Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 20. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 in '___' geborene X.___ reiste erstmals Mitte März 1983 als Saisonier in die Schweiz ein und verfügt mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C. Zunächst war er hierzulande als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen des Gartenbau- sowie Bauhaupt- und -nebengewerbes tätig und wiederholt zeitweilig stellenlos, bevor er am 1. Juni 1998 eine Stelle als Mitarbeiter in der Abteilung "Rollenoffset" bei der Druckerei Y.___ AG, '___', antrat, wo er wegen Betriebsschliessung per 31. Oktober 2003 entlassen wurde. In der Folge meldete er sich am 1. November 2003 als arbeitslos und bezog bis zu seiner Aussteuerung per 30. Juni 2005 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei er von Januar bis Juni 2005 an einem befristeten Arbeitsprojekt der Z.___ teilnahm, in dessen Rahmen er im Bereich Elektrorecycling Zerlegearbeiten und Transportdienste ausführte (vgl. Urk. 12/1-8, 12/10, 12/14, 12/28 und 12/33).
1.2 Mit Formular vom März 2006 (Urk. 12/2) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an, wobei er sich auf eine seit 29. Juli 1994 bestehende unfallbedingte Behinderung berief und insbesondere die Ausrichtung einer Invalidenrente beanspruchte (Urk. 12/2/6 Ziff. 7.1-3 und 7.8). Nach durchgeführter Abklärung (worunter: Bericht der Arbeitslosenkasse A.___ vom 28. März 2006 [samt Beilagen; Urk. 12/5], IK-Auszug vom 29. März 2006 [Urk. 12/7], Jahres-Kontoblatt 2003 der Druckerei Y.___ AG vom 4. April 2006 [samt Kündigungsschreiben vom 16. Juni 2003; Urk. 12/8], Auskunft der Unfallversicherung vom 4. April 2006 [samt Aktenbeilage; Urk. 12/9], Bericht von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 31. Mai 2006 [samt Beilagen; Urk. 12/13], Bericht der C.___ vom 7. Juni 2006 [samt Beilagen; Urk. 12/14] und insbes. Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 8. November 2006 [Urk. 12/17]) stellte ihm die Verwaltung mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 14. November 2006 (Urk. 12/19-20) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (vgl. Feststellungsblätter vom 13. Juni 2006 [Urk. 12/15] und 15. November 2006 [Urk. 12/18]). Am 7. Dezember 2006 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 12/23). Im Zuge eines vom Versicherten daraufhin am 22. Januar 2007 angehobenen Beschwerdeverfahrens (vgl. Urk. 12/26) nahm die Verwaltung mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. April 2007 (Urk. 12/31) den angefochtenen Entscheid zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück (vgl. Urk. 12/29), worauf das sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. IV.2007.00098 mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 12/32) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Nachfolgend stellte die Verwaltung dem Versicherten mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 3. August 2007 (Urk. 36-37) erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. Feststellungsblatt vom 3. August 2007 [Urk. 12/35]). Auf Einwand des Versicherten vom 5. September 2007 (Urk. 12/40; vgl. Urk. 12/4) und Intervention von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 7. November 2007 (Urk. 12/48; vgl. Urk. 12/43-47 und 12/49-50) hin zog die Verwaltung weitgehend ergebnislos verlaufende Erkundigungen bei der Klinik F.___, '___', und bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein (vgl. Urk. 12/55 und 12/58; vgl. Urk. 12/51-54 und 12/56-57), bevor sie schliesslich eine medizinische Abklärung bei der H.___ AG, '___' [...], veranlasste (Mitteilung vom 12. Dezember 2007 [Urk. 12/59]; vgl. Urk. 12/60-61). Am 28. Februar 2008 ging ein von der Klinik F.___ zuhanden von Dr. E.___ erstatteter Bericht vom 25. Februar 2008 über eine am 22. Februar 2008 erfolgte Konsultation und MRI-Abklärung ein (Urk. 12/62-63). Mit Datum vom 29. April 2008 erstattete die H.___ ihr Gutachten (gezeichnet: Prof. Dr. med. I.___, Chefarzt, und Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie; visiert: Dr. med. K.___, Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 12/64/1-18; samt internistischem Teilgutachten von Dr. K.___ vom 28. Februar 2008 [Urk. 12/64/19-25] und psychiatrischem Teilgutachten von Dr. L.___ vom 14. März 2008 [Urk. 12/64/26-31]). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 7. Mai 2008 (Urk. 2 = 12/67) abermals den Rentenanspruch (vgl. Feststellungsblatt vom 7. Mai 2008 [Urk. 12/66]).
2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach (Vollmacht vom 4. Juni 2008 [Urk. 4]), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Juni 2008 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3/3]) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (S. 2):
"1. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung sowie zum Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.".
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer ausserdem um Einräumung der Möglichkeit zur Begründungsergänzung oder Erstattung einer Replik nachsuchen (S. 2 Ziff. 1).
2.2 Mit Zuschrift vom 26. Juni 2008 (Urk. 7; samt 'Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit' vom 16. Juni 2008 [Urk. 8] und Beilage [Urk. 9]) liess der Beschwerdeführer sein Armenrechtsgesuch substantiieren. Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2008 (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 12/1-70]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Replik vom 9. Oktober 2008 (Urk. 17; samt Beilagen [Urk. 18/1-2]) liess der Beschwerdeführer sein eingangs gestelltes Hauptbegehren dahingehend abändern, dass ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei (S. 2); sodann liess er zum Beleg seiner Mittellosigkeit eine weitere Unterlage einreichen (Urk. 18/2). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2008 (Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juni 2008 Rechtsanwalt Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem die Beschwerdegegnerin binnen angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte (vgl. Urk. 19-20), wurde androhungsgemäss Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2008 (Urk. 21) geschlossen.
2.3 Mit Zuschrift vom 6. November 2009 (Urk. 23) legte Rechtsanwalt Christe eine Aufstellung über seine Tätigkeit und seine Auslagen vor (Urk. 24/1-2) und bezifferte die Höhe der beanspruchten Entschädigung auf Fr. 1'975.-- (= 8.75 h à Fr. 200.-- [Zeitaufwand] + Fr. 37.50 [Porto] + Fr. 48.-- [Kopien], zuzügl. 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]; vgl. Urk. 22).
3.
3.1 Die Streitsache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 11 und 17) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3, 12/1-70 und 18/1; vgl. Urk. 9 und 18/2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers, namentlich der replicando auf eine halbe Rente quantifizierte Anspruch. Zu prüfen ist dabei in erster Linie, ob überhaupt ein invalidisierender, das Arbeits- und Leistungsvermögen erheblich tangierender Gesundheitsschaden vorliegt. Bejahendenfalls wäre den erwerblichen Auswirkungen nachzugehen.
1.2 Während die Beschwerdegegnerin zusammenfassend erwog, es sei kein relevanter, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 = 12/67) - woran sie im Beschwerdeverfahren festhält (Urk. 11) - lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, er leide unter einem multiplen Beschwerdebild mit nicht weniger als elf medizinischen Diagnosen, womit hinsichtlich körperlich schwerer Tätigkeiten, wie namentlich derjenigen als Druckereimitarbeiter, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und bezüglich etwaiger Verweisungstätigkeiten zu beachten sei, dass die Verrichtung körperlich leichter, einfacher und repetitiver Tätigkeiten mit einer erheblichen Einkommenseinbusse verbunden wäre und betreffend anspruchsvollerer Tätigkeiten höchstens eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 und 17).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 Erw. 3.1, mit Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 und 127 V 431 Erw. 3d/aa).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1, mit Hinweis).
2.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im Zuge des ersten Vorbescheidverfahrens das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie nach Kenntnisgabe des Vorbescheids vom 14. November 2006 (Urk. 12/19-20) und Ansetzung einer 30-tägigen Einwandfrist bereits am 7. Dezember 2006 verfügt hat (Urk. 12/23). Sie hat den vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Januar 2007 (Urk. 12/26/3-12) gerügten Mangel erkannt und ihren Entscheid mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 12/31) pendente lite in Wiedererwägung gezogen (vgl. Urk. 12/29 und 12/35), was zur Abschreibung des vormaligen Beschwerdeverfahrens Proz.-Nr. IV.2007.00098 mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 12/32) geführt hat. Im Nachgang dazu hat sie am 3. August 2007 einen neuen, mit dem früheren weitgehend identischen Vorbescheid erlassen (Urk. 12/36-37). Auf die fristgemässen Einwände und Interventionen seitens des Beschwerdeführers (Urk. 12/40 und 12/43-50) hin hat die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen getätigt (Urk. 12/51-58; vgl. auch Urk. 12/62) und anschliessend gemäss Mitteilung vom 12. Dezember 2007 (Urk. 12/59) eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung durchführen lassen. Nach Eingang des H.___-Gutachtens vom 29. April 2008 (Urk. 12/64/1-18; samt Untergutachten [Urk. 12/64/19-31]) hat sie am 7. Mai 2009 abschlägig verfügt (Urk. 2 = 12/67), ohne den Beschwerdeführer vorher nochmals zu begrüssen.
Gelangt die Verwaltung nach Erlass des Vorbescheids und Kenntnisnahme der von der versicherten Person dagegen erhobenen Einwendungen sowie Würdigung etwaiger damit zusammen eingereichter Beweismittel zum Schluss, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, nimmt sie diese zusätzlichen Abklärungen vor und gedenkt sie gestützt das Ergebnis dieser Abklärungen am früher in Aussicht gestellten - abschlägigen - Entscheid festzuhalten, gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der betroffenen Person vorgängig die Möglichkeit gegeben wird, sich zu dem - nach Einschätzung der Verwaltung nachteiligen - Beweisergebnis zu äussern. Indem die Beschwerdegegnerin dies vorliegend unterlassen hat, hat sie - zum wiederholten Mal - eine schwerwiegende Gehörsverletzung begangen. Da nun aber eine diesbezügliche Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen, mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung seiner Versicherungsangelegenheit nicht zu vereinbarenden Verzögerungen führen würde, ist davon abzusehen. Dies, zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst keinen entsprechenden Antrag stellen lässt (Urk. 1 und 17).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
3.2 Die angefochtene Verfügung ist am 7. Mai 2008 ergangen (Urk. 2 = 12/67), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (Leistungsanmeldung vom März 2006 [Urk. 12/2]). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).
4.
4.1
4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden, im Rahmen der 5. IV-Revision eingefügten Fassung).
4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur insoweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen).
Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) versichert mithin nur zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 23. März 2009 [8C_730/2008] Erw. 2).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des BGer vom 17. August 2007 [I 839/06] Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 [I 745/06] Erw. 3).
4.1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Als erheblich gilt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des EVG vom 14. Juni 2005 [I 10/05] Erw. 2.1.1, mit Hinweisen), wobei nur die eigentliche Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung ist, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse insoweit unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a, mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1 und 1980 S. 283 Erw. 2a).
4.1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; seit 1. Januar 2008: in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen).
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2 und 2. Dezember 2005 [I 375/05] Erw. 3.2).
4.1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 geltenden Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person:
a. mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist; oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a, mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (gemäss 5. IV-Revision) haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
4.1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2
4.2.1 In dem von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten H.___-Gutachten vom 29. April 2008 (Urk. 12/64/1-18) wurden keine "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" gestellt (Urk. 12/64/11 lit. E/1 und 12/64/13 lit. G/1.1). Unter "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" wurden folgende Krankheitszuordnungen aufgeführt (Urk. 12/64/11 lit. E/2 und 12/64/14 lit. G/1.2):
"1. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei rumpfmuskulärem Globaldefizit mit Dysbalance und chronisch rezidivierender iliolumbaler Ansatztendopathie, Folgen einer Langzeitdekonditionierung
2. Adipositas, BMI 32 kg/m2 mit hierdurch mit verursachter chronischer Fehl- und Überbelastung der Lendenwirbelsäule
3. Status nach einem Unfall vom 02.04.1986 mit Sturz von einem Gerüst aus 2 m Höhe mit Thoraxkontusion und Abriss Querfortsatz L1 rechts, folgenlos verheilt
4. Status nach Unfall 29.07.1994 mit Sturz von einer Leiter aus 4 m Höhe mit Commotio cerebri und Fraktur der 1. Zehe rechts, folgenlos verheilt
5. Cholezystolithiasis
6. Steatosis hepatitis (Sonographiebefund des Kantonsspitals Winterthur 10/2004)
7. Geringgradige Leberenzymerhöhung (Laborbefund vom 25.02.2008)
8. Hypertrophierte Einzelniere links (Sonographiebefund des Kantonsspitals Winterthur 10/2004)
9. Status nach Bandwurminfektion im Kindesalter
10. Arterieller Hypertonus
11. Verdacht auf rezidivierende depressive Episoden, zur Zeit remittiert F33.4".
Relevante Beeinträchtigungen auf psychischer oder somatischer Ebene oder im sozialen Bereich wurden verneint (Urk. 12/64/14 lit. G/2.1-3). Zu den Auswirkungen der vorgefundenen Störungen auf die bisherige Tätigkeit wurde festgehalten: "Es finden sich keine Störungen, welche sich auf die bisherigen Tätigkeiten einschliesslich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Druckereimitarbeiter nachteilig auswirken würden." (Urk. 12/64/14 lit. G/3.1); entsprechend wurde die Zumutbarkeit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bejaht (Urk. 12/64/14 lit. G/3.4), und zwar unter Angabe eines zeitlichen Rahmens von 8.5 Stunden pro Tag (Urk. 12/64/14 lit. G/3.5) sowie unter Negierung einer verminderten Leistungsfähigkeit (Urk. 12/64/15 lit. G/3.6). Zur Frage nach dem Bestehen einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit (von 20 % und mehr) wurde konkretisierend ausgeführt, eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei retrospektiv allenfalls für einige Wochen nach den anamnestisch bekannten, weit zurückliegenden Unfallereignissen begründet; zumindest ab 2003 bestehe retrospektiv keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/64/15 lit. G/3.7). Die Zumutbarkeit und das Belastungsprofil etwaiger Verweisungstätigkeiten wurde dahingehend umrissen, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich seiner angestammten Tätigkeit als Druckereimitarbeiter als auch hinsichtlich aller vergleichbaren Tätigkeiten "uneingeschränkt verwendungsfähig und belastbar" sei; dies in einem zeitlichen Rahmen von täglich 8.5 Stunden und bei voller Leistungsfähigkeit (Urk. 12/64/15-16 lit. G/5). In Bezug auf allfällige Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, dass orthopädisch sinnvolle Rekonditionierungsmassnahmen eigentätig möglich seien, jedoch "motivational durch eine anfängliche unter Rehabedingungen durchgeführte medizinische Trainingstherapie günstiger vermittelt und gefestigt werden" könnten, wobei der Beschwerdeführer angeblich am 10. März 2008 mit einem therapeutischen Muskeltraining begonnen habe; alle anderen, internistisch und psychiatrisch empfohlenen Massnahmen (wie die Vorstellung bei einem Internisten, Urologen und Psychiater mit entsprechender Therapieeinleitung) seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/64/16 lit. G/6). Für eigentliche Rehabilitationsmassnahmen bestehe "keine indikative Begründung" (Urk. 12/64/16 lit. G/7).
4.2.2 Die für die in Frage stehenden Belange umfassende, auf umfangreichen, fachgebietsübergreifenden klinischen, laboriellen und röntgenologischen Untersuchungen beruhende, in Kenntnis und unter zutreffender zusammenfassender Wiedergabe der wesentlichen Vorakten abgegebene sowie die geklagten Beschwerden mitberücksichtigende H.___-Expertise leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und es erscheinen die von den Experten in kritischer Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorbeurteilungen gezogenen Schlussfolgerungen in den wesentlichen Zügen nachvollziehbar und im Ergebnis begründet. So haben die Sachverständigen zum Einen unter Bezugnahme auf das überzeugende psychiatrische Teilgutachten von Dr. L.___ vom 14. März 2008 (Urk. 12/64/26-31) ein eigenständiges psychisches Leiden von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer - wie insbesondere eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne - in plausibler Weise verneint, wobei die fehlende psychische Komorbidität zusammen mit dem vom Beschwerdeführer als einigermassen strukturiert, mit regelmässigen Spaziergängen und ausreichenden Sozialkontakten geschilderten Alltag namentlich auch auf das Nichtvorhandensein einer krankheitswertigen somatoformen Schmerzstörung schliessen lässt (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3, am Ende; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Zum Andern haben die Sachverständigen einleuchtend dargelegt, dass bei der - im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als körperliche Hauptbeschwerden angegebenen chronischen Dauerschmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten (linkes Bein, Fussgelenke) - durchgeführten ambulanten Voruntersuchung in der Klinik F.___ vom 14. Januar 2008 zwar die Diagnose einer rezidivierenden Lumboischialgie links unklarer Ätiologie formuliert worden sei (vgl. Befundbericht der Dres. med. M.___ und N.___ vom 25. Februar 2008 [Urk. 12/62]; vgl. auch Urk. 12/55), bei den einschlägigen eigenen klinischen Untersuchungen indessen keine Hinweise oder Anzeichen für eine vertebragene Nervenwurzelkompressionssymptomatik oder Ischialgie auszumachen gewesen seien, wobei auch die Resultate bildgebender Abklärungen bland (Röntgenbefund vom 11. Januar 2008) respektive im Wesentlichen befundfrei (MRI-Aufnahme vom 22. Februar 2008: weder Neurokompression noch fokaler Bandscheibenprolaps noch Spinalkanalstenose erkennbar) zu werten seien. Im Lichte dessen haben die H.___-Verantwortlichen überzeugend veranschaulicht, dass die geklagten lumbalen Rückenschmerzen schwergewichtig als Folge einer auffälligen rumpfmuskulären Globaldekonditionierung mit damit assoziierter muskulärer Dysbalance und daraus folgender reaktiver Überlastung der iliolumbalen Bandansätze zu interpretieren sind und dass das vorhandene - als solches nicht invalidisierende - Übergewicht (BMI 32 kg/m2) darüber hinaus zu einer stetigen statischen Fehlbelastung der Last tragenden Anteile der Lendenwirbelsäule und der Rumpfmuskulatur führt. Einsichtig ist ausserdem, dass die anamnestische lumbale Querfortsatzfraktur als nicht (mehr) krankheitswertiger Bagatellbefund zu qualifizieren ist, so dass alles in allem aus orthopädisch-morphologischer Sicht die Ursachen der geklagten Rückenschmerzen als pathologisch harmlos bezeichnet und vom Beschwerdeführer zumutbarerweise selbsttätig durch rekonditionierende und bewegungsaktive Massnahmen angegangen werden können (Steigerung der Alltagsaktivitäten über die bisherigen Spaziergänge hinaus, sinnvollerweise z.B. durch intensives Walken, Gymnastik, Fitnesstraining etc. oder evtl. mit initialer medizinischer Trainingstherapie und anschliessender ausgleichssportlicher Betätigung). Unter zutreffender inhaltlicher Bezugnahme auf die rheumatologische Beurteilung von Dr. D.___ vom 8. November 2006 (Urk. 12/17) ist gutachterlich einsichtig aufgezeigt worden, dass in somatischer Hinsicht im Ganzen keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Hinsichtlich der vom Allgemeinmediziner und vormaligen Hausarzt Dr. B.___ im Bericht vom 31. Mai 2006 (Urk. 12/13/1-6) formulierten Diagnosen haben die Gutachter begreiflich dargetan, dass diese nur teilweise nachvollziehbar sind, da eine Rückenfehlhaltung bestenfalls im Sinne einer rumpfmuskulären Dekonditionierung und Dysbalance zu konstatieren ist. Dass die anamnestischen Unfallereignisse von 1986 und 1994 keine orthopädisch relevanten Folgen hinterlassen haben und namentlich die vor Jahren erlittene Querfortsatzfraktur L1 längst bedeutungslos geworden ist, leuchtet im Lichte der UV-Vorakten (Urk. 12/9 und 12/13/7-11) sowie im Kontext des Sonographiebefundberichts des Spitals O.___ vom 14. Oktober 2004 (Dr. med. P.___; Urk. 12/13/12) ebenso ein wie die Einschätzung, wonach der vom Beschwerdeführer beharrlich behauptete ursächliche Zusammenhang der rechtsseitigen Nierenagenesie mit dem Ereignis vom 29. Juli 1994 medizinisch als abwegig qualifiziert werden muss. Auch die gutachterliche Feststellung, dass zwar die konsiliarisch zugezogene Internistin regelmässige urologische Kontrolluntersuchungen sowie eine medikamentöse Einstellung der arteriellen Hypertonie empfohlen und der Psychiater eine psychiatrische Konsultation und Behandlung als sinnvoll erachtet hätten, jedoch letztlich weder aus orthopädischer noch aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht Befunde und Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszumachen seien, ist stimmig und nachvollziehbar. Das Gleiche gilt zudem für das unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen etwaiger psychischer Stimmungsschwankungen gezeichnete Zumutbarkeits- und Belastbarkeitsprofil (Geeignetheit und altersentsprechende Zumutbarkeit wechselbelastender leichter und mittelschwerer Tätigkeiten) und die diesbezüglich unterstellte Möglichkeit, bei repetitiven Bewegungsanforderungen an die Wirbelsäule und an den Rumpf sich einstellenden Rückenschmerzsyndromen durch rekonditionierende Massnahmen eigentätig entgegenzuwirken (wobei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 10. März 2008 bereits mit einem Muskeltraining begonnen habe). Indem die Gutachter klargestellt haben, dass aufscheinende Differenzen in den subjektiven Anamneseangaben zwischen dem Haupt- und den Teilgutachten für die objektive Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unmassgeblich seien, sind diesbezügliche Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Beweiswürdigung im Übrigen hinlänglich ausgeräumt (Urk. 12/64/12-13 lit. F).
4.2.3 Im Bericht der C.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 12/14/1-5) und namentlich in dem am 8. Mai 2006 ausgestellten Arbeitszeugnis (Urk. 12/1/3 = 12/14/6) deutet nichts auf ein reduziertes Arbeits- oder Leistungsvermögen des Beschwerdeführers hin. Den vom Allgemeinmediziner und heutigen Hausarzt Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 7. November 2007 (Urk. 12/46) geäusserten Bedenken bezüglich der bis dahin rein rheumatologisch-internistisch ausgerichteten Begutachtung und fehlenden orthopädischen und psychiatrischen Exploration ist mit der von der Beschwerdegegnerin daraufhin veranlassten polydisziplinären Abklärung umfassend Rechnung getragen worden. Die in der hausärztlichen Stellungnahme zur H.___-Expertise vom 20. August 2008 (Urk. 18/1) geäusserte Kritik am Gutachtensergebnis enthält weder eine fundierte Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Ausführungen noch eine prüfend nachvollziehbare Begründung für die im Gegensatz dazu postulierte, nicht näher quantifizierte Teilarbeitsunfähigkeit. Nichts anderes gilt auch für das Ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 19. Mai 2008 (Urk. 3/3). Mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte dazu neigen, in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten auszusagen, ergibt sich daraus kein weiterer Abklärungsbedarf. Allein der Umstand, dass im H.___-Gutachten mehrere diagnostische Krankheitszuordnungen enthalten und konkrete Verbesserungsvorschläge gemacht worden sind, bedeutet noch nicht, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit daraus resultierender relevanter Beeinträchtigung des Arbeits- und Leistungsvermögens besteht. Von den Gutachtern wird auch keine unsichere gesundheitliche Verbesserung gleichsam vorweggenommen, zumal gutachterlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne die skizzierten Massnahmen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeiten besteht, wobei das anfänglich zu erwartende Schmerzaufkommen zumutbarerweise hinzunehmen ist beziehungsweise diesem im Rahmen der Schadenminderungspflicht ohne Tangierung der Einsatzfähigkeit entgegengewirkt werden kann (nämlich durch angemessenes Kompensationsverhalten). Dafür, dass es sich bei der angestammten Erwerbstätigkeit als Druckereimitarbeiter um eine ausserhalb des umrissenen Zumutbarkeitsprofils liegende Schwerarbeit gehandelt hätte, findet sich in den Akten keine Stütze (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2003 [Urk. 12/1/2]). Wie es sich diesbezüglich mit den zuvor ausgeübten diversen anderen Tätigkeiten verhält, kann offen bleiben, wobei anzumerken ist, dass nach rheumatologischer Einschätzung ohnehin erst ausgesprochen schwere körperliche Arbeiten zu nicht tolerierbaren Rückenschmerzen führen würden (Urk. 12/17/5 Ziff. 4.1). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, er sei "auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig", zielt von vornherein ins Leere. Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, bezeichnet mithin einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2); nach diesen Gesichtspunkten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hypothetisch die Möglichkeit hat, sein seit dem nicht gesundheitsbedingten Stellenverlust bei der Druckerei Y.___ AG im Oktober 2003 aus medizinisch-theoretischer Sicht ungeschmälertes Arbeits- und Leistungsvermögen zu verwerten, ohne dass die konkreten Verdienstaussichten invalidenversicherungsmässig eine entscheidende Rolle spielen würden; eine etwaige Einkommenseinbusse wäre bei seit dem Stellenverlust im Wesentlichen unverändertem gesundheitlichem Arbeits- und Leistungsvermögen als invaliditätsfremd zu qualifizieren.
5.
5.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2 Das am 4. Juni 2008 angehobene Verfahren (Urk. 1) ist zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers kostenpflichtig und bleibt ausgangsgemäss entschädigungsfrei (§ 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. g ATSG).
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 19) sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 85 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).
Der als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzte Rechtsanwalt Christe (Urk. 19) ist für seine Bemühungen und Auslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 89 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Entschädigung ist in Anwendung von § 8 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) antragsgemäss auf Fr. 1'975.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'975.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird nochmals auf § 92 ZPO (in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer) hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).