IV.2008.00586

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass der 1964 geborene X.___, gelernter Koch, aufgrund zweier Unfallereignisse in den Jahren 1996 und 1998 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und seit 1. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine halbe (Härtefall-)Invalidenrente nebst Zusatzrenten für Ehefrau und die beiden Kinder bezog (Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2002 [Urk. 9/81-83] und vom 18. November 2002 [Urk. 9/88-95]; Beschluss und Verfügungsbegründung vom 4. April 2001 [Urk. 9/71]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. September 2003 [Urk. 9/112], rechtskräftig geworden mit Abschreibungsentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] vom 12. Februar 2004 [Urk. 9/129]),
dass die IV-Stelle gestützt auf das im Auftrag der Unfallversicherung von der Rehabilitationsklinik Z.___ am 26. März 2003 erstattete Gutachten (Urk. 9/78/6-19 und 9/78/28-46) die bisherige halbe (Härtefall-)Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 auf eine ganze Rente erhöhte, wobei sie den Invaliditätsgrad neu auf 71 % festlegte (Verfügung vom 4. Februar 2004 [Urk. 9/126]; Feststellungsblatt und Beschluss vom 7. Oktober 2003 [Urk. 9/113-114]),
dass diese Rente im Rahmen einer amtlichen Revision bestätigt wurde (Mitteilung vom 30. Oktober 2006 [Urk. 9/140]) unter Berücksichtigung des erneuten Auffahrunfalles vom 18. März 2003, der laut Gutachten der Rehabilitationsklinik Z.___ vom 17. November 2004 (Urk. 9/138/31-59, insb. 9/138/38) zu keiner Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt hat,
dass die IV-Stelle dem Versicherten am 5. Oktober 2007 mitteilte, es sei eine weitere medizinische Abklärung nötig, welche vom Y.___ durchgeführt werde (Urk. 9/146),
dass der Versicherte die IV-Stelle durch seinen Rechtsvertreter wissen liess, das Y.___ sei für die Begutachtung des vorliegenden Verletzungsbildes nicht geeignet, und andere Begutachtungsstellen vorschlug (Schreiben vom 12. Oktober 2007, Urk. 9/148),
dass die IV-Stelle den Versicherten am 12. Februar 2008 aufforderte, dem Aufgebot zur Begutachtung im Y.___ Folge zu leisten, ansonsten sein Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet werde mit der Konsequenz, dass die Rentenleistungen per sofort eingestellt würden (Urk. 9/150),
dass der Versicherte in der Folge dem Aufgebot vom 13. Februar 2008 des Y.___ für eine Begutachtung am 26./27. März 2008 nicht nachkam (Urk. 9/152 und 9/156),
dass die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer Einwendungen vorbrachte (vgl. Urk. 9/160) - die Rentenleistungen mit Verfügung vom 29. April 2008 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht androhungsgemäss einstellte (Urk. 2),
dass X.___ hiergegen Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Rente, eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgutachtens, subeventualiter eine durch das Gericht auszusprechende moderate Leistungskürzung wegen geringfügiger Mitwirkungspflichtverletzung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens bei einer vom Gericht zu bestimmenden Gutachterstelle beantragen liess (Urk. 1),
dass die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 10.  Oktober 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 8),
dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels u.a. einen Bericht des Dr. med. A.___, Neurologe FMH, Hauptgutachter der beiden Begutachtungen in der Rehabilitationsklinik Z.___, auflegte (Urk. 12/1),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Bestimmungen über Kürzung und Verweigerung von Leistungen (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sowie über die Mitwirkungspflichten der versicherten Person bei Abklärungsmassnahmen (Art. 43 Abs. 4 ATSG) richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass zu ergänzen ist, dass nach Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die IV-Stelle u.a. bei schuldhafter Verweigerung der Begutachtung durch die versicherte Person nach Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Akten beschliessen kann,
dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formal korrekt durchgeführt hat (vgl. Mitteilung vom 12. Februar 2008, Urk. 9/150), was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet,
dass im Weiteren auch keine formellen Ausstandsgründe gemäss Art. 36 ATSG gegen die vom Y.___ im Aufgebot vom 13. Februar 2008 (Urk. 9/152) in Aussicht genommenen Gutachter geltend gemacht werden (vgl. Urk. 11 S. 2),
dass demnach einzig strittig und zu prüfen ist, ob nachvollziehbare Rechtfertigungsgründe für die Weigerung, sich beim Y.___ begutachten zu lassen, vorliegen,
dass solche nicht ersichtlich sind und der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist, dass sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise geweigert hat, sich der im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verfahrensmässig korrekt angeordneten, in jeder Hinsicht zumutbaren medizinischen Untersuchung zu unterziehen, welche der Überprüfung der Arbeitsfähigkeit und allfälliger Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hätte dienen sollen,
dass auch nicht ersichtlich ist, was objektiv betrachtet gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung sprechen würde, zumal - trotz der umfangreichen medizinischen Unterlagen - das letzte Gutachten (Rehabilitationsklinik Z.___ vom November 2004) nunmehr über vier Jahre zurückliegt,
dass es nicht im Belieben der versicherten Person liegt, die ihr genehme Begutachtungsstelle auszuwählen, andernfalls sie es in der Hand hätte, jene Abklärungen zu erzwingen, die für sie nützlich sind oder die sie für richtig hält,
dass schliesslich die höchstrichterliche Rechtsprechung die grundsätzliche Unabhängigkeit der MEDAS (um eine solche handelt es sich beim Y.___) als Institution bejaht hat (BGE 123 V 175), und was das Erfordernis der Unvoreingenommenheit betrifft,  nur in einer Behörde tätige Personen befangen sein können, nicht aber eine Behörde als solche (vgl. Art. 36 ATSG),
dass somit der pauschal gegen das Y.___ als Institution erhobene Vorwurf der Voreingenommenheit haltlos ist,
dass es im Weiteren nicht nur um die Überprüfung einer laufenden Rente geht, sondern um eine grundsätzliche Neubeurteilung der mit Verfügung vom 4. Februar 2004 zugesprochenen ganzen Rente,
dass nämlich die damalige Rentenbemessung offensichtlich falsch war, wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in ihrer internen Stellungnahme vom 29. April 2008 (Urk. 9/161) zwar Jahre zu spät, aber richtig festgehalten hat, da das damals schon vorliegenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. September 2003 (versandt am 1. Oktober 2003) unberücksichtigt blieb,
dass das hiesige Gericht in jenem Urteil das Valideneinkommen sowie das Invalideneinkommen in einer Hilfstätigkeit im Umfang von 70 % für die Beschwerdegegnerin verbindlich festgelegt hat, was diese bei der Neubemessung der Rente ungeachtet des Ausgangs einer erneuten polydisziplinären Abklärung zwingend zu beachten hat,
dass letztlich die Sanktion auch nicht unverhältnismässig ist, da sich selbst eine um 10-25 % gekürzte Rente (vgl. Vorschlag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 11), als zu hoch erweisen und dem Beschwerdeführer ungerechtfertigte Vorteile bringen könnte,
dass sich die Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen in jeder Beziehung als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,




erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).