Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00591
IV.2008.00591

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956 und gelernte Köchin, war ab dem Jahre 1986 bei der Spitex Y.___ als Haushaltshilfe tätig (Urk. 9/2/5; letztmals am 18. Juni 2004, Urk. 9/17/2). Mit der Begründung, sie leide seit dem Juni 2004 an Kniebeschwerden und rheumatischen Schmerzen in allen Gelenken, meldete sich die Versicherte am 27. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog in der Folge die Berichte von Dr. med. Z.___, Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 27. April 2005 (Urk. 9/15 mit weiteren Berichten), von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Mai 2005 (Urk. 9/6) und von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6., 10. und 13. Juni 2005 (Urk. 9/8 mit weiteren Berichten) bei, holte Erkundigungen beim Arbeitgeber der Versicherten, der Spitex Y.___, ein (Urk. 9/7) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/13) erstellen. Nach durchgeführter Haushaltsabklärung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 9/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 (Urk. 19/21) einen Leistungsanspruch von X.___, wogegen die Versicherte am 31. Januar 2006 Einsprache erheben liess (Urk. 9/25). In Ergänzung der bisherigen Abklärungen nahm die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 8. März 2006 (Urk. 9/31 mit weiteren Berichten, Urk. 9/32) zu den Akten, gewährte der Versicherten diesbezüglich das rechtliche Gehör (Stellungnahme vom 26. April 2006, Urk. 9/35) und zog schliesslich den Bericht des Spitals C.___ vom 17. bzw. 24. Januar 2007 (Urk. 9/44, 9/47) bei. Endlich veranlasste sie im August 2007 eine Begutachtung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Versicherten durch das D.___ (Gutachten vom 21. Januar 2008, Urk. 9/63/1-21). Nachdem die Versicherte dazu am 18. Februar 2008 Stellung genommen hatte (Urk. 9/67), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 17. April 2008 die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 2. Juni 2008 durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass sie Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe. Es sei die Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-78), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. Juli 2008 geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte einen Anspruch mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von viereinhalb Stunden (sechs Stunden unter Berücksichtigung von eineinhalb Stunden Pause) und damit mit einem Pensum von 54 % zumutbar. Folglich sei es ihr unter Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 23'849.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'722.-- ergebe dies bei einer Teilerwerbstätigkeit von 60 % einen Invaliditätsgrad von 27 % im Erwerbsbereich. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 27 %, was gewichtet mit 40 % einen Teilinvaliditätsgrad von 11 % ergebe. Zusammengefasst liege der Invaliditätsgrad damit bei 38 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, das D.___ sei von einer Zumutbarkeit von sechs Stunden täglich, abzüglich einer bis zwei Stunden Pause - und nicht ausdrücklich von eineinhalb Stunden -, ausgegangen, was in Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Attesten einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gleich komme (Urk. 1 S. 5). Im Übrigen sei das Invalideneinkommen für das Jahr 2005 zu berechnen und liege nach Abzug von 10 % bei Fr. 22'221.--, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 43'722.-- zu einem Teilinvaliditätsgrad von gewichtet 29,5 % und zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 10,7 % zu einem Invaliditätsgrad von total 40,2 % führe (Urk. 1 S. 6). Endlich berücksichtige der im Dezember 2005 erstellte Haushaltabklärungsbericht den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ungenügend und sei ferner nicht nachvollziehbar, resultiere doch eine erhebliche Diskrepanz zwischen dieser Einschätzung und der bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Haushaltshilfe (Urk. 1 S. 6).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist am 17. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Dr. Z.___ diagnostizierte am 27. April 2005 (Urk. 9/15/6-7) eine medial betonte Gonarthrose, einen Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie mit zweimaliger Korrektur-Operation rechts sowie ein Andauern der aktivierten Arthrose. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Verrichtung des Haushaltes stark eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 9/15/7).
3.2     Mit Bericht vom 14. Mai 2005 (Urk. 9/6) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen: (1) Status nach medialbetonter schmerzhafter Gonarthrose rechts mit Varuskonfiguration, (2) Status nach Valgisationsosteotomie rechts (22.6.2004) und Reoperation mit Metallentfernung sowie erneuter Reoperation wegen sekundärer Fehlstellung mit Recurvatum proximale Tibia rechts, (3) Status nach Valgisationsosteotomie proximale Tibia links (2.2000), (4) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1, (5) chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6, Protrusion der Bandscheibe C4/C5 ohne Neurokompression und regelrechte Darstellung der Neuroforamina, (6) multilokuläre Arthralgien und Myalgien noch unklarer Aetiologie sowie (7) Periarthropathia humeroscapularis links vom Impingement-Typ. Der Arzt bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig, hielt aber gleichwohl - bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 31. Juni 2004 - die bisherige Tätigkeit als Haushaltshilfe als kaum mehr, eine teils sitzende, nicht belastende körperliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als zumindest zu 50 % zumutbar.
3.3     Am 13. Juni 2005 (Urk. 9/8/1-2) nannte Dr. B.___ eine Gonarthrose rechts bei Status nach Umstellungsosteotomie und Meniskektomie und äusserte zudem, nachdem er Anfang Juni 2005 noch das Vorliegen einer Fibromyalgie oder somatoformen Schmerzstörung in Betracht gezogen hatte (Urk. 9/8/6), den hochgradigen Verdacht einer bisher undifferenzierten Kollagenose (Urk. 9/8/1). Der Rheumatologe erachtete die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch - bei diagnostizierter Kollagenose - als ganztags zumutbar (Urk. 9/8/4).
3.4     Eine Fibromyalgie und eine Gonarthrose rechts diagnostizierend berichtete Dr. B.___ schliesslich am 13. Oktober 2005 (Urk. 9/16), das Vorliegen einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis sei ausgeschlossen, habe doch weder die perorale Steroidgabe noch die intramuskuläre Gabe von Methotrexat zu einer dauerhaften Beschwerdelinderung geführt. Da die Beschwerdeführerin keinerlei depressive Reaktion zeige und ihre Beschwerden im Alltag aktiv angehe, falle eine somatoforme Schmerzstörung nicht in Betracht, weshalb nunmehr die Diagnose der Fibromyalgie zu stellen sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit notierte er, diese sei zur Hauptsache durch die Gonarthrose und nicht durch die Fibromyalgie limitiert (Urk. 9/16/2).
3.5     E.___ qualifizierte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung (Bericht vom 13. Dezember 2005, Urk. 9/17) als zu 60 % erwerbstätig. In der Haushaltsführung sei sie gesamthaft zu 26,75 % eingeschränkt, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 10,7 % ergebe (Urk. 9/17/4).
3.6     Unter Wiederholung der bereits genannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.2) führte Dr. A.___ aus (Bericht vom 8. März 2006, Urk. 9/31/3-5), die erwähnten Arthralgien und Myalgien unklarer Aetiologie seien durch Dr. B.___ abgeklärt worden, wobei sich die Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie zusehends erhärtet, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sich aber verschlechtert habe. Auch mittels Durogesic und begleitender Physiotherapie habe keinerlei Verbesserung erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter chronischen Polyarthralgien, insbesondere im Bereich der Schultern, Handgelenke, Finger und Kniegelenke sowie unter Verspannungen in der Schulter/Nackenregion. Eine Therapie mit SSRI (selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer) werde diskutiert. Wegen Unverträglichkeit auf Zoloft sei zur Schmerzmedikation aktuell auf Trimin umgestellt worden (Urk. 9/31/4). Dr. A.___ hielt abschliessend fest, seit seinem letzten Bericht habe sich die Situation eher etwas verschlechtert, zumal die Beschwerden weitere Gelenke beträfen und die Beschwerdeführerin zunehmend unter fibromyalgieartigen Schmerzen leide. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit liege für eine leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit bei 30 bis höchstens 50 % (Urk. 9/31/5).
3.7     Mit Bericht vom 17. Januar 2007 (Urk. 9/47) diagnostizierte Dr. med. F.___, Leitender Arzt am Spital C.___, ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Overlapsyndrom, Polymyalgia rheumatica, RA [rheumatoide Arthritis], Fibromyalgie; 18 von 18 Fibromyalgiepunkten), eine symptomatische Varus-Gonarthrose rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Typ-B-Gastritis sowie eine Ermüdungsfraktur am linken Fuss (11.2006). Er notierte, eine körperlich anstrengende Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für eine geeignete Arbeit bestehe - bei stationärem Gesundheitszustand (Urk. 9/44/3) - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/47/2).
3.8     Die am 20. und 21. August 2007 durchgeführte Begutachtung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am D.___ (Gutachten vom 21. Januar 2008, Urk. 9/63/1-21) führte unter anderem zur Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms mit Betonung einer weichteilrheumatischen Komponente bei der Differentialdiagnose einer möglichen entzündlichen rheumatischen Erkrankung. Die Sachverständigen hielten zusammenfassend fest, unter Einbezug der aktuellen Anamnese und der erhobenen klinischen Befunde sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten könne das Krankheitsbild derzeit nicht abschliessend zugeordnet werden. Die Einschätzung der Rheumatologen des Spitals C.___, möglicherweise liege der Weichteilproblematik eine entzündlich-rheumatische Krankheit zu Grunde, könne indes geteilt werden. Damit lasse sich vor diesem Hintergrund keine eindeutige Prognose stellen. Eine richtungsweisende Verbesserung scheine indes eher unwahrscheinlich zu sein (Urk. 9/63/8). Die Experten führten im Weiteren aus, die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei als zuverlässig, die Konsistenz und Kenntnisse über ergonomische Arbeitstechniken als gut zu bezeichnen gewesen. Eine Selbstlimitierung infolge Schmerzen habe nicht beobachtet werden können (Urk. 9/63/12-13). Die Untersuchungen hätten ergeben, dass das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz des Rumpfes und der Beine bestehe. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, wobei ein Pensum von sechs Stunden unter Gewährung von einer bis zwei Stunden Pausen zumutbar sei. Die bisherige Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin könne der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden (Urk. 9/63/9-10). Endlich führten die Ärzte aus, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei vor allem auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Hinweise auf psychosoziale Faktoren oder ein im Vordergrund stehendes psychisches Leiden lägen derzeit keine vor (Urk. 9/63/10).
         Am 10. März 2008 (Urk. 9/69) führte das D.___ ergänzend aus, die im Gutachten beschriebene Arbeitsfähigkeit habe seit April 2005 Gültigkeit.

4.
4.1         Obgleich die Experten des D.___ ausgeführt hatten, das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin könne nicht abschliessend eingeordnet werden, weshalb eine eindeutige Prognose nicht möglich sei (Erw. 3.8), hat sich die Beschwerdegegnerin auf deren Beurteilung gestützt (Urk. 2 S. 3; Urk. 9/74/5-7). Dieses Vorgehen ist schon daher in Frage zu stellen, als der Rheumatologe Dr. B.___ im Juni 2005 zwar den Verdacht einer undifferenzierten Kollagenose geäussert (Erw. 3.3), im Oktober 2005 aber das Vorliegen einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis ausgeschlossen und eine Fibromyalgie diagnostiziert hatte (Erw. 3.4). Zudem fällt ins Gewicht, dass Dr. B.___ die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit - auch bei diagnostizierter Kollagenose - als ganztags zumutbar bezeichnet hatte (Erw. 3.3). Wenngleich Dr. A.___ in der Folge aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung dafürhielt, eine leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 30 bis höchstens 50 % zumutbar, und es Dr. F.___ vom Spital C.___ offen liess, ob dem von ihm diagnostizierten generalisierten Weichteilschmerzsyndrom eine rheumatische Erkrankung zugrunde liegt (Erw. 3.7), so hat es die Beschwerdegegnerin gleichwohl versäumt, im Lichte der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise zur Fibromyalgie (vgl. Erw. 2.2) zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Überwindung dieser Schmerzen zumutbar wäre und ob diesfalls ein höherer Grad an Restarbeitsfähigkeit resultierte.
4.2     Ist demzufolge unklar, ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin - wenigstens teilweise - in einem Schmerzsyndrom aus dem Kreise der somatoformen Schmerzstörung begründet liegen, und fehlt es diesfalls an einer Auseinandersetzung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, so erweist sich der Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese umfassende (interdisziplinäre) Abklärungen im obgenannten Sinn veranlasse. Dabei werden sich die Sachverständigen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten insbesondere dazu zu äussern haben, ob die Diagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms als gesichert gelten darf, und bejahendenfalls ob der Beschwerdeführerin mit Blick auf die genannte Rechtsprechung die Überwindung dieser Schmerzen zumutbar ist. Sollte sich jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer bislang nicht diagnostizierten entzündlichen rheumatischen Erkrankung mit erheblicher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit leidet, so ist gegebenenfalls eine neue Haushaltsabklärung zu veranlassen. Danach wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides aufzuheben.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2008 aufgehoben  und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).