Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, verfügt über Ausbildungen als kaufmännische Angestellte, als Programmiererin, als Krankenschwester sowie als diplomierte Gerontologin (Urk. 12/1 S. 2). Letztmals arbeitete sie zwischen 2003 und 2005 an diversen Stellen im medizinischen und kaufmännischen Bereich (Urk. 12/16). Sie meldete sich am 28. August 2006 zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/13, Urk. 12/15/1-12) ein und zog Auskünfte der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (Urk. 12/10-11, Urk. 12/14, Urk. 12/18), der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/7) und der Unfallversicherungen (Urk. 12/19-20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 12/8) bei. Zudem veranlasste sie eine medizinische Begutachtung der Versicherten (Urk. 12/28).
Mit Vorbescheid vom 19. November 2007 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen, da keine für die Invalidenversicherung relevante Invalidität anerkannt werden könne. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitszustand durch einen Opiatentzug mit gleichzeitiger und anschliessender Psychotherapie zu verbessern, wobei das Essverhalten in die Suchttherapie eingeschlossen werden sollte. Ferner sei eine ärztlich begleitete Gewichtsre-duktion und eine adäquate Therapie der Kopfschmerzattacken angezeigt (Urk. 12/32).
Dagegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2007 (Urk. 12/38), sowie innert der ihr gesetzten Nachfrist (Urk. 12/40), mit Eingaben von Dr. med. Martin B.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 12/41), und vertreten durch Procap, Schweizerischer Invalidenverband (Urk. 12/42), Einwände. Am 29. April 2008 erging sodann die Verfügung, mit der das Leistungsbegehren der Versicherten mit gleichlautender Begründung wie im Vorbescheid abgewiesen wurde (Urk. 12/46 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. April 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2008 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.04.2008 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ab Januar 2007 eine Dreiviertel-Invalidenrente zuzusprechen bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen.
3. Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf mit Verfügung vom 26. August 2008 der Schriftenwechsel geschlossen sowie antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie über den Grundsatz des Anspruchs auf Eingliederung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. Au-gust 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eid-genössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG (Abs. 2).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab Januar 2007 bis zum Beginn allfälliger beruflicher Massnahmen hat.
2.2 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 23. September 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom bei PHS beidseits sowie eine langandauernde depressive Entwicklung sowie chronische Durchfälle bei Magenband bestehend seit mindestens drei Jahren fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas sowie chronische Hautläsionen (Urk. 12/13 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % ab 1. Januar 2006 bis auf Weiteres in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 12/13 S. 1 lit. B, Urk. 12/13 S. 4), wobei er den Beginn als willkürlich bezeichnete; ebenso gut könnte er sechs Monate früher angesetzt werden (Urk. 12/13 S. 1 lit B). Dr. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin könne aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Pflege arbeiten. Zudem sei sie körperlich und psychisch instabil, was zur Zeit eine konstante Arbeit behindere. Ihre Erscheinung sei durch die Adipositas und die Hautläsionen sehr unvorteilhaft, was ihre an sich kleinen Chancen noch reduziere. Die Beschwerdeführerin sei zwar arbeitswillig, habe aber einfach nichts gefunden; die Leistungsfähigkeit liege etwas unter 50 % (Urk. 12/13 S. 2 lit. D7).
2.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 26. September 2006 folgende Diagnosen (Urk. 12/15/3 lit. A):
- depressive Störung, Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- invalidisierende Schulter- und Armschmerzen rechts bei Status nach AC-Gelenksarthrose mit Impingementsyndrom
- Status nach Schulterarthroskopie, subakromialer Dekompensation und Gelenkresektion Juni 98
- periarthropathia humeroscapularis (PHS) links
- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose Juni 04
- pathologisches Schnarchen unter CPAP-Therapie
- Adipositas per magna, BMI 45 bei Status nach Gastric Banding, Operation 01
- arterielle Hypertonie
- generalisiertes Exanthem am ganzen Körper mit Ulzerationen, Ursache unbekannt.
Dr. C.___ berichtete, die Beschwerdeführerin wirke deprimiert mit völlig fehlendem Selbstwertgefühl. Das Gangbild sei schwerfällig und sie sei durch die Schmerzen in beiden Schultern erheblich beeinträchtigt (Urk. 12/15/4 lit. D5). Sie befinde sich derzeit in einer Gesprächstherapie bei Dr. B.___. Es werde eine medikamentöse antidepressive Therapie durchgeführt und hochdosiert MST verabreicht. Bezüglich der Prognose hielt Dr. C.___ fest, da es sich um ein chronifiziertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom handle, welches wiederum zu einer schweren depressiven Störung geführt habe, denke er nicht, dass die Beschwerdeführerin jemals wieder zu 100 % einer Arbeit nachgehen könne. Aus medizinischer Sicht sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/15/4 lit. D7).
2.4 Den von Dr. C.___ beigelegten Berichten lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin Anfang Juni 1998 eine Schulterarthroskopie im Kreisspital D.___ durchgeführt worden war (Urk. 12/15/5-6).
Zudem wurde die Beschwerdeführerin am 3. August 2005 von Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, konsiliarisch untersucht. Dr. E.___ diagnostizierte ein unspezifisches weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter, eine Depression sowie eine Adipositas per magna (Urk. 12/15/7). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in arbeitslosem Zustand zu Hause in einer schweren Depression versackt, was die Schmerzverarbeitung gegenwärtig erheblich beeinträchtigen dürfte. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, wieder zu arbeiten, und habe ein einigermassen realistisches Wiedereinstiegskonzept: keine Hoffnung auf völlige Gesundung, Bereitschaft auch schlechter bezahlte und weniger qualifizierte Arbeit anzunehmen, um beruflich wieder Fuss zu fassen. Die vorherrschende Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter, welche noch immer opiatpflichtig sei, vermöge er in funktioneller, struktureller Hinsicht nicht sicher einzuordnen. Formal handle es sich um ein unspezifisches und mittlerweile chronifiziertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom. Da die Beschwerdeführerin am Erfolg einer physiotherapeutischen Behandlung zweifle, sehe er für eine entsprechende Therapie zur Zeit wenig praktische Relevanz (Urk. 12/15/8 unten).
Vom 29. Mai bis 25. Juni 2004 war die Beschwerdeführerin zur musku-loskelettalen Rehabilitation bei Schulterschmerzen rechts sowie bei einem Tramal-Abusus zum Entzug in der Klinik F.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten unter anderem die Diagnosen invalidisierender Schulter- und Armschmerzen rechts sowie einer depressiven Störung, derzeit mittelgradiger Episode (Urk. 12/15/10).
2.5 Den Unfallakten lässt sich entnehmen, dass am 14. Dezember 2004 ein MRI des linken Knies durchgeführt worden war (Urk. 12/19/7). Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte daraufhin in seinem Bericht vom 22. Dezember 2004 an Dr. C.___ die Diagnosen einer medialen, möglicherweise auch lateralen Meniskusläsion am linken Knie bei wahrscheinlich beginnender medialer Gonarthrose sowie eines chronifizierten Schmerzsyndroms der linken Schulter. Dr. G.___ hielt fest, das MRI zeige eine recht deutliche mediale Meniskusläsion und überraschenderweise auch eine wenig symptomatische laterale Läsion. Mindestens ein Teil der Beschwerden seien so erklärt. Er glaube allerdings auch, dass ein Teil der Schmerzen bei der depressiv verstimmten Beschwerdeführerin funktionell bedingt seien (Urk. 12/19/8-9). Aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 7. Januar 2005 geht sodann hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial links durchgeführt wurde (Urk. 12/19/13).
2.6 Am 23. Oktober 2007 erstatteten die begutachtenden Ärzte des H.___ ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 12/28). Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. August 2007 internistisch (Urk. 12/28 S. 10 Ziff. 3.3) und psychiatrisch (Teilgutachten Dr. I.___, Urk. 12/28 S. 10 ff. Ziff. 4.1) sowie orthopädisch (Teilgutachten Dr. J.___, Urk. 12/28 S. 14 ff.) untersucht worden war.
Dr. I.___ nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0; Urk. 12/28 S. 12 Ziff. 4.1.3). Er gab an, die Beschwerdeführerin leide unter multiplen körperlichen Symptomen, die zum Teil somatisch objektiviert werden könnten. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung könnten durch die somatischen Befunde jedoch nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung. Daneben klage die Beschwerdeführerin auch über Antriebslosigkeit, einen sozialen Rückzug, einen unregelmässigen Tag- und Nachtrhythmus und depressive Verstimmungen. Die depressive Störung sei geringgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin traue sich nichts mehr zu, sei verunsichert und könne sich nicht mehr richtig freuen. Konzentrationsstörungen lägen jedoch nicht vor. Im Vordergrund stehe die ausgeprägte Opiatabhängigkeit, die seit mehr als zehn Jahren bestehe. Es sei schwierig zu beurteilen, ob die Apathie und Antriebslosigkeit durch die depressive Störung oder die hohen Opiatdosen bedingt sei. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin nur leichtgradig depressiv gewesen. Es bestehe deshalb ein hoher Verdacht, dass die Apathie und die Interesse- sowie Antriebslosigkeit durch die hohen Dosen der Opiate bedingt seien. Die Somatisierungsstörung sei auf dem Hintergrund der jahrelangen psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren zu sehen. Eine Reduktion der Opiatdosis unter stationären Bedingungen sei dringend indiziert; dies würde die Apathie und Antriebslosigkeit günstig beeinflussen. Anschliessend sollte eine länger dauernde stationäre Therapie durchgeführt werden. Eine länger dauernde, intensive ambulante Psychotherapie sei ebenfalls notwendig sowie ein länger dauerndes Arbeitstraining und Hilfe bei der Stellensuche (Urk. 12/28 S. 13 f. Ziff. 4.1.4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, diese sei aufgrund der Opiatabhängigkeit, der leichten depressiven Episode und der Somatisierungsstörung um 50 % vermindert. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die hohe Dosis der Opiate bedingt. Bei einer massiven Reduktion oder einem Verzicht der Opiate wäre die Arbeitsfähigkeit nur noch geringgradig eingeschränkt. Ohne Berücksichtigung der Opiatabhängigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren. Vor der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit müssten aber im Rahmen einer stationären Therapie die Opiate reduziert werden (Urk. 12/28 S. 14 Ziff. 4.1.5).
Dr. J.___ nannte aus orthopädischer Sicht als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen rechts unklarer Genese (ICD-10: R52.2) sowie leichtgradige Kniebeschwerden links (ICD-10: M25.56). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Karpaltunneloperation beidseits (ICD-10: Z98.8), einen Status nach Bandrekonstruktion am linken Oberschenkelgelenk 1996 (ICD-10: Z98.8) sowie einen Spreizfuss beidseitig (ICD-10: M21.87; Urk. 12/28 S. 17 f. Ziff. 4.2.3). Dr. J.___ hielt fest, die rechte Schulter weise eine bis zu den oberen Rippen reichende diffuse Druckdolenz auf, welche keiner anatomischen Struktur zuzuordnen sei. An der linken Schulter bestehe eine leichtgradige Schmerzhaftigkeit bei freier Beweglichkeit. Die Röntgenaufnahmen zeigten unauffällige Verhältnisse am rechten Schultergelenk. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen rechtsseitigen Schulterschmerzen durch die objektivierbaren Befunde und die vorliegenden Bilddokumente nicht klar begründen liessen. Unklar sei auch, weshalb es zur Schmerzausweitung bis in den rechten Vorderarm, den Nacken sowie zur Schulter der Gegenseite gekommen sei sowie die Tatsache, dass es trotz körperlicher Schonung nicht zu einer massiven Schmerzreduktion gekommen sei. Auch sei nicht klar, weshalb die massive Analgetikaeinnahme nicht zu einer Linderung geführt habe. Insgesamt bestünden deutliche Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik (Urk. 12/28 S. 18 Ziff. 4.2.4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gab Dr. J.___ an, dass für die Tätigkeit als Krankenschwester sowie für jede andere körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Position bestehe aus rein orthopädischer Sicht dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/28 S. 19 Ziff. 4.2.5). Auf beruflicher Ebene sollte eine Reintegration angestrebt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der somatischen Befunde durchaus in der Lage, einer körperlich angepassten Tätigkeit nachzugehen und scheine dafür auch eine gewisse Motivation aufzubringen; dabei sei sie auf kompetente Hilfe angewiesen (Urk. 12/28 S. 19 Ziff. 4.2.7).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aufgrund der Opiatabhängigkeit, der leichten depressiven Episode und der Somatisierungsstörung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei einer massiven Reduktion oder einem gänzlichen Verzicht auf Opiate könnte die Arbeitsfähigkeit auf 80 % gesteigert werden (Urk. 12/28 S. 21 Ziff. 6.2). Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2006 (Urk. 12/28 S. 22 Ziff. 6.3). Die unterschiedliche Einschätzung durch den behandelnden Dr. B.___ könnte darauf beruhen, dass er sich bei seiner Einschätzung vermehrt nach den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer effektiv auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit richte (Urk. 12/28 S. 22 Ziff. 6.5). Es werde eine stationäre psychiatrische Behandlung zur Reduktion der hohen Opiatdosen empfohlen sowie anschliessend eine ambulante psychiatrische Therapie. Nach der stationären Therapie müsse die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitstrainings an die Belastung der Arbeitswelt gewöhnt werden (Urk. 12/28 S. 23 Ziff. 6.6).
2.7 In seinem Schreiben vom 12. November 2007 nahm Dr. B.___ zum H.___-Gutachten Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin brauche eine hohe MST-Dosis und er bestreite auch nicht, dass es diesbezüglich eine Suchtkomponente gebe. Der Analgetikabedarf erweise sich jedoch als belastungsabhängig. Es werde völlig ausgeblendet, dass die Beschwerdeführerin das MST nicht nur aus Abhängigkeitsgründen brauche, sondern wirklich als Analgetikum (Urk. 12/29 S. 1 Ziff. 1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei sodann die fehlende Konstanz zu berücksichtigen. Während die Beschwerdeführerin an guten Tagen tatsächlich fähig wäre, eine Pensum von 50 % bis 80 % zu bewältigen, sei dies an schlechten Tagen überhaupt nicht der Fall (Urk. 12/29 S. 2 Ziff. 3). Ausserordentlich ins Gewicht falle der funktionale Verlust; die Beschwerdeführerin verkrieche sich weitgehend in ihrer Wohnung (Urk. 12/29 S. 2 Ziff. 4). Derzeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 12/29 S. 2 unten).
2.8 Dr. med. K.___, Praktischer Arzt FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, stellte sich am 2. November 2007 auf den Standpunkt, dass sich auf orthopädischem Fachgebiet keine relevanten pathologischen Befunde finden liessen. Für die Tätigkeit als Krankenschwester und mittelschwere bis schwere Arbeiten werde im H.___-Gutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Zumindest was die Tätigkeit als Krankenschwester angehe, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Arbeit bestehe aus vielfältigen Aufgaben und nicht nur in der Pflege immobiler, adipöser und bettlägeriger Patienten. Angesichts der Tatsache, dass sich keinerlei nachvollziehbaren, objektiven, pathologischen Befunde erheben liessen, könne diesbezüglich auch keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt und medizinisch klar belegt werden. Psychiatrischerseits präsentiere sich der Psychostatus trotz der enormen Mengen an Opiaten, die die Beschwerdeführerin konsumiere, als praktisch unauffällig. Der im H.___-Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne nicht gefolgt werden, da diese auf die Opiatabhängigkeit zurückgehe. Die Suchtkrankheit sei aber angesichts fehlender Folgekrankheiten für die Invalidenversicherung nicht von Belang. Ohne Suchtproblematik ergebe sich immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Es sei nicht klar, aufgrund welcher ausgewiesener psychischer Behinderungen sich diese Reduktion der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen sollte. Insgesamt könne eine Arbeitsunfähigkeit auch aus psychiatrischen Gründen nicht ernstlich begründet werden. Zudem bestehe eine Schadenminderungspflicht in mehrfacher Hinsicht. Ein Opiatentzug mit gleichzeitiger und anschliessender Psychotherapie sei zumutbar, wobei das Essverhalten in die Suchttherapie eingeschlossen werden sollte. Ferner bestehe die Verpflichtung zu einer ärztlich begleiteten Gewichtsreduktion und Therapie der Kopfschmerzattacken (Urk. 12/30 S. 8 f.).
3.
3.1 Vorliegend fällt ein Rentenanspruch überhaupt nur dann in Betracht, wenn bei der Beschwerdeführerin ein medizinisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, da reines Suchtgeschehen als solches keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 1.3). Für die Beschwerdegegnerin stehen die suchtbedingten Symptome im Vordergrund, welche keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen (Urk. 12/30 S. 9).
3.2 Die vorhandenen medizinischen Akten ergeben ein genügend klares Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. In medizinischer Hinsicht ist auf das H.___-Gutachten (Urk. 12/28) abzustellen, welches den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte vollumfänglich zu genügen vermag. Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 12/28 S. 10 Ziff. 3.3, S. 12 ff. Ziff. 4.1, S. 14 ff. Ziff. 4.2), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 12/28 S. 11 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 14 ff. Ziff. 4.2.1.1) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 12/28 S. 3 ff. Ziff. 2). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Aus der Würdigung des H.___-Gutachtens ergibt sich, dass bezüglich der körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wenig objektivierbare Befunde vorliegen, was sich im Übrigen auch aus den früheren Berichten ergibt (vgl. Dr. E.___, Urk. 12/15/8 unten; Dr. G.___, Urk. 12/19/8-9). Jedoch kann die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der vor allem rechts bestehenden Schulterproblematik körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit als Krankenschwester beinhaltet zumindest solche Arbeiten, weshalb sie nicht als angepasst gelten kann, da die Beschwerdeführerin doch zumindest teilweise eingeschränkt wäre. Der Ansicht des RAD (vgl. Urk. 12/30 S. 8) kann deshalb diesbezüglich nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zumindest im jetzigen Zeitpunkt als Krankenschwester eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Position besteht dagegen aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/28 S. 18 f. Ziff. 4.2.5).
3.3 Was die psychischen Beschwerden anbelangt, so stehen die Opiatabhängigkeit und die psychische Überlagerung beziehungsweise Somatisierungsstörung im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit ist deshalb um 50 % vermindert (Urk. 12/28/ S. 14 Ziff. 4.1.5). Eine somatoforme Schmerzstörung vermag jedoch für sich allein nach der Rechtsprechung noch keine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Mithin ist in Anwendung der in BGE 130 V 352 (vgl. vorstehend Erw. 1.4) erarbeiteten Kriterien zu prüfen, ob eine fachärztlich schlüssig ausgewiesene, psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt, die das zentrale Qualifizierungsmerkmal dafür bildet, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vorliegend besteht jedoch keine Komorbidität von erheblicher Schwere, denn die depressive Episode wird im H.___-Gutachten als leicht beschrieben (Urk. 12/28 S. 12 Ziff. 4.1.3). Eine derart beschriebene depressive Entwicklung stellt rechtsprechungsgemäss eine Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung dar und nicht eine selbständige psychische Komorbidität (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1). Die Voraussetzungen für eine dadurch begründete Invalidität sind deshalb nicht gegeben.
Im H.___-Gutachten wurde die reduzierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch auch mit der Opiatabhängigkeit begründet. Ohne Berücksichtigung der Opiatabhängigkeit beziehungsweise nach einem stationären Entzug, wäre von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen (vollschichtiges Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung wegen erhöhten Pausenbedarfs, Urk. 12/28 S. 22 Ziff. 6.2). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an eine Schulterverletzung mit der Opiateinnahme begonnen hatte, woraus dann schliesslich die Opiatabhängigkeit entstanden ist (Urk. 12/29 S. 1 Ziff. 1). Deshalb handelt es sich vorliegend nicht um ein reines Suchtgeschehen, welches für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2), zu begründen vermag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die somatische Problematik zumindest Mitursache für die Suchtproblematik ist, weshalb derzeit aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden muss. Nicht gefolgt werden kann deshalb der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es liege keine relevante Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung vor, da das Suchtgeschehen nicht zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 12/30 S. 9).
3.4 Im H.___-Gutachten wurde jedoch ebenfalls festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einem Opiatentzug, welcher ihr zumutbar sei, auf 80 % gesteigert werden könnte (Urk. 12/28 S. 14 Ziff. 4.1.5, S. 22 Ziff. 6.2, S. 23 Ziff. 6.8). Bei dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer Entziehungskur anhalten müssen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf ihre Selbsteingliederungs- und Mitwirkungspflicht, sich zumutbaren Massnahmen wie medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu unterziehen, hinzuweisen, wobei eine allfällige Weigerung - nach vorgängig durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren - zur Leistungseinstellung führen könnte (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat es die Beschwerdeführerin jedoch bis heute unterlassen, die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Mitwirkung aufzufordern.
3.5 Nach der Rechtsprechung ist die Entstehung eines Rentenanspruchs möglich, solange das Mahnverfahren nicht durchgeführt wurde (AHI 1997 S. 36). Wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, ist der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (AHI 1997 S. 41 Erw. 5a).
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität besteht, da einerseits aus orthopädischer Sicht lediglich noch in körperlich leichten Tätigkeiten in wechselnder Position eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (Urk. 12/28 S. 18 f. Ziff. 4.2.5) und andererseits aus psychiatrischer Sicht derzeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % gegeben ist (Urk. 12/28 S. 14 Ziff. 4.1.5). Da wie vorstehend dargelegt (Erw. 3.5) ein Rentenanspruch bis nach Durchführung des Mahnverfahrens entstehen kann, ist nicht ausgeschlossen, dass ein solcher mangels Durchführung eines Mahnverfahrens bereits entstanden ist. Der Invaliditätsgrad wäre mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Hierfür ist jedoch eine Abklärung der erwerblichen Umstände erforderlich. Je nach Ausgang des Einkommensvergleichs könnte die Beschwerdeführerin bis nach Durchführung des Mahnverfahrens Anspruch auf eine Invalidenrente haben. Diese Rente wäre nach durchgeführtem Opiatentzug oder bei entsprechender Weigerung, nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren, wieder aufzuheben (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.
4.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.2 Da sich die vorliegenden Abklärungen in erwerblicher Sicht für die Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einerseits nach Abklärung der erwerblichen Umstände einen Einkommensvergleich durchführe und hernach über einen allenfalls bereits bestehenden Rentenanspruch befinde und andererseits zur Anordnung eines Opiatentzugs unter Beachtung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anmeldung vom 28. August 2006 neben einer Rente auch berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung beantragt (Urk. 12/2 S. 6 Ziff. 7.8). Beschwerdeweise verlangte sie wiederum die Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht geprüft und einen Anspruch auf IV-Leistungen generell abgewiesen (Urk. 2). Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle hat diese Massnahme unverzüglich zu veranlassen, sobald eine summarische Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Da nunmehr aufgrund obenstehender Erwägungen feststeht, dass bei der Beschwerdeführerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität vorliegt, ist demnach auch zu prüfen, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
Die fehlende Prüfung der Voraussetzungen allfälliger beruflicher Massnahmen führt ebenfalls zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen ausgebildet ist und gearbeitet hat, aber wohl aus krankheitsbedingten Gründen der beruflichen Unterstützung bedarf, dürften berufliche Massnahmen, aufbauend auf den vielfältigen Erfahrungen der Beschwerdeführerin, durchaus erfolgversprechend sein.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen beruflicher Art sowie über eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).