IV.2008.00596
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 27. Februar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Wonneberg-Management Zürich
Untertor 14, Postfach 2559, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971 in Y.___ und seit 1992 in der Schweiz wohnhaft, ist Mutter einer Tochter. Nach der Scheidung von ihrem Ehegatten nahm sie im August 1999 eine Erwerbstätigkeit auf (Lettershop- Mitarbeiterin in einer Druckerei), welches Arbeitsverhältnis bis Ende August 2000 dauerte. Am 7. Oktober 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf physische und psychische Erkrankungen zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene ärztliche Berichte ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 20. Juni 2003 sprach die IV-Stelle X.___ ausgehend von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit seit 1. Juni 2001 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze ordentliche Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 9/25).
2. Im Januar 2005 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen sie beim damaligen Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, einen Bericht einholte (Urk. 9/27). Gestützt auf die entsprechenden Angaben vom 12. März 2005 verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2005 ausgehend von einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 15 % die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates (Urk. 9/33). Am 1. Juni 2005 liess X.___ gegen diese Verfügung Einsprache erheben, auf welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. September 2005 nicht eintrat (Urk. 9/41). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Dezember 2005 gut und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die IV-Stelle zurück.
Im Rahmen des wiederaufgenommenen Einspracheverfahrens tätigte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen und holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein. Am 7. November 2007 veranlasste sie sodann die psychiatrische Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/58). Gestützt auf das von Dr. A.___ erstattete Gutachten (vom 18. Februar 2008; Urk. 9/66) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten - nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 % - mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 ab (Urk. 9/71 = Urk. 2).
3. Hiegegen lässt die Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.___, Wonneberg Management Zürich, hierorts am 5. Juni 2008 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und Rückweisung der Sache zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen auch in somatischer Hinsicht (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle innert erstreckter Frist die Sistierung des Verfahrens, eventualiter die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 8). Mit Replik vom 5. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren und Vorbringen festhalten (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zunächst ist zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens Stellung zu nehmen. Die IV-Stelle begründet das entsprechende Gesuch im Wesentlichen damit, dass die 35%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten gemäss den (nach Beschwerdeerhebung vom 5. Juni 2008) ergänzend eingeholten und nachvollziehbaren Angaben von Dr. A.___ seit dem Jahre 1999 bestehe. Demgemäss habe nie ein Anspruch auf eine Rente bestanden, weshalb die IV-Stelle die Verfügung vom 20. Juni 2003 mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 "in Wiedererwägung gezogen" und die Rentenzusprache rückwirkend aufgehoben habe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei daher zu sistieren, da die Rechtskraft der Wiedererwägung noch nicht feststehe (vgl. Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008; Urk. 8).
1.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet somit die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichtes, über das im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Hat die Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, verloren, ist es ihr grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung des angefochtenen Entscheids durch Erlass eines neuen abzielen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. September 2001, I 421/99, Erw. 2b/aa).
Das Prinzip des Devolutiveffektes des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als die Verwaltung - gegebenenfalls gestützt auf nach der Praxis noch zulässige punktuelle Abklärungen - den angefochtenen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens (vorerwähntes Urteil I 421/99, Erw. 2b/bb). Die Wiedererwägung hat jedoch bis zur Vernehmlassung zu erfolgen; ergeht die Wiedererwägungsverfügung nach diesem Zeitpunkt, kommt ihr - ebenso wie einer nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung, mit der eine Schlechterstellung verbunden ist - lediglich der Charakter eines Antrages an den Richter zu (vgl. vorerwähntes Urteil I 421/99, Erw. 2b/bb; ferner Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. 1998, § 19 Rz 5 mit Hinweisen).
1.3 Ob es sich - vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung zum Devolutiveffekt - bei den von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde vorgenommenen ergänzenden Abklärungen bei Dr. A.___ um in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässiges Verwaltungshandeln handelte und eine Sistierung schon deshalb nicht in Frage kommt, kann offen bleiben. Jedenfalls hatte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihrer Vernehmlassung am 16. Oktober 2008 die Wiedererwägungsverfügung noch nicht erlassen (sondern erst den Vorbescheid). Darüberhinaus ist mit der fraglichen Wiedererwägung insgesamt eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin verbunden. Damit kann einer nach Erstattung der Vernehmlassung vorgenommenen Wiedererwägung in Bezug auf das vorliegende Verfahren lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommen wie zu entscheiden ist. Eine Sistierung des Verfahrens ist damit nicht angezeigt und das diesbezügliche Begehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 15. Mai 2008 erging, ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen.
2.2 Die Verwaltung hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die massgeblichen Rentenabstufungen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund des im Rahmen des Einspracheverfahrens bei Dr. A.___ eingeholten psychiatrischen Gutachtens versicherungs-medizinisch gesamthaft unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit plausibel sei. Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2005 sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit gültig. Da ein leidensbedingter Abzug nicht möglich sei, entspreche dies einem Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2 S. 3). In ihrer Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aufgrund der (nachträglichen) ergänzenden Abklärungen bei Dr. A.___ stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 stets 35 % betragen habe (vgl. Urk. 8).
3.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe nur die psychiatrischen Abklärungen berücksichtigt. Diese begründeten bereits einen Invaliditätsgrad von 35 %. Abklärungen in somatischer Hinsicht seien nicht erfolgt, weshalb die Sache hiezu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Gemäss aktuellem psychiatrisch-fachärztlichem Bericht sei die Versicherte für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 und Urk. 15).
4.
4.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob seit dem Erlass der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Juni 2003 bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids (vom 15. Mai 2008) eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Aufhebung der Rente rechtfertigt.
4.2 Die IV-Stelle hatte der Verfügung vom 20. Juni 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2002 eine ganze Rente zugesprochen worden war, - soweit ersichtlich - im Wesentlichen die Angaben des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zugrunde gelegt. In seinem Bericht vom 27. November 2002 beziehungsweise vom 6. März 2003 hatte Dr. C.___ zuhanden der IV-Stelle - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine depressive Entwicklung, ein myofasciales Schmerzsyndrom im Schulter-Nackenbereich beidseits und im Lendenwirbelsäulenbereich, eine Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom, Bruxismus sowie eine Migräne ohne Aura diagnostiziert und der Beschwerdeführerin "ab dem 1. Juni 2001 bis heute" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/13 [Arztzeugnis Dr. C.___] sowie Urk. 9/17 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20 März 2003].
Der Bericht von Dr. C.___ stützte sich dabei (wohl) teilweise auf die diesem beigelegten fachärztlichen Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Januar 2003 (Urk. 9/13 S. 5 ff.), Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 16. Mai 2002 Urk. 9/13 S. 9 ff.), sowie von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 20. Januar 2003 (Urk. 9/13 S. 13 ff.). In den betreffenden Berichten war in psychiatrischer Hinsicht der Verdacht auf eine Persönlichkeit mit paranoiden Zügen (ICD-10 F. 60.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD 10 F 33.01), in rheumatologischer Hinsicht ein myofasciales Schmerzsyndrom im Schulter-/Nackenbereich bei Bruxismus und schwieriger psychosozialer Situation sowie in neurologischer Hinsicht eine Migräne ohne Aura sowie ein myofasciales Schmerzsyndrom im Schulter- Nackenbereich diagnostiziert worden. Dabei hatte sich einzig Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten geäussert, indem er angab, dass aufgrund der psychischen Störungen und deren Auswirkungen eine "längerfristige Arbeitsunfähigkeit" bestehe (Urk. 9/13 S. 5 ff).
4.3
4.3.1 Im Rahmen des im Januar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens sowie des später wiederaufgenommenen Einspracheverfahrens (vgl. Sachverhalt Ziff. 2) erhob die IV-Stelle im Wesentlichen folgende Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
Der im damaligen Zeitpunkt behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 12. März 2005 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Anpassungsstörung nach Scheidung (Z63.5), eine atypische familiäre Situation (Z60.1), hartnäckige Fibromyalgien im Schulter- Nackenbereich (M79.0) sowie rezidivierende depressive Störungen, leicht (F 33.1); als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelegentliche Migränen. Er erachtete die Beschwerdeführerin in körperlich leichten Tätigkeiten - so auch ihrer früheren Tätigkeit - als vollständig arbeitsfähig (Urk. 9/27).
4.3.2 Dr. med. D.___ gab am 20. November 2006 gegenüber der IV-Stelle an, die Beschwerdeführerin habe sich seit dem 14. September 2005 nicht mehr in seiner Sprechstunde befunden. Im beigelegten, damals zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 12. September 2005 hatte Dr. D.___ zuletzt eine Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F60.8) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) diagnostiziert; er hatte die Beschwerdeführerin darin in einer leichten Arbeit als zu 20-40 % arbeitsfähig bezeichnet, diese Beurteilung der Belastbarkeit jedoch mangels Erfahrungen als ungewiss erachtet (Urk. 9/49).
4.3.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin und im damaligen Zeitpunkt behandelnder Arzt der Versicherten, diagnostizierte am 16. März 2007 auf Anfrage der IV-Stelle ein chronisch myofasciales Schmerzsyndrom wirbelsäulenbetont, differentialdiagnostisch eine Fibromyalgie bei Blockwirbelbildung C2/3, Spondylolysthesis, Migräne sowie eine Angststörung. Er gab an, aufgrund der rheumatologischen Erkrankung könnte er sich eine Teilarbeitsfähigkeit von 25 - 50 % in einer angepassten Tätigkeit vorstellen; aufgrund der Angststörung sei die Patientin aber nicht vermittelbar und nicht belastbar (Urk. 9/53). Im Verlaufsbericht vom 21. September 2007 gab Dr. G.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei bei gleicher Diagnose stationär bis verschlechtert und führte aus, die Patientin sei seit Aufnahme der Behandlung bei ihm am 1. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/57).
Dem Verlaufsbericht von Dr. G.___ lag ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, vom 8. Februar 2007 bei. Darin hatte dieser aufgrund seiner Untersuchungsbefunde vom 2.-5. Februar 2007 die Diagnosen einer Angsterkrankung mit funktionellen Herzbeschwerden und Hyperventilation bei normo-tachykarder SR, minime supraventrikuläre und ventrikuläre Extrasystolie und ohne Hinweise auf strukturelle Herzkrankheit sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (DD: Fibromyalgie) erhoben. Er führte im Wesentlichen aus, die wechselnden Beschwerden mit zeitweiliger Hyperventilation seien als funktionelle Beschwerden bei einer Angsterkrankung zu interpretieren. Zur Zeit seien keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen indiziert (Urk. 9/57).
4.3.4 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 5. Mai 2007 zuhanden der IV-Stelle ein cervikocephales/-brachiales Syndrom, C2/3 verwachsen/Blockwirbel sowie Depressionen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 9/54).
4.3.5 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und seit 27. September 2005 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin, diagnostizierte am 5. Mai 2007 zuhanden der IV-Stelle eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F 33.11), sowie als Differentialdiagnose einen Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F 34.1). Er erachtete die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen als zu ca. 70 - 80 % arbeitsunfähig und gab an, der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile bereits chronifiziert; die Prognose sei nicht gut (Urk. 9/55). Im Verlaufsbericht vom 31. August 2007 bezeichnete Dr. J.___ den Gesundheitszustand - bei gleich bleibender Diagnose - als stationär und die Beschwerdeführerin anamnestisch seit Anfang 2003 als krank und arbeitsunfähig; bei ihm sei sie seit dem 27. September 2005 zu 70 - 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/56).
4.3.6 Am 6. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. med. A.___ psychiatrisch untersucht. In dem am 18. Februar 2008 erstatteten Gutachten diagnostizierte Dr. A.___ eine somatoforme Schmerzstörung (F 45.5) und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F 32.00). Zusammenfassend führte er aus, die aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründbare Minderung der Arbeitsfähigkeit betrage aufgrund der jeweiligen psychischen Störungen (je) 25 %. Da eine einfache Addition der Prozente nicht zulässig sei, weil sich die Krankheitsbilder in der Symptomatik und den damit verbundenen Defiziten deutlich überlappten, sei von einer Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 35 % im bisherigen Arbeitsverhältnis als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 9/66).
4.3.7 In dem replicando eingereichten und zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht vom 2. Dezember 2008 diagnostizerte Dr. D.___ unter Hinweis auf die zur Zeit bei Dr. J.___ durchgeführte ambulante Psychotherapie nunmehr eine sensitiv-paranoische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.8), rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F.33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Er gab an, in den Untersuchungen der Jahre 2003, 2005 und nun in der dritten Beurteilung sei deutlich zu sagen, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt in der freien Wirtschaft für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Aufhebung der Invalidenrente (allein) auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, wonach aufgrund der darin erhobenen psychiatrischen Diagnosen von einer Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 35 % auszugehen sei. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht nur unter psychischen Problemen litt beziehungsweise leidet, sondern sie auch somatische Beschwerden hat, die in den Fachgebieten Rheumatologie und Neurologie anzusiedeln sind.
5.2 So war die Beschwerdegegnerin bereits bei ihrer ursprünglichen Rentenzusprache (vom 20. Juni 2003) vom Vorliegen (auch) rheumatologischer Diagnosen ausgegangen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 20. März 2003, Urk. 9/17 S. 1: "myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter/Nackenbereich bds und im LWS Bereich; Tendenz zu Fibromialgiesyndrom"). Ebenso lassen sich den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten ärztlichen Berichten Angaben der Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule entnehmen, wobei festzustellen ist, dass von den behandelnden Ärzten nun zusätzliche rheumatologische Diagnosen (so etwa Blockwirbelbildung C2/3, Spondylolysthesis) erhoben worden sind und Dr. G.___ der Beschwerdeführerin allein gestützt auf die rheumatologischen Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 - 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert hat (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. G.___ vom 16. März 2007 Urk. 9/53 S. 3 sowie Dr. I.___ vom 5. Mai 2007; Urk. 9/54 S. 5 und 6). Zwar vermag keiner dieser Berichte den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweistauglichen ärztlichen Bericht zu genügen. Mit Blick auf die darin enthaltenen Angaben wie auch den vorerwähnten Umstand, wonach die IV-Stelle bereits der ursprünglichen Rentenzusprache rheumatologische Diagnosen zugrunde gelegt hatte, erscheint es indes unerlässlich, eine allfällige Veränderung des medizinischen Sachverhalts auch unter Einbezug rheumatologischer Aspekte zu prüfen (wobei mit zu berücksichtigen ist, dass eine Fibromyalgie beziehungsweise vergleichbare Leidenszustände rechtsprechungsgemäss [BGE 132 V 65 Erw. 4.2.2] nur ausnahmsweise invalidisierenden Charakter haben). Dasselbe muss für die in den medizinischen Akten wiederholt erhobene Diagnose einer Migräne gelten, da auch diese - von Dr. C.___ damals mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellte - Diagnose der damaligen Rentenzusprache zugrunde gelegt worden war. Diese Diagnose wurde im Revisionsverfahren erneut erhoben (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. G.___ vom 16. März 2007) beziehungsweise in diesem Zusammenhang im Gutachten von Dr. A.___ mit Blick auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/66 S. 6) ausgeführt, der Einfluss der Migräne auf die Arbeitsfähigkeit sei allenfalls durch eine angemessene fachärztliche neurologische Beurteilung einzuschätzen (vgl. Urk. 9/66 S. 26). Kein weiterer Abklärungsbedarf besteht nach Lage der Akten hingegen in kardiologischer Hinsicht, nachdem Dr. H.___ weitere Massnahmen weder in diagnostischer noch in therapeutischer Hinsicht als erforderlich bezeichnet hat (Urk. 9/57).
5.3 Damit ergibt sich aber, dass der medizinische Sachverhalt nur unvollständig erstellt worden ist und sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen lässt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Juni 2003 in einem für den Rentenanspruch relevanten Umfang verändert beziehungsweise verbessert hat. Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch in rheumatologischer und in neurologischer Hinsicht abklären und aufgrund einer interdisziplinären Diskussion eine Gesamtschau der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vornehmen lasse.
Anzumerken ist, dass sich zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen lässt, ob nach durchgeführten ergänzenden rheumatologischen und neurologischen Abklärungen noch auf die vorliegenden psychiatrischen Berichte - namentlich auf das Gutachten von Dr. A.___ - abgestellt werden kann oder aber in Kenntnis des rechtsgenüglich abgeklärten somatischen Gesundheitszustandes allenfalls eine erneute psychiatrische beziehungsweise polydisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) erforderlich sein wird. Was den von der Beschwerdeführerin replicando eingereichten Bericht von Dr. D.___ betrifft, ist festzuhalten, dass dieser vom Dezember 2008 und somit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (vom 15. Mai 2008) datiert und nicht klar ersichtlich ist, auf welchen Zeitraum sich die Angaben beziehen (vgl. Urk. 16).
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 500.-- festzusetzen.
6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorliegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Wonneberg-Management Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).