IV.2008.00604

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 25. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1989, Urk. 9/2/2) und gelernte Telefonistin (Urk. 9/3/1), glitt in den Jahren 1992-1995 zum ersten Mal in die Drogensucht ab (Konsum von Heroin und Kokain). Seit April 2001 steht sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr. Es folgte eine weitere Phase des Drogenkonsums. Mittlerweile wird dieser mittels Methadon substituiert (Urk. 9/7/2 und Urk. 9/23/11). Am 11. Juni 2007 (Posteingang) meldete sie sich auf Anraten von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin, wegen einer schweren Depression und einer Methadontherapie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung und Rente, Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 9/6) und ersuchte Dr. Z.___ um den Arztbericht vom 16. Juli 2007, welchem weitere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2004 und 2005 beilagen (Urk. 9/7). Sie beauftragte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 24. Dezember 2007, Urk. 9/23). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/27), woran sie nach Einsichtnahme in die Einwendungen zum Vorbescheid durch Rechtsanwalt Y.___, Support des Sozialdepartements der Stadt Zürich, (Urk. 9/28 und Urk. 9/32) mit Verfügung vom 28. April 2008 festhielt (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 4. Juni 2008 Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der Beschwerdeführerin sei ab Juni 2006 eine ganze Rente zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 31. Juli 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte (Urk. 12), bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2008 die unentgeltliche Prozessführung und schloss gleichentags den Schriftenwechsel (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht.
         Während sich die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Expertise von Dr. A.___ auf den Standpunkt stellt (Urk. 2), die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität vorliege und von weiteren Abklärungen beim Hausarzt Dr. D.___, Allgemeinarzt, abzusehen sei, äussert die Beschwerdeführerin Zweifel am Gutachten. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass ihr Konsumverhalten, die langjährigen Gewalterlebnisse und der sexuelle Übergriff zu keiner psychiatrischen Diagnose führen solle. Nicht verständlich sei auch, weshalb ohne vorgängige fachspezifische Behandlung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden könne, wenngleich sich der Arztbericht von Dr. Z.___ dafür ausspreche. Nachdem der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine Tätigkeit im Umfang von 20-30 % zumutbar sei, resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 80 %, weshalb ihr infolge verspäteter Anmeldung im Juni 2007 ab Juni 2006 eine ganze Rente zustehe.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Da die angefochtene Verfügung am 28. April 2008 erging (Urk. 2), und ein Dauerrechtsverhältnis in Frage steht, worüber noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen bis zum 31. Dezember 2007 die altrechtlichen, und ab 1. Januar 2008 die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG zur Anwendung (BGE 130 V 445).
         Weil eine Rente ab Juni 2007 beantragt wird, handelt es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3    
2.3.1   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.3.2         Alkoholismus wie auch Medikamentenabhängigkeit begründet für sich allein ebenfalls keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       In medizinischer Hinsicht sind im Wesentlichen folgende Arztberichte zu beachten:
3.1     Dr. Z.___ hielt am 16. Juli 2007 (Urk. 9/7/1-6) fest, dass die Beschwerdeführerin unter einem schwer depressiven Zustandsbild nach multiplen Vergewaltigungen 2004, einer Anorexia nervosa seit 1998 und einer Persönlichkeitsstörung mit Sucht (unter Methadongewährung [30 mg] und Benzodiazepinabusus) seit 1990 leide. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Persistenz von Müdigkeit bei Hepatitis C seit ca. 1996 (Status nach B-Hepatitis) und eine makrozytäre Anämie. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2000 bis anhin zu 100 % arbeitsunfähig. In einem geschützten Rahmen wäre sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens zu 20 % arbeitsfähig.
3.2     Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Dezember 2007 (Urk. 9/23) ist nach Ausführungen zur Familienanamnese, zur Person der Beschwerdeführerin, zur Krankheitsentwicklung, ihren subjektiven Angaben sowie den objektiven Befunden im Rahmen einer einmaligen Begutachtung zu entnehmen, dass es sich bei der Explorandin um eine heutige 41-jährige, in Trennung lebende, gelernte Fernmeldeassistentin und Mutter eines erwachsenen Sohnes handle, die als Tochter italienischer Emigranten in einem emotional kalten Zuhause, geprägt durch die Gewalttätigkeit des Vaters, aufgewachsen sei. Neben der Alkoholabhängigkeit des Vaters, fraglich auch der Mutter, habe auch die Drogenabhängigkeit der Schwester der Beschwerdeführerin im suchtspezifischen Bereich die Familienanamnese belastet. Es sei ihr offenbar ungenügend gelungen, ein suffizientes Selbstwertgefühl aufzubauen, und es sei in ihrer ersten Lehrausbildungsphase zu einer psychischen Not mit einer vorübergehenden anorektischen Esssymptomatik (dadurch Abbruch der Lehre) gekommen. Danach habe eine bulimische Esssymptomatik noch etwa fünf Jahre angehalten, diese habe aber zu keinem Zeitpunkt mit der Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit interferiert. Die Beschwerdeführerin habe eine Fernmeldelehre absolviert und sei vorwiegend bei der B.___ bzw. C.___ tätig gewesen. Eine bis heute anhaltende psychosoziale Belastungssituation sei dann durch die Ehe 1989 mit einem als arbeitsscheu beschriebenen Süditaliener eingetreten, der neben bestehender Drogensucht den Missbrauch der von der Beschwerdeführerin verdienten Lebensunterhaltsgelder betrieben und ein kriminelles Verhalten (Drogendelikte, Versicherungsbetrug) an den Tag gelegt habe. Sie sei vor allem von seiner hochgradigen Gewaltbereitschaft, auch im sexuellen Bereich, betroffen gewesen und habe mehrmals im Spital behandelt werden müssen. Ein besonders rabiater Übergriff mit diversen Frakturen habe vermutlich 2004 stattgefunden. In der Zeitspanne 1992-1995 und auch 2004 sei die Beschwerdeführerin vorübergehend heroin- und kokainabhängig gewesen, offenbar in Zusammenhang mit der "Unaushaltbarkeit" der (sexuellen) Übergriffe. Sie sei aber jeweils unter Methadonsubstitution (heute noch niedrigdosiert) drogenabstinent geworden. Etwaige psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen hätten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, auch keine psychopharmakologischen im engeren Sinne. Ein Verdacht auf einen zumindest phasischen Benzodiazepinabusus müsse aufgrund der Akten angenommen werden. Zudem liege wohl auch ein Alkoholmissbrauch vor, wenn dieser von der Beschwerdeführerin auch verneint werde, denn es seien anlässlich der Begutachtung ein diskreter Foetor äthylicus und eine makrozytäre Anämie erkennbar gewesen. Sie habe die alleinige Verantwortung für die Erziehung ihres Sohnes übernommen. Trotz gerichtlich deklarierter Trennung sei sie bis heute noch mit ihrem Ehemann liiert. Sie verfüge ansonsten über kein soziales Netzwerk und habe den Wiedereinstieg auf dem Hintergrund dieser Misere nach der Aufgabe ihrer letzten Arbeitstelle bis anhin nicht mehr geschafft. Die Beschwerdeführerin lebe mittlerweile ohne Tagesstrukturen und auch von den sozialen Helfernetzwerken ziemlich im Stich gelassen in recht desolater Situation mit ihrem 18-jährigen Sohn zusammen, der sie nun auch misshandle.
         Die Exploration charakterisierte Dr. A.___ wie folgt: Mit der trotz allem recht sthenischen, aber verwahrlosten Beschwerdeführerin mit süditalienischem Temperament sei ein absolut adäquater Rapport herstellbar gewesen. Etwaige Zeichen einer depressiven Affektstörung seien nicht feststellbar gewesen, ebenso wenig wie auch die früher bestehende Essstörung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Gutachterin diagnostizierte eine psychosoziale Belastungssituation (Probleme in der Beziehung zum Ehepartner und zum Sohn, Probleme mit Bezug auf die Erwerbslosigkeit, die Wohnbedingungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse) ICD-10: Z63.0; Z56; Z59, den Verdacht auf eine Störung durch Benzodiazepine und durch Alkohol, mit zumindest episodischem Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25), eine Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22) und eine Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.26). Diese Diagnosen hätten indessen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Es liege kein psychiatrischer Gesundheitsschaden nach dem IVG vor, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig.

4.       Dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. A.___ verneinte (Urk. 2 und Urk. 8), ist nicht zu beanstanden.
4.1         Ausgewiesen ist, dass sich die Gutachterin ausführlich mit der Beschwerdeführerin unterhielt, mithin deren subjektive Sicht miteinbezog, die Akten der Beschwerdegegnerin berücksichtigte (Urk. 9/23/2) - was ihr von der Beschwerdeführerin ebenfalls attestiert wird (Urk. 1 S. 6) - und die Expertise auf eigenen Beobachtungen und Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruht.
4.2     Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise sinngemäss aus, dass die Gutachterin allenfalls nicht ganz unabhängig gewesen sei, weil das Verhältnis im Vorfeld der Exploration und auch anlässlich der Begutachtung selbst getrübt gewesen sei (Urk. 1 S. 5).
         Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin den ersten vereinbarten Termin mit der Gutachterin anderthalb Stunden vorher mit der Begründung absagte, dass sie Probleme habe mit ihrem Sohn und ein Schlafmittel eingenommen habe, sodass sie nicht zur Expertise erscheinen könne. Zu einem zweiten Termin erschien sie dann unentschuldigt nicht und war auch sonst telefonisch nicht auffindbar (Schreiben Dr. A.___ vom 8. Oktober 2007, Urk. 9/15). Indessen konnte nach einem Briefwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Gutachterin, in welchem die Beschwerdeführerin die schlechte telefonische Erreichbarkeit der Gutachterin bemängelte (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober und 20. November 2007, Urk. 9/17/1-2), schliesslich doch ein Begutachtungstermin gefunden werden, zu welchem die Beschwerdeführerin beinahe pünktlich erschien. Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass zu Beginn der Exploration Friktionen auftraten, die fast zu einem Abbruch der Begutachtung geführt hätten, nachdem die Beschwerdeführerin laut Gutachterin aggressiv und "geladen" auftrat und zunächst Antworten verweigerte, weil sie nicht einsah, was dies mit der IV zu tun habe. Indessen gelang es der Beschwerdeführerin, sich zusammenzunehmen, nachdem sie von der Gutachterin deutlich auf ihre Kooperationspflicht hingewiesen worden war. In der Folge kam ein "absolut adäquates" Gespräch mit hinreichendem affektivem Rapport zustande (Urk. 9/23/9).
         Trotz dieser dargelegten, zu Spannungen führenden Umstände sind im Gutachten keine Anzeichen zu erkennen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von Dr. A.___ zu begründen vermöchten, was eine Verletzung der Garantie der Beschwerdeführerin nach einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Sachverständigen darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 4. Februar 2009, 8C_509/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Insbesondere kann eine detaillierte und wertneutrale Darstellung der Anamnese nachgelesen werden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung der Exploration der Gutachterin gegenüber ihr Misstrauen ausdrückte, als sie ausführte, sie sei nach wie vor der Meinung, dass man nur mit ihr rede oder sie untersuche, weil man damit Geld zu machen hoffe, was auch auf die Gutachterin zutreffe (Urk. 9/23/9); dies auch gerade weil diese Vorkommnisse im Gutachten offen dargelegt werden. Es besteht daher kein Anlass, die Expertise nicht zu berücksichtigen.
4.3    
4.3.1         Angesichts der im Gutachten ausführlich geschilderten Situation der Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Lebens mit gewalt- und suchtgeprägtem Elternhaus, was sich in der eigenen Ehe und nun auch mit dem mittlerweile erwachsenen Sohn fortsetzt, der langjährigen Polytoxikomanie - mittlerweile mittels Methadon subsituiert, bei möglicherweise bestehendem Substanzmissbrauch von Alkohol und Medikamenten -, der finanziell sehr eingeschränkten Situation und dem fehlenden sozialen Netz ist es schlüssig, dass die Gutachterin eine psychosoziale Belastungssituation diagnostizierte. Sie klassifizierte sie mit ICD-10 Z56, 59 und 63. Bei den sogenannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/chapter-xxi.htm). Diese Belastungen fallen als solche jedoch nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 Erw. 2.2.2.2). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wirken sich allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend aus, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 13. März 2007, I 649/06, Erw. 3.3.1; Thomas Locher, Die invaliditätsfremden Faktoren in der rechtlichen Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 253). Vorliegend spielen sie offenkundig aber eine Rolle als selbständige und insoweit nicht versicherte direkte Ursache der Leistungseinschränkung.
4.3.2         Hinweise dafür, dass die von der Hausärztin erwähnte Persönlichkeitsstörung eine Störung von einer Gradausprägung wäre, die sich mitunter wie ein unabwendbares biographisches und soziales Verhängnis auswirken und die es rechtfertigen würde, von einem psychiatrischen Krankheitszustand zu sprechen, liegen nicht vor. Denn die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 darf nur diagnostiziert werden, wenn das Störungsbild mindestens drei der folgenden sechs Kriterien erfüllt, welche vorliegend nicht gegeben sind: eine deutliche Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen, wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen, ein dauerndes und nicht nur auf Episoden psychischer Krankheiten begrenztes abnormes Verhalten, ein tief greifendes abnormes Verhaltensmuster, das in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist, und eine in der Kindheit oder Jugend beginnende und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestierende Störung, welche zu deutlichem subjektivem Leiden führt und mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden ist (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 250).
         Dr. Z.___ führte die Persönlichkeitsstörung denn auch zutreffend im Zusammenhang mit der Sucht auf, was darauf schliessen lässt, dass eine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin war nach anfänglichen Problemen bei der Exploration aufgrund entsprechender Hinweise seitens der Gutachterin auch in der Lage, sich zusammenzunehmen.
         Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liesse sich jedoch selbst bei Vorliegen von eindeutigen Zeichen einer Persönlichkeitsstörung noch keine schwere Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert ableiten, welche es ihr unter Aufbietung allen guten Willens verunmöglichen würden, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Denn der Umstand einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist insoweit von untergeordneter Bedeutung, als eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Dass die Störung der Beschwerdeführerin ein Ausmass aufweist, welches eine Erwerbstätigkeit sozialpraktisch unzumutbar erscheinen liesse oder für die Gesellschaft untragbar wäre, vermögen weder die Gutachterin noch Dr. Z.___ darzulegen.
4.3.3   Keine Hinweise sind sodann ersichtlich für das Vorliegen des von Dr. Z.___ als schwer depressives Zustandbild charakterisierten Gesundheitszustandes. Weder sie noch die Gutachterin berichten von entsprechenden Symptomen wie einer erheblichen Verzweiflung und Agitiertheit, Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld oder möglicher Suizidalität (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] der Weltgesundheitsorganisation, 5. A., S. 143). Insbesondere verneinte Dr. A.___ ausdrücklich das Vorliegen einer depressiven Affektstörung und stellte sie auch nach dem gravierenden Zwischenfall am 1. August 2004 keine Widerhallerinnerungen fest. Die Gutachterin konnte in diesem Zusammenhang auf ausdrückliche Nachfrage keine posttraumatische Psychopathologiezeichen (keine Intrusionen, Konstriktionen, Hyperarousal) erkennen (Urk. 9/23/6).
4.3.4   Zudem ist neben der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, dem  das Gericht Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), .ebenso zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hausärztin - im Gegensatz zur Gutachterin - nicht um eine Fachärztin der Psychiatrie und Psychotherapie handelt, was Zweifel an ihrer diesbezüglichen Diagnose weckt. Gleiches müsste sich eine Beurteilung durch Dr. D.___, wie sie von der Beschwerdeführerin beantragt wird (Urk. 1), entgegenhalten lassen.
4.4     Somit erweist sich die Expertise von Dr. A.___ als vollumfänglich beweistauglich, nachdem sie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind. Von weiteren Abklärungen ist daher abzusehen.
4.5     Nach dem Dargelegten liegt bei der Beschwerdeführerin neben dem Suchtgeschehen und den psychosozialen Belastungsfaktoren kein relevantes psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Weil rechtsgenüglich ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig ist, verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG oder berufliche Abklärungen im Zusammenhang mit der anbegehrten Berufsberatung. Die anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Rentenanspruchs, basierend auf einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 7 f.), verfangen demgegenüber nicht. Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).