Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, erlitt 1984 einen Fahrradunfall. Er zog sich dabei eine Hirnerschütterung, eine Rissquetschwunde links temporal sowie eine Prellung am linken Oberschenkel zu (Bericht des Spitals Y.___ vom 21. Dezember 1984, Urk. 9/7/167). Ab April 2002 bis 30. November 2005 arbeitete der Versicherte bei der Firma "Z.___" als Motorradmechaniker (Arbeitgeberbericht von "Z.___" vom 10. Januar 2006, Urk. 9/13). Am 23. November 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/3). Am 12. Januar 2006 trat der Versicherte eine Stelle in einem 50%-Pensum als Motorradmechaniker bei der A.___ an (Arbeitgeberbericht von A.___ vom 28. Februar 2006, Urk. 9/18). Zur Klärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse liess die IV-Stelle einen IK-Auszug erstellen (Urk. 9/10), holte diverse Arztberichte (Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2./4. Dezember 2005, Urk. 9/11, und vom 7. September 2006, Urk. 9/20, sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3. Januar 2006, Urk. 9/12, und vom 11. August 2006, Urk. 9/19) und zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 9/13 und Urk. 9/18) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/7 und Urk. 9/16). Schliesslich gab die IV-Stelle beim E.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 22. Dezember 2007 erstattete (Urk. 9/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Februar 2008, Urk. 9/35, und Einwand vom 11. April 2008, Urk. 9/41) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2008 das Rentenbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 5. Juni 2008 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab Januar 2006 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Obergutachten über seine Arbeitsfähigkeit in Auftrag gebe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 10. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13) und reichte einen Bericht der diplomierten Psychologin, Gesellschaft delegiert arbeitender Psychotherapeut/innen (GeDaP), F.___ ins Recht (Bericht vom 8. September 2008, Urk. 14). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Januar 2009 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Am 19. März 2009 reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten des G.___ vom 10. März 2009 (Urk. 19/1) ein und beantragte, es seien ihm die Kosten dieses Gutachtens in der Höhe von Fr. 12'374.-- zu ersetzen (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. März 2009 auf eine Stellungnahmen zu den neu eingereichten Urkunden (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer geltend machen, es sei ein Gutachten angeordnet worden, ohne dass sein Rechtsvertreter, welcher durch eine am 25. November 2005 zugesandte Vollmacht legitimiert gewesen sei, darüber informiert worden sei, und ohne dass dieser seine Beanstandungen hätte geltend machen können. Weil die Vertretungsrechte nicht beachtet worden seien, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]) derart massiv, dass bereits aus diesem Grunde der angefochtene Entscheid aufzuheben sei (Urk. 1).
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.3. Gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt der Versicherungsträger, welcher ein Gutachten einholt, dem Versicherten den Namen des Gutachters bekannt. Der Versicherte kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Lässt sich die versicherte Person im Verwaltungsverfahren vertreten, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Der Name des Gutachters wurde vorliegend unbestrittenermassen lediglich dem Beschwerdeführer selber und nicht auch seinem Vertreter mitgeteilt. Es handelt sich also um eine mangelhafte Mitteilung. Eine mangelhaft vorgenommene Mitteilung ist nicht nichtig, doch darf der versicherten Person kein Nachteil hieraus erwachsen (analog Art. 49 Abs. 3 ATSG). Auch eine fehlerhafte Mitteilung kann somit rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist in Frage gestellt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung hat sich eine versicherte Person, der eine Verfügung zugestellt wird, innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist bei ihrem Vertreter zu melden, so dass ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Treu und Glauben eine 30tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen ist (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. August 2002, I 598/01, Erw. 2.2). In analoger Anwendung zu dieser Rechtsprechung hat sich ein Versicherter, dem die Person des Gutachters mitgeteilt wird, spätestens einige Tage vor der Begutachtung bei seinem Vertreter zu melden. Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2007 die begutachtenden Ärzte mitgeteilt (Urk. 9/28). Der erste Begutachtungstag war am 13. August 2007. Kraft der ihm zumutbaren Sorgfalt wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich spätestens einige Tage vor der Begutachtung bei seinem Vertreter zu melden (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. August 2002, I 98/01, Erw. 2.3). Dies ist nicht geschehen. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits am 9. Januar 2007 ankündigte, eine polydisziplinäre Abklärung in einer MEDAS-Stelle sei unumgänglich (Urk. 9/22). Am 26. März 2007 erfolgte dann die Mitteilung, dass diese Abklärung vom E.___ durchgeführt und der Zeitpunkt der Abklärung dem Beschwerdeführer durch diese Abklärungsstelle bekannt gegeben werde (Urk. 9/25), was dann auch, wie erwähnt, - mit Nennung der Gutachter - am 2. Juli 2007 geschah (Urk. 9/28). Auch diese Korrespondenz wurde offenkundig lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt, ohne Kopie an seinen Rechtsvertreter, was zweifelsohne fehlerhaft war. Angesichts der langen Zeitspanne zwischen der Ankündigung Anfang Januar 2007, der Bekanntgabe des Namens der MEDAS-Stelle Ende März 2007 und der dann Anfang Juli 2007 erfolgten Nennung der Ärzte, welche die angeordnete Begutachtung durchführen würden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nie bei seinem Vertreter meldete und ihn über die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene MEDAS-Abklärung informierte. Was in diesem Zusammenhang ferner nicht unbeachtlich ist, ist die Tatsache, dass auch die SUVA von Beginn an in das MEDAS-Abklärungsverfahren einbezogen wurde (siehe Mitteilung vom 9. Januar 2007, Urk. 9/21), und der Beschwerdeführer in Bezug auf die Leistungen dieses Unfallversicherers vom gleichen Rechtsanwalt vertreten wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zweifelsohne fehlerhaft gehandelt hat, als sie die Mitteilungen über die vorgesehene MEDAS-Abklärung lediglich dem Beschwerdeführer und nicht auch seinem Rechtsvertreter zugestellt hat. Dieser Mangel ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass es sich rechtfertigte, aus diesem Grund den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer das E.___-Gutachten denn auch nicht aus formellen, sondern aus rein materiellen Gründen anficht (Urk. 1 und Urk. 13).
1.4 Mit Ausnahme der Spezialregelung gemäss Art. 44 ATSG, wonach die Person des Gutachters dem Versicherten vorab mitzuteilen ist, hat der Versicherte im Übrigen erst nach Erlass des Vorbescheids das Recht auf Stellungnahme (Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, N 8 zu Art. 42). Da der Vertreter des Beschwerdeführers zum Vorbescheid Stellung nehmen konnte (Urk. 9/41), wurde das rechtliche Gehör trotz mangelhafter Mitteilung nicht verletzt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Am 18. Februar 2002 nahm Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, beim Beschwerdeführer eine kreisärztliche Untersuchung vor. Der Beschwerdeführer habe vor 18 Jahren einen Fahrradunfall mit wahrscheinlich leichter Commotio cerebri und kurzer Amnesie erlitten. Es dürfte ein typischer Spannungstyp-Kopfschmerz mit migräniformen Komponenten vorliegen. Aus seiner Sicht wäre eventuell eine medikamentöse Behandlung mit einem aufmunternden Antidepressivum sinnvoll, doch für medikamentöse, längerfristige Behandlungen scheine die Compliance und die Einsicht nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig (Urk. 9/7/118).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2005 von Dr. med. I.___, Neurologe, im Auftrag der SUVA untersucht. Fast 21 Jahre nach einem leichten Schädelhirntrauma bestehe heute ein weitgehend therapieresistenter und chronifizierter Kopfschmerz. Gemäss den Angaben des Versicherten habe er sich im Verlaufe der Jahre qualitativ und quantitativ kaum verändert. Die Zurückgezogenheit, das grosse Schlafbedürfnis und das latente Gefühl von beruflichem Versagen könnten Hinweise auf eine depressive Verstimmung sein, welche die Kopfschmerzen unterhalte oder gar verursache. Es sei zu befürchten, dass der Verlauf durch Perioden von vermehrter und verminderter Arbeitsfähigkeit geprägt sein werde und der Beschwerdeführer seine Suche nach einer durchschlagenden Therapie erfolglos fortführen werde. Eine neue Therapierunde habe der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ begonnen. Ob sie die erhoffte dauerhafte Linderung bringe, bleibe abzuwarten. Seines Erachtens seien die Chancen hierfür gering. Zu hoffen bleibe, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit wieder normalisieren könne, denn eine andauernde substanzielle Verminderung wäre als Unfallfolge schwer zu erklären (Urk. 9/7/23 ff.).
3.3 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 2./4. Dezember 2005 an die IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen seit Unfall vor mehr als 17 Jahren, eine depressive Störung und zwanghaftes Verhalten fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine seit mehr als fünf Jahren bestehende chronische Diarrhö unbekannter Ursache fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Überlagert werde die ganze Symptomatik durch eine depressive Entwicklung bei zwanghafter neurotischer Persönlichkeitsstruktur. Der Beschwerdeführer werde psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. Seit zwei Monaten sei der Beschwerdeführer arbeitslos, was wiederum zu einer Verschlechterung der gesamten Situation geführt habe. Er sei bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/11). Dr. C.___ hielt am 7. September 2006 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unverändert. Die Restarbeitsfähigkeit betrage weiterhin 50 % (Urk. 9/20).
3.4 Dr. D.___ berichtete der IV-Stelle am 3. Januar 2006, der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen Spannungskopfschmerzen. Er sei vom 18. bis 19. Januar 2005, vom 25. Januar bis 2. Februar 2005 und vom 9. bis 20. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 21. Februar 2005 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er habe den Beschwerdeführer letztmals am 15. März 2005 gesehen. Je nach Schmerzen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/12/2). Dr. D.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 11. August 2006 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei gleich gebliebener Diagnose stationär. Er mache bei Dr. C.___ eine Behandlung mit homöopathischer Therapie, biodynamischer Psychologie und Antidepressivum (Efexor), damit seien die Kopfschmerzen zumindest im Rahmen und eine Halbtags-Arbeit zumutbar (Urk. 9/19/1).
3.5 Der Beschwerdeführer war vom 7. Dezember 2005 bis am 11. Januar 2006 in der Klinik J.___. Die Ärzte diagnostizierten eine Schädelkontusion bei Fahrradunfall 1984 mit wahrscheinlich milder traumatischer Hirnverletzung. Momentan leide der Beschwerdeführer an therapieresistenten Dauerkopfschmerzen, subjektiv verminderter Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisleistung und einer chronischen Diarrhö. Es zeige sich eine leichte neuropsychologische Störung. Die Aufnahmekapazität für Neues sei knapp, die visuell-räumliche Lernfähigkeit leicht vermindert, ebenso das Frischgedächtnis für sprachliche und visuell-räumliche Informationen. Das Arbeitsgedächtnis sei leicht reduziert. Der Zeitaufwand zum Lese-Sinn-Verständnis sei leicht erhöht. Unter monotoner Dauerbelastung zeigten sich leichte Schwächen bei der Konzentrationsleistung. Weiter liege ein stark depressiv gefärbtes Zustandsbild vor, diagnostisch am ehesten Dysthymien, differentialdiagnostisch atypische Depression mit entsprechender Tendenz zur Somatisierung. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/16/2-3).
3.6 Das E.___ stellte im Gutachten vom 22. Dezember 2007 (Urk. 9/29) beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt das E.___ chronischer, posttraumatischer Kopfschmerz nach leichter Kopfverletzung (IHS-ICHD-II 5.2.2), eine Dysthymia (ICD-10 F 34.1) und eine Adipositas Grad I nach WHO bei BMI 30.9 kg/m2 und einer gemischten Hyperlipidämie fest (S. 22). Der Beschwerdeführer sei aus internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. In dem zu beurteilenden Zeitraum seit November 2004 sei der Beschwerdeführer soweit aktuell beurteilbar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stets voll arbeitsfähig gewesen. Es bestünden Diskrepanzen zu den Berichten von Dr. C.___, wo eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aus globaler Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Insbesondere konform seien sie mit den Berichten von Dr. H.___ und Dr. I.___ von der SUVA Zürich respektive SUVA Luzern, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten. Auf die in der Klinik J.___ gestellte neuropsychologische Beurteilung könne nicht abgestützt werde, da damals keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seien. Es sei zu diesem Zeitpunkt bereits eine Dysthymie diagnostiziert worden. Insofern sei davon auszugehen, dass auch damals aus versicherungsmedizinischer Sicht keine invalidenversicherungsrelevante psychiatrische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei (S. 26 f.).
3.7 F.___ hielt in ihrem Bericht vom 8. September 2008 fest, der Beschwerdeführer klage über Konzentrationsschwierigkeiten, grosse Müdigkeit während des Tages und starke Kopfschmerzen mit Migräneattacken. Er leide an einer posttraumatischen rezidivierenden Depression, was teilweise auch auf seinen körperlichen Zustand zurückzuführen sei. Er zeige eine starre Persönlichkeitsstruktur und leide unter einer phasenweise sehr belastenden Traumtätigkeit mit Verfolgungsträumen. Trotz des Versuches mit den verschiedensten Medikamenten und der regelmässigen gesprächs- und körperorientierten Psychotherapie habe sein körperlicher Zustand noch nicht wesentlich verbessert werden können. Aus rein psychologischer Sicht könnten mit Hilfe der regelmässigen Psychotherapiestunden sein psychischer und körperlicher Schockzustand allmählich verändert und eine längerfristige 50%ige Arbeitsfähigkeit aufrecht erhalten werden (Urk. 14).
3.8 Gemäss G.___-Gutachten vom 10. März 2009 (Urk. 19/1) leidet der Beschwerdeführer an (1) chronischen, therapieresistenten Kopfschmerzen (ICD-10 R52.1/G98) im Sinne einer eigenständigen Schmerzerkrankung mit zentraler und peripherer Sensibilisierung nach Fahrradunfall am 6. November 1984, (2) einer anhaltenden affektiven Störung (ICD-10 F34.8) mit Status nach mittelschwerer depressiver Störung im Jahr 2004 (ICD-10 F32.1), mit langjähriger depressiver Verstimmung, die aber nicht die Kriterien der rezidivierenden depressiven Störung, Dysthymie oder Anpassungsstörung erfüllt, (3) einer leichtgradigen Zwangsstörung, vorwiegend Kontrollzwänge, (ICD-10 F42.1), welche kaum beeinträchtigend ist und keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, und (4) Schüchternheit (im Sinne subsyndromaler sozialer Phobie [ICD-10 F40.1]; S. 25). Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen und psychiatrischen Diagnosen zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit liege seit Januar 2005 vor (S. 32). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig (wegen chronischen Kopfschmerzen), aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine sichere Arbeitsunfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Somit bestehe aus interdisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit (seit Januar 2005) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit könnte die Arbeitsfähigkeit allenfalls auf 60 % (bis maximal 70 %) gesteigert werden, doch sei die bisherige Tätigkeit bereits als annähernd optimal anzusehen (S. 34). Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hält fest, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei im Wesentlichen durch Antriebsarmut/Ermüdung, Nachlassen der Konzentration und insbesondere ansteigende Kopfschmerzen, die wiederum auf Antrieb und Konzentration einwirkten, begründet. Die leichte depressive Stimmungslage wiederum beeinträchtige die köpereigene Schmerzhemmung (deszendierende Schmerzbahnen) und erschwere die willentliche Überwindung der Schmerzen (Urk. 19/2 S. 23).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das E.___-Gutachten (Urk. 9/29) abgestellt (Feststellungsblatt vom 6. Mai 2008, Urk. 9/43). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Die Gutachter setzten sich auch differenziert mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. C.___ und der Klinik J.___ auseinander und zeigen auf, inwiefern diese Berichte aus ihrer Sicht nicht schlüssig sind (S. 27). Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2 Das E.___-Gutachten hält fest, die eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit den Einschätzungen von Dr. H.___ und Dr. I.___ von der SUVA Zürich respektive der SUVA Luzern konform (Urk. 9/29/27). Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, Dr. I.___ attestiere dem Beschwerdeführer lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6). Während Dr. H.___ den Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Übereinstimmung mit dem E.___-Gutachten für voll arbeitsfähig hält (Urk. 9/7/118), äussert sich Dr. I.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 12. April 2005 nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er führt lediglich aus, der Verlauf werde durch Perioden von vermehrter und verminderter Arbeitsfähigkeit geprägt sein (Urk. 9/7/27). Wie stark die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesen Perioden eingeschränkt sein wird und wie lange diese Perioden dauern werden hält er hingegen nicht fest. Die von Dr. I.___ gemachten Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit stehen also nicht im Widerspruch zum E.___-Gutachten. Ausserdem gilt es beim Untersuchungsbericht von Dr. I.___ zu beachten, dass er diesen ohne formale neurologische Untersuchung erstellt hat. Insgesamt stellen somit sowohl der Bericht von Dr. I.___ als auch derjenige von Dr. H.___ das E.___-Gutachten nicht in Frage.
4.3 Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11 und Urk. 9/20), mit der Bemerkung, dass die von ihm aufgelisteten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 17 Jahren existieren (Urk. 9/11/1 lit. A), obwohl Dr. C.___ den Beschwerdeführer erst seit dem 25. Februar 2005 behandelte (Urk. 9/11/2 lit. D Ziff. 1). Diese weit rückwirkend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (siehe auch Urk. 9/11/4) begründet Dr. C.___ mit keinem Wort - in seinen Berichten findet sich nicht ein einziger medizinischer Befund - und widerspricht zudem auch der aktenkundigen Berufsbiographie und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (siehe IK-Auszug vom 2. Dezember 2005, Urk. 9/10, Anmeldung vom 23. November 2005, Urk. 9/3/5 Ziff. 6.6.2, und Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2006, Urk. 9/13/2 Ziff. 11), weshalb sie nicht zu überzeugen vermag. Zudem ist Dr. C.___ weder Facharzt der Inneren Medizin, der Rheumatologie, der Neurologie oder der Psychiatrie. Seine Einschätzung vermag daher die von Spezialärzten vorgenommene Begutachtung nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.4 Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 3. Januar 2006 einerseits eine seit dem 21. Februar 2005 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit, andererseits hielt er im gleichen Bericht eine ganztägige Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit als zumutbar, je nach Schmerzzuständen (Urk. 9/12/2-3). In seinem Bericht vom 11. August 2006 hielt dann Dr. D.___ eine Erwerbstätigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit lediglich noch halbtags als zumutbar (Urk. 9/19/3), obwohl er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie schon in seinem Bericht vom 3. Januar 2006 als stationär erachtete (Urk. 9/12/4 lit. C Ziff. 1 und Urk. 9/19/1 Ziff. 1) und sich an der von ihm gestellten Diagnose von posttraumatischen Spannungskopfschmerzen (Urk. 9/12/3 lit. A) nichts geändert haben soll (Urk. 9/19/1 Ziff. 2). Zudem finden sich auch in den Berichten von Dr. D.___ - wie in jenen von Dr. C.___ - keine objektiven medizinischen Befunde. Auch die Berichte von Dr. D.___ vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Ausserdem gilt es auch bei Dr. D.___ wie bei Dr. C.___ zu beachten, dass er kein Facharzt der Inneren Medizin, der Rheumatologie, der Neurologie oder der Psychiatrie ist und dass er als behandelnder Hausarzt im Hinblick die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patienten aussagen dürfte (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.5 Die Klinik J.___ attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16). Gemäss Austrittsbericht begründete sie dies vor allem mit einer leichten neuropsychologischen Störung und dem stark depressiv gefärbten Zustandsbild, diagnostisch am ehesten eine Dysthymie.
Inwieweit die leichte neuropsychologische Störung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen soll, wird im Bericht der Klinik J.___ nicht dargetan (Urk. 9/16/2 f.). Hierbei fällt insbesondere auf, dass die Testergebnisse im Jahr 2006 im Wesentlichen gleich geblieben sind wie 1998 (Urk. 9/16/9). Weshalb nun im Gegensatz zu 1998 eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung ist eine Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (ICD-10 F34.1). Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hatte denn auch verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei nicht invalidisierend. Eine dysthyme Störung kann jedoch die Arbeitsfähigkeit im Einzellfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich (Urteil des Bundesgerichtes, II. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen B. vom 13. März 2007, I 649/06, Erw. 3.3.1). Da lediglich eine Dysthymie diagnostiziert wurde, kann diese keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers begründen. Nach dem Gesagten, vermag der Bericht der Klinik J.___ das E.___-Gutachten nicht zu erschüttern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 und Urk. 13) können (neuro-)psychologische Testergebnisse nicht unbesehen als Störungsnachweis oder "Objektivierung" von Störungen betrachtet werden. Testergebnisse sind insbesondere hochgradig von der Kooperationsbereitschaft des Untersuchten abhängig und können nicht unbesehen als valide angesehen werden. Beschwerdevalidierungstests sind die gegenwärtig am besten entwickelten und am besten untersuchten Verfahren zur Diagnostik negativer Antwortverzerrungen (Th. Merten, Neue Aspekte in der Beurteilung psychoreaktiver und neuropsychologischer Störungen als Leistungsgrund - Nicht-authentische Beschwerden: vorgetäuschte neuropsychologische Störungen, in MedSach 102 2/2006, S. 58 ff.).
4.6 Die diplomierte Psychologin F.___ attestierte dem Beschwerdeführer lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14) und diagnostizierte eine posttraumatische rezidivierende Depression. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei F.___ nicht um eine im Bereiche der Psychiatrie spezialisierte Ärztin, sondern um die behandelnde Psychologin handelt. Ihr Bericht ist daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage und vermag das E.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen.
4.7 Das G.___ attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit gingen die Gutachter von einer 60- bis maximal 70%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 19/1 S. 32). Im Unterschied zum E.___-Gutachten diagnostizierte das G.___ neben den chronischen Kopfschmerzen nicht eine Dysthymie, sondern eine anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34.8). Zusätzlich erhob das G.___ noch eine Zwangsstörung, vorwiegend Kontrollzwänge, (ICD-10 F42.1), welche jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, und Schüchternheit (im Sinne subsyndromaler sozialer Phobie [ICD-10 F40.1]). Dr. K.___ führte aus, eine Dysthymie könne beim Beschwerdeführer nicht vorliegen, da 2004 für zwei bis vier Wochen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine mittelschwere Depression vorgelegen habe (Urk. 19/2 S. 17). Unabhängig davon, ob beim Beschwerdeführer eine Dysthymie, welche nach ICD-10 unter die anhaltenden affektiven Störungen nach F34 subsumiert wird, oder eine sonstige anhaltende affektive Störung gemäss ICD-10 F34.8 vorliegt (Urk. 19/2 S. 23), ist keine schwere psychiatrische Komorbidität gegeben. Wie bei der Begutachtung am E.___ (Urk. 9/29/38-41) ergab auch die neurologische Untersuchung am G.___ keine pathologischen Befunde (Urk. 19/1 S. 18), und anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung am G.___ konnten auch keine Hinweise auf eine Hirnfunktionsstörung gefunden werden (Urk. 19/1 S. 21), was den Befunden am E.___ entspricht (Urk. 9/29/38-41). Weshalb aber die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer trotz fehlender objektiver Befunde aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestieren (Urk. 19/1 S. 4), ist nicht einleuchtend und auch nicht nachvollziehbar.
Auffallend ist zudem, dass gewisse Angaben, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm gegenüber den Gutachtern des G.___ geklagten Beschwerden (Kopfschmerzen, Nackenverspannung, Konzentrations-/Gedächtnisschwäche und Müdigkeit) gemacht hat, nicht den aktenkundigen Tatsachen entsprechen. So erwähnte der Beschwerdeführer, in Bezug auf die Kopfschmerzen habe er bisher keine Schmerzmittel eingenommen, bezüglich der anderen Beschwerden habe er sich bisher keinen Therapien unterzogen ("nihil": Urk. 19/1 S. 15 f.). Den Akten der SUVA (Urk. 9/7/1-100) kann aber entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit sehr viele Therapieformen, wenn auch nicht mit der notwendigen Konsequenz und Zielgerichtetheit, versucht hat (siehe u.a. Bericht von Dr. C.___ vom 26. Juni 2005 an die SUVA [Urk. 9/7/19], Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2005 an die SUVA [Urk. 9/7/40-41], Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. H.___ vom 20. Februar 2002, der von einem Abklärungs- und Therapie-Marathon spricht [Urk. 9/7/116 und Urk. 9/7/118], Bericht des Zentrums L.___ vom 24. Juli 2000 an Dr. D.___ [Urk. 9/7/125-126]). Diese Tatsache hatte auch Dr. D.___, der den Beschwerdeführer ab 1988 behandelte (Urk. 9/12/4 lit. D Ziff. 1), in seinem Bericht vom 3. Januar 2006 an die Beschwerdegegnerin erwähnt: "... Behandlungsvorschlag mit Magnesium, Physiotherapie, Entspannungsübungen. Es folgen weitere Behandlungsversuche mit Betablocker, Fluctin, wobei die Therapien jeweils nicht verordnungsgemäss durchgezogen werden, entweder wird die Dosierung nicht eingehalten, oder die Behandlung wird vorzeitig abgebrochen. Es folgt im Jahr 2000 eine erneute Abklärung im Zentrum L.___, einen Behandlungsversuch mit Opiaten lehnt Herr X.___ ab, hingegen erfolgt ein Versuch mit TENS und Lymphdrainage, welcher zumindest einen teilweisen Erfolg zeigt." (Urk. 9/12/4 lit. D Ziff. 3). Dr. H.___ (Urk. 9/7/118), der eine medikamentöse Behandlung mit einem aufmunternden Antidepressivum als sinvoll erachtete, zweifelte jedoch daran, dass eine medikamentöse, längerfristige Behandlung beim Beschwerdeführer Erfolg hätte, da ihm die Compliance und Einsicht des Beschwerdeführers als nicht gewährleistet erschienen (Urk. 9/7/118). Eine ähnliche Feststellung fand auch Eingang in den Bericht der Klinik J.___ vom 18. Januar 2006, worin festgehalten wurde, mit schwachem Erfolg sei versucht worden, dem Beschwerdeführer ein besseres Coping seiner Schmerzproblematik zu vermitteln (Urk. 9/16/3; siehe dazu auch Bericht über das psychosomatische Konsilium vom 11. Januar 2006, Urk. 9/16/13). Die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers erwähnte auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 4. Dezember 2005 an die SUVA: "Wegen Übergewicht haben wir auch mit einer low carb Ernährung begonnen. Herr X.___ kann sich aber nur teilweise an die Vorgaben halten. Auch hier ist der Erfolg bescheiden." (Urk. 9/16/17). Mit dieser offensichtlichen Problematik, das heisst der mangelnden Compliance und/oder Motivation des Beschwerdeführers, haben sich die Gutachter des G.___ im Gegensatz zu jenen des E.___ jedoch nicht auseinandergesetzt. Insofern stimmt auch die im psychiatrischen Gutachten des G.___ gemachte Aussage, insgesamt ergebe sich ein konsistentes Bild bezüglich Akten und anamnestischen Angaben (Urk. 19/2 S. 15), nicht.
Nicht einsichtig ist ferner, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu 50 % eingeschränkt sein soll. Der begutachtende Psychiater des G.___, Dr. K.___, konnte beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden psychischen Krankheitssymptome erheben. So war der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und voll orientiert, grobe Störungen von Konzentration und Gedächtnis konnten nicht objektiviert werden, formale Denkstörungen lagen nicht vor, Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder sonstige Zwangshandlungen konnten nicht erhoben werden, Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen ergaben sich nicht, in der Affektivität wirkte der Beschwerdeführer objektiv lediglich leicht herabgestimmt, ein sozialer Rückzug konnte nicht festgestellt und eine Depression nach ICD-10 F32 klar ausgeschlossen werden (Urk. 19/2 S. 7 ff.). Die identischen psychopathologischen Befunde ergaben sich auch anlässlich der Begutachtung am E.___ (Urk. 9/29/32). Woraus sich dann aber, mangels schwerwiegender pathologischer Befunde, aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Den Akten kann unter anderem entnommen werden - auch dem psychiatrischen Gutachten des G.___ -, dass der Beschwerdeführer seine Freizeit durchaus aktiv zu gestalten vermag: "In seiner Freizeit beschäftige er sich leidenschaftlich mit Töffveteranen (Töffs Jahrgang 1975 und älter). Er sammle sie (2 Garagen voll) und sei auch in einem Verein aktiv. Bei den Gruppen-Töffreisen, an denen er in der Freizeit gerne teilnehme, sei er durch seine Beschwerden handicapiert. Längere Strecken als 200 km pro Tag seien zuviel. Er brauche dabei auch genügend Pausen. Zudem baue er auch Velos um (Chopper-Version). Er bastle gerne. Wechselnde Belastungen im handwerklichen Bereich seien für ihn geeigneter als langdauernd-monotone." (neuropsychologischer Bericht der Klinik J.___ vom 12. Dezember 2005, Urk. 9/16/8); "Hobby: alte Motorräder umbauen, Fahrräder zurecht basteln, Modellbau (Dampfmaschinen). Zeichnen von Veloumbauten, etc. Vom Frühling bis zum Herbst Ausfahrten mit der Harley-Davidson, meist im Rahmen eines Clubs." (psychiatrisches Gutachten von Dr. K.___ vom 17. November 2008, Urk. 19/2 S. 5). Die im Gutachten des G.___ gezogene Folgerung, der Beschwerdeführer müsse seine Freizeit fast vollumfänglich für die Regeneration verwenden (Urk. 19/1 S. 23), ist auf dem Hintergrund der soeben zitierten Aktenauszüge nicht plausibel. Es entsteht denn auch gesamthaft der Eindruck, dass die Gutachter des G.___ sich primär von den Angaben des Beschwerdeführers leiten liessen, ohne diese mit der notwendigen Distanz kritisch zu hinterfragen.
Nach dem Gesagten vermag auch das G.___-Gutachten, das E.___-Gutachten nicht zu erschüttern.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das E.___-Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage ist und in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Die übrigen im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten vermögen das E.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Demnach besteht beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden, der sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, weshalb kein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung gegeben ist.
6. Da das Gutachten des E.___ sämtliche Kriterien eines beweiskräftigen Gutachtens erfüllt, bestand für die IV-Stelle kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten des durch das G.___ erstellten Gutachtens, trug dieses doch in keiner Weise zur Klärung des medizinischen Sachverhalts bei.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).