IV.2008.00609

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2008 das Begehren des Versicherten betreffend Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen hat (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Juni 2008, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2008 (Urk. 7), die Replik vom 11. September 2008 (Urk. 11) sowie die weiteren Akten;
         in Erwägung, dass
         Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind,
nach Art. 16 Abs. 1 IVG Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht,
für den Fall, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden musste, eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt ist, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV);
in weiterer Erwägung, dass
der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend machte, dass - entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - die Voraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung (IT-Bereich) erfüllt seien; der Beschwerdeführer insbesondere seine Leistungsfähigkeit durch die Tätigkeit für die A.___ im Jahre 2007 unter Beweis gestellt und die nötigen schulischen Grundlagen geschaffen habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 2, Urk. 12); weiter auch die medizinischen Fachpersonen berufliche Massnahmen als erfolgsversprechend bezeichnen würden (Urk. 1 S. 7),
die Beschwerdegegnerin demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2008 geltend machte, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in der Lage sei, die gewünschte Ausbildung zu absolvieren; angesichts des bisherigen Verlaufs die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei, so dass die Zweckmässigkeit der beantragten Massnahme nicht bejaht werden könne (Urk. 7 S. 3 f.),
vorliegend einzig strittig ist, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage ist, die gewünschte IT-Ausbildung durchzustehen und so seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern,
Dr. med. Y.___ in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2008 - ausgehend von der Hauptdiagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie - festhielt, dass der Beschwerdeführer in einer einfachen administrativen Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 50 %, in seiner aktuellen Tätigkeit bei der A.___ bis zu 100 % arbeitsfähig sei; eine Ausbildung im IT-Bereich auch aus ärztlich-psychiatrischer Sicht erfolgsversprechend erscheine; es bei entsprechender Compliance weiter realistisch sei, nach erfolgreicher IT-Umschulung als Endziel eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu formulieren (Urk. 3/15 S. 15 ff.),
Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Schreiben vom 20. April 2008 festhielt, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren eine sehr gute medikamentöse und psychotherapeutische Compliance und ein sehr hohes Mass an Motivation bei der Verwirklichung seiner Berufsziele gezeigt habe, weshalb er dringend empfehle, die entsprechenden beruflichen Massnahmen anzuordnen (Urk. 3/18),
auch die A.___, als aktueller Arbeitgeber des Beschwerdeführers, von dessen Eingliederungsfähigkeit überzeugt ist (Urk. 3/19) und sich offenbar zur Vorfinanzierung der Ausbildung zum ICT Power-User SIZ Office 2003/2007 entschieden hat (Urk. 11 S. 4, Urk. 12/2),
bei dieser Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist; daran der Umstand, dass eine im September 2005 begonnene Handelsschule aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste (Urk. 7 S. 2), nichts zu ändern vermag, insbesondere da sich der Beschwerdeführer schon während längerer Zeit im Arbeitsalltag bewährt und im IT-Bereich seine kognitiven Stärken nutzen kann (Urk. 3/15 S. 15),
dem Beschwerdeführer somit Kostengutsprache für die beantragte erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu gewähren ist,
die Beschwerdegegnerin im Rahmen der (abgebrochenen) Handelsschulausbildung von einem Tageseinkommen von Fr. 196.-- ausgegangen ist (Urk. 8/80 ff.) und sich das Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG auf Fr. 103.80 beläuft (30 % von Fr. 346.--, Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung),
die neue berufliche Ausbildung somit gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV der Umschulung gleichgestellt ist;
dies zusammenfassend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Gutheissung der Beschwerde führt,
         es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,
         die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2008 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).