Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 19. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel
Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, arbeitete seit 1999 über die E.___ AG, F.___, in verschiedenen Temporäreinsätzen als Maschinist (Urk. 8/12). Am 23. August 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel, Hörgerät) an (Urk. 8/6/6 Ziff. 7.8).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arztbericht eingeholt hatte (Urk. 8/7, Urk. 8/9), erteilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 2007 Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 8/10).
2. Am 23. November 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/13/6 Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/23), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/19) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 8/20/8-9, Urk. 8/22/1-8, Urk. 8/22/9, Urk. 8/22/34-35, Urk. 8/22/51-52, Urk. 8/22/53-54) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/25-31) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 8/33 = Urk. 2) ab.
3. Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Juni 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1.). Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Federspiel als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4.). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Mai 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/24 S. 4) und vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/34) davon aus, beim Beschwerdeführer liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die beschwerdeweise vorgebrachten Hinweise auf eine mögliche psychische Erkrankung seien völlig aus der Luft gegriffen. Es sei zu Recht auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet worden, nachdem der Beschwerdeführer bisher keinerlei psychische Leiden geltend gemacht hätte und den Akten auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen seien (Urk. 7).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei schwerhörig, leide an Leberproblemen und sei stets extrem müde. Auch psychisch gehe es ihm immer schlechter. Insbesondere der psychische Aspekt sei bislang zu wenig beachtet worden. Eine Erwerbstätigkeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden und es sei ihm mindestens eine halbe, wenn nicht sogar eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 3). Es drängten sich deshalb weitere Abklärungen auf (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Im Bericht vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/7/3) nannte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, folgende Diagnosen (Urk. 8/7/3):
- chronische Otitis media simplex rechts
- hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits
Eine Hörverbesserung auf chirurgischem Weg auf dem rechten Ohr führe zu keiner genügenden Hörverstärkung. Es bestehe eine mässige Lärmbelastung bei der Arbeit als Maschinist (Urk. 8/7/3).
3.2 In seinem Brief vom 11. Februar 2007 (Urk. 8/22/9) hielt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, fest, der Beschwerdeführer sei nicht gut integriert. Er sei ermuntert worden, einer Arbeit nachzugehen, was er aber nicht wolle. Seine Familie helfe ihm dabei und er (Dr. Z.___) wisse nicht, in welche Richtung es weitergehen solle. Medikamente benötige der Beschwerdeführer im Moment keine (Urk. 8/22/9).
3.3 Im Bericht vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/22/34-35) nannte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Pneumologie, Zürcher Höhenklinik Wald, als Diagnose ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Ein behandeltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sei kein Grund für eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei einem körperlich arbeitenden Mann (Urk. 8/22/34).
Im Bericht vom 12. Juli 2007 (Urk. 8/22/51-52) bestätigten Dr. A.___ und Dr. med. C. B.___, Höhenklinik G.___, die bisher genannte Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (Urk. 8/22/51). Unter der am 31. Mai 2007 eingeleiteten nasalen CPAP-Therapie fühle sich der Beschwerdeführer deutlich leistungsfähiger (Urk. 8/22/51).
In seinem Schreiben vom 20. Juli 2007 (Urk. 8/22/53-54) hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer sei ihm von dessen Hausarzt zugewiesen worden. Die Untersuchungsbefunde hätten eine Schnarchkrankheit (obstruktives Schlafapnoe-Syndrom leichten Grades) ergeben. Dieses sei mittels nächtlicher Überdruck-Atmung behandelt worden und sei praktisch vollständig verschwunden. Der Beschwerdeführer habe geäussert, er fühle sich subjektiv leistungsfähiger. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Müdigkeit sei nicht auf eine körperliche Erkrankung zurückzuführen, er sei in seinem bisherigen Beruf als Maschinist normal arbeitsfähig. Erschwerend sei einzig sein Übergewicht von 97 kg bei einer Grösse von 170.5 cm (Urk. 8/22/53).
3.4 Im Bericht vom 6. Dezember 2007 (Urk. 8/20/8-9) bestätigte Dr. Y.___ seine früher genannten Diagnosen (Urk. 8/20/8 Ziff. 2.1).
Aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit sei auch mit einem Hörgerät sicherlich eine Einschränkung der Hörfähigkeit im lauten Umgebungslärm vorhanden. Das Führen einer Maschine ohne wesentlichen Bedarf einer akustischen Rückmeldung sei allerdings zumutbar. Nicht mehr möglich sei eine Teamarbeit mit direktem akustischem Kontakt während der Arbeit. Tätigkeiten in ruhigem Umgebungslärm seien sicherlich leichter durchzuführen und könnten unter Hörgerätversorgung sicherlich ausgeübt werden (Urk. 8/20/8 Ziff. 1.2).
Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/20/8 Ziff. 3.).
3.5 Im Bericht vom 16. Dezember 2007 (Urk. 8/22/1-8) nannte Dr. Z.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22/2 Ziff. 2.1):
- ausgeprägte Lebersteatose unklarer Aetiologie (nicht alkoholische) mit leichter Dyslipidämie und Adipositas sowie Hyperferritinämie
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
- kulturelle Anpassungsschwierigkeiten
- mittelschwere Innenohrschwerhörigkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine dokumentierte Hämachromatose unter Aderlass, welche nicht mehr aktuell sei, sowie eine Adipositas (Urk. 8/22/2 Ziff. 2.2).
Der Beschwerdeführer benötige zur Zeit keine Therapie. Einen Vorschlag, sein Schlafapnoesyndrom mittels eines Gerätes zu korrigieren, habe er verweigert und dieses demonstrativ zurückgebracht (Urk. 8/22/3 Ziff. 4.4).
Der Beschwerdeführer wolle weiterhin als Maschinist arbeiten, finde aufgrund seines Alters jedoch keine Anstellung. Das soziale Umfeld sei komplex. Er wohne im selben Haushalt mit seinen drei Kindern (Urk. 8/22/7 unten).
Der Beschwerdeführer sei aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden, da er keine Arbeit mehr finde. Er wolle weiterhin als Maschinist arbeiten, werde in Anbetracht seines Alters aber nicht mehr angestellt (Urk. 8/22/7 unten). Die Deutschkenntnisse seien sehr gering. Die Prüfung des Gesundheitszustandes im Dezember 2007 zeige keine gravierenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer nehme zur Zeit auch keine Medikamente zu sich (Urk. 8/22/8 oben).
Der Beschwerdeführer solle einer leichten bis mittelschweren Arbeit nachgehen und wäre auch vermittelbar. In seiner Situation und beim derzeitigen Arbeitsmarkt werde er aber kaum noch eine Arbeit in diesem Land finden (Urk. 8/22/8).
Aus sozialen Gründen und infolge von Anpassungsschwierigkeiten sei er in die Situation geraten, dass er seit vier Jahren nicht mehr arbeite (Urk. 8/22/8).
3.6 In der Stellungnahme vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/24/4) hielten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, RAD, fest, die Ärzte der Höhenklinik G.___ hätten ein behandeltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nicht als Grund zur Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bei einem körperlich arbeitenden Mann erachtet. Dr. Y.___ habe im Bericht vom 6. Dezember 2007 bestätigt, dass dem Beschwerdeführer trotz Schwerhörigkeit das Führen einer Maschine zumutbar sei. Im Arztbericht von Dr. Z.___ vom 16. Dezember 2007 fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen psychosozialer, invaliditätsfremder Faktoren. Zudem benötige der Beschwerdeführer nach Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ zur Zeit auch keine Therapie (Urk. 8/24/4).
Aufgrund der Ohrenerkrankung sei nicht von einem invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Es sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/24/4).
4.
4.1 Beim Beschwerdeführer wurde eine chronische Otitis media simplex rechts sowie eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits diagnostiziert. Der Facharzt Dr. Y.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer auch mit einem Hörgerät sicherlich eine Einschränkung der Hörfähigkeit in lauter Lärmumgebung bestehe. Das Führen einer Maschine ohne wesentlichen Bedarf einer akustischen Rückmeldung sei ihm allerdings zumutbar (Urk. 8/20/8 Ziff. 1.2). Die Lärmbelastung als Maschinist sei mässig.(Urk. 8/7/3). Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht konnte dem Beschwerdeführer vom Facharzt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/20/8 Ziff. 3).
4.2 Neben der Ohrenerkrankung wurde beim Beschwerdeführer ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom leichten Grades diagnostiziert, welches gemäss fachärztlicher Beurteilung durch Dr. A.___ zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urk. 8/22/53). Zudem konnte dieses, nachdem der Beschwerdeführer eine Behandlung zunächst verweigert hatte (Urk. 8/22/3 Ziff. 4.4), mittels nächtlicher Überdruck-Atmung praktisch vollständig zum Verschwinden gebracht werden (Urk. 8/22/53). Dr. A.___ hielt sodann ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit nicht auf eine körperliche Erkrankung zurückzuführen sei (Urk. 8/22/53).
4.3 Auch der Hausarzt Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr wies er darauf hin, dass dieser einer Arbeit nachgehen soll und auch vermittelbar wäre (Urk. 8/22/8). Der Beschwerdeführer sei aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden, da er keine Arbeit mehr finde und infolge seines Alters nicht mehr angestellt werde (Urk. 8/22/7). Der Umstand, dass er seit mehreren Jahren nicht mehr arbeite, sei auf soziale Gründe sowie auf Anpassungsschwierigkeiten zurückzuführen (Urk. 8/22/8). Der Beschwerdeführer sei nicht gut integriert und seine Deutschkenntnisse seien schlecht. Er sei ermuntert worden, einer Arbeit nachzugehen, was er aber nicht wolle und wobei er von seiner Familie unterstützt werde (Urk. 8/22/9 unten).
4.4 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Ohrenerkrankung sowie sein behandeltes oder zumindest gut behandelbares obstruktives Schlafapnoe-Syndrom leichten Grades in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Jedenfalls konnten ihm weder die Fachärzte Dr. Y.___ und Dr. A.___ noch der Hausarzt Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Den Akten lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer schlecht integriert ist, Anpassungsschwierigkeiten hat, mittlerweile seit einigen Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und zudem bezüglich der Wiederaufnahme einer Arbeit eine mangelnde Motivation zeigt, wobei er hierbei noch von seiner Familie unterstützt wird. Bei den Umständen, welche dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig ist, handelt es sich folglich allesamt um invaliditätsfremde Faktoren. Für solche hat aber die Invalidenversicherung nicht aufzukommen.
4.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er neben den somatischen auch unter psychischen Beschwerden leide, welche bislang zu wenig abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 3). In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für ein mögliches psychisches Leiden des Beschwerdeführers. Insbesondere fehlen entsprechende Hinweise auch in den ärztlichen Berichten des behandelnden Arztes Dr. Z.___. Hätte der Beschwerdeführer aber psychische Probleme, ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass er zumindest mit seinem Hausarzt darüber gesprochen hätte. In den Akten finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich infolge seiner angeblichen psychischen Erkrankung in Behandlung befände. Vielmehr hielt Dr. Z.___ im Bericht vom 16. Dezember 2007 fest, der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente zu sich (Urk. 8/22/8 oben) und benötige zur Zeit auch keine Therapie (Urk. 8/22/3 Ziff. 4).
Von den angeblichen psychischen Beschwerden ist erstmals in der Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2008 die Rede. Angesichts dessen vermag das nun plötzlich geltend gemachte Vorbringen eines psychischen Leidens nicht zu überzeugen. Nach Prüfung der Akten besteht sodann keine Notwendigkeit, weitere medizinische Beurteilungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen, da von solchen kein neuer Erkenntniswert bezüglich dessen Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinist ausgewiesen ist. Da zudem erstmals in der Beschwerde vom 5. Juni 2008 die Rede von angeblichen psychischen Beschwerden war und sich in den übrigen Akten keinerlei Hinweise auf eine entsprechende Problematik finden, ist auch aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Folglich ist beim Beschwerdeführer kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
5.4 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf eine mindestens halbe Rente der Invalidenversicherung. Dies im Wissen darum, dass ihm keiner der befassten Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit attestiert hatte. Aufgrund der Aktenlage musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei ihm kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und der Umstand, dass er seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, allein auf invaliditätsfremden Gründen beruht, für welche die Invalidenversicherung aber nicht leistungspflichtig ist.
Angesichts dessen steht zweifellos fest, dass die Gewinnaussichten im vorliegenden Prozess erheblich geringer waren als die Verlustgefahren, so dass das Prozessbegehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Da die Beschwerde demnach aussichtslos war (vgl. vorstehend Erw. 5.3), kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
5.5 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).