IV.2008.00600

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1957 geborene X.___, Mutter einer 1991 geborenen Tochter, ist von Beruf Briefträgerin und arbeitete seit 1978 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___, zuerst bis 5. April 2005 mit dem Motorradler im 100 %-Pensum, anschliessend ab 18. Mai 2005 zu Fuss im Halbzeitpensum. Am 6. Februar 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf intensive tägliche Rückenschmerzen, welche seit April 2005 bestünden, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) sowie verschiedene medizinische Berichte (vgl. Urk. 9/9) ein. Die daraufhin getroffenen Abklärungen der internen Berufsberatung ergaben, dass die Versicherte mit der aktuell versehenen Tätigkeit im 50 %-Pensum optimal eingegliedert war (vgl. Urk. 9/13, Urk. 9/15), weshalb die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 4. August 2006 eröffnete, dass kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 9/15). Mit Verfügungen vom 10. und vom 29. November 2006 (Urk. 9/33, Urk. 9/35) sprach sie der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/22-23) ab 1. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu.
1.2     Ein Gesuch der Versicherten vom 5. Dezember 2006 um "Rentenrevision" unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2006 (vgl. Urk. 9/36, Urk. 9/38, Urk. 9/40) wurde von der IV-Stelle unter Berücksichtigung von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 9/45, Urk. 9/47; vgl. auch Urk. 9/52, Urk. 9/58) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/51-52) mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. Oktober 2007 mangels relevanter gesundheitlicher Verschlechterung abgewiesen (Urk. 9/59; vgl. auch Urk. 9/49, Urk. 9/51).
         Da die Versicherte von der Y.___ die Kündigung erhalten hatte (per April 2007, vgl. Urk. 9/60 S. 5 f.), hatte sie bereits am 15. September 2006 um Überprüfung ihres Anspruchs auf berufliche Massnahmen ersucht (vgl. Urk. 9/25). Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab, da die Abklärungen ergeben hatten, dass sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen zur Durchführung der beantragten beruflichen Massnahmen nicht in der Lage sehe (vgl. Urk. 9/43-44).
1.3     Unter Beilage eines Berichts der Z.___, Orthopädie, vom 11. September 2007 (Urk. 9/60 S. 5 ff.), eines MRI-Berichts vom 18. September 2007 der radiologischen Abteilung der Z.___ (Urk. 9/60 S. 3) sowie einer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. November 2007 (Urk. 9/60 S. 1) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle im Dezember 2007 erneut um Revision ihrer Rente (Urk. 9/62). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 9/41, Urk. 9/64-66) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2008 auf das Revisionsgesuch nicht ein und begründete dies damit, dass eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mit dem neuen Leistungsgesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 5. März 2008 erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. April sowie vom 13. Mai 2008 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die Versicherungsleistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten (vgl. Urk. 1/1-2, Urk. 4, Urk. 5/1).
         In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die einzelnen Parteivorbringen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. März 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4     Wird ein Gesuch um Revision respektive Erhöhung der Rente eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Analog zur Rechtslage bei Neuanmeldungen nach vorangegangener Leistungsverweigerung, welche gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV nur zu prüfen sind, wenn eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist, ist die Verwaltung nur dann zur materiellen Prüfung von Rentenerhöhungsgesuchen verpflichtet, wenn mit dem Gesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 109 V 264 f. Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).  
         Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).
2.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2008 trat die IV-Stelle auf das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um revisionsweise Erhöhung ihrer Invalidenrente nicht ein, da sie gestützt auf die eingereichten aktuellsten Arztberichte eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2007, mit welcher der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft worden war, nicht als glaubhaft erachtete (vgl. Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin führte gegen die angefochtene Verfügung ins Feld, dass ihr Invaliditätsgrad zuletzt mindestens 70 % betragen habe, weshalb sie Anspruch auf die beantragte Rentenerhöhung habe (vgl. Urk. 1/1-2), während die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort am Standpunkt festhielt, dass die im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten Arztberichte nicht geeignet seien, eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urk. 8 S. 2 f.).

4.
4.1     Den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 10. und vom 29. November 2006 (Urk. 9/33, Urk. 9/35), mit welchen ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 21. September 2005 zugrunde. Darin stellte Dr. B.___ die Diagnose eines chronisch-rezidivierenden thorakospondylogenen Syndroms rechtsbetont bei Hyperkyphose, diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose, segmentalen Hypomobilitäten der mittleren Brustwirbelsäule und costotransversalen Gelenke, muskulärer Dysbalance und Insuffizienz sowie Adipositas. Als Beschwerden führte er in seinem Bericht hauptsächlich Schmerzen im Bereich der oberen und mittleren Brustwirbelsäule mit gürtelförmiger Ausstrahlung entlang der Rippen auf. Weiter wies er auf den Röntgenbefund der Brustwirbelsäule vom 19. September 2005 hin, welcher eine etwas verstärkte Kyphosierung sowie mässige degenerative Veränderungen ohne Wirbelkörperkompressionen ergeben hatte. Dr. B.___ führte das thorakospondylogene Syndrom im Wesentlichen auf eine mehrsegmentale Bewegungseinschränkung im Bereich der oberen Brustwirbelsäule zurück und erachtete trotz der Beschwerden einen zumindest teilweisen Arbeitseinsatz im bisherigen Beruf für sinnvoll mit mittelfristiger Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/9 S. 8 f.). Dr. med. C.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle interpretierte den Bericht des Dr. B.___ am 8. Juni 2006 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden den bisherigen Beruf als Briefträgerin klarerweise nicht mehr ausüben könne, dass sie in einer optimal leidensangepassten leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9/20 S. 3). Gestützt auf diese Stellungnahme führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch und errechnete einen Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. Urk. 9/20 S. 3 f., Urk. 9/21). Die von der Hausärztin Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Bericht vom 8. und 24. März 2006 gestützt auf die bereits von Dr. B.___ erhobenen Befunde und den weitgehend erfolglos gebliebenen therapeutischen Verlauf geäusserte Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden maximal zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeiten könne (vgl. Urk. 9/9 S. 1 ff.), wurde von der IV-Stelle demgegenüber nicht übernommen.
4.2     Der Verfügung vom 4. Oktober 2007, mit welcher das erste Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenrevision beziehungsweise Überprüfung der Höhe und Erhöhung der Invalidenrente abgelehnt worden war (Urk. 9/59), lag der Verlaufsbericht des Dr. B.___ vom 17. Februar 2007 zugrunde. Im Bericht vom 17. Februar 2007 diagnostizierte Dr. B.___ ein exazerbiertes chronisches thorakolumbospondylogenes Syndrom. Neu ist von vermehrten lumbalen Schmerzen mit zeitweiliger diffuser rechtsseitiger Ausstrahlung ins Gesäss und den Oberschenkel die Rede, bei negativem Lasègue-Test. Die (Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom 9. Februar 2007 ergaben Verschmälerungen der unteren Bandscheiben bei - soweit erkennbar - korrektem Alignement. CT-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 12. Februar 2007 zeigten Spondylarthrosen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule bei normal weitem Spinalkanal sowie erosive Osteochondrosen, bilaterale Spondylarthrosen, eine mässige Spinalkanalstenose und eine linksbetonte Einengung neuroforaminal im Segment L5/S1. Aufgrund der bildgebend zur Darstellung gelangten degenerativen Veränderungen mit gewisser Einengung des Spinalkanals im untersten Segment konnte Dr. B.___ eine zumindest zeitweilige radikuläre Reizung der Wurzeln im Bereich S1 nicht ausschliessen, hielt die Veränderungen aber nicht als genügend ausgeprägt, um eine solche Reizung eindeutig zu belegen. Das von der Beschwerdeführerin geklagte teilinvalidisierende Schmerzausmass sei für ihn angesichts der objektiven Befunde nicht hinreichend erklärbar (vgl. Urk. 9/47). Auch dieses Mal stellte die IV-Stelle nicht auf die Einschätzung der Hausärztin Dr. D.___ ab, welche im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2007 eine Exazerbation der Schmerzen bei gleichgebliebenen Diagnosen erwähnte und die Beschwerdeführerin auch für eine leichte Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erklärte (vgl. Urk. 9/45). Dr. med. E.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle ging am 3. April 2007 vielmehr davon aus, dass unter Berücksichtigung der in den Verlaufsberichten ausgewiesenen objektivierbaren Befunde nach wie vor ein 100%iges Arbeitspensum in einer rückenadaptierten Tätigkeit zumutbar sei. Die Arbeitsfähigkeit für rückenadaptierte Tätigkeiten werde nicht tangiert, nur weil nebst den bereits bekannten degenerativen Schäden im Bereich der Brustwirbelsäule zusätzlich ein Verschleiss lumbaler Bandscheiben bekannt geworden sei, zumal sich auch diese Veränderungen über Jahre hinweg hätten entwickeln müssen und daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bereits gleich lange bestehen würden wie diejenigen im Bereich der Brustwirbelsäule. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht erstellt (vgl. Urk. 9/49 S. 2).
4.3     Am 3. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin in der Z.___, Orthopädie, von Dr. med. F.___ untersucht. Im Bericht vom 11. September 2007 führte Dr. F.___ die bereits bekannten Diagnosen auf. In anamnestischer Hinsicht erwähnte sie eine Schmerzexazerbation seit August 2007 sowie eine Gewichtszunahme der bereits adipösen Beschwerdeführerin von 30 kg seit der Kündigung der Arbeitsstelle als Briefträgerin per April 2007 (neu 130 kg verteilt auf 170 cm). Die klinische Untersuchung ergab einen negativen Lasègue-Test, hingegen ein positives Bragard-Zeichen (als Hinweis für das Bestehen eines Ischiassyndroms, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 237 und S. 815). Die Beschwerdeführerin klagte im Wesentlichen über thorakolumbale Schmerzen rechts mit Ausstrahlung in den lateralen Ober- und Unterschenkel rechts nach längerem Stehen sowie Sitzen. Klinisch-neurologisch bestanden keine Hinweise auf eine Neurokompression, weswegen das Beschwerdebild als mechanisch bedingtes chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom beurteilt wurde. Als begünstigende Faktoren wurden im Bericht eine Fehlstatik des Achsenskelettes, eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie eine Adipositas permagna genannt (vgl. Urk. 9/60 S. 5 ff.).
         Mit einer am 18. September 2007 in der Z.___ durchgeführten MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule konnten verschiedene degenerative Veränderungen objektiviert werden, insbesondere eine mediane Diskushernie im Segment L4/5 mit dadurch bedingter Stenose am Eingang zum Recessus mit Kontakt zur Wurzel L5 im Abgangsbereich links etwas stärker als rechts sowie eine breitbasige mediale Diskusprotrusion im Segment L5/S1 ohne relevante spinale oder foraminale Enge (vgl. Urk. 9/60 S. 3). Dr. G.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2007 und wies in seinem Bericht vom 28. November 2007 ebenfalls auf eine Verstärkung der Rückenschmerzen seit August 2007 hin. Bezugnehmend auf die in der Z.___ erfolgte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule führte er aus, dass der nun bildgebend sichtbar gewordene Befund doch ziemlich ausgeprägt sei und weit über das zuvor von den Ärzten der Z.___ im Bericht vom 11. September 2007 diagnostizierte chronische thorakolumbospondylogene Syndrom hinausgehe. In diagnostischer Hinsicht ging er neu von einem lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links mehr als rechts aus und bescheinigte der Beschwerdeführerin gestützt darauf ab September 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/60 S. 1 f.).
         Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin erneut am 1. April 2008. Im Bericht vom 13. April 2008 führte er dazu aus, dass sich im Vergleich zu seinen früheren Untersuchungen in diagnostischer Hinsicht keine neuen Aspekte ergeben würden. Aufgrund des aktuellen Gewichts der Beschwerdeführerin von 136 kg sei nun eine substanzielle Gewichtsreduktion vordringlich, auch zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Er gehe unverändert von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden leichten körperlichen Arbeit aus (vgl. Urk. 3/1 = Urk. 9/73).
         In einem Verlaufsbericht vom 24. April 2008 erklärte sich die Hausärztin Dr. D.___ mit der Sichtweise von Dr. B.___ nicht einverstanden und ging aufgrund der Beschwerdesituation von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 9/74).

5.      
5.1     Wie zuvor dargelegt, musste die IV-Stelle auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom Dezember 2007 nur eintreten, wenn damit eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, glaubhaft gemacht worden ist (vorstehend Erw. 2.4). Da die rechtskräftige Verfügung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 9/59) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. Urk. 9/49-51 sowie Erw. 5.2), bildet diese rechtsprechungsgemäss den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vorstehend Erw. 2.3). Zu prüfen ist daher, ob mit den von der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Revisionsgesuch eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2007 glaubhaft gemacht worden ist, die geeignet erscheint, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
5.2     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die der IV-Stelle erst nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2007 zugegangenen Arztberichte der Z.___ vom 11. sowie vom 18. September 2007 (Urk. 9/60 S. 3 ff.) zwar den medizinischen Sachverhalt betreffen, wie er sich kurze Zeit vor Erlass der Verfügung dargestellt hat. Da im Bericht der Z.___ vom 11. September 2007 von einer Exazerbation der Beschwerdesituation seit August 2007 die Rede ist, wobei zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darin nicht Stellung bezogen wurde (vgl. Urk. 9/60 S. 5 ff.), und Dr. G.___ in seinem Bericht vom 28. November 2007 die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst mit Wirkung ab September 2007 gelten liess und sich zur vorherigen zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht äusserte (vgl. Urk. 9/60 S. 1 f.), besteht aufgrund der aktuell aktenmässig belegten Situation sowie mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV, welcher festhält, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, kein Anlass, an der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Oktober 2007 zu zweifeln. Andererseits sind die fraglichen Berichte durchaus geeignet, eine nach Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2007, welche im Revisionsverfahren den zeitlichen Referenzpunkt bildet, relevant werdende gesundheitliche Verschlechterung zu belegen. Insofern sind sie bei der nachfolgenden Prüfung der Entwicklung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen.
5.3     Auf den am 18. September 2007 in der Z.___ angefertigten MRI-Bildern wurde erstmals eine mediane Diskushernie im Segment L4/5 mit beidseitiger Stenose am Eingang zum Rezessus mit Kontakt zur Wurzel L5 links etwas stärker als rechts sowie eine breitbasige mediale Diskusprotrusion im Segment L5/S1 sichtbar (vgl. Urk. 9/60 S. 3). Die früheren radiologischen Untersuchungen hatten noch keinen solchen Befund zur Darstellung gebracht, insbesondere hatte die von Dr. B.___ veranlasste CT der Lendenwirbelsäule vom 12. Februar 2007 einzig eine mässige Spinalkanalstenose im Segment L5/S1 mit linksbetonter Einengung neuroforaminal gezeigt (vgl. Urk. 9/47 S. 1). Der Orthopäde Dr. G.___ wies in seinem Bericht vom 28. November 2007 darauf hin, dass der mittels MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. September 2007 sichtbar gewordene ausgeprägte Befund zusätzlich zum zuvor im Bericht der Z.___ vom 11. September 2007 diagnostizierten chronischen thorakolumbospondylogenen Syndrom neu die Diagnose eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 links mehr als rechts rechtfertige. Aufgrund der Befunde ging er - gleich wie die Hausärztin Dr. D.___ (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 9/74) - von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 9/60 S. 1). Weiter ergibt sich aus dem Bericht der Z.___ vom 11. September 2007 eine massive Gewichtszunahme der Beschwerdeführerin innerhalb weniger Monate, welche von den Ärzten als begünstigender Faktor für die von ihnen festgehaltene Schmerzexazerbation seit August 2007 angeführt wurde (vgl. Urk. 9/60 S. 6).     
         Durch die Berichte der Z.___ vom 11. und 18. September 2007 sowie des Dr. A.___ vom 28. November 2007 ist eine gewisse Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ohne weiteres glaubhaft gemacht worden im Sinne des zuvor gesagten (vorstehend Erw. 2.4). Aufgrund der heute aktenmässig belegten Situation erscheint es durchaus als möglich, dass im relevanten Zeitraum nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgrund fortgeschrittener degenerativer Befunde im Bereich der Wirbelsäule, welche womöglich durch die relevante Gewichtszunahme noch verschlimmert wurden, eine wesentliche Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
         Der Bericht von Dr. B.___ vom 13. April 2008 (Urk. 3/1 = Urk. 9/73) vermag daran nichts zu ändern. Wohl kam Dr. B.___ aufgrund seiner aktuellsten Untersuchung zum Ergebnis, dass sich diagnostisch keine neuen Aspekte ergeben hätten. Dem Bericht lässt sich aber nicht klar entnehmen, ob ihm die Berichte der Z.___ vom 11. und 18. September 2007 sowie des Dr. G.___ vom 28. November 2007 überhaupt vorlagen, als er seinen Bericht vom 13. April 2008 verfasste. Ausserdem wurde die Adipositas auch von Dr. B.___ als die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkender Faktor angeführt, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich seiner Untersuchung vom 1. April 2008 136 kg wog und damit im Vergleich zur Untersuchung in der Z.___ noch an Gewicht zugelegt hatte. Im Übrigen kann seine Bemerkung, er gehe "unverändert" zu seinen Voruntersuchungen von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden körperlich leichten Tätigkeit aus (Urk. 3/1 = Urk. 9/73 S. 2), auch als Indiz für eine gesundheitliche Verschlechterung gedeutet werden, da er der Beschwerdeführerin in seinem ersten Bericht vom 21. September 2005 noch einen teilzeitlichen Arbeitseinsatz in der stereotypen - und damit wohl eben gerade nicht leidensangepassten - bisherigen Tätigkeit als Briefträgerin zumutete (vgl. Urk. 9/9 S. 8 f.). Unter diesen Umständen ist die Einschätzung von Dr. B.___, dass sich diagnostisch und hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu seinen früheren Untersuchungen keine Änderungen ergeben hätten, nur schwerlich nachzuvollziehen (vgl. zum Beweiswert medizinischer Berichte vorstehend Erw. 2.5).
         Bei dieser Aktenlage hätte die IV-Stelle das Revisionsgesuch materiell prüfen müssen und zumindest die im Bericht der Z.___ vom 11. September 2007 in Aussicht gestellten weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 9/60 S. 6 f.) abwarten müssen und dann allenfalls noch eine Stellungnahme der Ärzte der Z.___ zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit einholen müssen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Exazerbation der Beschwerden ab August 2007, welche aufgrund der Regelung in Art. 88a Abs. 2 IV frühestens ab November 2007 berücksichtigt werden kann, materiell prüfe und darüber (nach erfolgter Abklärung) neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. März 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und darüber verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).