Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00598
IV.2008.00598

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, arbeitete zuletzt vom 18. November 1998 bis 28. April 1999 als Doppelbodenmonteur (Urk. 8/7 Ziff. 1 und 5). Am 13. Mai 1999 erlitt er einen Verkehrsunfall und meldete sich in der Folge am 9. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Urk. 8/2 Ziff. 7.2 und 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 8/12) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/1/1-101, Urk. 8/27/1-109).
         Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 8/23).
1.2     Im Rahmen der am 7. März 2003 eingeleiteten Revision (Urk. 8/28) wurde mit Verfügung vom 24. März 2004 die Durchführung beruflicher Massnahmen abgelehnt (Urk. 8/33) und am 7. Juni 2004 der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt (Urk. 8/39).
         Der Unfallversicherer stellte die Taggeldzahlungen per 31. Dezember 2004 ein (Urk. 8/47) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente zu (Urk. 8/50).
1.3     Am 24. Mai 2007 ordnete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs an (Urk. 8/54) und holte einen neuen Arztbericht (Urk. 8/57) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/55) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65-66) verfügte die IV-Stelle am 6. Mai 2008 die Einstellung der halben Rente (Urk. 8/70 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem am 19. August 2008 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet worden war (Urk. 9), reichte die IV-Stelle am 21. Oktober 2008 eine Stellungnahme von Dr. med. Y.___ nach (Urk. 12-13). Am 18. November 2008 ging die Replik des Versicherten ein (Urk. 18), wohingegen die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtete.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf den Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik Z.___ vom 6. April 2000 (Urk. 8/6) sowie einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 25. April 2000 (Urk. 8/8), in welchen ab 19. Juli bzw. 1. August 1999 übereinstimmend eine 50 % Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet wurde (Urk. 8/6 Ziff. 1.5, Urk. 8/8 Ziff. 1.5, vgl. auch Urk. 8/14).
         In der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2008 ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. August 2007 davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1).
2.2     Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Dr. Y.___ habe festgehalten, der Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne nicht verbessert werden (Urk. 1 S. 7). Aus der Angabe des Arztes, wonach eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 bis 100 % zumutbar sein könnte, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden, dass eine angepasste Tätigkeit im Vollpensum zumutbar sei (Urk. 1 S. 8). Im Rahmen der Replik machte der Beschwerdeführer sodann geltend, Dr. Y.___ habe am 9. September 2008 erklärt, auch in einer angepassten Tätigkeit sei nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Auf die Beurteilungen durch den Hausarzt könne daher nicht abgestellt werden (Urk. 18 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist daher, ob im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Mai 2008 im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Juni 2001 eine für den Rentenanspruch erhebliche medizinische oder erwerbliche Änderung eingetreten ist.

3.       Bei der am 6. Mai 2008 verfügten Aufhebung der Rente lag der Beschwerdegegnerin lediglich ein Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. August 2007 vor. Dieser erachtete bei einem Status nach HWS-Distorsion sowie stationärem Gesundheitszustand eine leidensangepasste Tätigkeit als zu 50 bis 100 % zumutbar und hielt weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nur eine körperlich leichte Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/57 Ziff. 1.2 und 5.1, Urk. 8/57/6).
         Im Laufe des vorliegenden Verfahrens führte Dr. Y.___ mit Eingabe vom 9. September 2008 nun aber aus, dass es sich bei der Feststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 - 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit um ein „Missverständnis” gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor auch in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13).
         Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte, kann aufgrund dieser Berichtigung nicht mehr auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 20. August 2007 abgestellt werden. Nachdem jedoch keine anderen aktuellen Arztberichte vorliegen, fehlen die medizinischen Grundlagen, um im vorliegenden Revisionsverfahren über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Es kann nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und er wieder in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Zur Klärung dieser Frage sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2008 aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Durchführung geeigneter medizinischer Abklärungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung  vom 6. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).