Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00603
[9C_509/2009]
Drucken
Zurück
IV.2008.00603
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 8. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war zuletzt seit 1998 als selbständig erwerbender Handwerker tätig (Urk. 8/35 Ziff. 3.1, Urk. 8/19/12 Ziff. 1., Ziff. 6.). Am 9. Juli 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/8 Ziff. 7.8 = Urk. 8/13 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/14-15, Urk. 8/38, Urk. 8/41, Urk. 8/59 ), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/11, Urk. 8/58, Urk. 8/85, Urk. 8/88) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/19). Zudem führte sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Urk. 8/35).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/53/4-5). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 8/52-55, Urk. 8/60, Urk. 8/67) veranlasste die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum B.___, B.___, ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 31. August 2007 erstattet (Urk. 8/65) und am 14. Januar 2008 ergänzt (Urk. 8/75) wurde. Am 19. Oktober 2007 zog der Versicherte seine Einsprache zurück (Urk. 8/70), womit die Verfügung vom 9. Februar 2006 rechtskräftig wurde.
1.3 Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, weitere Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe. Aufgrund des neu errechneten Invaliditätsgrades von 25 % stehe ihm kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr zu (Urk. 8/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/79-83) stellte die IV-Stelle ihre Leistungen mit Verfügung vom 5. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % per Ende Juni 2008 ein (Urk. 8/84 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 18. August 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Mai 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.2 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___-Gutachten vom 31. August 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit maximal zu 25 % eingeschränkt sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4). Die angefochtene Verfügung sei mit den Revisionsbestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV begründet worden. Diese Begründung sei falsch, da keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens vorliege. Die Verfügung vom 5. Mai 2008 sei aber mit der substituierten Begründung zu schützen, dass sich aufgrund des B.___-Gutachtens herausgestellt habe, dass die ursprüngliche Verfügung vom 9. Februar 2006 offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk. 7 S. 2 f. Ziff. 5).
2.3 Der Beschwerdegegner brachte dagegen vor, es gehe ihm nicht besser, sondern schlechter. Es treffe nicht zu, dass es ihm psychisch gut gehe. Der Umstand, dass er nicht mehr zum Arzt gegangen sei und keine Medikamente mehr genommen habe, bedeute nicht, dass er gesund sei. Er habe einfach resigniert und das Vertrauen in die Ärzte verloren (Urk. 1).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 15. August 2004 (Urk. 8/14) nannte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Beschwerdeführer seit Juni 2004 behandelte (Urk. 8/14/2 lit. D.1.), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/1 lit. A):
-
Status nach Unfall 1984 (Sturz auf beide Hände, Fraktur beider Handgelenke; vgl. Urk. 8/12/2) mit Schmerzen beidseits und Korrekturoperation am 2. Dezember 2003
-
Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD 10 F 43.22) seit zirka Januar 2004
In seiner angestammten Tätigkeit als Transporteur/Zügelmann sei der Beschwerdeführer seit September 2003 zu 50 % arbeitsunfähig, seit Dezember 2003 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/1 lit. B).
Anfangs 2004 sei die psychische Symptomatik aufgetreten. Der Beschwerdeführer mache sich Sorgen um die berufliche Zukunft und seine Existenz. Er habe finanzielle Probleme, weil weder die Unfallversicherung noch eine andere Versicherung zahlen wolle (Urk. 8/14/2 lit. D.3.). Zudem habe er Beziehungsprobleme (Urk. 8/14/2 lit. D.4.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/14/2 lit. D.7.):
Bezüglich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/14/3-4) müssten die physischen Funktionen durch einen Somatiker beurteilt werden (Urk. 8/14/3). Aus psychischer Sicht seien das Konzentrationsvermögen sowie die Belastbarkeit vermindert (Urk. 8/14/4).
Eine berufliche Umschulung scheine aufgrund der schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers eher unrealistisch. Er habe wegen mangelnden schulischen Leistungen keine Lehre beginnen können. Hingegen sei er rein aus psychischer Sicht in einer der physischen Situation angepassten Tätigkeit initial sicher zu 50 % arbeitsfähig, beispielsweise im Rahmen einer leichten Bürotätigkeit, für Botengänge, als Portier oder im Überwachungsdienst. Was er aufgrund der Behinderung der Hände noch tun könne, müsse Dr. Z.___ von der Uniklinik A.___ beurteilen (Urk. 8/14/4).
In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort 50 % arbeitsfähig. Es lasse sich nicht begründen, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sein soll (Urk. 8/14/4).
3.2 In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 31. August 2004 (Urk. 8/15/3-4) hielt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik A.___, fest, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von mittleren bis schweren Lasten bis Lendenhöhe nicht mehr zumutbar (Urk. 8/15/3). Ebenso seien grobmanuelle Arbeiten sowie Arbeiten mit Handrotation nicht mehr möglich (Urk. 8/15/3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar (Urk. 8/15/4).
In seinem Bericht vom 6. September 2004 (Urk. 8/15/5) nannte Dr. Z.___, Uniklinik A.___, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/5):
-
Status nach Radiuskorrektur-Osteotomie Beckenkammspanplastik links vom 2. Dezember 2003 bei
-
Status nach beidseitiger in Fehlstellung verheilter distaler Radiusfraktur mit beidseitigem Ulnaimpaktionssyndrom, links relevant, nach beidseitiger Handgelenksfraktur 1984 und gleichzeitigem Status nach Durchtrennung des Rekurrens/motorischen Astes der linken Hand mit motorischem Ausfall bei gleichem Unfall
In seinem angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer vom 4. September bis 2. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 3. Dezember 2003 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15/5 lit. B).
Es sei ihm eine erneute Operation in Form einer Implantation einer distalen Ulnakopfprothese vorgeschlagen worden. Dies wolle er aus verschiedenen Gründen nicht durchführen lassen. Deswegen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nun stationär. Bei Durchführung der erneuten Operation wäre mit einer Besserung zu rechnen. Bei einer endgültigen Ablehnung einer erneuten Operation sei der Rechtshänder definitiv mit der Belastung der linken Hand deutlich eingeschränkt. Zudem bestehe auch rechts eine Knochenfehlstellung, die bisher klinisch wenig relevant gewesen sei (Urk. 8/15/5 lit. D.7.).
3.3 Im Bericht vom 2. Dezember 2005 (Urk. 8/38/3) führte Dr. Z.___, Uniklinik A.___, aus, der Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2003 bis zur letzten Konsultation am 23. Februar 2004 voll arbeitsunfähig gewesen. Seither habe er weitere Behandlungen bei ihnen abgelehnt (Urk. 8/38/3).
3.4 Im Verlaufsbericht vom 9. Dezember 2005 (Urk. 8/41/1-2) hielt Dr. Y.___ fest, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Dies weniger aus psychischer Sicht als vielmehr aus somatischer Sicht. Zusätzlich zu den bekannten Problemen der linken Hand könne der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auch die rechte Hand nun kaum bewegen (Urk. 8/41/1 Ziff. 3).
Durch die Limitierung der Beweglichkeit, aber auch durch die begrenzte Schulbildung, seien berufliche Massnahmen wenig Erfolg versprechend (Urk. 8/41/2 Ziff. 5).
Eine gründliche interdisziplinäre Untersuchung könnte sinnvoll sein (Urk. 8/41/2 Ziff. 7).
Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/41/3-4) gab Dr. Y.___ an, die physischen Funktionen müssten von einem somatischen Arzt beurteilt werden (Urk. 8/41/3). Bezüglich der psychischen Funktionen seien das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/41/4).
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit. Die psychischen Funktionen seien nicht so eingeschränkt, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sei. Was bezüglich der Behinderung der beiden Hände im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei, könne er als Psychiater nicht schlüssig beurteilen (Urk. 8/41/4).
3.5 Im Schreiben vom 30. Juli 2006 hielt Dr. Y.___ fest, er sehe den Beschwerdeführer nur noch sporadisch. Eine eigentliche Therapie erfolge nicht. Wegen der somatischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer auch nicht in Behandlung (Urk. 8/59).
3.6 Im Gutachten vom 31. August 2007 (Urk. 8/65) nannten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Dr. med. univ. Dr. phil. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/65/ S. 16 Ziff. 4):
-
chronifiziertes Schmerzsyndrom des linken Handgelenks mit/bei:
-
Status nach peripherer Radiusfraktur links 1984, konservativ behandelt
-
Status nach Frakturkonsolidation in Fehlstellung und Radiusverkürzung
-
Status nach Stellungskorrektur und Verlängerungsosteotomie mit autologer Spanplastik am 2. Dezember 2003
-
postoperativ anatomisch korrekten Verhältnissen
-
leichter Einschränkung der aktiven Handgelenksbeweglichkeit
-
geringfügiger Thenaratrophie ohne Sensibilitätsstörung im Medianusversorgungsgebiet
-
radiologisch beginnender, noch diskreter ulnocarpaler Arthrose
-
myofaszialer Schmerzkomponente
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/65/16 Ziff. 4):
-
intermittierende Handgelenksschmerzen rechts mit/bei:
-
Status nach distaler Radiusfraktur recht 1984, konservativ behandelt
-
Konsolidation in anatomisch korrekter Stellung
-
erhaltener aktiver Gelenksfunktion
-
Status nach Fraktur des Metacarpale IV links mit Ausheilung in anatomisch korrekter Stellung
-
akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional instabil vom impulsiven Typ und disoziale Anteile; ICD 10:Z 73.1)
Radiologisch hätte sich ein anatomisch hervorragendes Resultat der Korrekturosteotomie mit Wiederherstellung der Radiuslänge und Erreichen der radialen Gelenksflächenneigung von 7° gezeigt. Die objektiven Befunde erklärten das subjektiv angegebene Beschwerdebild in quantitativer Hinsicht nicht (Urk. 8/65 S. 18 unten).
Aus rheuma-orthopädischer Sicht könne aufgrund der Handgelenksproblematik links im zuletzt ausgeübten Beruf für die körperlichen Tätigkeiten (Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten sowie für die Aufgaben in der Wintergarten- und Dachkonstruktion und bei den Umzugsarbeiten) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % begründet werden. Für alle leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeiten, welche die repetitive und kraftunterstützte linksseitige Handgelenksbelastung nicht erforderten, sowie für alle administrativen Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Von Seiten des Handgelenks rechts liege keine Leistungseinbusse für manuelle Verrichtungen vor (Urk. 8/65/18 f.).
Anlässlich der psychiatrischen gutachterlichen Exploration liessen sich mnestische oder kognitive Defizite des Beschwerdeführers ausschliessen. Auffallend sei die Betonung der finanziellen Problematik durch den Beschwerdeführer und seine deutliche Aussage, keiner lukrativen Tätigkeit mehr nachgehen zu wollen. Es lasse sich die Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge (emotional instabil vom impulsiven Typ und dissoziale Anteile) stellen, was jedoch versicherungsmedizinisch weder arbeitsrelevant noch krankheitswertig sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/65/19 Mitte).
Es bestehe eine objektivierbare leichte Funktionsbehinderung des linken Handgelenks, welche eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Der Zeitpunkt der Auswirkung dieses Gesundheitsschadens könne auf den Abschluss der fachorthopädischen Behandlung im Februar 2004 datiert werden (Urk. 8/65/20 Ziff. 7.1.). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde könne im zuletzt ausgeübten Beruf aufgrund der Handgelenksproblematik links für körperliche Tätigkeiten (Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten, Aufgaben in der Wintergärten- und Dachkonstruktion und bei den Umzugsarbeiten) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % begründet werden. Für alle leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeiten, welche die repetitive und kraftunterstützende linksseitige Handgelenksbelastung nicht erfordern, sowie für alle administrativen Tätigkeiten, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Komorbidität von Krankheitswert sei nicht ausgewiesen (Urk. 8/65 S. 19 unten).
Aufgrund der gutachterlichen Untersuchung könnten sie sich weder den diagnostischen Feststellungen noch der attestierten Arbeitsunfähigkeit des behandelnden Psychiaters anschliessen. Die von diesem dargestellten Funktionsbeeinträchtigungen könnten aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/65/ S. 21).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/75) führten Dr. D.___ und Dr. C.___, B.___, aus, dass die beim Beschwerdeführer objektivierbaren Funktionsstörungen im Bereich des linken Handgelenks bei seitengleichen Umfängen an beiden oberen Extremitäten und symetrischer Greifflächenbeschwielung beider Hände selbst unter Berücksichtigung der radiologisch verifizierten, leichten, sekundären arthrotischen Veränderungen ulnocarpal, auch für Tätigkeiten in Wintergärten wie für Umzugstätigkeiten aktuell lediglich eine rein qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % rechtfertigten. Langfristig, das heisse in zehn und mehr Jahren, könne das Fortschreiten der jetzt noch geringfügigen ulnocarpalen Arthrose nicht ausgeschlossen werden, eine Neubeurteilung sei dann angezeigt (Urk. 8/75).
4.
4.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/53) basierte auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultierte ein Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres ab 1. September 2004 eine Dreiviertelsrente zusprach. Gestützt wurde die damalige Beurteilung auf die Arztberichte des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ sowie des Orthopäden Dr. Z.___.
4.2 Dem Bericht vom 15. August 2004 von Dr. Y.___ lässt sich entnehmen, dass die anfangs 2004 aufgetretene psychische Symptomatik hauptsächlich im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren steht. So wies der damals behandelnde Psychiater darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um die berufliche Zukunft und seine Existenz mache. Er habe finanzielle Probleme und zudem Beziehungsprobleme (Urk. 8/14/2 lit. D.3.). Hierbei handelt es sich aber um invaliditätsfremde Faktoren, für welche die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig ist.
Im Bericht vom 9. Dezember 2005 wies Dr. Y.___ dann darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht verschlechtert habe, da dieser neben der bekannten Problematik der linken Hand nun auch die rechte Hand kaum mehr bewegen könne (Urk. 8/41/1 Ziff. 3). Zugleich hielt er fest, er könne als Psychiater die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Leiden nicht schlüssig beurteilen (Urk. 8/41/4), eine gründliche interdisziplinäre Untersuchung sei sinnvoll (Urk. 8/41/2 Ziff. 7).
4.3 Der Somatiker Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 31. August 2004 sodann fest, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von mittleren bis schweren Lasten bis Lendenhöhe nicht mehr zumutbar (Urk. 8/15/3). Ebenso seien grobmanuelle Arbeiten sowie Arbeiten mit Handrotation nicht mehr möglich (Urk. 8/15/3). Diese Beurteilung erscheint mit Blick auf die diagnostizierten Handleiden des Beschwerdeführers als nachvollziehbar. Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Einschätzung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/15/4), da Dr. Z.___ keinerlei Ausführungen dazu machte, weshalb der Beschwerdeführer auch in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeiten derart eingeschränkt sein soll. Folglich vermag diese Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. Z.___ nicht zu überzeugen.
4.4 Trotz des Hinweises von Dr. Y.___, eine polydisziplinäre Untersuchung sei angezeigt, unterliess es die Beschwerdegegnerin, vor dem Erlass der Verfügung vom 9. Februar 2006, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Vielmehr stützte sie sich auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ und ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine angepasste Tätigkeit in einem 50-%-Pensum zumutbar sei (Urk. 8/53 S. 4 Mitte). Dies, obwohl die Würdigung der bis dahin vorhandenen Arztberichte gezeigt hat, dass einerseits die Einschätzung einer derart eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. Z.___ nicht zu überzeugen vermag und dass andrerseits die von Dr. Y.___ genannten psychischen Leiden des Beschwerdeführers grundsätzlich auf invaliditätsfremden Gründen beruhen.
4.5 Das anlässlich des Einspracheverfahrens veranlasste polydisziplinäre Gutachten des B.___ mit rheumatologischem und psychiatrischem Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander. Es leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein. So führten die Gutachter aus, dass sich radiologisch ein anatomisch hervorragendes Resultat der Korrekturosteotomie zeige und das subjektiv angegebene Beschwerdebild in quantitativer Hinsicht durch die objektiven Befunde nicht erklärt werden könne (Urk. 8/65 S. 18 unten). Die Gutachter begründeten schlüssig und nachvollziehbar, inwiefern und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm diagnostizierten Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Zudem hielten sie fest, dass dieser seine finanzielle Problematik auffallend betone. Entsprechende Hinweise finden sich bereits im Bericht von Dr. Y.___ vom 15. August 2004.
Das B.___-Gutachten vom 31. August 2007 erfüllt sämtliche praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.3), weshalb für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist.
4.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Die Würdigung der vorhandenen Arztberichte hat ergeben, dass zwischen der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/53) und der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 2) keine relevante Veränderung und insbesondere keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Ein Revisionsgrund ist folglich vorliegend nicht ausgewiesen. Es hat sich dagegen gezeigt, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 9. Februar 2006 zweifellos unrichtig war, weshalb die nun angefochtene Verfügung mit dieser substituierten Begründung zu schützen ist.
4.7 Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer auf seine Schadenminderungspflicht hinzuweisen. In seiner Beschwerde führte er aus, es gehe ihm gesundheitlich und insbesondere auch psychisch schlechter. Aus den Akten ergibt sich dagegen, dass er sich in somatischer Hinsicht seit Februar 2004 nicht mehr behandeln liess (Urk. 8/15/5 lit. D.7.) und zudem auch den behandelnden Psychiater nur sporadisch aufsuchte (Urk. 8/59). Der Beschwerdeführer gab an, deshalb keine Medikamente mehr eingenommen und keinen Arzt mehr aufgesucht zu haben, weil er resigniert und sein Vertrauen in die Ärzte verloren habe (Urk. 1). Diese Vorbringen greifen ins Leere, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht doch gehalten, sich einer Behandlung zu unterziehen, wenn damit sein Gesundheitszustand und dadurch letztlich seine Arbeitsfähigkeit verbessert werden kann. Für den Fall, dass er sich trotz Zumutbarkeit einer entsprechenden Behandlung nicht unterzieht, hat er dies selber zu verantworten und kann daraus jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung ableiten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügung vom 5. Mai 2008 gestützt auf den Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Leidensabzugs von 10 % einen Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2 S. 3). Der Einkommensvergleich an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Übrigen erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung als korrekt, so dass diese nicht zu beanstanden ist.
5.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelt und entsprechend den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Juni 2008 verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).