Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 22. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, war seit 1980 bei Y.___, Z.___ und A.___ in T.___ als Kauffrau und Assistentin der Geschäftsleitung angestellt (Urk. 8/12 Ziff. 1, Urk. 8/12 S. 4), wobei sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 80 % an vier Tagen pro Woche arbeitete (Urk. 8/12 Ziff. 9).
1.2 Bei der Versicherten wurde im November 2005 eine cervikale Myelopathie festgestellt, die in der Folge operiert wurde. Aufgrund einer Coxarthrose wurde im Oktober eine Totalendoprothese an der rechten Hüfte vorgenommen Urk. 12/1 S. 2).
Am 2. Februar 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/20-21, Urk. 8/23-24), ein neurologisches Gutachten (Urk. 8/34) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) ein.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/36-48) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2008 befristet vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 8/55, Urk. 8/50 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Mai 2008 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei insoweit aufzuheben, als ihr über den 30. April 2007 hinaus keine Rente zugesprochen worden sei, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch nach dem 1. Mai 2007 eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 1. Oktober 2008 reichte die Versicherte die Replik (Urk. 11) sowie ein von ihr bei der B.___ (B.___) in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 12/1-6) ein. In der Duplik vom 22. Oktober 2008 ersuchte die IV-Stelle neu um teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 15). Am 13. Februar 2009 nahm die Versicherte zu der beantragten Rückweisung Stellung (Urk. 22). Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Urk. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80 % im Erwerbs- und mit einem Pensum von 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Im Weiteren stellte sie auf das neurologische Gutachten von Dr. med. G.___ vom 2. November 2007 ab, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Kauffrau sowie eine angepasste Tätigkeit ab Februar 2007 wieder voll zumutbar sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.). Die von Dr. med. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei dagegen nicht nachvollziehbar (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie leide weiterhin an cervikalen und lumbalen Beschwerden. Am 17. November 2006 habe sie einen Autounfall erlitten. Nach dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 23. März 2007 sei sie durch die Residuen der Myelopathie sowohl an den unteren Extremitäten als auch im Armbereich deutlich eingeschränkt (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerden seien teils auf das Unfallereignis zurückzuführen, teils krankheitsbedingt (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Einschätzung durch Dr. G.___ habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Gemäss Dr. G.___ sei die im Jahr 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach auf andere Gründe, insbesondere wirtschaftlicher Art, zurückzuführen. Dabei handle es sich um eine Spekulation, die in den Akten keine Stütze finde. Die Gutachterin lasse ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin seit 1980 beim gleichen Arbeitgeber tätig sei, der ihre Weiterbeschäftigung mit einem Pensum von 30 % unterstützt habe (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.3).
Zusammenfassend genüge das neurologische Gutachten von Dr. G.___ den rechtlichen Vorgaben nicht. Die neurologische Untersuchung sei rudimentär ausgefallen. Eine rheumatologische Untersuchung habe gar nicht stattgefunden. Die Gutachterin habe Diskrepanzen zu den relevanten Arztberichten nicht diskutiert (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.4). Es sei auf die Berichte von Dr. med. C.___ und Dr. F.___ und die übrigen Berichte abzustellen, die sich nicht auf die Hüftbeschwerden beschränken würden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin gab in der Folge bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, das sie dem Gericht am 1. Oktober 2008 zusammen mit der Replik einreichte (Urk. 11-12).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dabei ist im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin mit der Duplik beantragten Rückweisung (Urk. 15) zunächst zu entscheiden, ob in Anbetracht der divergierenden medizinischen Beurteilung auf die vorliegenden Akten abgestellt werden kann oder ob der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären ist.
3.
3.1 Im November 2005 wurde bei der Beschwerdeführerin ein rasch progrediente cervikale Myelopathie bei einer Spinalkanalstenose bei C5/6/7 mit Störung der Feinmotorik der Hände und spastisch ataktischem Gangbild sowie Gefühlsstörungen ab C7 festgestellt. Am 9. Dezember 2005 nahm Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, eine mikrochirurgische Dekompression und Spondylodese bei C5-7 vor (Urk. 8/17/2, Urk. 8/14/5).
3.2 Prof. Dr. C.___ beurteilte den postoperativen Verlauf nach der vorgenommenen Dekompression und Spondylodese in einem Bericht vom 17. März 2006 als günstig. Neu sei ein neuropathischer Schmerz an den Beinen vorne im Sinne eines Myelopathieresiduum hinzugekommen. Ab dem 3. April 2006 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und ab dem 1. Mai 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24/19). Mit der Wiederaufnahme der Arbeit hätte schon früher begonnen werden können (Urk. 8/24/20).
Im Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Totalendoprothese an der rechten Hüfte eingesetzt (Urk. 8/21/1). Am 17. November 2006 erlitt die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall (Urk. 8/14/1 lit. A, Urk. 8/29/3 Ziff. 5).
Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, berichtete am 24. November 2006 über nach wie vor bestehende residuelle Sensibilitätsstörungen ab Th-10/11 mit Betonung der Oberschenkelvorderseite und des Kniebereichs (Urk. 8/14/6 = Urk. 8/24/18).
3.3 Nach einem Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, vom 4. Januar 2007 habe das Unfallereignis vom 17. November 2006 vorübergehend zu vermehrten muskulären Beschwerden geführt. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit werde aber vor allem durch das vorbestehende Leiden bestimmt (Urk. 8/29/3 Ziff. 5).
Dr. E.___ führte in einem weiteren Bericht vom 23. März 2007 aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Residuen einer Myelopathie sowohl an den unteren Extremitäten als auch am Arm deutlich behindert. Zusätzlich sei ihre Leistungsfähigkeit durch ein postoperativ persistierendes Cervicalsyndrom eingeschränkt, das sich durch eine Auffahrkollision akzentuiert habe. Es sei eine weitere Abklärung geplant, da aufgrund neuer neurologischer Symptome der Verdacht auf ein Rezidiv bestehe. Von der Coxarthrose habe sie sich gut erholt. Diesbezüglich sei sie in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt (Urk. 8/14/2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 7. Dezember 2005 bis April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Mai bis Juni 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit Juli 2006 eine solche von 60 % bestanden. Von Oktober bis 30. November 2006 habe die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Hüftoperation bei 100 % gelegen (Urk. 8/14/1 lit. B). Aktuell sei die Beschwerdeführerin an drei halben Tagen pro Woche arbeitsfähig (Urk. 8/14/2, Urk. 8/14/4).
3.4 Die Beschwerdeführerin war von Dezember 2005 bis zum 6. Juli 2007 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, in Behandlung (Urk. 8/24/3 Ziff. 4.1).
Dr. F.___ nannte in einem Bericht vom 9. Juli 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24/3 Ziff. 2.1):
1. schwerste Degeneration der Lendenwirbelsäule (Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 26. März 2007)
- Diskushernie bei L5/S1 median/bilateral bis foraminal
- Diskushernie bei L4/5 median/bilateral, angedeutet foraminal
- Rezessusstenose bei L3/4 beidseits
- klinisch rezidivierende Lumbofemoralgie beidseits, am ehesten einer Irritation bei L4 entsprechend
2. Status nach ventraler Diskektomie/Spondylodese bei einer Myelopathie bei C5/6/7 am 9. Dezember 2005
- Residuelle Marklagerläsion bei C6/7, nicht kompressiv
- korrekte USM-Lage/Fusion bei C5 bis C7 (Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 8. März 2007)
3. Status nach Hüft-Totalprotese rechts im Oktober 2006
Die Beschwerdeführerin habe seit Mai 2006 neuropatische Schmerzen in den Beinen. Im weiteren Verlauf habe sich zunehmend eine Lumbofemoralgie beidseits bei L4 gezeigt, die wahrscheinlich Ausdruck einer Rezessusstenose bei L3/4 beziehungsweise einer Diskushernie bei L4/5 median/foraminal sei (Urk. 8/24/4 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführerin klage über chronische Dauerschmerzen cervical und lumbal, mit Ausdehnung in den gesamten Nacken- und Schultergürtelbereich beziehungsweise nach gluteal beidseits und in den ventromedialen Oberschenkel beidseits bei körperlicher Belastung oder länger eingehaltener Körperposition (Urk. 8/24/4 Ziff. 4.4). Es bestehe eine freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen (Urk. 8/24/4 Ziff. 4.5).
Es bestehe die Möglichkeit der operativen Dekompression im Bereich der Lendenwirbelsäule. Eine gleichzeitig erforderliche Spondylodese habe möglicherweise einen günstigen Effekt auf die Beschwerden, verbessere die Arbeitsfähigkeit aber nicht (Urk. 8/24/4 Ziff. 5.1).
Für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin habe bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 70 % bestanden mit einem Arbeitspensum von drei halben Tagen pro Woche. Die Beschwerdeführerin habe das Pensum mehr schlecht als recht bewältigen können. Sie sei bewusst und mit viel Goodwill von ihrem Arbeitgeber geschont worden. Auf längere Sicht sei jedoch keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, weshalb ab August 2007 aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei (Urk. 8/24/5).
3.5 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge bei Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag, das am 2. November 2007 erstattet wurde. Das Gutachten beruht auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2007 und den zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/34 S. 1).
Dr. G.___ nannte als Diagnosen einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Spondylodese bei C5/6/7 bei cervikaler Myelopathie, einen Status nach einer Hüft-Totalprothese rechts, degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, eine Hypertonie sowie ein Nikotinabusus (Urk. 8/34 S. 8 oben).
Die Beschwerdeführerin arbeite seit 18 Jahren mit einem Pensum von 80 % beziehungsweise an vier Tagen in der Woche (Urk. 8/34 S. 5 unten). Das grösste Problem sei das Brennen in den Beinen. Die Beweglichkeit des Halses sowie der lumbale Bereich seien gut. Lähmungen habe sie nicht (Urk. 8/34 S. 7 oben). Dr. G.___ hielt zum neurologischen Status fest, die Hirnnerven seien intakt. Die Reflexe seien lebhaft auslösbar und seitengleich. Ebenso sei die Motorik intakt. Gang und Stand sowie Trophik und Tonus seien normal. Die Koordination sei erhalten. Bei der Prüfung der Sensibilität gebe die Beschwerdeführerin eine starke Verminderung des Vibrationssinnes an beiden Beinen und eine gewisse Hypästhesie und Hypalgesie ab zirka Th1/L1 sowie eine gewisse Hyperpathie in den Beinen an. Der Lagesinn sei erhalten (Urk. 8/34 S. 7 unten).
Insgesamt bestehe eine recht gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei allseits leicht reduzierter Bewegungsexkursion. Die Lendenwirbelsäule sei in alle Richtungen gut beweglich (Urk. 8/34 S. 7 unten). Die Progredienz der Myelopathie sei durch die mikrochirurgische Dekompression und Spondylodese vom Dezember 2005 aufgehalten worden. Die Störungen an den Händen und das Gangbild hätten sich gebessert. Neurologisch seien gesteigerte Muskeleigenreflexe feststellbar (Urk. 8/34 S. 8 Mitte). Die Beschwerdeführerin klage seit 2006 über Missempfindungen auf Höhe von L1, die sich vor allem in den Oberschenkeln in einer Hyperalgesie und Hyperpathie bemerkbar machen würden (Urk. 8/34 S. 8 unten). Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Hüfte heute beschwerdefrei. Im Vordergrund stünden die Missempfindungen und Hyperpathien mit einem Maximum im Bereich des linken Oberschenkels und des linken Knies. Die Beschwerdeführerin sei nicht gezwungen, deswegen zu Hause zu bleiben. Sie gebe an, dass sie häufig nach draussen gehe. Warum die Arbeitsfähigkeit nur zwei Nachmittage pro Woche betragen habe, sei von medizinischer Seite nicht nachzuvollziehen. Da keine neurologischen Ausfälle und nur leicht reduzierte Bewegungsexkursionen sowie kaum Verspannungen am Hals bestünden, sei eine Büroarbeit durchaus zumutbar (Urk. 8/34 S. 9 Mitte). Eine Kernspintomographie habe erhebliche degenerative Veränderungen ergeben, die aber klinisch für die Beschwerdeführerin derzeit keine Bedeutung hätte. Die Lendenwirbelsäule sei sehr gut beweglich (Urk. 8/34 S. 9 unten).
Die Beschwerdeführerin sei von November 2005 bis Februar 2006 nicht arbeitsfähig gewesen. Prof. Dr. C.___ habe im Bericht vom 17. März 2006 angemerkt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit schon früher wieder hätte aufnehmen können. Die Hüftoperation habe eine Arbeitsunfähigkeit von etwa drei Monaten zur Folge gehabt. Der Auffahrunfall und die Abnützungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2007 habe aller Wahrscheinlichkeit nach andere Gründe, vor allem wirtschaftlicher Art, gehabt (Urk. 8/34 S. 10 Ziff. 2). Es sei unklar, warum der Hausarzt ab Mai 2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen sei und weshalb ab Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestiert worden sei. Verständlich sei die volle Arbeitsunfähigkeit von Oktober bis November 2006 und allenfalls die von Prof. Dr. H.___ genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. Februar 2007. Eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % könne selbst unter Berücksichtigung der Röntgenbefunde der Lendenwirbelsäule nicht ganz nachvollzogen werden (Urk. 8/34 S. 11 Ziff. 6).
3.6 Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, nahm am 8. November 2007 zum Gutachten von Dr. G.___ Stellung (Urk. 8/35 S. 4).
Das Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Der Beginn des Wartejahres sei auf Dezember 2005 festzulegen. Anhand der medizinischen Berichte sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Tätigkeiten für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 und einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in der bereits angepassten bisherigen Bürotätigkeit seit Februar 2007 auszugehen (Urk. 8/35 S. 4).
Ergänzend stellten Dr. I.___ und PD Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, RAD, am 10. März 2008 auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren hin fest, im neurologischen Gutachten von Dr. G.___ werde der Bericht von Dr. F.___ ausführlich dokumentiert und diskutiert. Nach der Gutachterin sei eine so hohe Arbeitsunfähigkeit wie von Dr. F.___ angenommen bei im Wesentlichen normalen klinischen Befunden nicht nachzuvollziehen. Weitere medizinische Abklärungen würden sich erübrigen, da davon keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 8/48 S. 1).
3.7 Prof. Dr. C.___ legte auf Anfrage der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 6. Dezember 2007 dar, der postoperative Verlauf sei nach der Operation vom 9. Dezember 2005 zunächst relativ günstig gewesen. Vom 1. bis 30. April 2006 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (bei einem Pensum von 80 %) bestanden. Ab 1. Mai bis 31. Juli 2006 sei eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vorgesehen gewesen, wobei die Arbeitsfähigkeit auf fünf Tage verteilt werden sollte, was die Beschwerdeführerin aus betriebsinternen Gründen aber als unrealistisch angesehen habe. Seit dem 1. August 2006 sei die Beschwerdeführerin (bei einem Pensum von 80 %) zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Es bestehe ein Hinweis, dass ein Teil der Beinschmerzen durch die schwere Degeneration der Lendenwirbelsäule verursacht sei. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bei Dr. F.___ in Behandlung gewesen. Er selber habe nur zu den Folgen der cervikalen Myelopathie Stellung genommen (Urk. 8/46 S. 1). Insgesamt sei von einem beträchtlichen degenerativen Leiden des Skelettsystems auszugehen (Urk. 8/46 S. 2).
3.8
3.8.1 Die Beschwerdeführerin gab in der Folge bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, das sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten von PD Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie (Urk. 12/4), dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 12/6) und der interdisziplinären Beurteilung durch Dr. L.___ vom 14. Juli 2008 (Urk. 12/1) zusammensetzt.
3.8.2 Das rheumatologische Teilgutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch PD Dr. K.___ vom 16. April 2008 und der ihm überlassenen Akten (Urk. 12/4 S. 1).
PD Dr. K.___ nannte als Diagnosen ein Zervikovertebralsyndrom bei einem Status nach einer ventralen Diskektomie und Spondylodese bei einer Myelopathie, ein Lumbovertebralsyndrom bei leichtem Beckenschiefstand und schwerster Degeneration der Lendenwirbelsäule mit einer Diskushernie bei L5/S1, einer Diskushernie bei L4/5 und einer Recessusstenose bei L3/4 beiseits sowie neuropathische Schmerzen vor allem im Bereich der unteren Extremitäten (Urk. 12/4 S. 7 oben).
Die Schulter- und Ellbogengelenke seien frei beweglich. Am vierten und fünften Finger der linken Hand bestehe eine Hypästhesie, ausgeprägter als in den übrigen Fingern der linken Hand. Anstrengung der Arme führe zu keinen speziellen Schmerzen. Die Seitneigung und Rotation der Halswirbelsäule sei beidseits um einen Drittel eingeschränkt. Die Trapeziusmuskulatur sei beidseits eindeutig verspannt und druckdolent. Die Brust- und Lendenwirbelsäule sei frei beweglich. Die Paravertebralmuskulatur sei beidseits verspannt und druckdolent. Ebenso bestehe eine Druckdolenz der Dornfortsätze und am Beckenkamm beidseits (Urk. 12/4 S. 3).
Die Beschwerdeführerin sei in der Seitneigung und der Rotation der Halswirbelsäule in der Beweglichkeit eindeutig eingeschränkt, was schon durch die Spondylodese mitbedingt sei. Die Beurteilung durch Dr. G.___ sei insofern nicht nachvollziehbar. Zusätzlich bestehe eine Verspannung der Trapeziusmuskulatur mit entsprechenden Druckpunkten. Das Krankheitsbild führe zu einer eingeschränkten Belastbarkeit der Halswirbelsäule, so dass die Beschwerdeführerin nachvollziehbar längere Zeit den Kopf nicht inklinieren könne, was zu vermehrter Verspannung und Schmerzen in der Muskulatur der Halswirbelsäule führe. Die nachgewiesene Hypästhesie an der linken Hand sei im Rahmen des zervikospondylogenen Syndroms zu verstehen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei die Beschwerdeführerin bei der Bewegung schmerzfrei. Jedoch bestünden eine verspannte Paravertebralmuskulatur und eindeutige Druckdolenzen der Dornfortsätze L3/4/5 sowie eine Druckdolenz der Muskelansätze am Beckenkamm beidseits (Urk. 12/4 S. 7 unten). Die Beschwerdeführerin habe an der rechten operierten Hüfte keine Probleme. Hingegen bestehe an der linken Hüfte eine Einschränkung in der Innenrotation und Abduktion, was von Dr. G.___ nicht beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in der Innenrotation. Bei deutlich degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule könne sie nicht längere Zeit in einer Position verbleiben, da sie sonst vermehrt Schmerzen habe (Urk. 12/4 S. 8).
3.8.3 Das neurologische Teilgutachten von Dr. L.___ beruht auf Aktenstudium und der persönlichen Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2008 (Urk. 12/6 S. 1).
Im Vordergrund stünden konstant schmerzhafte Missempfindungen in beiden Beinen mit Betonung der Oberschenkel, die0 sich durch die Medikation leicht verbessert hätten. Die Beschwerden wirkten sich bei längerem Gehen einschränkend aus (Urk. 12/6 S. 3). Die neurologischen Befunde belegten in der Entwicklung wie auch aktuell eine schwere durchgemachte zervikale Myelopathie mit vorwiegend sensiblen Residuen. Die ausgeprägten Gleichgewichtsstörungen bei rechts betonten Tiefensensibilitätsstörungen der Beine, pathologisch gesteigerten Beineigenreflexen und schmerzhaften Dysästhesien der Beine mit distaler Betonung seien auf die Myelopathie zurückzuführen. Erschwerend und zusätzlich belastend wirkten sich die chronischen Lumbalgien bei schweren degenerativen Veränderungen aus. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit im Beruf und im Haushalt massiv eingeschränkt (Urk. 12/6 S. 6 unten). Klassische radikuläre Zeichen seien nicht eruierbar (Urk. 12/1 S. 3).
3.8.4 Zusammengefasst finde sich ein chronisches, plurikausales, komplexes Schmerzsyndrom mit vorwiegend neuropathischen Schmerzen und sensomotorischen Funktionsstörungen der Beine. Die Schmerzen seien trotz optimaler und intensiver medikamentöser Behandlung nachvollziehbar stark und invalidisierend. Es bestehe eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/1 S. 3 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit 2006 an neuropathischen Schmerzen in den Beinen (Urk. 8/24/4 Ziff. 4.3).
Ursache für die Störung der Feinmotorik an den Händen und das 2005 festgestellte spastisch ataktische Gangbild war eine cervikale Myelopathie bei einer Spinalkanalstenose C5/6/7, die am 9. Dezember 2005 mittels ventraler Diskektomie/Spondylodese operiert wurde.
4.2 Während Dr. G.___ im neurologischen Gutachten vom 2. November 2007 eine nur leicht reduzierte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit wenig Verspannungen beschrieb (Urk. 8/34 S. 7 unten), stellte B.___-Gutachter PD Dr. K.___ im rheumatologischen Teilgutachten eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in der Seitneigung und der Rotation und muskuläre Verspannungen cervikal fest, was nach PD Dr. K.___ zu einer eingeschränkten Belastbarkeit der Halswirbelsäule führe (Urk. 12/4 S. 7). Unklar ist sodann, inwieweit die aktuellen Beschwerden durch die schweren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbel mitbedingt sind und ob die Beschwerdeführerin aufgrund dessen zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Nach Einschätzung der B.___-Gutachter ist die Beschwerdeführerin aufgrund der persistierenden Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Dies deckt sich mit der Beurteilung durch Dr. F.___, der der Beschwerdeführerin ab August 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 8/24/5). Gemäss Dr. G.___ sind die erhobenen Befunde und die subjektiven Missempfindungen an den Beinen dagegen nicht derart gravierend, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit im Büro nicht zumutbar wäre. Dr. G.___ stellte in ihrer Beurteilung unter anderem auf den Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 17. März 2006 ab (Urk. 8/34 S. 9), der die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2005 operiert hatte. Indes ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. C.___ sich in seiner Beurteilung einzig auf die Folgen der cervikalen Myelopathie bezog und er hinsichtlich der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule auf die Beurteilung durch Dr. F.___ verwies (Urk. 8/46 S. 1 unten).
4.3 Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 353 Erw. 3b/dd, ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine). Nach der Rechtsprechung besitzt ein Parteigutachten jedoch nicht den gleiche Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten (BGE 125 V 354 Erw. 3c).
Nachdem Dr. G.___ dem Beschwerdekomplex bei einem Status nach einer ventralen mikrochirurgischen Diskektomie und Spondylodese, einer Hüftoperation und degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule Rechnung getragen hatte, kann weder auf die Beurteilung der B.___-Gutachter noch auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden. In Anbetracht der divergierenden medizinischen Beurteilung erweist sich eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin daher als unerlässlich. Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
4.4 Die Beschwerdeführerin erklärte sich eventualiter mit einer Rückweisung zur weiteren Abklärung einverstanden (Urk. 22 S. 2 Ziff. 2). Dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Begutachtung sei nicht in der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen MEDAS-Stelle durchzuführen (vgl. Urk. 15 und Urk. 16, Urk. 22 S. 2 Ziff. 2), kann nicht entsprochen werden, da per se nichts gegen das vorgeschlagene Institut spricht.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
5.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens der B.___, die sich auf Fr. 6'845.-- belaufen (Urk. 24), durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 22 S. 3).
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 Erw. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 Erw. 7a, U 160/98; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 15. Dezember 2006, Erw. 5.1) Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG festgehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 456).
Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten erweist sich nach dem Gesagten für die Entscheidfindung als unerlässlich.
Die Kosten von Fr. 6'845.-- setzen sich aus Fr. 3'200.-- für das neurologische Hauptgutachten von Dr. L.___, Fr. 2'800.-- für das rheumatologische Teilgutachten von PD Dr. K.___ und weiteren Kosten von Fr. 845.-- zusammen (vgl. Kopie der Rechnung der B.___ vom 22. August 2008, Urk. 24). Die Kosten erweisen sich als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist für die entstandenen Kosten daher zudem eine Entschädigung von Fr. 6'845.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird weiter verpflichtet, die Beschwerdeführerin für die Kosten des Gutachtens der Unabhängigen medizinischen Gutachtensstelle mit Fr. 6'845.-- zu entschädigen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).