Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ arbeitete seit Mai 1994 als Chauffeur bei der Z.___ AG (Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. Juli 2007, Urk. 8/24). Nachdem ihm mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Dezember 2003 die Kosten für ein Hörgerät zugesprochen worden waren (Urk. 8/11), meldete er sich am 11. Mai 2007 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/21) erstellen und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/24) sowie einen Arztbericht des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/23) ein. Nachdem die IV-Stelle Massnahmen zur Arbeitsvermittlung und Arbeitsplatzerhaltung geprüft hatte, bei denen sich der Versicherte - entgegen einem Bericht des Spitals C___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 19. Oktober 2006 (Urk. 8/18) - in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erklärt hatte (Verlaufsprotokoll Arbeitsplatzvermittlung der IV-Stelle vom 8. August 2007, Urk. 8/26), gab die IV-Stelle ein ärztliches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches dieser am 30. Januar 2008 erstattete (Urk. 8/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Februar 2008, Urk. 8/35 und Einwand zum Vorbescheid vom 2. April 2008, Urk. 8/44), in welchem der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, ein Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 20. März 2008 einreichte (Urk. 8/43), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2008 Beschwerde und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 4. August 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG). Diese werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18b IVG) gewährt.
1.2.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.2.4 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.
2.1 Im Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wurde der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2006 untersucht. Die Ärzte diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom thorakal rechts und im Bereich des rechten Armes, bei Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung (Allodynieareal rechts thorakal lateral, Schmerzausweitungstendenz: beginnende Halbseitensympomatik rechts) und bei MRI der Hals- und der Brustwirbelsäule vom 20. Juli 2005, gemäss welchem eine breitbasige Diskusprotrusion C4/5, C5/6 und weniger stark ausgeprägt C3/4, jedoch ohne Kompression neuraler Strukturen bestehe. Es lägen keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen, keine fokale Läsion des Knochenmarks, jedoch Hämangiome in Brustwirbelkörper 2 und 3 und ein Verdacht auf eine zervikothorakale Syrinx vor. Die Untersuchung habe wegen Schmerzen frühzeitig abgebrochen werden müssen. Beim Beschwerdeführer finde sich aktuell das Bild einer Schmerzchronifizierung mit Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Die vom Beschwerdeführer geschilderten blitzartigen elektrisierenden Schmerzen könnten am ehesten neuropathischen Schmerzen zugeordnet werden. Aktuell lehne der Patient eine stationäre Rehabilitation ab. Nach drei Wochen werde eine erneute Beurteilung durch die Rheumatologische Poliklinik stattfinden, bis dahin sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/18).
Am 22. November 2006 führte das Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsassessment durch, gemäss welchem aus rein rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dem Beschwerdeführer sei schwere Arbeit zumutbar, die tatsächliche Belastbarkeit müsse jedoch noch mit weiteren Untersuchungen im neuropsychologischen und/oder psychiatrischen Bereich abgeklärt werden (Urk. 8/23/3 ff.).
Mit Bericht vom 5. Juli 2007 an die Beschwerdegegnerin erhob das Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, beim Beschwerdeführer weitgehend die identischen Diagnosen wie im Bericht an Dr. B.___ vom 19. Oktober 2006 (Urk. 8/18). Lediglich die Diagnose der Hämangiobe in den Brustwirbelkörpern 2 und 3 wurde nicht mehr erstellt (Urk. 8/23). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er letztmals durch sie vom 8. Januar bis 30. Januar 2007 für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (mit Führen von Betonmischer sowie Silowagen) aufgrund unkontrollierbarer plötzlicher Schwächeanfälle des rechten Armes krankgeschrieben worden sei, nach der Beschwerdebesserung durch Professor Alon am Institut für Anästhesiologie in dieser Tätigkeit für arbeitsfähig erachtet worden sei. Seit dem 31. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wieder voll arbeitstätig. Er könne gewisse Arbeiten anpassen, respektive Hilfe in Anspruch nehmen. Aktuell seien keine beruflichen Massnahmen seitens der Invalidenversicherung notwendig.
2.2. Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 30. Januar 2008 (Urk. 8/33) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhob er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur auf mittlerem Strukturniveau. Die während des Assessments am Spital C.___ erhobenen Befunde einer Armschwäche rechts hätten in der eigenen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer berichte auch nicht darüber beziehungsweise gebe keine solchen Schwächezustände an. Auch aus der Fremdanamnese des Hausarztes gebe es diesbezüglich keine Beobachtungen. Demnach scheine die Beobachtung am Spital C.___ ein einmaliges Ereignis gewesen zu sein. Vollständige Gewissheit darüber liege jedoch nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich auf 100 %. Es handle sich um eine labile Situation, die sich bei einer Zunahme der Belastungen (beispielsweise Stellenverlust) erheblich verschlechtern könnte, beispielsweise im Sinne einer depressiven Entwicklung. Um dem vorzubeugen, wäre eine ambulante Psychotherapie hilfreich, in der längerfristig auf eine Stabilisierung des labilen Selbstgefühls hingearbeitet würde. In Bezug auf berufliche Massnahmen gehe es in erster Linie darum, die jetzige Stelle zu erhalten. Erst wenn sich abzeichnen sollte, dass beispielsweise von Arbeitgeberseite eine weitere Anstellung gefährdet wäre, wäre auch eine frühzeitige berufliche Massnahme zu diskutieren (Urk. 8/33 S. 10 f.).
3.
3.1 Sowohl die Ärzte des Spitals C.___ als auch der Gutachter Dr. A.___ erhoben beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Der Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG und der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG setzen nach klarem Wortlaut Invalidität des Versicherten voraus. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18b IVG schliesslich setzt - nach ebenfalls klarem Wortlaut der Gesetzesbestimmung - Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht arbeitsunfähig.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht nur dann, wenn die Invalidität bereits eingetreten sei, sondern auch dann, wenn der Versicherte von einer Invalidität bedroht sei. Aus dem Gutachten von Dr. A.___ ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von einer Invalidität bedroht sei.
Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies IVV vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich. Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet nicht, dass die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt, sondern der Eintritt dieses Sachverhaltes muss von allen möglichen Geschehensabläufen die wahrscheinlichste sein. Dr. A.___ hält in seinem Gutachten fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu 100 % vorhanden eingeschätzt werde. Allerdings handle es sich um eine labile Situation, die sich bei Zunahme der Belastungen (zum Beispiel Stellenverlust) erheblich verschlechtern könnte (Urk. 8/33/11 S. 10 Antwort 4). Weiter führt er aus, dass es dem Beschwerdeführer mit der neurotischen Systembildung gerade noch gelinge, einen psychischen Zusammenbruch zu vermeiden. Werde die Belastung zu gross, beispielsweise bei der Entlassung von der jetzigen Stelle, sei eine weitere Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu erwarten, zum Beispiel durch Entwicklung einer depressiven Störung (Urk. 8/33 S. 9 f.).
3.2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.2.3 Nach den vorliegenden Arztberichten, insbesondere dem Gutachten von Dr. A.___, scheint es durchaus möglich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund des Stellenverlusts verschlechtern könnte. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes an sich begründet jedoch noch keine Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität. Aus dem Gutachten von Dr. A.___ geht nicht hervor, dass sich bei Stellenverlust der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derart verschlechtern werde, dass mit dem Eintritt einer Invalidität zu rechnen ist. Demzufolge ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer Invalidität bedroht ist.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder invalid noch arbeitsunfähig ist, noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Invalidität droht. Deshalb erfüllt er die Voraussetzungen für die einzelnen beruflichen Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG nicht.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).