Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 19. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des hiesigen Gerichts in seinem Urteil vom 22. März 2006 (Prozessnummer IV.2005.00077, Urk. 9/116) und auf diejenigen des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007 (Urk. 9/119/2-3) verwiesen werden.
Nachdem das Urteil des hiesigen Gerichts vom Bundesgericht am 8. Mai 2007 bestätigt worden war (Urk. 9/119), holte die IV-Stelle bei ihrer Berufsberatung eine Stellungnahme ein, die vom 17. August 2007 datiert (Urk. 9/126). Mit Vorbescheid vom 20. August 2007 stellte sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab Oktober 2000 und die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV) ab Januar 2004 in Aussicht, inklusive zwei ordentliche Kinderrenten zur Rente der Mutter (Urk. 9/129/1-3). Daran hielt sie nach erfolgten Einwänden durch den Vertreter der Versicherten (Urk. 9/136) und die Personalvorsorge des Kantons A.____ (Urk. 9/138; Urk. 9/139) mit Verfügungen vom 6. Mai 2008 (Wirkung vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2008; Urk. 2/1) und vom 22. Mai 2008 (Wirkung ab 1. Mai 2008; Urk. 2/2) fest.
2. Gegen diese Verfügungen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 29. Mai 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Es seien die Verfügungen der IV-Stelle vom 6. sowie vom 22. Mai 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente auszurichten.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Kapitalhilfe, in der Höhe von Fr. 57'000.-- zuzusprechen.
3. Es sei die vorliegende Sache, aufgrund der langen Verfahrensdauer von fast sieben Jahren und des Antrages auf Kapitalhilfe prioritär zu behandeln.
4. Es sei die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem mit Verfügung vom 4. August 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 10), liess die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2008 mitteilen, dass sie auf die Einreichung einer Replik verzichte (Urk. 14). Infolgedessen wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 6. respektive 22. Mai 2008 ergingen, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen.
1.2 Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen kann im Übrigen auf die Erwägungen in den Urteilen des hiesigen Gerichts vom 22. März 2006 (Urk. 9/116, Erw. 1.1 - 1.5) und des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007 (Urk. 9/ 119, Erw. 3) sowie auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen auf den Standpunkt, es gelte nach wie vor, dass der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Sonderpädagogin, wie auch in anderen Tätigkeiten zumutbar sei. Die Versicherte hätte im Jahr 2000 ein Jahreseinkommen von Fr. 110'764.-- erzielt. Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebung [LSE] TA 11 Ziff. 2, zitiert aus LSE 2004, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Online-Ausgabe) betrage der Lohn für Absolventinnen von höheren Fach(hoch)schulen (Zentralwert; Anforderungsniveau 1+2; Frauen) bei einer wöchentlichen Stundenzahl von 41.6 für das Jahr 2000 Fr. 88'620.--. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2000 betrage bei einem 50%-Pensum somit Fr. 44'310.--. Es bestehe keine medizinisch attestierte Notwendigkeit, die beruflichen Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin lediglich auf Nachhilfe- und Stützunterricht im Status einer Selbständigerwerbenden einzuschränken. Das angegebene Invalideneinkommen basiere auf LSE-Durchschnittslöhnen von Personen im Angestelltenverhältnis (Urk. 2/1 und 2/2). Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2008 brachte die IV-Stelle ergänzend vor, weder das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich noch das Bundesgericht hätten abschliessend festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nur noch im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Es rechtfertige sich daher nicht, für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv vorliegenden Einkommensverhältnisse abzustellen. Eine Kapitalhilfe sei nicht zu gewähren. Die Durchführung des Einkommensvergleichs habe ergeben, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt der Beschwerdeführerin zumutbare und ihrem Leiden angepasste Stellen angeboten würden, sodass sich der Gang in die Selbständigkeit weder aufdränge noch invaliditätsbedingt notwendig sei (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dafür, dass es richtig sei, dass die IV-Stelle von einem Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 110'764.-- ausgehe. Die Beschwerdegegnerin berechne das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen, was aufgrund der vorliegenden Umstände, wonach ihr lediglich die Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Sonderpädagogin optimal entspreche und zumutbar sei, nicht angezeigt und falsch sei. Dass ihr eine Tätigkeit als angestellte Sonderpädagogin, welche innerhalb einer grossen Institution einen ganzen Klassenverband unterrichte, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, werde auch durch den Berufsunfähigkeitsbeschluss des Bildungsrates des Kantons A.____vom 7. März 2000 klar bestätigt. Dieser publizierte Beschluss komme einem Berufsverbot im ganzen Kanton A.____ gleich. Auch die Berufsberaterin der IV-Stelle habe ihr erklärt, es bleibe ihr lediglich die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse. Es sei von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen seit Beginn der Selbständigkeit im Jahr 2001 von Fr. 12'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer 50%igen Erwerbstätigkeit resultiere für die Jahre 2001 bis 2006 ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit von Fr. 20'000.--. Bei beiden Berechnungsvarianten sei das Invalideneinkommen um den maximalen Leidensabzug von 25 % zu reduzieren. Sollte das Gericht wider Erwarten für die Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abstellen, sei Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss LSE TA 1 2006, Ziff. 80: Unterrichtswesen (total; Frauen) sei vorliegend ein jährliches Einkommen von Fr. 76'704.-- zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin stelle fälschlicherweise auf TA 11 (öffentlicher Sektor) ab, was eine zu optimistische Bewertung zur Folge habe; denn zum Einen könne sie nur noch in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sein und andererseits bestehe für sie aufgrund des Berufsverbots keine realistische Chance mehr, im öffentlichen Dienst eine Anstellung zu finden. Das Jahreseinkommen sei um 25 % zu reduzieren, da für ihre Firma während den 13 Ferienwochen pro Schuljahr kein Arbeitsmarkt bestehe. Gestützt auf die effektiven Auslagen von Fr. 57'130.--, zu welchen sie aufgrund ihres Unfalls gezwungen worden sei, werde seit Beginn des Verfahrens vor der IV (2001) Kapitalhilfe in Form einer nicht zurückzuzahlenden verzögerten Start- und Finanzierungshilfe beantragt (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere das Invalideneinkommen und ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe erfüllt sind.
3.
3.1 Mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007 wurde - in Bestätigung des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 22. März 2006 (Urk. 9/116/1-12) - verbindlich festgestellt, dass die IV-Stelle in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 9/105) gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y._____ (Y.___) vom 3. März 2004 (Urk. 9/88) zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ausgegangen ist (Urk. 9/119/11 Erw. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde denn auch grundsätzlich anerkannt (Urk. 1). Strittig hingegen ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit als selbständige Sonderpädagogin zumutbar ist, die sie seit dem Jahr 2001 ausübt (Urk. 1), oder auch als angestellte Sonderpädagogin - wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (Urk. 2; Urk. 8).
3.2 Entscheidend ist diesbezüglich gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2007 das Gutachten des Y.___ vom 3. März 2004, worin ausgeführt wird: [...] ist in ihrer angestammten Tätigkeit als Sonderpädagogin wegen ihren psychiatrischen und rheumatologischen Diagnosen nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Es gibt keine andere Tätigkeit, die für sie angepasster wäre. Sie hat eine lange Ausbildung durchgemacht und ist in ihrem Beruf etabliert (Urk. 9/88/25). In Erw. 5.1 des Bundesgerichtsurteils vom 8. Mai 2007 heisst es: Aufgrund der medizinischen Vorakten besteht daher kein Grund, von der Beurteilung im Gutachten des Y.___ abzugehen, wonach die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sowohl der organischen als auch der psychischen Befunde in der Tätigkeit als Sonderpädagogin jedenfalls bei Einzelunterricht zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/119/9). Und in Erw. 5.2 wird ausgeführt: [...] decken sich im Wesentlichen mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Y.___ und bestätigen die Zumutbarkeit einer selbständigen Tätigkeit als Sonderpädagogin mit Einzelunterricht. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit optimal entspricht, indem die Beschwerdeführerin in zeitlich kurzen Abständen und weitgehend frei zwischen körperlich und mental belastenden Tätigkeiten wechseln und auch vermehrt Pausen einlegen kann (Urk. 9/119/11). Im höchstrichterlich bestätigten Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. März 2006 wurde festgehalten, dass es entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen erscheine, dass diese auch wieder beim Kanton zu einem reduzierten Pensum angestellt werde (Urk. 9/116/10).
Dem Entscheid des Bildungsrates des Kantons A.____ vom 7. März 2000, mit dem die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem kantonalen Schuldienst entlassen worden ist, ist zu entnehmen, dass das Erteilen von Einzellektionen in den Bereich der Stütz- und Förderungsmassnahmen gehöre, für den die einzelnen Schulgemeinden verantwortlich seien. Eine kantonale Anstellung für Lehrpersonen in diesen Bereichen existiere nicht (Urk. 3/4). Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin nun ausführt, diese Berufsunfähigkeit sei im kantonalen Schulblatt veröffentlicht worden und komme somit einem Berufsverbot im ganzen Kanton A.____ gleich und bringe Restriktionen über die Kantonsgrenzen hinaus mit sich (Urk. 1 S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Unter Ziff. III des Beschlusses des Bildungsrates wird ausdrücklich festgehalten, dass der Rücktritt - und somit nicht die Gründe für denselben oder ein Berufsverbot - im Schulblatt des Kantons A.____ veröffentlicht werden (Urk. 3/4 S. 2). Und es wird auch nicht ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, sondern lediglich, dass die einzelnen Schulgemeinden und nicht der kantonale Schuldienst Einzellektionen anböten.
Aus dem Vorbringen des beschwerdeführerischen Vertreters, die zuständige Berufsberaterin der IV-Stelle habe, nachdem mehrere Bewerbungen bei Institutionen fehlgeschlagen seien, der Beschwerdeführerin erklärt, es bleibe ihr lediglich die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 1 S. 5), kann nichts abgeleitet werden, hat diese Aussage doch nichts mit der (invalidenversicherungsrechtlichen) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tun.
3.3 Aus diesen Ausführungen geht zusammenfassend hervor, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht nicht nur die selbständige Tätigkeit als Sonderpädagogin, sondern auch eine unselbständige Tätigkeit als Sonderpädagogin, jedoch beschränkt auf Einzelunterricht, zumutbar ist.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Gestützt auf den Fragbogen für Arbeitgeber (Bildungsdirektion des Kantons A.____) vom 15. November 2000 (Urk. 9/16/2 Ziff. 16) gehen die Parteien bezüglich des Valideneinkommens übereinstimmend von einem Jahreseinkommen von Fr. 110'764.-- für das Jahr 2000 aus (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 8), was nicht zu beanstanden ist.
4.3
4.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil EVG vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa).
4.3.2 Vorliegend kann, wie oben unter Erw. 3 dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es ist deshalb nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst aus ihrer selbständigen Tätigkeit, sondern auf Tabellenlöhne abzustellen. Die Beschwerdeführerin will ein jährliches Einkommen von Fr. 76'704.-- gemäss LSE TA 1 2006, Ziff. 80: Unterrichtswesen (total; Frauen) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % angewendet sehen (Urk. 1). Dem ist insoweit zu folgen, als kein Grund ersichtlich ist, um vom weniger konkreten gesamten Sektor für Absolventinnen von höheren Fach(hochschulen) auszugehen, wie dies die Berufsberatung der IV-Stelle vorschlägt (Urk. 9/126). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch auf die TA3 (privater und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen) und nicht lediglich auf den privaten Sektor (TA1) abzustellen. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin ist vom Anforderungsprofil 1 + 2 und nicht vom Total auszugehen. Ferner ist offensichtlich auf das Jahr 2000 (unbestrittener Rentenbeginn) abzustellen (vgl. oben Erw. 4.1). Gemäss TA3 der LSE 2000 beträgt das monatliche Einkommen im privaten und öffentlichen Sektor Unterrichtswesen (Anforderungsprofil 1 + 2) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 7121.-- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2000 betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. oben Erw. 4.3.1) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 7'441.45 pro Monat beziehungsweise Fr. 89'297.35 pro Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44'648.65.
4.3.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, es müsse der maximale Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 25 % gewährt werden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr die gesamte Palette der Verweistätigkeiten zur Auswahl habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auch gegenüber hypothetischen Mitkonkurrentinnen benachteiligt sei, nicht mehr in den Genuss der hohen Treueleistungen bei der Stadt beziehungsweise beim Kanton komme und nunmehr als Teilzeitangestellte tätig sein müsse. Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht eben nicht auf die Tätigkeit als selbständige Sonderpädagogin beschränkt ist, wurde oben bereits dargelegt (vgl. oben Erw. 3.1-3.3). Wie die Berufsberatung der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2007 richtig ausführte (Urk. 9/126), ist ein leidensbedingter Abzug wegen Teilzeitarbeit bei weiblichen Angestellten nicht gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass ein reduzierter Beschäftigungsgrad eine im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung verhältnismässig geringere Entlöhnung zur Folge haben kann. Für teilzeitbeschäftigte Frauen verhält es sich aber gerade umgekehrt. Sie verdienen als Teilzeitbeschäftigte in allen Anforderungsniveaus proportional mehr als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2000, Kommentierte Ergebnisse und Tabellen, S. 24). Es sind vorliegend keine Faktoren ersichtlich, die einen Leidensabzug rechtfertigen würden.
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 110764.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'648.65 resultiert ein den Anspruch auf eine halbe beziehungsweise Dreiviertelsrente (ab Januar 2004) begründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 60 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass bis zum Verfügungserlass (6. und 22. Mai 2008) rentenwirksame Änderungen der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten wären.
5.
5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 IVV kann einer eingliederungsfähigen invaliden versicherten Person mit Wohnsitz in der Schweiz eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbende sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern sie sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder als verzinsliches Darlehen gewährt werden. (Abs. 2).
Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 132 V 121 Erw. 4.4 mit Hinweisen) sind die obgenannten Voraussetzungen der Kapitalhilfe unter Rz 6004 konkretisiert und es werden weitere aufgezählt:
- es muss eine Invalidität vorliegen, die der versicherten Person die weitere Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt oder unzumutbar macht, oder die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt,
- die Eingliederungsmassnahme, die zur selbständigen Erwerbstätigkeit führt, muss einfach und zweckmässig sein,
- der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aussichten müssen Gewähr für eine längerdauernde und existenzsichernde Eingliederung bieten.
5.2 Da es der Beschwerdeführerin - wie oben unter Erw. 3.1-3.3 ausgeführt - vorliegend aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, eine unselbständige Tätigkeit zu suchen und auszuüben, kann eine Kapitalhilfe bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).