Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 13. November 2000 bis zum 30. November 2006 als Hauswart für die Y.___ (Urk. 9/7). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Versicherte leidet vor allem an psychischen Beschwerden (Urk. 9/8, Urk. 9/21, Urk. 9/27).
Im Dezember 2006 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Bericht der Hausärztin med. prakt. Z.___ (Urk. 9/9 und Urk. 9/8), die Akten des Kollektivkrankentaggeldversicherers, Alba Versicherung (Urk. 9/10), sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni und vom 3. Juli 2007, ein (Urk. 9/21, Urk. 9/24). Zudem veranlasste sie die psychiatrische Begutachtung des Versicherten in der Klinik B.___ (Gutachten vom 6. November 2007, Urk. 9/27). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/32, Urk. 9/35, Urk. 9/39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2008 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Am 26. Mai 2008 liess der Versicherte Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2008 Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13). Mit seinem Schreiben vom 21. September 2009 reichte der Versicherte die Honorarnote vom 18. September 2009 ein (Urk. 14/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Februar 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ bestehe seit Februar 2007 in der angestammten Tätigkeit als Hauswart sowie in jeder anderen Erwerbstätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auf die Berichte des D.___ und von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %, weshalb er ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2, Urk. 8).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden. Vielmehr sei die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Einschätzungen des D.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ zu beurteilen. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 2).
3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ob er Anspruch auf eine halbe oder eine höhere Invalidenrente hat.
4.
4.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt an der Klinik B.___, sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Chefarzt an der Klinik B.___, stellten in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2007 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) seit Februar 2006 (Urk. 9/27 S. 8 f.).
Der Versicherte lebe mit seiner Frau, den gut integrierten Familien seiner Kinder und seinem grossfamiliären Kontext gut eingebettet in F.___. Durch seine psychischen Leiden sei er in seinen kognitiven Fähigkeiten nur dezent eingeschränkt. In seiner psychischen Belastbarkeit sowie seiner Fähigkeit, Stress auszuhalten und affektiv anstrengende Situationen zu bestehen, sei er jedoch beeinträchtigt. In seinen körperlichen Fähigkeiten sei er durch seine von ihm subjektiv stark einschränkend empfundenen Schmerzen reduziert. Sodann sei er aufgrund seiner eingeschränkten Stimmung und Deprimiertheit in seinen Fähigkeiten zum adäquaten und sozialen Kontakt leicht beeinträchtigt. Die subjektiven testpsychologischen Ergebnisse würden mit dem klinischen Eindruck weitgehend übereinstimmen. Dabei sei die abweichende Wahrnehmung bezüglich des Ausmasses durch die depressiv geprägte Selbstwahrnehmung erklärbar. In Bezug auf die Tätigkeit als Hauswart wirke sich die Störung in dem Sinne aus, dass die Motivation, die Fähigkeit zu gleichbleibendem und konstantem Arbeitstempo, zu Ordnung, zu Genauigkeit und selbständigem Planen sowie zur Zeitstrukturierung reduziert sei. In dieser Tätigkeit sei er deshalb zu 50 % arbeitsunfähig. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe auch für jede körperlich leicht- bis mittelschwere und dem psychischen Leiden angepasste Tätigkeit. Das psychische Leiden erfordere eine Tätigkeit, die körperlich nur leicht bis mittelschwer belaste und in der Arbeitsaufteilung vom Versicherten selbst eingeteilt werden könne. Es bedürfe eines wohlwollenden Umfeldes mit geringer psychischer- oder Stressbelastung und wenig Kundenkontakt. Aufgrund der erhaltenen Konzentrationsfähigkeit sollte eine normale Leistungsfähigkeit möglich sein. Diese Arbeitsfähigkeit könne durch den Ausbau der medizinischen Massnahmen und eventuell Wiedereingliederungsmassnahmen verbessert werden, indem zunächst eine Stabilisierung und mittel- bis langfristig eine Besserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könnte. Die Selbsteinschätzung des Versicherten sei aufgrund der durch sein psychisches Leiden veränderten Selbstwahrnehmung einfühlbar, entspreche jedoch nicht dem bei der Exploration bestehenden klinischen Eindruck, so dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einer deutlichen Diskrepanz zur Realität ausgegangen werden könne. Die von Dr. A.___ und dem D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit widerspreche der Schilderung des psychischen Zustandes des Versicherten im Austrittsbericht sowie dem klinischen Eindruck und der Anamnese während der Exploration, nach der eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar erscheine. Zusammenfassend bestehe von Februar bis Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Januar 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie jede leichte bis mittelschwere körperliche und dem psychischen Leiden des Versicherten angepasste Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. In Bezug auf die Schmerzproblematik hielten die Gutachter sodann fest, für die vom Versicherten geäusserten Schmerzen und körperlichen Beschwerden seien in den Unterlagen keine ausreichend erklärenden organischen Befunde dokumentiert. Auch seien die beschriebenen Schmerzen und Beschwerden nicht anhaltend der Hauptfokus des Beschwerdeführers. Weiter seien keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme feststellbar, die schwer genug seien, um als ursächliche Auslöser für die Schmerzen zu gelten. Somit seien die ICD-10-Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht ausreichend erfüllt. Es sei am ehesten von einer im Rahmen der mittelschweren depressiven Symptomatik verstärkten Schmerzwahrnehmung und Verarbeitungsstörung auszugehen. Der Beschwerdeführer befände sich bei Dr. A.___ in adäquater fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die jedoch vor allem medikamentös durch den Einsatz entsprechender antidepressiver und eventuell affektstabilisierender Medikamente mit entsprechender Überwachung der Behandlung intensiviert werden könne. Auch wären erneute teilstationäre oder stationäre, psychosomatische oder psychotherapeutische Behandlungen zu erwägen. In diesem Rahmen sollte sich die bestehende mittelschwere depressive Symptomatik trotz ihres Bestandes seit mindestens Februar 2006 mittel- bis langfristig weiter bessern (Urk. 9/27 S. 9-14).
4.2 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 die Diagnosen einer depressiven Episode mittleren Grades, einer Adipositas per magna, diverser internistischer Krankheiten (arterielle Hypertonie, Arthritis urica recidivans, Glaukom beidseits) und chronischer Kopfschmerzen auf. Seit Februar 2006 bestehe bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit als Hauswart (Urk. 9/24). In seinem Bericht vom 5. Juni 2007 hatte er nebst einer mittelgradigen depressiven Episode noch die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/21 S. 1 f.).
Aus dem Bericht des D.___ vom 3. November 2006, wo der Beschwerdeführer vom 30. August bis zum 24. Oktober 2006 am tagesklinischen Rehabilitationsprogramm teilnahm, gehen die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), einer Adipositas per magna und Gicht hervor. Beim Klinikaustritt habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hauswart bestanden (Urk. 9/8). Im Wesentlichen gleichen Inhalts sind die Berichte des D.___ vom 30. November (Urk. 9/10 S. 22 f.) und vom 21. Juli 2006 (Urk. 9/25 S. 3 ff.).
In ihrem Bericht vom 27. Juni 2006 diagnostizierte med. prakt. Z.___ eine arterielle Hypertonie, eine Arthritis urica recidivans, eine Adipositas, ein Glaukom beidseits und chronische Kopfschmerzen unklarer Genese. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht (Urk. 9/25 S. 1 f.). In ihrem Kurzbericht vom 17. Januar 2007 hielt sie sodann fest, es bestehe aus allgemeinmedizinischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9).
4.3
4.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. C.___ vom 6. November 2007 abzustellen (Urk. 9/27 S. 8-14). Denn es ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) - nicht vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, zumal die entsprechenden Kriterien gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen nicht gegeben sind (Urk. 9/27 S. 9, S. 12 und S. 13 f.). Gemäss den in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen aufgeführten Voraussetzungen zeichnet sich die somatoforme Schmerzstörung nämlich durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz aus, der in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt, wobei diese schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, ICD-10: F45.4, S. 207 f.). In den Berichten des D.___ vom 3. November und vom 21. Juli 2006 wurde zwar die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 9/8, Urk. 9/25 S. 3) gestellt. Auf die im früheren Bericht des D.___, welcher vor Beginn des Rehabilitationsprogramms verfasst wurde, aufgeführten leichten somatischen sowie deutlichen emotionalen, kognitiven und psychosozialen Beeinträchtigungen (Urk. 9/25 S. 4), kann jedoch nicht abgestellt werden. Denn diese fanden im Bericht, der nach der Durchführung des tagesklinischen Rehabilitationsprogramms vom 30. August bis zum 24. Oktober 2006 verfasst wurde, keine Erwähnung mehr. Zudem fehlt eine mit Befunden unterlegte Begründung, weshalb diese Diagnose vorliegen sollte, und es ergeben sich aus diesem Bericht auch keine Hinweise auf emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme. Erwähnt wurde hingegen, dass soziale Kontakte des Versicherten noch vorhanden seien, die eheliche Beziehung gut sei und er viel spazieren gehe (Urk. 9/8). Schliesslich ist festzuhalten, dass auch Dr. A.___ die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in seinem neuesten Bericht vom 3. Juli 2007 nicht mehr aufführte (Urk. 9/24).
Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 5. Juni 2007 diagnostizierte Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik (Urk. 9/21 S. 1) vorliegt. Denn zum einen legte er nicht dar, welche Befunde diese Diagnose zu begründen vermögen. Zum anderen stellte er diese Diagnose in seinem neueren Bericht vom 3. Juli 2007 nicht mehr (Urk. 9/24 S. 1). Diese psychische Störung konnte ferner auch anlässlich der intensiven Therapie im D.___ nicht festgestellt werden (Urk. 9/8). Schliesslich wurde im Gutachten von Dr. E.___ und Dr. C.___ vom 6. November 2007 in Übereinstimmung mit der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen dargelegt, dass die Diagnose einer Anpassungsstörung ausgeschlossen sei, da die Kriterien einer depressiven Episode erfüllt seien (Urk. 9/27 S. 12; vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, ICD-10: F32, S. 151).
Es ist somit festzuhalten, dass in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) seit Februar 2006 (Urk. 9/27 S. 8 f.) gegeben ist.
4.3.2 Angesichts der oben erwähnten Diagnose erscheint sodann die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Gutachten vom 6. November 2007 überzeugend, zumal die Gutachter begründend darlegten, dass und weshalb die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt ist (Urk. 9/27 S. 10 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es liegt, wie bereits oben erwähnt (Erw. 4.3.1), weder eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatoforme Schmerzstörung noch eine Anpassungsstörung vor. Bereits aus diesem Grund kann nicht auf die Einschätzung des D.___, wonach auch nach dem Rehabilitationsprogramm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 9/8 S. 4), abgestellt werden. Zudem geht auch aus dem neueren Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juli 2007 nicht hervor, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, vielmehr bezifferte er diese mit 70 % (Urk. 9/24). In seinem Bericht legte er aber nicht dar, aufgrund welcher Befunde die Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass eingeschränkt ist, weshalb diese Einschätzung nicht zu überzeugen vermag. Ausserdem ist Dr. A.___ der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers. Es ist daher bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
Im Übrigen können die Ausführungen und Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit und die Prognose im Gutachten vom 6. November 2007 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) - nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insbesondere wird mit dem von den Gutachtern im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit benutzten Wort "sollte" (vgl. Urk. 9/27 Ziff. 7.1.6, S. 11) darauf hingewiesen, dass es sich um eine medizinisch-theoretische Einschätzung handelt, welche durchaus von der Selbsteinschätzung einer versicherten Person abweichen kann (vgl. Urk. 9/27 Ziff. 7.5, S. 12). Im Zusammenhang mit der Prognose (vgl. Urk. 9/27 Ziff. 8.6, S. 13) macht das Wort "sollte" sodann deutlich, dass jede Einschätzung für die Zukunft Unsicherheiten unterworfen ist, aus medizinischer Sicht jedoch eine gewisse Entwicklung als wahrscheinlich erscheint.
4.3.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die in somatischer Hinsicht gestellten Diagnosen (Urk. 9/25) die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken. Denn Dr. Z.___ erklärte ausdrücklich, dass aus allgemeinmedizinischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 9/9). Es ist zudem zumutbar, die Gicht und den Bluthochdruck medikamentös zu behandeln (vgl. Urk. 9/25 S. 2). In Übereinstimmung damit macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die in somatischer Hinsicht gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigen.
4.4 Da somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8; vgl. Erw. 4.3) - auf die Arbeitsunfähigkeitsangabe von Dr. E.___ und Dr. C.___ im Gutachten vom 6. November 2007 betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich abgestellt werden kann, erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs für die Invaliditätsbemessung. Aufgrund der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %, welcher zu einer halben Invalidenrente ab dem 1. Februar 2007 berechtigt, zumal der Zeitpunkt des Rentenbeginns unbestritten blieb und sich ausserdem aus den Akten ergibt (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 2, Urk. 9/27 S. 13, Urk. 9/29 S. 4).
Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass auch die Vornahme eines Einkommensvergleichs unter Berücksichtigung einer 50%igen leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8) nichts an diesem Resultat ändert. Bei einem Valideneinkommen des Jahres 2007 von Fr. 58'200.-- (Urk. 9/7 S. 2) und einem gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 errechneten Invalideneinkommen von Fr. 30'113.-- (Fr. 60'226.-- - 50 % = Fr. 30'113.--; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 [LSE], Tabelle TA1, S. 25; Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) ergäbe sich nämlich bei einem angesichts der gestellten Anforderungen angemessenen leidensbedingten Abzug von maximal 15 % (Fr. 30'113.-- - 15 % = Fr. 25'596.--) ein Invaliditätsgrad von 56 % (Fr. 58'200.-- - Fr. 25'596.-- = Fr. 32'604.--; Fr. 32'604.-- / Fr. 58'200.-- = 56 %), welcher ebenfalls zu einer halben Invalidenrente führt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, welcher dem Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2008 (Urk. 13) als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 18. September 2009 (Urk. 14/2) zeitliche Aufwendungen von 23 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 52.40 gehabt. Daraus errechnete er unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 280.-- einen Gesamtbetrag von Fr. 6'985.80. Dieser Betrag ist zu hoch. Zum einen besteht kein Anlass, von dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- abzuweichen. Zum anderen können auch die vom Rechtsvertreter aufgeführten Aufwendungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Insbesondere erscheinen die Aufwendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege von insgesamt circa 9,1 Stunden als eher hoch und die Notwendigkeit der zahlreichen telefonischen und brieflichen Kontakte mit der Mandantschaft als fraglich. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 28. August 2008, Urk. 13) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, Zürich, wird mit Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).