Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 14. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Laki Balmer Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, Postfach 354, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, ist gelernter Augenoptiker, arbeitete ab dem 1. März 1998 bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 20. Juni 2004 wurde er als Motorradfahrer von einem Auto angefahren (Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG vom 28. Juni 2004, Urk. 12/1; vgl. auch die Polizeiakten in Urk. 12/17). Dabei erlitt er eine Verletzung am linken Knie mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, Ruptur der Popliteussehne, Meniskushinterhornläsion lateral und dorsalem Kapselschaden. Er war deswegen vom 20. Juni bis zum 2. Juli 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ hospitalisiert und wurde dort am 23. Juni 2004 operiert (Operationsbericht vom 23. Juni 2004, Urk. 12/3; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1. Juli 2004, Urk. 12/2).
Nach weiteren Kontrollen im Spital A.___ (Bericht vom 23. August 2004, Urk. 12/5) und konservativen Behandlungen bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie (Bericht vom 21. Oktober 2004, Urk. 12/6), begab sich X.___ im November 2004 neu in die Behandlung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie (Telefonnotiz der SUVA vom 18. November 2004, Urk. 12/8; Arztzeugnis UVG von Dr. C.___ vom 26. November 2004, Urk. 12/12; Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts vom 23. November 2004 zuhanden von Dr. C.___, Urk. 12/13). Die SUVA erkundigte sich bei der Arbeitgeberin von X.___ über die Art von dessen Tätigkeit (Telefonnotiz vom 2. November 2004, Urk. 12/7) und führte mit diesem Gespräche (Notizen vom 23. und vom 25. November 2004, Urk. 12/9 und Urk. 12/10; Bericht vom 16. Februar 2005, Urk. 12/19). Am 12. Mai 2005 führte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch und legte den Integritätsschaden fest (Urk. 12/26).
X.___ nahm daraufhin am 17. Mai 2005 seine Tätigkeit bei der Y.___, die zur Hauptsache den Verkauf umfasste, zu 50 % wieder auf, und die Schadenbearbeiterin der SUVA besuchte ihn dort am 25. Mai 2005 (Bericht in Urk. 12/28). Mit Schreiben vom 19. September 2005 teilte Dr. C.___ dem Kreisarzt Dr. D.___ mit, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit entgegen den kreisärztlichen Annahmen nicht möglich sei (Urk. 12/36). Gleichentags eröffnete die SUVA X.___, dass die Heilkosten- und die Taggeldleistungen auf den 30. September 2005 eingestellt würden und dass über die Leistungen ab dem 1. Oktober 2005 separat entschieden werde (Urk. 12/38). Nachdem die Y.___ am 1. November 2005 zuhanden von X.___ bestätigt hatte, dass sie ihn entgegen einer ursprünglichen Idee (vgl. Urk. 12/28 S. 2) nicht für Büroarbeiten einsetzen könne (Urk. 12/44), teilte die Schadenbearbeiterin ihm anlässlich einer Besprechung vom 3. November 2005 mit, dass sie bei der Invaliditätsbemessung auf die Verhältnisse im allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen gedenke (Urk. 12/46, Urk. 12/48).
1.2 Mit Verfügung vom 11. November 2005 sprach die SUVA X.___ ab dem 1. Oktober 2005 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 12/52). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 Einsprache erheben und im Hauptantrag um Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ersuchen (Urk. 12/54).
Am 20. Dezember 2005 erlitt X.___ einen ischämischen cerebrovaskulären Insult und hielt sich in der Folge vom 17. Januar bis zum 7. März 2006 in der Klinik E.___ auf, wo zudem am 1. Juni 2006 eine Kontrolluntersuchung und am 2. Juni 2006 eine neuropsychologische Abklärung stattfanden (Bericht der Klinik E.___, Dr. med. F.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 2006, Urk. 11/42 S. 1-3; neuropsychologischer Bericht der Klinik E.___, Dr. phil G.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 2. Juni 2006, Urk. 11/42 S. 4-6). Das Einspracheverfahren der SUVA wurde daraufhin sistiert (vgl. die Korrespondenz in Urk. 12/58-68).
1.3 Am 8. Juni 2005 hatte sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte neben der Beschaffung der Akten der SUVA und der Angaben der Arbeitgeberin vom 5. Juli 2005 (Urk. 11/11) den Bericht von Dr. C.___ vom 6. Juli 2005 eingeholt (Urk. 11/12) und hatte dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 28. März 2006 in Anlehnung an die Beurteilung der SUVA eröffnet, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe und dass er betreffend berufliche Massnahmen einen separaten Entscheid erhalten werde (Urk. 2/1 = Urk. 11/23; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 28. März 2006, Urk. 11/22). X.___ hatte dagegen mit den Eingaben vom 21. April und vom 19. Mai 2006 Einsprache erhoben (Urk. 11/25 und Urk. 11/33). Dabei hatte er verschiedene Unterlagen zu seiner Ausbildung, seinem beruflichen Werdegang und seiner gegenwärtigen Stelle eingereicht (Urk. 11/27-29).
Im März 2006 war ausserdem im Auftrag des Haftpflichtversicherers, der Z.___, ein Case-Management aufgenommen worden, mit dem J.___ betraut worden war. In einem Bericht vom 21. April 2006 (Urk. 11/31) hatte der Case-Manager die Wiederaufnahme der Tätigkeit bei der angestammten Arbeitgeberin zu 50 % und zu einem späteren Zeitpunkt die Prüfung der Möglichkeit zur Steigerung des Pensums empfohlen (Urk. 11/31 S. 7). Nach der Kontrolle in der Klinik E.___ vom 1. und vom 2. Juni 2006 kehrte X.___ daraufhin im Juni 2006 zu seiner 50%igen Tätigkeit bei der Y.___ zurück (vgl. den Hinweis im Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2006, Urk. 11/42 S. 2).
Die IV-Stelle nahm die Berichte von J.___ und der Klinik E.___ zu den Akten.
1.4 Im Januar 2007 führte die SUVA das Einspracheverfahren fort, nachdem X.___ mit Eingabe an die SUVA vom 27. Dezember 2006 (Urk. 12/75) neben dem Bericht von J.___ zwei Berichte von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2005 und vom 11. Oktober 2006 (Urk. 12/75/1 und Urk. 12/75/2) sowie eine Bestätigung der Y.___ vom 25. September 2006 über die Ausgestaltung seines Einsatzes und seiner Arbeitszeiten (Urk. 12/75/4) hatte einreichen lassen. Nach zusätzlicher Kenntnisnahme eines Berichts von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2007 (Urk. 12/77), wo der Versicherte im Dezember 2006 eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen hatte (vgl. Urk. 12/77 S. 1 und S. 2), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 31. Mai 2007 ab (Urk. 12/83) und verneinte dabei die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der von Dr. K.___ diagnostizierten psychischen Störung (vgl. Urk. 12/83 S. 4 f.). Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 liess X.___ mit Eingabe vom 4. Juli 2007 durch Rechtsanwalt Kurt Balmer Beschwerde erheben. Diese ist Gegenstand des Verfahrens Nr. UV.2007.00315, das gleichermassen mit Urteil von heute erledigt wird.
1.5 Nachdem die IV-Stelle vom Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Mai 2007 Kenntnis erhalten hatte, wies sie die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 28. März 2006 mit Entscheid vom 7. Mai 2008 ebenfalls ab (Urk. 2/2 = Urk. 11/51).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Kurt Balmer mit Eingabe vom 4. Juni 2008 (Urk. 1) wiederum Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 28.03.2006 sowie der Einspracheentscheid vom 07.05.2008 der Beschwerdegegnerin seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente (50 %) zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung zu gewähren und diesbezüglich direkt auf den Entscheid der angerufenen Instanz vom 02.10.2007 im Verfahren Nr. UV.2007.00315 abzustellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dieses Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des obgenannten Verfahrens Nr. UV.2007.00315 zu sistieren. Eventualiter seien die beiden Verfahren zu vereinigen."
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 (Urk. 7) zog das Gericht die Rechtsschriften aus dem Prozess Nr. UV.2007.00315 sowie einen Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, vom 16. Juli 2007 bei, den X.___ in jenem Verfahren hatte einreichen lassen (Urk. 6/1-6), und forderte die IV-Stelle zur Beantwortung der Beschwerde auf. Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2008 auf Abweisung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. September 2008 (Urk. 13) entsprach das Gericht dem Gesuch des Versicherten um die unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig lehnte das Gericht es ab, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren Nr. UV.2007.00315 zu vereinigen oder es bis zum Abschluss jenes Verfahrens zu sistieren. Hingegen zog es aus jenem Prozess die gesamten Akten der SUVA bei (Urk. 12/1-87) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an. X.___ liess in der Replik vom 8. Oktober 2008 (Urk. 15) an seinen Standpunkten festhalten. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 (Urk. 18) auf die Erstattung einer Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 geschlossen wurde (Urk. 19). Im Nachgang zu seinen Eingaben liess der Versicherte am 5. Januar 2009 (Urk. 20) einen Kurzbericht von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2008 (Urk. 21/1) und einen Unfallschein (Urk. 21/2) einreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 7. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach der Regelung in Art. 7 Abs. 2 ATSG, die anlässlich der 5. IV-Revision eingefügt worden ist, ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, und eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Diese nunmehr kodifizierten Grundsätze haben bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts gegolten.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Abs. 2) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert.
2. Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 20. Juni 2004 bis zur kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. D.___ vom 12. Mai 2005 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Am 17. Mai 2005 nahm er seine Arbeit bei der Y.___ auf die Empfehlung von Dr. D.___ hin (Urk. 12/26 S. 4) vorerst im Umfang von 50 % wieder auf, und im Unfallschein attestierten Dr. D.___ und Dr. C.___ ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 11/32). Damit war der Beschwerdeführer am 20. Juni 2005 im Sinne der dargelegten rechtlichen Anforderungen während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Es stünde ihm daher ab dem 1. Juni 2005 eine Invalidenrente zu, wenn er ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % hätte.
3.2 Die einzige umfassende Beschreibung des Zustands des linken Knies, wie er nach dem Unfall vom 20. Juni 2004, der Operation vom 23. Juni 2004 und der Nachbehandlung verblieb, findet sich im kreisärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 12. Mai 2005 (Urk. 12/26). Der Kreisarzt stellte im Anschluss an das Studium der Vorakten, die Befragung des Beschwerdeführers und die eigenen Untersuchungen eine mässige Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung mit chondralen Veränderungen am Tibiaplateau dorsal fest; zudem sprach er von einer leichten Instabilität bei guter muskulärer Kompensation und von leichten belastungsabhängigen Schmerzen (Urk. 12/26 S. 4). Diese Zustandsschilderung wurde von Dr. C.___, der den kreisärztlichen Bericht zugestellt erhielt (vgl. Urk. 12/26 S. 1), in seinen späteren - kurzen - Berichten an keiner Stelle in Frage gestellt; namentlich liess Dr. C.___ im Formularbericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2005 den ersten Teil zu den Diagnosen und Befunden leer (Urk. 11/12 S. 1-2) und beschränkte sich auf die Angaben zur Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 11/12 S. 3-4).
3.3
3.3.1 Divergenzen bestehen demgegenüber zur Art und zum Umfang der Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Folgen seiner Knieverletzung im längeren Zeitverlauf nach der teilzeitlichen Arbeitsaufnahme vom 17. Mai 2005 noch zuzumuten sind, und zu den Schlussfolgerungen in Bezug auf das Invalideneinkommen.
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er vermöge die angestammte Arbeit als Optiker nur zu 50 % zu verrichten und er könnte auch eine andere Tätigkeit nicht zu einem Pensum verrichten, mit dem er ein höheres Einkommen erwarten könne als dasjenige, das er mit der 50%-Tätigkeit bei der Y.___ erziele. Er sei deshalb mit dieser Tätigkeit optimal eingegliedert und sein Invalideneinkommen sei somit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemessen, sondern entspreche dem tatsächlich bei der Y.___ erzielten Verdienst (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/1 S. 3, Urk. 6/2 S. 2, Urk. 6/5 S. 2 ff., Urk. 15). Demgegenüber basiert der angefochtene Einspracheentscheid in Anlehnung an die Schlussfolgerungen der SUVA auf der Auffassung, der Beschwerdeführer sei allein aufgrund der Unfallfolgen dazu in der Lage, eine gesundheitlich besser angepasste Tätigkeit zu 100 % zu verrichten und damit ein deutlich höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte zu erreichen (Urk. 2/2 S. 3, Urk. 10).
3.3.2 Dr. D.___ erläuterte dem Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 12. Mai 2005, dass er für die Verkaufs- und Optikertätigkeit mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich erachte und die Arbeitsfähigkeit im Unfallschein deshalb für die Zeit ab dem 17. Mai 2005 so festlegen werde (Urk. 15/26 S. 4). Des Weiteren nannte er im Zumutbarkeitsprofil als vollzeitlich und vollschichtig durchführbare Arbeiten wechselbelastende Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 5-10 kg, die kurzstreckig zu tragen oder stehend vom Boden bis auf Tischhöhe zu heben seien. Gehstrecken von 100-200 m Länge seien pro Arbeitszeit mehrmals zu bewältigen; im Übrigen solle die Tätigkeit vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit, aufzustehen und herumzugehen, sowie in freier Arbeitsposition zu verrichten sein (Urk. 12/26 S. 4).
Im Hinblick auf dieses Profil stufte Dr. D.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich als günstig ein, hielt jedoch fest, medizinisch könne nicht eingeschätzt werden, wieweit die stehende Tätigkeit als Verkäufer eine zu grosse Belastung sei, dies sei allenfalls durch eine Leistungsprüfung zu erheben. Grundsätzlich sollte aber in der angestammten Tätigkeit nochmals eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten möglich sein (Urk. 12/26 S. 4).
3.3.3 Im Sinne der Empfehlung von Dr. D.___ nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit bei der Y.___ am 17. Mai 2005 im Umfang von 50 % wieder auf; die von Dr. D.___ erwartete weitere Steigerung liess sich jedoch gemäss dem Schreiben von Dr. C.___ vom 19. September 2005 (Urk. 12/36) nicht realisieren.
Dieser Umstand spricht allerdings noch nicht gegen die Beurteilung, dass die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine gesundheitlich gut angepasste Arbeit grundsätzlich erfüllt. Denn in einem Schreiben vom 21. November 2005, das der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereicht hatte, hielt die Y.___ fest, dass seine Tätigkeit in den Einsatzbereichen Verkauf und Refraktion zu 1/3 gehend, zu 1/3 stehend und zu 1/3 sitzend erfolge (Urk. 11/27 S. 3). Damit ist diese Tätigkeit zwar nicht "vorwiegend sitzend" im Sinne der Formulierung, die Dr. D.___ im Bericht vom 12. Mai 2005 verwendete (vgl. Urk. 12/26 S. 4). Dr. C.___ markierte allerdings im Bericht vom 6. Juli 2005 bei den Fragen nach der Zumutbarkeit von längerdauernden Haltungen sowohl beim Feld "Sitzen" als auch beim Feld "Stehen" den Häufigkeitsgrad "selten", kurze Gehstrecken von bis zu 50 m mutete er dem Beschwerdeführer hingegen "sehr oft" zu (Urk. 11/12 S. 3). Dies lässt die angestammte Tätigkeit zumindest als geeigneter erscheinen als die fünf Tätigkeiten aus der Arbeitsplatzdokumentation (DAP), welche die SUVA als Beispiele für angepasste, vollzeitlich zumutbare Arbeiten anführte und der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde legte (Urk. 12/45 S. 2-11). Denn diese Tätigkeiten aus dem Bereich der unqualifizierten Hilfsarbeiten sind allesamt überwiegend im Sitzen, allenfalls verbunden mit seltenem Stehen und seltenem Gehen von Strecken unter 50 m, zu verrichten. Nicht nur angesichts der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___, sondern auch angesichts derjenigen von Dr. D.___ ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer diese Arbeiten unter Berücksichtigung seiner Knieverletzung tatsächlich ohne Leistungseinbusse vollzeitlich zu verrichten in der Lage wäre. Somit ist ebenfalls fraglich, ob die Aufgabe der angestammten 50%igen Tätigkeit im erlernten Beruf zugunsten einer derartigen Arbeit eine wesentliche Einkommenssteigerung mit sich brächte.
Allerdings fragt sich auch, ob der Beschwerdeführer mit seinem 50%igen Pensum sein Potential in der bisherigen Tätigkeit als Optiker tatsächlich ausschöpft. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. D.___ im Anschluss an die Arbeitsaufnahme zu vorerst 50 % eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit postuliert hatte (Urk. 12/26 S. 4). Dabei handelte es sich zwar lediglich um eine Annahme, die der Verifizierung anhand des geplanten Arbeitsversuchs bedurfte. Die Bemerkung von Dr. C.___ im Schreiben vom 19. September 2005, dass eine weitere Steigerung entgegen der kreisärztlichen Annahme nicht möglich sei (Urk. 12/36), kann jedoch noch nicht als abschliessendes Resultat der Arbeitserprobung verstanden werden. Denn im Bericht vom 22. Dezember 2005, wo dem Beschwerdeführer abermals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ist, führte Dr. C.___ immerhin aus, dass mit einer weiteren Angewöhnung im Verlauf der nächsten sechs Monate gerechnet werden könne (Urk. 12/75/1). Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben der Y.___ vom 25. September 2006 (Urk. 12/75/4) im Rahmen seines 50%igen Arbeitspensums an fünf Tagen pro Woche jeweils von 12.00 bis 16.15 Uhr eingesetzt wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer beim Besuch der Schadenbearbeiterin der SUVA im Betrieb vom 25. Mai 2005 angegeben hatte, er benötige nach zwei Arbeitsstunden wegen Schmerzzunahme Medikamente (Urk. 12/28 S. 1), fragt sich daher, ob das Pensum nicht durch eine bessere Verteilung der Arbeitsstunden erweitert werden könnte. Wohl legte Dr. C.___ im Bericht vom 11. Oktober 2006 dar, dass das Knieleiden nun seit Juni 2006 trotz intensiven Muskelaufbautrainings unverändert geblieben sei, dass ihm eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht möglich erscheine und dass die Arbeitssituation nicht weiter optimiert werden könne (Urk. 12/75/2). Zum einen ist aber nicht bekannt, ob Dr. C.___ bei seiner Einschätzung Kenntnis vom Belastungsprofil der gegenwärtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers hatte, wie es dem Schreiben der Y.___ vom 21. November 2005 (Urk. 11/27 S. 3) zu entnehmen ist. Und zum andern äusserte sich Dr. C.___ im Bericht vom 11. Oktober 2006 nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wie sie losgelöst von der konkreten Arbeitssituation zu beurteilen wäre. Ohne eine solche Beurteilung kann indessen die Frage nach der optimalen Eingliederung an der konkreten Arbeitsstelle nicht zuverlässig beantwortet werden.
3.3.4 Damit ist unumgänglich, dass in Kenntnis der Resultate der Arbeitserprobung einschliesslich der Feststellungen im Bericht vom 21. April 2006 über das Case-Management (Urk. 12/75/5) nochmals eine umfassende ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, sowohl für die Tätigkeit im angestammten Beruf an der bisherigen oder an einer anderen Stelle als auch für allfällige gesundheitlich besser angepasste Tätigkeiten, durchgeführt wird.
Der Bericht von Dr. L.___ vom 16. Juli 2007, den der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die SUVA einreichen liess (Urk. 6/3), macht eine solche Beurteilung nicht entbehrlich, da es sich bei diesem Bericht um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Vorliegendenfalls ist jedoch eine polydisziplinäre Begutachtung mit persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers angezeigt. Entgegen der Annahme in der Aktenbeurteilung von Dr. L.___ (vgl. Urk. 6/3 S. 1) lässt sich nämlich nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass der Hirnschlag die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich beeinflusst. Denn Dr. F.___ von der Klinik E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 2. Juni 2006 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und führte gleichzeitig aus, diese Arbeitsfähigkeit beziehe sich allein auf das Ereignis vom 20. Dezember 2005 und die hieraus resultierenden Einschränkungen im neurologischen und neuropsychologischen Bereich, wogegen die Kniebeschwerden nicht berücksichtigt würden (Urk. 11/42 S. 2). Angesichts dieser Ausführungen leuchtet ohne zusätzliche Abklärungen nicht ein, weshalb Dr. M.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in einer Stellungnahme vom 19. Januar 2007 davon ausging, dass ab dem 1. Juni 2006 wieder dasselbe Belastbarkeitsprofil wie vor dem Schlaganfall vom 20. Dezember 2005 bestanden habe (Urk. 11/50 S. 2). Hinzu kommt, dass Dr. K.___ im Bericht vom 8. März 2007, den der Beschwerdeführer der SUVA zukommen liess, zusätzlich eine psychische Problematik mit Krankheitswert in Form einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte (Urk. 12/77 S. 2).
Das erforderliche polydisziplinäre Gutachten wird sich somit in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht mit den Auswirkungen der Knieverletzung, in neurologischer Hinsicht mit den Auswirkungen des erlittenen Schlaganfalls und in psychiatrischer Hinsicht mit den Auswirkungen einer allfälligen psychischen Problematik zu befassen haben und anschliessend eine Gesamtbeurteilung abzugeben haben.
3.3.5 Die SUVA wird im Urteil von heute betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 ebenfalls zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung im vorstehend dargelegten Sinn verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin und die SUVA sind gehalten, beim Gutachtensauftrag in Nachachtung ihrer Koordinationspflicht zusammenzuwirken.
3.4 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Aufwendungen, welche der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss der eingereichten Aufstellung vom 2. März 2009 (Urk. 23) getätigt hat - zeitliche Aufwendungen von 11 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 154.40 -, erscheinen als angemessen. Die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten ist, beläuft sich daher in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % auf Fr. 2'533.35 ([Fr. 2'200.-- + Fr. 154.40 = Fr. 2'354.40] + 7,6 %).
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kurt Balmer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'533.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20, Urk. 21/1+2 und Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- SUVA
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).