Einsprache der Versicherten vom 19. Mai 2004 gegen die Rentenverfügung (Urk. 8/14) wies die IV-Stelle mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 ab (Urk. 8/24).
1.2 Am 18. Mai 2007 stellte die Versicherte unter Hinweis auf weitere gesundheitliche Probleme ein neues Leistungsbegehren (Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2007 teilte die Verwaltung der Versicherten mit, dass auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussichtlich nicht eingetreten werde (Urk. 8/31). Nach Eingang eines von der Versicherten als Einwand gegen den Vorbescheid unterzeichneten Berichts ihrer Hausärztin Dr. med. Y.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25. Juli 2007 (Urk. 8/36) holte die IV-Stelle einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___ vom 16. August 2007 (Urk. 8/37/1-7) und von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 14. März 2005 (Urk. 8/38) ein und liess die Versicherte darauf von Dr. med. B.___, MBA, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 19. November 2007, Urk. 8/42-43). Im Rahmen eines weitern Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/45-47) nahm die IV-Stelle zusätzliche ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 8/49-50, 8/53-54). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 trat sie auf das Leistungsbegehren der Versicherten sodann ein, wies es mangels einer dauerhaften Verschlechterung des somatischen wie auch des psychischen Gesundheitszustandes jedoch ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Mai 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht von ihren Anträgen abgewichen waren (Urk. 11, 14), wurde der Schriftenwechsel am 27. August 2008 geschlossen (Urk. 15).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat im ursprünglich rentenverweigernden Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/24) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Es betrifft dies neben den Bestimmungen und Grundsätzen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) namentlich auch die Grundlagen zur Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 27 und 27bis IVV) sowie diejenige zum Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Richtig dargelegt wurde ausserdem die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Bedeutung des Abklärungsberichtes Haushalt bei der Feststellung der tatsächlichen Behinderung in diesem Aufgabenbereich (vgl. dazu auch BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Jul 2006 in Sachen M., I 883/05, Erw. 4.3). Darauf ist zu verweisen.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid auf die Neuanmeldung eingetreten, hat aber eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem ursprünglichen rentenverweigernden Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/24) verneint. Die Invaliditätsbemessung im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 basierte auf der sogenannt gemischten Methode, wobei die Beschwerdegegnerin der Bemessung die unbestritten gebliebene Annahme zugrunde legte, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 8 % als Teilerwerbstätige und zu 92 % als im Haushalt tätige Person zu qualifizieren sei. Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie gestützt auf die Schlussfolgerungen der Haushaltsabklärung vom 5. April 2004 (Urk. 8/9) mit 12 %. Im erwerblichen Bereich ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der bis 30. September 2002 stundenweise als Büroangestellte bei C.___ tätig gewesenen Beschwerdeführerin aus (vgl. dazu Urk. 8/11/2, 8/22). Diese Schlussfolgerung stützte sie auf den Bericht von Dr. med. D.___, Leiter der Orthopädisch-Traumatologischen Abteilung des E.___, vom 26. Oktober 2003 (Urk. 8/4/3-4), welcher bei der Diagnose eines Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links am 6. November 2002 und eines Carpaltunnelsyndroms rechts (vgl. Urk. 8/4/7) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau (vgl. dazu Bericht vom 1. Juni 2004, Urk. 8/18/3-4) und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt hatte. Die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ hatte in ihrem Bericht vom 22. April 2004 eine psychische Symptomatik, welche sich dauernd einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, ausgeschlossen (Urk. 8/11).
2.2
2.2.1 Im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 6. Mai 2008 stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass aus somatischer Sicht keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen sei und gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ keine psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Eine angepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Arbeiten "im Armvorhalte" und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und Vibrationen gegen die Schulter) sei weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter kaum als leichte Tätigkeit einzustufen sei. Aus dem Bericht von Dr. D.___ (Urk. 3) gehe hervor, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe (Urk. 1). Den ursprünglichen Entscheid vom 8. Juli 2004 habe sie nicht angefochten, weil sie gehofft habe, wieder zu 100 % gesund zu werden. Dies sei aber nicht eingetreten, vielmehr habe sich ihr Zustand verschlechtert. Fakt sei, dass sie seit 2003 zu 50 % arbeitsunfähig sei und sich der Gesundheitszustand verschlechtere. Zu den Schulterbeschwerden seien starke Probleme im Rücken und im Finger hinzugetreten (Urk. 11).
2.2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen ist, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 nicht massgebend verschlechtert, und gestützt darauf einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
Die Verwaltung äusserte sich weder im angefochtenen Entscheid noch in ihren Eingaben in diesem Verfahren (Urk. 7, 14) ausdrücklich zur Statusfrage und damit zur Methode der Invaliditätsbemessung, und beurteilte im angefochtenen Entscheid lediglich die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2). Dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Mai 2008 ist dagegen zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätige Versicherte qualifizierte (Urk. 8/55/3). Aufgrund der Parteivorbringen und der Akten ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für eine seit dem unangefochten gebliebenen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/24) eingetretene wesentliche Veränderung der persönlichen, familiären, sozialen oder ökonomischen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche nunmehr eine Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige zu begründen vermöchte. Jedoch besteht auch kein Anlass, von der im ursprünglichen Entscheid vorgenommenen Gewichtung der Teilbereiche mit 8 % Teilerwerbstätigkeit und 92 % Haushaltstätigkeit abzuweichen. Die Beschwerdeführerin arbeitet zwar seit ihrer ersten Schwangerschaft im Jahr 1978 als Hausfrau (vgl. dazu Urk. 8/9/2-3, 8/25/4), war jedoch bis November 2002 ununterbrochen in kleinem Umfang erwerbstätig (vgl. IK-Auszug vom 7. November 2003, Urk. 8/5). Hinweise für einen Wegfall dieser Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall finden sich weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Verfahren.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die nunmehrige Aktenlage eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint hat, wobei sowohl die Arbeitsfähigkeit sowohl im erwerblichen Bereich als auch im Haushalt zu prüfen ist.
3.
3.1 Gemäss Bericht des F.___ vom 4. Dezember 2006 ist die Beschwerdeführerin im März 2006 auf den Rücken gestürzt und hat sich dabei eine Processsus-transversus-Fraktur LWK 1 zugezogen. Sie leide an einem chronischen Lumbovertebral-Syndrom mit segmentaler Dysfunktion L2 bis L5, Insuffizienz der Rumpfmuskulatur sowie möglichem Facettenreiz-Syndrom L5/S1 und besuche die Physiotherapie. Zur Arbeitsfähigkeit notierte der zuständige leitende Arzt Dr. med. G.___ lediglich, dass die Beschwerdeführerin aktuell Hausfrau sei (Urk. 8/29/5-6). Vom 14. Mai bis 1. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin zur konservativen Schmerztherapie im F.___ hospitalisiert. Im Kurzaustrittsbericht vom 1. Juni 2007 stellte Dr. med. H.___ folgende Diagnosen:
1. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- Facettenreizsyndrom L5/S1 mit Fehlhaltung/-stellung und lumbo- sakralem Überhang nach Hyperextensionstrauma bei Sturz 03/06
- Status nach Processus transversus-Fraktur LWK1 rechts 3/06
- segmentale Dysfuntion L2-5
- Kettentendomyosen bei Fibromyalgietendenz
2. Depressive Störung mit/bei
- chronischem Schmerzsyndrom und familiärer Belastungssituation
- eher zwanghafter Persönlichkeitsstruktur
3. Unklare Unterbauchschmerzen seit zirka 8 Monaten
- DD spondylogen, Obstipation, funktionell
- Abdomen-Sonografie 04/07 o.B., anamnestisch gynäkologische Untersuchung o.B., Koloskopie 05/06 o.B.
4. Leichtgradige medialbetonte Gonarthrose links
5. Vestibuläre Gleichgewichtsstörung seit 2 Jahren, in Behandlung
6. Status nach Rotatorenmanschenruptur mit
- operativer Intervention vor 3 Jahren
7. Status nach Fraktur Dig III rechts mit
- operativer Intervention 01/06.
Dr. H.___ bescheinigte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für 2-3 Monate, danach sei die Beschwerdeführerin zu 100 % einsetzbar für Büroarbeit und Haushalt. Ausgeschlossen seien jedoch repetitive Rotationsbewegungen oder repetitives Bücken (Urk. 8/29/3-4).
Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 7. März 2007 aufgrund rezidivierender Schwindelbeschwerden und diagnostizierte einen Status nach cochleovestibulärer Unterfunktion rechts (Urk. 8/28). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit; eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin lediglich bei Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht (Urk. 8/38/2 und 8/38/6).
Die Hausärztin Dr. Y.___ wies in ihrem Bericht vom 25. Juli 2007 darauf hin, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben der Rückenproblematik auch die Bewegungseinschränkung der linken Schulter, die schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Mittelfingers nach Operation wegen eines ossären Strecksehnenausrisses (vgl. dazu Urk. 8/29/2), die chronischen Schwindelbeschwerden und die depressive Störung mit Zwangsverhalten zu berücksichtigen seien (Urk. 8/33). Am 22. März 2008 kam Dr. Y.___ auf diesen Bericht zurück und hielt fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die diversen Beschwerden doch deutlich eingeschränkt sei. Die deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit, welche sie sowohl im Haushalt als auch in einer andern Beschäftigung mit 50 % einschätze, sei seit zirka Februar 2007 dergestalt (Urk. 8/53).
Dr. Z.___ erklärte in ihrem Bericht vom 16. August 2007, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 mit Unterbrüchen in ihrer Behandlung stehe und sie im Januar und Juni 2007 letztmals aufgesucht habe. Es handle sich um eine depressive Symptomatik - zum Teil reaktiv, zum Teil involutiv - bei jetzt einsetzender Menopause. Zusätzlich bestehe eine gewisse zwanghafte Ordnungstendenz. Seit die Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung stehe, habe sie nur ihren eigenen Haushalt besorgt; aus rein psychischen Gründen habe sie während der ganzen Behandlungsphase nie eine Haushaltshilfe beanspruchen müssen. Die Beurteilung einer Eignung für eine berufliche Tätigkeit sei ihr nicht möglich. Die jetzige Arbeitsbehinderung sei durch körperliche Störungen bedingt und der reaktive psychische Anteil nur schwer abgrenzbar; er könnte bei 25 bis 30 % liegen (Urk. 8/37).
Dr. B.___ erstellte sein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 19. November 2007 gestützt auf die bisherigen medizinischen Berichte sowie seine Untersuchung vom 24. Oktober 2007 mit eingehender Exploration und Testdiagnostik. Gestützt darauf verneinte er das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert, wobei er gestützt auf die Testdiagnostik die Eingangskriterien sowohl für eine depressive Störung nach ICD-10 F 3 als auch für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 6 (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Auflage, Bern, 2008, S. 141 ff. und S. 244 ff.) explizit ausschloss. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin aktuell angegebenen Schmerzen, welche sie vor allem als bewegungsabhängige Schmerzen in der Schulter geschildert habe, diskutierte Dr. B.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F 45.4 eingehend und schloss auch dieselbe aus (Urk. 8/42/1 ff.).
Dr. D.___ bescheinigte am 18. und 25. Januar 2008 eine seit 16. Mai 2003 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit und stellte die Diagnose eines Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links 11/2002 und nach Retinakulumspaltung rechts 11/2003 sowie von Fingergelenksarthrosen beidseits. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen vermehrter Schmerzen im Bereich der linken Schulter gemeldet, weshalb er am 15. Januar 2008 nochmals eine subakrominale Infiltration durchgeführt habe. Bezüglich der Fingerbeschwerden habe er sie an einen Handchirurgen (vgl. dazu den Bericht von Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, Speziell Handchirurgie, vom 25. Januar 2008, Urk. 8/49/7) überwiesen (Urk. 8/50/6-8). Am 31. März 2008 schilderte Dr. D.___ in einem Bericht zu Handen der IV-Stelle den Verlauf dahingehend, dass am 6. November 2002 eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion links durchgeführt worden sei und sich bereits im MRI vom September 2003 Hinweise für eine zumindest partielle Reruptur der rekonstruierten Sehne gezeigt hätten. Da sich die Beschwerdeführerin nicht zu einer erneuten Operation habe entschliessen können, sei unter konservativen Therapiemassnahmen die Beschwerdesymptomatik soweit beeinflusst worden, dass sie mehr oder weniger zurecht gekommen sei in ihrer Tätigkeit als Hausfrau. Am 21. Dezember 2007 habe sich die Beschwerdeführerin wieder bei ihm gemeldet, da ihre Beschwerden stark zugenommen hätten, so dass sie bei einfacheren Haushaltsarbeiten permanent Schmerzen verspüre. Die durchgeführte Infiltration habe diese für knapp zwei Wochen zu zirka 70 % reduziert. Anschliessend sei das Beschwerdebild wieder wie zuvor gewesen. Angesichts dieser Entwicklung erachtete Dr. D.___ eine Revisionsoperation als sinnvoll.
Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau liege bleibend bei 50 %. Insbesondere bestehe eine erhebliche Einschränkung im Überkopfbereich sowie beim Heben und Tragen von Gewichten über 10 Kilogramm (Urk. 8/54).
3.2
3.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2007 im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352) als überzeugende Beurteilung, welche auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Die Beurteilung der medizinischen Situation ist einleuchtend; insbesondere überzeugt der Ausschluss einer krankheitswertigen depressiven Störung gestützt auf die eingehende Testdiagnostik. Wie Dr. B.___ zu Recht darlegte, stellt die im F.___ am 1. Juni 2007 gestellte Diagnose einer depressiven Störung (vgl. Urk. 8/29/3) die Richtigkeit seiner Beurteilung nicht in Frage, wurde doch erstere ohne entsprechende Codierung in Anlehnung an ein gängiges Diagnosesystem und ohne fachärztliche Abklärung erhoben (vgl. dazu Ausführungen in Urk. 8/42/10). Auch Dr. Z.___ enthielt sich in ihrem Bericht vom 16. August 2007 (Urk. 8/37/7) einer Spezifizierung der von ihr festgestellten depressiven Symptomatik und vermied eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Damit ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ als erstellt zu betrachten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Ablehnung des Rentenanspruchs im Juli 2004 nicht in leistungsrelevanter Weise verschlechtert hat.
3.2.2 Was die somatische Seite anbelangt, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage offensichtlich, dass sich der Diagnosekatalog deutlich ausgeweitet hat. Zu den Diagnosen eines Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion links 11/02 und nach Carpaltunnel-Release rechts 11/03 (vgl. dazu Urk. 8/18/3), welche im Rahmen der ursprünglichen Rentenverweigerung berücksichtigt worden waren (Urk. 8/22), sind diejenigen eines Verdachts auf ein Opiatabhängigkeitssyndrom (ärztlich verordnetes Osycodon), ICD-10 F 11.24, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, unklarer Unterbauchschmerzen, einer leichtgradigen medialbetonten Gonarthrose links, verstibulärer Gleichgewichtsstörungen, eines Status nach Fraktur Dig III rechts mit Operation 01/2006 (vgl. Diagnosekatalog in Urk. 8/42/13-14) und von Fingergelenksarthrosen beidseits (Urk. 8/50/7-8) hinzugetreten.
Trotz des eindrücklichen Diagnosekatalogs lässt die medizinische Aktenlage letztlich aber nicht auf eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Die Beschwerdeführerin selber erachtet sich seit 2003 unverändert als zu 50 % arbeitsunfähig, wenn auch mit zunehmenden Schmerzen (Urk. 11). Die medizinischen Beurteilungen der physischen Arbeitsbelastbarkeit von Dr. D.___ vom 26. März 2003 (Urk. 8/4/3-4) und vom 18. Januar 2008 (Urk. 8/50/4-8) zeigen zwar eine leichte Verschlechterung in den Bereichen Heben und Tragen sowie Arbeiten über Kopfhöhe, dennoch schloss er sowohl im Jahr 2004 (vgl. Urk. 8/18/4) als auch am 31. März 2008 (Urk. 8/54) auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau und ging damit nicht von einer Veränderung bezüglich der effektiven Leistungsfähigkeit aus. Die von der Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der psychiatrischen Abklärung bei Dr. B.___ (Urk. 8/42/15) als auch im vorliegenden Verfahren (Urk. 11) als im Vordergrund stehend bezeichneten Schulterschmerzen gaben nicht nur im Jahr 2007 Anlass zu einer subakrominalen Infiltration und zur Diskussion über eine Revisionsoperation (Urk. 8/54), sondern bereits im Jahr 2004 (vgl. Urk. 8/19/5-7). Eine wesentliche Änderung lässt sich aus der Operationsindikation folglich nicht ableiten und ist dem Bericht von Dr. D.___ vom 31. März 2008 letztlich auch nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der übrigen gesundheitlichen Probleme ist bezeichnend, dass im Bericht des F.___ vom 1. Juni 2007 unter Einbezug sämtlicher Diagnosen - mithin gar der Diagnose der letztlich nicht krankheitswertigen depressiven Störung - lediglich vorübergehend (2 bis 3 Monate) eine 50%ige, danach in der Tätigkeit als Hausfrau und bei Büroarbeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/29/4). Im Bericht vom 4. Dezember 2006 findet sich zudem kein Hinweis auf eine Einschränkung im Beruf der Hausfrau (Urk. 8/29/5-6). Dr. A.___ sodann ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, soweit keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht in Frage stünden (Urk. 8/38).
Einzig Dr. Y.___ ging von einer deutlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab zirka Februar 2007 aus, wobei sie die Arbeitsfähigkeit im Haushalt und in einer andern Tätigkeit mit zirka 50 % bezifferte (Urk. 8/53). Abgesehen vom Umstand, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist die Einschätzung von Dr. Y.___ auch insofern zu relativieren, als sie für die Zustandsverschlechterung sowohl die psychische Komponente als auch die Schwindelbeschwerden mitverantwortlich bezeichnete (vgl. Urk. 8/33), welche sich nach oben Gesagtem gerade nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Insgesamt zeigt die Würdigung der medizinischen Berichte, dass mit Ausnahme von Dr. Y.___ niemand eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Büroarbeiten im Rahmen von zirka drei Stunden wöchentlich erkannte. Die Beidhändigkeit war gemäss Dr. D.___ bereits im Oktober 2003 eingeschränkt (vgl. Urk. 8/4/3). Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt beurteilte letztlich keine der beteiligten ärztlichen Fachpersonen mit mehr als 50 %. Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Leistungseinschränkung im Haushalt lag jedoch bereits ab 16. Mai 2003 bei lediglich 50 % (vgl. dazu Urk. 8/4/4, 8/4/7). Dennoch führte die Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2004 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zu lediglich 12 % in diesem Bericht eingeschränkt war (Urk. 8/9). Die Beschwerdeführerin stellte diese dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/24) zugrunde liegende Abklärung vor Ort im damaligen Verfahren letztlich nicht in Frage. Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweiskraft eines Abklärungsberichtes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2006 in Sachen M., I 883/05, Erw. 4.3 mit Hinweisen) drängen sich auch im vorliegenden Verfahren keine Zweifel an der Angemessenheit der Abklärungsresultate auf, sind doch weder klar feststellbare Fehleinschätzungen noch Widersprüchlichkeiten erkennbar. Zudem stimmt die Umschreibung der Tätigkeitsbereiche mit den Vorgaben gemäss Randziffer 3095 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) überein.
Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens verzichtete die Beschwerdegegnerin mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf eine neuerliche Abklärung vor Ort (vgl. dazu Urk. 8/55/3). Angesichts der oben gewürdigten medizinischen Aktenlage sowie der übrigen Umstände drängte sich eine solche denn auch nicht zwingend auf. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie von Dr. D.___ am 31. März 2008 dargelegt (Urk. 8/54), bei Arbeiten im Überkopfbereich sowie beim Heben und Tragen von Gewichten von über 10 Kilogramm erheblicher eingeschränkt ist als ursprünglich, kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 Erw. 4b S. 94; 122 V 157 Erw. 1d S. 162) ausgeschlossen werden, dass eine ergänzende Haushaltsabklärung von einer lediglich 12%igen zu einer rentenbegründenden Einschränkung von knapp 44 % im Haushaltsbereich führen würde. Dagegen spricht nicht nur die geringe Änderung der medizinisch-theoretischen Einschätzung, sondern auch der Umstand, dass die verheiratete Beschwerdeführerin, welche mit ihrem Ehemann und ihrer 1988 geborenen Tochter damals wie auch aktuell in einer 4 ½-Zimmerwohnung auf einer Etage ohne Gartenanteil mit Lift wohnt(e), anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2004 primär über starke Schmerzen an der rechten Hand aufgrund des Carpaltunnelsyndroms rechts klagte (vgl. Urk. 8/9/1), und den Problemen im Handgelenk insbesondere in den Hauptteilbereichen "Wäsche und Kleiderpflege" sowie "Wohnungspflege" deutlich Rechnung getragen wurde (Urk. 8/9/4-5). Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens finden die damaligen Schmerzen im rechten Handgelenk weder in den medizinischen noch in den übrigen Akten Erwähnung. Diesbezüglich scheint folglich eine deutliche Besserung eingetreten zu sein, welcher bei einer neuerlichen Abklärung fraglos kompensatorischer Charakter zukäme. Hinzu kommt, dass der anzurechnende Anteil an Mitarbeit der im selben Haushalt lebenden, mittlerweile erwachsenen Tochter wohl erhöht werden könnte.
Angesichts dessen erweist sich der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine neuerliche Haushaltsabklärung als vertretbar, kann doch eine rentenrelevante Änderung der Invalidität mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) ausgeschlossen werden.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).