IV.2008.00582

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. April 2008 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Mai 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Viertelsrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2008 (Urk. 8),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit begründet hat, der Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit, z.B. administrative Tätigkeit, insbesondere im Gastgewerbe, zu 80 % zumutbar, und sie gestützt darauf bei einem Teilinvaliditätsgrad von 13 % im Erwerbsbereich (Anteil Erwerb 53 % und Einschränkung 24 %) und einem Teilinvaliditätsgrad von 23 % im Haushaltsbereich (Anteil 47 % und Einschränkung 50 %) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % errechnet hat (Urk. 1),
sowie unter Hinweis auf das Urteil heutigen Datums, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2008 der Metzger-Versicherungen, Versicherungsverband Schweizer Metzgermeister, betreffend Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung abgewiesen worden ist (Prozess Nr. UV.2008.00221),

in Erwägung,
dass ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,  IVG),
dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen) zu bestimmen ist, wozu  das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
dass bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt wird, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt wird und, waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt wird,
dass in diesem Fall der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen sind (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass im Rahmen der gemischten Methode sich die Invalidität dadurch bestimmt, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9),
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Feststellung im Abklärungsbericht vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/60), wonach sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 53 % ausüben würde und zu 47 % im Haushalt tätig wäre, sowohl im Einwand vom 31. März 2008 (Urk. 9/68 S. 3) gegen den Vorbescheid vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/62) als auch in der Beschwerde (Urk. 1 S. 7) akzeptiert, indem sie ihrer Invaliditätsbemessung dieselbe Aufteilung zugrunde legt,
dass sich auch aus den Akten, namentlich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1. März 2006 (Urk. 9/42), keine Anhaltspunkte ergeben, die an dieser Aufteilung zweifeln liessen, weshalb von dieser Aufteilung auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht - ebenso wie die Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 2. November 2007 im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Februar 2008, Urk. 9/61/5) - auf die Feststellungen im Gutachten der MEDAS A.___ vom 12. Oktober 2007 (Urk. 9/55) abstellt und gestützt darauf argumentiert, die rheumatologische Beeinträchtigung von 20 % sowie die zusätzliche neurologische und neuropsychologische Beeinträchtigung kumulierten sich zu einer Beeinträchtigung von 40 % bis 45 % (Urk. 1 S. 6),
dass diese Interpretation im Widerspruch zum MEDAS-Gutachten selber steht, welches in der Gesamtbeurteilung eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, vermehrte Pausen einzulegen, zu 80 % der Norm zumutet und vor allem die rheumatologischen Befunde als limitierenden Faktor erachtet (Urk. 9/55/20),
dass auch eine entgegen dem MEDAS-Gutachten zugunsten der Beschwerdeführerin getroffene Annahme einer Einschränkung von 40 % bis 45 % nichts daran änderte, dass Erstere im Erwerbsanteil von 53 % behinderungsangepasst voll einsatzfähig ist, was die Beschwerdeführerin im Übrigen ebenfalls nicht bestreitet,
dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 37'584.40 errechnete, indem sie den Durchschnitt der Einkommen gemäss IK-Auszug der Jahre 1998 bis 2002 der Nominallohnentwicklung anpasste (Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 21. Dezember 2007, Urk. 9/59),
dass dieses Vorgehen angesichts der stark schwankenden Einkommen dieser Jahre (1998: Fr. 23'087.--; 1999: Fr. 32'709.--; 2000: Fr. 41'937.--; 2001: Fr. 48'379.--; 2002: Fr. 29'914.--) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 10. Februar 2009, 8C_576/2008, Erw. 6.2 mit Hinweisen),
dass - wie sich nachfolgend zeigt - auch die Annahme des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Valideneinkommens in Höhe von Fr. 40'280.-- keinen Rentenanspruch begründen würde,
dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen hat, in diesem Rahmen die LSE-Tabelle A1 ("monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") für das Jahr 2004 als Ausgangsbasis genommen hat, hiebei auf das Einkommen für Frauen im Sektor Dienstleistungen im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) von monatlich Fr. 4'811.-- (inkl. 13. Monatslohn, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) abgestellt hat, zusätzlich eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in diesem Jahr von 41,6 Stunden berücksichtigt hat, dadurch ein Jahreseinkommen von Fr. 60'041.28 (Fr. 4'811.-- x 12 : 40 x 41.6) errechnet hat, von diesem Jahreseinkommen 53 % genommen hat, davon wegen verminderter Konzentration einen sogenannten Leidensabzug von 10 % in Abzug gebracht und dadurch ein Invalideneinkommen von Fr. 28'639.69 berechnet hat (Urk. 9/59),
dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, weshalb die Bemessung des Invalideneinkommens mittels Tabellenlöhnen im Einklang mit der Rechtsprechung steht (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),
dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in methodischer Hinsicht höchstens insoweit zu beanstanden ist, als in die Berechnung offenbar die betriebsübliche wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 2004 für alle Sektoren (41,6 Stunden) statt diejenige für den Sektor 3, Dienstleistungen (41,7 Stunden) eingesetzt worden ist (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2010, S. 90, Tabelle B9.2), was sich rechnerisch minim zugunsten der Beschwerdeführerin (niedrigeres Invalideneinkommen - höhere Invalidität) ausgewirkt hat,
dass die Beschwerdeführerin die Wahl der Tabelle, des Sektors sowie des Anforderungsniveaus bei der Bemessung des Invalideneinkommens denn auch akzeptiert und einzig einen Leidensabzug von 25 % geltend macht, weil sie wegen der verminderten Konzentration und der Kopfwehproblematik vermehrt und ständig Pausen einlegen müsse, was sich im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) stärker auswirke, als es sich im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auswirken würde (Urk. 1 S. 7),
dass mit dem sogenannten Leidensabzug persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen sind, die Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können, und dieser maximal auf 25 % anzusetzen ist (BGE 134 V 322 Erw. 5.2),
dass bei der Schätzung des gesamthaft vorzunehmenden Leidensabzuges das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, sondern es sich auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6),
dass lic. phil B.___ im neuropsychologischen Konsilium vom 26. Juli 2007 für das MEDAS-Gutachten vom 12. Oktober 2007 lediglich eine minimale neuropsychologische Funktionsstörung festgestellt hat (Urk. 9/55/55), und die Kopfschmerzen im neurologischen Konsilium von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 2. Juli 2007 bereits im Sinne einer um 20 % bis 25 % reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind (Urk. 9/55/49),
dass demnach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug und damit verbunden auch das von ihr ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 28'639.69 - jedenfalls zugunsten der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden ist, zumal auch keine weiteren Merkmale für einen höheren Abzug sprechen, insbesondere nachdem in Arbeitsplätzen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, erstens Frauen in einem Teilzeitpensum - je nach dessen Höhe - entweder keine nennenswerten proportionalen Einkommenseinbussen erleiden, oder sogar deutlich mehr verdienen (LSE 2004 S. 25 Tabelle 6*) und zweitens Schweizerinnen gegenüber Ausländerinnen einen um rund 6 % höheren Verdienst erzielen (LSE 2004 S. 7 Tabelle G 5),
dass ein - zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenes - Valideneinkommen von Fr. 40'280.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'639.69 eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'640.31 und eine Invalidität im Erwerbsbereich von 28,9 % ergibt, die gewichtet entsprechend dem Erwerbsanteil von 53 % zu einer Teilinvalidität im Erwerbsbereich von 15,3 % führt,
dass der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 23 % (Urk. 2 und Urk. 1 S. 7) bzw. 23,5 % (Urk. 9/61/6) unbestritten geblieben ist,
dass die beiden Teilinvaliditäten von 15,3 % und 23,5 % eine Invalidität von gesamthaft 38,8 % ergeben,
dass eine Invalidität von 38,8 % bzw. gerundet 39 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage nicht näher geprüft zu werden braucht, ob der Abklärungsbericht vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/60) zugunsten der Beschwerdeführerin mit 47 % von einer zu hohen Invalidität im Haushalt ausgegangen ist, nachdem erstens bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz ist, zweitens als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten gelten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), drittens die Bedeutung der Haushaltführung von den Umständen im Einzelfall (z.B. Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel, Umschwung) abhängt (Rz. 3085 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]), viertens reine Freizeitbeschäftigungen ausser Acht zu lassen sind (Rz. 3082 KSIH), und vor diesem Hintergrund zu bemerken ist,
dass im erwähnten Gutachten der MEDAS A.___ die Beeinträchtigung im Haushalt auf lediglich 30 % eingeschätzt worden ist (Urk. 9/55/25),
dass die mit ihrem Ehegatten zusammen wohnende Beschwerdeführerin weder Kinder zu betreuen noch Familienmitglieder oder Dritte zu pflegen hat,
dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung im zweiten Stock bewohnt und es daher fraglich ist, ob sie selber einen Umschwung zu unterhalten hat,
dass die im Abklärungsbericht unter der Rubrik "Verschiedenes" mit 30 % gewichtete Einschränkung von 82 % (Urk. 9/60/6) als fragwürdig erscheint und - hätte die Annahme einer Teilinvalidität von 23,5 % eine Gesamtinvalidität von 40 % oder mehr ergeben - insbesondere näher zu prüfen gewesen wäre, ob die dort anerkannten Einschränkungen einer näheren Prüfung standhalten, namentlich ob erstens der Gemüsegarten zum Umschwung der Wohnung in der zweiten Etage gehört und von der Beschwerdeführerin gepflegt werden muss, oder ob dessen Pflege ohne Weiteres aufgegeben werden kann und daher als Freizeitbeschäftigung zu qualifizieren ist, die durch eine andere Freizeitbeschäftigung ersetzt werden könnte, ob zweitens der Umstand, im Anschluss an eine Ausbildung kein Praktikum von 15 Tagen mehr absolvieren zu können, nicht eher unter die Einschränkungen im Bereich Erwerb zu fallen hätte, ob drittens dasselbe nicht auch für die nicht mehr mögliche, entgeltliche Abänderung von Kleidern für Freundinnen zu gelten hätte und ob viertens es der Beschwerdeführerin angesichts der festgestellten Einschränkungen und attestierten Restarbeitsfähigkeit tatsächlich nicht mehr möglich wäre, zwei Anlässe im Jahr für den Tennisclub zu organisieren,
dass sich wie erwähnt eine nähere Prüfung dieser Fragen erübrigt, da auch bei der Annahme einer Teilinvalidität im Bereich Haushalt von 23,5 % kein rentenbegründender Invalidiätsgrad resultiert,
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG abweichend von Art. 61 Bst. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden,
dass diese Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).