Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
WEISSBERG & DE CET, Rechtsanwälte - Notare
Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, leidet an einer Myelopathie bei Erweiterung des medullären Zentralkanals Th6-Th10, progressiven Paresen der Beine und Arme sowie einer Rumpfinstabilität (Urk. 8/193/1 lit. A). Sie war seit 2001 als ausgebildete Kindergärtnerin tätig, als sie sich am 3. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte ihr unter anderem mit Verfügung vom 24. August 2004 eine Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (Urk. 8/25).
Mit Verfügung vom 28. August 2006 erteilte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug (Urk. 8/143).
1.2 Am 8. Februar 2007 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie aufgrund der - näher dargelegten - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes das Fahrzeug ersetzen müsse, und ersuchte um Übernahme der Umbaukosten (Urk. 8/180).
Mit Vorbescheid vom 15. August 2007 stellte die IV-Stelle eine nur teilweise Kostengutsprache in Aussicht (Urk. 8/226). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2007 Einwände (Urk. 8/234).
Mit Vorbescheid vom 11. März 2008 stellte die IV-Stelle eine etwas weitergehende Kostengutsprache in Aussicht (Urk. 8/261).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 übernahm sie Fr. 13'315.30 als Teilbetrag der Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen sowie Fr. 1'300.-- Kosten für ein Automatikgetriebe (Urk. 8/266 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr für die invaliditätsbedingten Änderungen am Motorfahrzeug Fr. 16'925.50 plus Fr. 1'300.-- für das Automatikgetriebe zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von den gesamten Umbaukosten von Fr. 16'925.50 brachte die Beschwerdegegnerin Fr. 3'610.20 als pro rata Anteil früherer Umbauten zum Abzug, womit sich die Kostengutsprache auf Fr. 13'315.30 beschränkte (Urk. 2 S. 2 oben).
Sie stützte sich dabei auf Rz 10.05.2 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), deren erster Absatz lautet:
Abänderungskosten können höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden. Erfolgt der Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Frist, so hat jeweils auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag ein pro rata-Abzug zu erfolgen.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die genannte Bestimmung sei nicht anzuwenden, wenn ein vorzeitiger Fahrzeugwechsel invaliditätsbedingt notwendig sei (Urk. 1 S. 3). Würde die Verwaltungsweisung auch in solchen Fällen angewendet, stünde sie im Widerspruch zu Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung und wäre nicht gesetzeskonform (Urk. 1 S. 3 f.).
1.3 Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob in einem Fall wie dem vorliegenden ein pro rata-Abzug für innert der letzten sechs Jahre erfolgte Anpassungen erfolgen darf.
Nicht strittig sind die Kosten von Fr. 1'300.-- für ein Automatikgetriebe.
2.
2.1 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
2.2 Die bereits in den dem KSHI vorangegangenen Verwaltungsweisungen enthaltene Frist von sechs Jahren orientiert sich an der zu erwartenden Lebensdauer des Fahrzeugs (BGE 119 V 255, Erw. 4b/aa, S. 261); gleiches gilt für den in Rz 10.04* HVI Anhang geregelten Amortisationsbeitrag (BGE 131 V 167 Erw. 4.1.1, S. 171).
Die pro rata-Vergütung für den Fall, dass ein Wagenwechsel vor Ablauf dieser sechs Jahre erfolgt, soll eine Schranke darstellen gegen die Belastung der Invalidenversicherung durch ungerechtfertigte frühzeitige Wagenwechsel (BGE 119 V 255 Erw. 4c/aa, S. 262 f.).
Das in früheren Fassungen von Rz 10.05 HVI Anhang enthaltene Kriterium der Volljährigkeit der versicherten Person stand als ungeachtet der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Gesundheitszustandes und der daraus sich ergebenden invaliditätsbedingten Notwendigkeit der Abänderung eines Motorfahrzeuges geltendes Anspruchserfordernis im Widerspruch zur klaren gesetzlichen Ordnung (BGE 126 V 70 Erw. 4b/bb, S. 72 f.).
2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird nebst der Invalidenrente jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Aus den Materialien ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, mit der Regelung in Art. 17 ATSG den bisherigen Rechtszustand fortzuführen (BGE 133 V 57 Erw. 6.5.2, S. 63); schon gemäss der früheren Praxis (BGE 113 V 22 Erw. 3b S. 27) galten für Eingliederungsmassnahmen analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten (BGE 135 I 161 Erw. 4.2, S. 165).
2.4 Es kann nicht zweifelhaft sein, dass bei einem Widerspruch zwischen der gesetzlichen Ordnung der Leistungsanpassung bei erheblich geänderten Umständen und allfälligen auf der Stufe von Verwaltungsweisungen vorgesehenen Einschränkungen die gesetzliche Regelung Vorrang hat. Der Vorrang des Gesetzes kann unter Umständen auch so gewährleistet werden, dass die Verwaltungsweisung gesetzeskonform ausgelegt und angewendet wird.
2.5 Die Regelung in Rz 10.05.2 KHMI dient dem Schutz der Versicherung vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Versicherte, deren Fahrzeug invaliditätsbedingt und damit auf Kosten der Versicherung abgeändert werden muss, sollen während jedenfalls sechs Jahren das einmal abgeänderte Fahrzeug benutzen. Es soll nicht (vollumfänglich) Sache der Versicherung sein, die gleiche Anpassung erneut zu finanzieren, wenn Versicherte vor Ablauf der üblichen Verwendungsdauer das Fahrzeug wechseln.
Diese Regelung ist einleuchtend und nicht zu beanstanden. Sie kann aber nur für vorzeitige Fahrzeugwechsel gelten, die aus invaliditätsfremden Gründen und damit versicherungsrechtlich sozusagen grundlos erfolgen.
2.6 Ändert sich der massgebliche Sachverhalt, so ist (auch) der Hilfsmittelanspruch neu zu überprüfen. Die Prüfung kann ergeben, dass Anspruch auf ein anderes oder auch auf ein zusätzliches Hilfsmittel besteht. Ergibt die Prüfung (bei Motorfahrzeugen), dass ein anderer Fahrzeugtyp erforderlich ist, um der Behinderung gerecht zu werden, so besteht gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG revisionsweise Anspruch auf die entsprechenden Eingliederungsmassnahmen, mithin die nötige Anpassung des Fahrzeugs an die behinderungsbedingten Bedürfnisse der versicherten Person.
Mit der früheren Anpassung des bislang - aber nicht länger - geeigneten Fahrzeugtyps hat dies nichts zu tun, weshalb eine Schmälerung des revisionsweise ermittelten Anspruchs durch eine anteilige Anrechnung früher aufgewendeter Kosten in einer solchen Konstellation nicht in Frage kommt.
3.
3.1 Im August 2004 übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für behinderungsbedingte Anpassungen am damaligen Fahrzeug (Peugeot 206) der Beschwerdeführerin (Urk. 8/25).
Am 19. September 2005 verfügte das Strassenverkehrsamt den Einbau einer Handstossbremse (Urk. 8/105); die entsprechenden Kosten wurden im August 2006 von der Beschwerdegegnerin übernommen.
3.2 Ab Frühjahr 2005 war die Beschwerdeführerin zunehmend auf einen Rollstuhl angewiesen. Ursprünglich brachte sie ihn im Kofferraum unter, musste ihn aber sodann auf dem Beifahrersitz transportieren und beim Ein- und Ausladen über sich hinweg heben (Urk. 8/180 S. 1 Mitte).
Am 25. Januar 2007 verfügte das Strassenverkehrsamt die Ausrüstung mit einer Rollstuhlverladehilfe (Urk. 8/181).
Am 14. April 2007 führte Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, aus, wegen der Zunahme der Armparese links und der Verschlechterung der Rumpfstabilität benötige die Beschwerdeführerin ein grösseres Auto zum Einladen des Rollstuhls (Urk. 8/192 Ziff. 4.3).
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin wurde von Seiten der SHAB, Hilfsmittelberatung für Behinderte, am 13. Juni 2007 ausgeführt, 2004 sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit einen Rollstuhl benötigen werde. Das jetzige Auto könne als Zweiplätzer den Anforderungen, die sich aus dem nicht vorhersehbar gewesenen Krankheitsverlauf ergäben, nicht angepasst werden (Urk. 8/203 S. 1).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zu (Urk. 8/215), wobei sie von einer leichten Hilflosigkeit ab Februar 2004 und einer mittleren ab April 2005 ausging (Urk. 8/208).
4.
4.1 Aus den dargelegten Fakten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Anpassung ihres Fahrzeugs erheblich verschlechtert hat.
Ebenso ist erstellt, dass es nicht möglich ist, den bisher benutzten Kleinwagen den Anforderungen gemäss abzuändern, die sich aus dem gestiegenen Ausmass der Behinderung ergeben, sondern dass dafür ein anderer Fahrzeugtyp wie namentlich der zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin angeschaffte Opel Zafira erforderlich ist.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, dass ihr Hilfsmittelanspruch revisionsweise überprüft und angepasst wird.
4.2 Sodann ist es die Behinderung, und nicht irgendein invaliditätsfremder Grund, welche die Beschwerdeführerin nötigt, das Fahrzeug vor Ablauf der sechsjährigen üblichen Verwendungszeit zu wechseln.
Damit steht fest, dass der Vorbehalt von Rz 10.05.2 KHMI, der die ungerechtfertigte Beanspruchung der Versicherung bei einem vorzeitigen Fahrzeugwechsel aus invaliditätsfremden Gründen verhindern soll, keine Anwendung findet.
4.3 Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als unhaltbar und die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Umfang der Kostengutsprache Fr. 16925.50 beträgt.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Mai 2008 dahingehend abgeändert, dass die Kosten von Fr. 16'925.50 für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug Opel Zafira übernommen werden.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).