Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00606
[8C_414/2010]
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IV.2008.00606
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war bei der Y.___ als Bauarbeiter und gleichzeitig bei der Z.___ als Mitarbeiter Warenlogistik angestellt (Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 20. Januar 2006, Urk. 9/11), als er am 20. Mai 2003 beim Besteigen einer Betonpumpe ausrutschte und auf den Hinterkopf fiel (Unfallmeldung vom 23. Mai 2003, Urk. 9/6/154). Am 21. November 2005 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kanons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 1. Dezember 2005, Urk. 9/5), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/6) und holte Arbeitgeberberichte bei der Y.___ (Arbeitgeberbericht vom 8. Dezember 2005, Urk. 9/7) und bei der Z.___ (Urk. 9/11) sowie Arztberichte bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 16. Dezember 2005, Urk. 9/10, und Bericht vom 6. Juli 2006, Urk. 9/16) und beim Zentrum B.___ (Bericht vom 22. Mai 2006, Urk. 9/14) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Dezember 2006, Urk. 9/19, und Einwand vom 10. Januar 2007, Urk. 9/21, beziehungsweise vom 8. Februar 2007, Urk. 9/26) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2008 eine von Mai 2004 bis Januar 2005 befristete halbe Invalidenrente zu, wobei die Auszahlung wegen verspäteter Anmeldung erst mit Wirkung ab November 2004 erfolgte, und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 5. Juni 2008 durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Beschwerde erheben und beantragen, es sei ein höherer Invaliditätsgrad festzulegen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Massimo Aliotta als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Massimo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik an den gestellten Anträgen festgehalten hatte (Replik vom 2. September 2008, Urk. 12, und Ergänzung zur Replik vom 15. September 2008, Urk. 15) und sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 19). Am 23. Oktober 2008 reichte Rechtsanwalt Massimo Aliotta den Bericht des Spitals M.___ vom 2. August 2008 (Urk. 21/1) und den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 20. September 2008 (Urk. 21/2) ins Recht (Eingabe vom 23. Oktober 2008, Urk. 20), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Verfügung vom 27. Oktober 2008, Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. Mai 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 (ab 1. Januar 2008: Abs. 2) IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG und seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere und unbefristete Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 14. Oktober 2003 beim Beschwerdeführer (1) einen Verdacht auf posttraumatische chronische teils migräniforme Spannungskopfschmerzen bei Status nach Sturz auf Hinterkopf mit möglicher Commotio cerebri am 20. Mai 2003, differentialdiagnostisch Chronifizierung im Rahmen eines Schmerzmittelübergebrauchs? und (2) einen Verdacht auf ein Restless Legs-Syndrom, primär/sekundär? (Urk. 9/6/136-137). Am 7. November 2003 ergänzte er auf Frage der SUVA, aus neurologischer Sichte dürfte vorerst eine 25%ige Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter mit höchstens halbtäglichem Einsatz möglich sein (Urk. 9/6/133).
2.3 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Februar 2004 im Ambulatorium Neurologie der Klinik E.___ untersucht. Hierbei wurden chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (International Headache Society [IHS]-Code 2.2), Kopfweh bei Analgetika-Abusus (IHS-Code 8.2.2) und ein Status nach Sturz auf den Hinterkopf mit möglicher Commotio cerebri am 20. Mai 2003 diagnostiziert. Seit dem Sturz auf den Hinterkopf mit möglicher Commotio cerebri am 20. Mai 2003 bestünden chronische zervikozephale Schmerzen, die gemäss IHS als chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen diagnostiziert werden dürften. Erschwerend komme ein Analgetika-Abusus mit etwa 100 Tabletten Ecofenac pro Monat hinzu, welcher vermutlich zur Chronifizierung der vorliegenden Schmerzen beigetragen habe. Des Weiteren sei eine gewisse Aggravationstendenz nicht auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer im Sitzen die HWS problemlos bewegen könne, im Gegensatz zur HWS-Beweglichkeit anlässlich der neurologischen Untersuchung. Es hätten weder zentrale noch periphere Defizite festgestellt werden können. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestünden aus streng neurologischer Sicht für körperlich nicht anstrengende Arbeiten keine Einschränkungen (Bericht vom 19. Februar 2004, Urk. 9/10/19-20).
2.4 Am 19. März 2004 wurde der Beschwerdeführer im Spital F.___ untersucht. Dabei wurden (1) eine chronifizierte Cephalaea vom Spannungstyp, (2) ein zervikozephales Syndrom mit Fehlhaltung der HWS und degenerativen Veränderungen der HWS, (3) ein Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 20. Mai 2003 und (4) eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostiziert. Es lägen Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einem zervikovertebralen Syndrom vor. Im klinischen Untersuch finde sich ein paravertebraler Hartspann zervikal und thorakal vor. Für die Schmerzen relevant sein dürften die radiologisch gefundene Fehlhaltung in Form einer rechtskonvexen Torsionsskoliose auf Höhe von C7 sowie eine Streckhaltung mit leichter Kyphosierung von C3-C5. Neurologisch fänden sich keine Hinweise für eine intrakranielle, zervikomedulläre oder radikuläre Affektion. Die vorhandene depressive Entwicklung könne als aggravierender Faktor im klinischen Kontext eine Rolle spielen. Zur Arbeitsfähigkeit würden sie prinzipiell keine Stellung nehmen (Bericht vom 19. März 2004, Urk. 9/10/21-25).
2.5 Der Beschwerdeführer wurde am 18. August 2004 durch Dr. med. G.___ kreisärztlich untersucht. Dieser führte an, dass er sich anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung am 5. April 2004 mit Dr. A.___ auf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % geeinigt habe, er halte weiterhin an dieser fest (Bericht vom 18. August 2004, Urk. 9/6/94-96).
2.6 Dr. D.___ diagnostizierte am 7. Oktober 2004 gegenüber der SUVA ein chronisches posttraumatisches Syndrom bei Status nach Sturz auf Hinterkopf mit Commotio cerebri am 20. Mai 2003. Aus neurologischer Sicht resultiere im Rahmen eines chronischen posttraumatischen Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter von 30 %, wobei der Beschwerdeführer von stark vibrierenden Tätigkeiten und Arbeiten, die höhere Anforderungen an das Gleichgewicht stellten, zu dispensieren sei. Weitergehende Beeinträchtigungen von psychiatrischer Seite im Rahmen einer allfälligen Anpassungsstörung seien nicht ausgeschlossen (Urk. 9/6/83-85).
2.7 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA nahm am 6. Dezember 2004 eine fachärztliche Untersuchung vor. Wahrscheinlich liege ein normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem vor. Aufgrund der Anamnese und der Beobachtungen während der Untersuchung würde er vermuten, dass die Genese der subjektiven Schwindelbeschwerden ausserhalb der Otorhinolaryngologiesphäre liege. Der Beschwerdeführer habe auch mehrmals insistiert, dass sein Hauptproblem in den chronischen Schmerzen im Hinterkopf liege. Der Beschwerdeführer sei aus rein otorhinolaryngologieärztlicher Sicht, ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr, beziehungsweise auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen, voll arbeitsfähig (Urk. 9/6/73-75).
2.8 Das B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 25. April 2005 an die SUVA eine Anpassungsstörung mit Störung anderer Gefühle (ICD-F10.43.24) bei Zustand nach Sturz auf Hinterkopf mit Commotio cerebri am 20. Mai 2003 mit chronischen Spannungskopfschmerzen, teils mit migräniformen Exazerbationen sowie zervikalen Schwindelsensationen teils mit vegetativen Begleiterscheinungen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei es bei Arbeitsversuchen zweimalig zu erneuten Sturzereignissen mit jeweils anschliessender Arbeitsunfähigkeit gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben die letzten zwei Monate 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Insgesamt zeige sich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Zustandsbesserung mit Rückgang der dysphorisch gereizten Stimmungslage, wobei kein Einfluss auf die Schmerzsymptomatik mit Schwindelsensationen habe genommen werden können. Dies sei auch dadurch begründet, dass mindestens von einer somatischen Mitgenese ausgegangen werde (Urk. 9/6/41-42).
2.9 Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Juni 2005 erneut und hielt (1) eine zweimalige Prä/Synkope im Februar 2005, schmerzassoziiert mit Obskuration (differentialdiagnostisch vagovasal?) und (2) ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz auf Hinterkopf mit Commotio cerebri am 20. Mai 2003 fest. Die Arbeitsfähigkeit gestalte sich vorderhand im gehabten Rahmen (Bericht vom 10. Juni 2005, Urk. 9/10/7-8).
2.10 Der Beschwerdeführer wurde am 14./15. September 2005 in der Klinik I.___ von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Kardiologie, Chefarzt, ambulant kardiologisch untersucht. Dabei diagnostizierte er unklare Thoraxschmerzen, chronische Kopfschmerzen und ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung. Klinisch und in den technischen Zusatzuntersuchungen fänden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise für ein organisches Herzleiden. Er würde die Symptome als Somatisierungsstörung mit funktionellen Herzbeschwerden beziehungsweise extrakardialer Ursache der Thoraxbeschwerden interpretieren (Bericht vom 20. September 2005, Urk. 9/10/12-18).
2.11 Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Neurologie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA nahm am 15. September 2005 eine neurologische Beurteilung vor. Man könne davon ausgehen, dass es sich bei dem am 20. Mai 2003 erlittenen Trauma um ein höchstens leichtes Schädelhirntrauma gehandelt habe, bei dessen Schweregrad normalerweise keine Dauerfolgen zu erwarten seien. Entsprechend sollte ein allfälliges posttraumatisches Syndrom in der Regel innerhalb weniger Monate abgeklungen sein. Die Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die nach dem banalen Trauma aufgetreten seien, könnten nur als mögliche, aber nicht wahrscheinliche Unfallfolge akzeptiert werden. Nach nunmehr zweijährigem Verlauf könne daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden, die über das Datum des 9. Februar 2005 hinausgehe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer wiederum ganztags in seinen Arbeitsplatz integriert worden. Die daraufhin erfolgten fraglichen Prä-Synkopen seien nicht mehr Unfallfolge und könnten nicht zu Lasten der SUVA gehen (Urk. 9/6/22-27).
2.12 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. Dezember 2005 beim Beschwerdeführer (1) ein chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz auf den Hinterkopf mit Commotio cerebri am 20. Mai 2003, (2) zweimalig präsynkopaler Zustand, bisher ohne organisches Korrelat, (3) einen Verdacht auf Somatisierungsstörung, (4) unklare Thoraxschmerzen, differentialdiagnostisch muskuloskeletale Verspannungen ohne Hinweise für kardiale Ursache, (5) orthostatische Beschwerden und (6) eine depressive Episode. Der Beschwerdeführer sei vom 20. Mai 2003 bis am 2. November 2003 zu 100 %, vom 3. November 2003 bis am 22. Januar 2004 zu 50 % und vom 23. Januar 2005 (richtig: 23. Januar 2004, vgl. Bericht von Dr. A.___ vom 23. Februar 2004, Urk. 9/6/122) bis am 15. Februar 2005 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 16. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Etwa fünf Monate nach dem Unfall vom 20. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen, später dann zu 75 %. Am 16. Februar 2005 sei der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz am Boden liegend aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer spreche von einer kurzen Bewusstlosigkeit. Seit dieser Zeit arbeite der Beschwerdeführer nicht mehr. Er sei von einem Kardiologen, von einem Neurologen und von einem Psychiater untersucht worden, ohne dass pathologische Befunde hätten festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer klage über therapieresistente Schmerzen im Hinterkopf links. Wegen Konzentrationsstörungen und Schwindel, die unter Arbeit als Maurer exazerbierten, fühle er sich nicht im Stande, einer Arbeit nachzugehen. Er erachte eine ergänzende medizinische Abklärung als sinnvoll. Er denke, dass der Beschwerdeführer einer leichteren Arbeit nachgehen könnte, er besitze jedoch praktisch keine Schulbildung (Urk. 9/10/5-6).
2.13 Der Beschwerdeführer war vom 1. November 2004 bis am 6. September 2005 beim B.___ in Behandlung. Dieses hielt mit Bericht vom 22. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin (1) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei Zustand nach Sturz auf Hinterkopf mit Commotio cerebri am 20. Mai 2003 sowie (2) chronischen Spannungskopfschmerz teils mit migräniformen Exazerbationen und Schwindelsensationen teils mit vegetativen Begleiterscheinungen fest. Der Beschwerdeführer sei seit Behandlungsbeginn sowie vermutlich bereits etwa seit einem halben bis einem ganzen Jahr zuvor aus rein psychiatrischer Sicht zu 25 % arbeitsunfähig. Da im vorliegenden Fall eher von einer multifaktoriellen, das heisst auch somatischen Genese auszugehen sei, könne ihrerseits auf eine diesbezüglich vorhandene höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht näher eingegangen werden beziehungsweise könne diese nicht beurteilt werden. Grob orientierend scheine der Beschwerdeführer jedoch insbesondere mit dem Heben schwerer Lasten, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten, welche stärkeren Lärm verursachen, Probleme zu haben. In diesen Situationen reagiere er jeweils mit stärkeren Spannungskopfschmerzen und Schwindelsensationen (Urk. 9/14).
2.14 Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2006, der Beschwerdeführer klage weiter über Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer stehe in gekündigter Stellung. Ab 1. Juni 2006 sei er von ihm für leichtere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig erklärt worden (Urk. 9/16).
2.15 Dr. A.___ hielt mit Schreiben vom 11. Juni 2007 an Rechtsanwalt Aliotta fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronisch intermittierendem Spannungskopfschmerz bei Zustand nach Sturz auf den Hinterkopf im Mai 2003. Seither bestehe ein zervikozephales Syndrom bei Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit degenerativen Veränderungen. Zudem sei es zur Entwicklung einer depressiven Grundstimmung mit Angst- und Panikattacken mit gelegentlich massiven Verzweiflungsreaktionen gekommen. Der Beschwerdeführer gebe bereits bei geringsten Arbeiten Schmerzen an, so dass er sicher nichts Tragen und Heben werde. Sitzende Arbeiten wären wahrscheinlich möglich, jedoch unwahrscheinlich, da der Beschwerdeführer für sitzende Tätigkeiten keine Ressourcen vorweisen könne. Die Situation sei dermassen festgefahren, dass er mit keiner Besserung rechne. Deshalb beurteile er die Prognose als sehr ungünstig (Urk. 9/38).
2.16 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 20. Juni 2008 an Dr. A.___ fest, neben den erhobenen somatischen Symptomen habe er eine rezidivierende mittelgradig schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt. Seines Erachtens seien im Laufe der Zeit die komplexen Ich-Funktionen sehr in Mitleidenschaft gezogen worden, was man insbesondere an der Impulskontrolle erkennen könne. Dafür würde er dem Beschwerdeführer schon eine Persönlichkeitsstörung attestieren, bei der trotz adäquaten therapeutischen Massnahmen eine Therapieresistenz bestehe. Der Beschwerdeführer sei vom 1. Juni 2008 bis am 31. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/1-2).
2.17 Das Spital M.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 2. August 2008 eine Kontusion Orbita und Os zygomaticum rechts. Der Beschwerdeführer berichte, am 30. Juli 2008 im Urlaub in Mazedonien aus einem Schwindelanfall heraus gestürzt und mit dem rechten Gesichtsschädel auf den Betonboden aufgeschlagen zu sein. Daraufhin sei er minutenlang bewusstlos gewesen und habe im Anschluss Schmerzen im Bereich der rechten Orbita verspürt. Er sei bereits vor Ort in einem Spital vorstellig geworden, dort sei aber kein Röntgenbild angefertigt worden. Als Befunde hielt das Spital M.___ 15 Punkte auf der Glasgow Coma Scale, eine Kontusionsmarke sowie eine Druckdolenz supra- und infraorbital sowie über dem Os zygomaticum rechts fest. Die Okulomotorik war uneingeschränkt und die Perimetrie unauffällig. Die Pupillen waren isokor und lichtreagibel. Der Röntgenbefund des Schädels zeigte keinen Anhalt für ossäre Läsionen. (Urk. 21/1).
2.18 Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 19. September 2008 und diagnostizierte mit Bericht vom 19. September 2008 chronische Kopfschmerzen nach Unfall vom Jahr 2003 und einen Verdacht auf wiederholte vasovagale Synkopen. Er habe gegenwärtig keinen sicheren Anhaltspunkt für einen epileptischen Anfall als Ursache für den wiederholt aufgetretenen und letztmalig wohl am 30. August 2008 stattgefundenen Bewusstseinsverlust. Von der Anamnese würden sich durchaus Hinweise für eine vasovagale Ursache oder auch für eine Dissoziationsstörung ergeben. Das EEG erbringe derzeit einen unauffälligen Befund, hier würden sich keine Hinweise für eine erhöhte zerebrale Anfallsneigung ergeben (Urk. 21/2).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 7. Mai 2008 davon aus, dass der Beschwerdeführer bis November 2004 zu 50 % und ab dann zu 25 % arbeitsunfähig war. Sie stützte sich hierbei auf die Berichte des B.___ und von Dr. A.___ (Urk. 2).
3.1.2 Im Bericht vom 25. April 2005 führte das B.___ keine selber erhobene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers an, sondern weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die letzten zwei Monate arbeitsunfähig gewesen sei (Erw. 2.8). Im Bericht vom 22. Mai 2006 attestierte das B.___ dem Beschwerdeführer hingegen eine rein psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Diese bestehe seit etwa einem halben bis ganzen Jahr vor Behandlungsbeginn am 1. November 2004 (Erw. 2.13). Die von der Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 7. Mai 2007 zu Grunde gelegte Arbeitsunfähigkeit stimmt also insoweit mit der vom B.___ erhobenen Arbeitsunfähigkeit überein, als das B.___ dem Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht keine höhere als eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
3.1.3 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in der Verfügung vom 7. Mai 2008 hingegen zu Unrecht auf Dr. A.___. Während die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 7. Mai 2008 nämlich eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75 % in der angestammten Tätigkeit zu Grunde legte, attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ab 16. Februar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Erw. 2.12).
Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich jedoch nur auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit hält Dr. A.___ aus rein medizinischer Sicht keine Einschränkung fest. Eine allenfalls fehlende Schuldbildung des Beschwerdeführers (Erw. 2.12) oder fehlende Ressourcen ohne medizinischen Bezug (Erw. 2.15) haben nämlich keine Auswirkungen auf die massgebende Arbeitsfähigkeit.
3.1.4 Nach dem Gesagten geht die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Mai 2008 zu Unrecht davon aus, dass gemäss den Berichten des B.___ und von Dr. A.___ ab November 2004 eine dauernde 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erstellt sei. Vielmehr ist anhand dieser Berichte lediglich eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals neurologisch untersucht beziehungsweise beurteilt (Erw. 2.2, Erw. 2.3, Erw. 2.6, Erw. 2.9, Erw. 2.11 und Erw. 2.18).
3.2.2 Dr. D.___ hielt am 14. Oktober 2003 zunächst eine 25%ige Arbeitsfähigkeit als Baurarbeiter mit höchstens halbtäglichem Einsatz fest (Erw. 2.2). Am 7. Oktober 2004 erachtete er aus neurologischer Sicht noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter als gegeben, wobei der Beschwerdeführer von stark vibrierenden Tätigkeiten und Arbeiten, die höhere Anforderungen ans Gleichgewicht stellten, zu dispensieren sei (Erw. 2.6). In seinem Bericht vom 7. Juni 2005 bemerkte er, die Arbeitsfähigkeit gestalte sich vorderhand im gehabten Rahmen (Erw. 2.9). Dr. D.___ attestierte somit zumindest von Oktober 2004 bis Juni 2005 aus rein neurologischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter, wobei er ausdrücklich festhielt, dass die 30%ige Einschränkung weitergehende Beeinträchtigungen von psychiatrischer Seite im Rahmen einer allfälligen Anpassungsstörung nicht ausschliesse. Eine Einschränkung für eine behinderungsangepasste Tätigkeit führte er hingegen nicht an.
3.2.3 Die Klinik E.___ berichtete am 19. Februar 2004, für körperlich nicht anstrengende Arbeiten würden aus streng neurologischer Sicht keine Einschränkungen bestehen (Erw. 2.3). Inwieweit für körperlich anstrengende Arbeiten, wie es die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter ist, eine Einschränkung besteht, führt die Klinik E.___ hingegen nicht aus.
3.2.4 Dr. K.___, welche im Rahmen des Verfahrens der SUVA eine neurologische Beurteilung vornahm, schloss eine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche über den 9. Februar 2005 hinausgeht, aus. Die danach erfolgten Prä-Synkopen seien nicht mehr Unfallfolge und könnten nicht zu Lasten der SUVA gehen (Erw. 2.11). Dr. K.___ äusserte sich nicht zu generellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht, sondern sie schloss lediglich aus, dass allfällige neurologische Beschwerden nach dem 9. Februar 2005 noch unfallkausal seien. Die bis am 9. Februar 2005 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit bezieht sich lediglich auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter, nicht aber auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit.
3.2.5 Der Bericht von Dr. C.___ (Erw. 2.18) wurde erst nach Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2008 (Urk. 2) verfasst. Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Der Bericht von Dr. C.___ bringt für die Zeit vor Verfügungserlass keine neuen Tatsachen vor. Im Übrigen äussert er sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.2.6 Aus sämtlichen neurologischen Abklärungen geht für eine körperlich leichte Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor. Während die Klinik E.___ dies explizit anführt, äussern sich Dr. D.___ und Dr. K.___ lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. Aus rein neurologischer Sicht besteht daher beim Beschwerdeführer zumindest für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne starke Vibrationen und ohne höhere Anforderungen ans Gleichgewicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.3 Dr. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 eine vom 1. Juni 2008 bis am 31. August 2008 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.16). Der Bericht von Dr. L.___ wurde er erst nach Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2008 (Urk. 2) erstellt und enthält für die Zeit vor Verfügungserlass keine neuen Tatsachen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2008 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch unerheblich.
3.4 Der Bericht des Spitals M.___ vom 2. August 2008 (Erw. 2.17) bringt für die Zeit vor Verfügungserlass auch keine neuen Tatsachen vor. Zudem äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.5 Den weiteren medizinischen Berichten kann ebenfalls keine über den 1. November 2004 hinaus andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von mehr als 25 % entnommen werden. Während Dr. H.___ aus rein otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen konnte (Erw. 2.7), attestierte Dr. G.___ dem Beschwerdeführer eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (Erw. 2.5). Das F.___ (Erw. 2.4) äusserte sich schliesslich ebenso wenig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie die Klinik I.___ (Erw. 2.10).
3.6 Nach dem Gesagten attestierte keiner der behandelnde und untersuchenden Ärzte dem Beschwerdeführer für die Zeit von November 2004 bis zum Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die über 25 % hinaus geht. Da auch keine Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen vorliegen, erübrigen sich weitere Abklärungen. Es ist daher zumindest von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Bei dieser Tätigkeit muss es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, die keine erhöhten Anforderungen ans Gleichgewicht stellt und bei der keine starken Vibrationen und Lärm auftreten (Erw. 2.6, Erw. 2.7 und Erw. 2.13). In Abweichung zu Dr. A.___ (Erw. 2.15) ist jedoch eine stehende Tätigkeit möglich. Dr. A.___ begründet nämlich die Notwendigkeit einer sitzenden Tätigkeit lediglich durch die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers. Durch objektive Befunde belegt er diese jedoch nicht. So hielt denn auch keiner der übrigen Ärzte eine solche Einschränkung fest.
Inwieweit der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eingeschränkt ist und ob die vom B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % lediglich für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter oder auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gilt, kann hingegen offen bleiben. Der Beschwerdeführer kann nämlich, wie nachfolgend zu zeigen ist, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit selbst bei Annahme einer 25%igen Einschränkung und unter Berücksichtigung der attestierten Einschränkungen ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 20. Mai 2003 bis am 2. November 2003 zu 100 %, bis am 22. Januar 2004 zu 50 % und in der Folge zu 25 % arbeitsunfähig (Erw. 2.12). Der hypothetische Rentenbeginn war somit im Mai 2004, das heisst ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Da sich der Beschwerdeführer erst am 21. November 2005 bei der Beschwerdegegnerin anmeldete (Urk. 9/1), werden allerdings lediglich Leistungen ab November 2004 ausbezahlt (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig.
4.2
4.2.1 Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2004. Gemäss Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers, der Y.___, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 Fr. 4’530.-- pro Monat verdient (Urk. 9/7). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 58’890.-- (13 x Fr. 4'530.--).
4.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe bis zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls bei der Z.___ einen Nebenverdienst erzielt. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass dieses Arbeitsverhältnis aus unfallfremden Gründen aufgelöst worden sei, so sei bei der Festlegung des Valideneinkommens ein Nebenverdienst zu berücksichtigen, da er mit Sicherheit eine neue Nebenerwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 1 S. 9-10). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Nebenverdienst bei der Berechnung des Valideneinkommens ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand zu berücksichtigen, sofern er im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 29. November 2002, U 130/02, Erw. 3.2.1 sowie - in Bezug auf die grundsätzliche Berücksichtigung von Nebenverdiensten - in Sachen K. vom 23. Juli 2007, I 433/06, Erw. 4.1.2). Die Z.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 21. August 2003 per 31. Dezember 2003. Als Kündigungsgrund wird der Rückgang der Packmenge angegeben (Urk. 9/11/4). Der gleiche Kündigungsgrund wird im Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2003 angeführt (Urk. 9/11/5). Anhaltspunkte, dass der angegebene Kündigungsgrund vorgeschoben wäre, bestehen nicht. Insbesondere kann aus der Tatsache, dass die Kündigung 90 Tage nach dem Unfall vom 20. Mai 2003 erfolgt ist, nicht abgeleitet werden, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Vielmehr war es der Arbeitgeberin rechtlich nicht möglich, früher zu kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. c des Obligationenrechts). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ ist also nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer hätte daher auch ohne Gesundheitsschaden die Tätigkeit bei der Z.___ nicht weiter ausgeübt. Es erscheint zwar als möglich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine neue Nebenerwerbstätigkeit aufgenommen hätte, jedoch ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Vater zweier Kinder ist, kein Indiz dafür. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Kinder, welche 1985 beziehungsweise 1987 geboren sind, im Jahr 2004 bereits eine gewisse finanzielle Selbständigkeit erlangten und der Beschwerdeführer daher in geringerem Umfang auf ein Zusatzeinkommen angewiesen war. Nach dem Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 beträgt somit Fr. 58’890.--.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2004 (LSE 2004) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anpassung an die betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 12 - 2009 S. 98, Tabelle B 9.2) ergibt dies bei einem 75 % Pensum für das Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 42'943.70 (Fr. 4’588.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.75).
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.3.3 Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte Arbeiten ausüben. Ausserdem bestehen Einschränkungen für Arbeiten, die erhöhte Anforderungen ans Gleichgewicht stellen oder mit starken Vibrationen beziehungsweise Lärm verbunden sind (Erw. 3.6). Diesen Einschränkungen ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % Rechnung zu tragen. Somit ist für das Jahr 2004 von einer Erwerbseinbusse von Fr. 22'387.85 auszugehen (Fr. 58’890.-- [Fr. 42'943.70 x 0.85]). Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beläuft sich somit gerundet auf 38 % (Fr. 22'387.85 : Fr. 58’890.--).
5. Nach dem Gesagten liegt beim Beschwerdeführer zumindest ab November 2004 kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Ob vor November 2004 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag und die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 88a IVG zugesprochene befristete Rente gerechtfertigt war, kann offen bleiben. Denn eine Abänderung des Entscheids der Beschwerdegegnerin zu Ungunsten des Beschwerdeführers wäre nicht angezeigt. Nach der Rechtsprechung ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius nämlich zurückhaltend Gebrauch zu machen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 6. August 2007, H 161/06, Erw. 5.6 mit Hinweisen), und vorliegend wäre aus Opportunitätsgründen darauf zu verzichten.
Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer ab November 2004 jedenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 10) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Honorarnote (Urk. 24) Aufwendungen von Fr. 3'306.40 (inklusive Barauslagen und MWSt von 7,6 %) gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen gerade noch als angemessen, so dass Rechtsanwalt Massimo Aliotta zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 10) mit Fr. 3'306.40 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, wird mit Fr. 3'306.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).