Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00615
IV.2008.00615

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 24. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2008 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung seit dem 1. Januar 2006 bestätigte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juni 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2008 (Urk. 6) sowie in die Replik der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2008 (Urk. 11),


in Erwägung,
dass sich die 1955 geborene Beschwerdeführerin am 1./3. Oktober 2005 unter Hinweis auf psychische Störungen bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 7/2),
dass Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, die die Beschwerdeführerin vom 26. Januar bis 3. September 2004 behandelte, eine Depression, einen Verdacht auf Colon irritabile und einen Status nach Bulimie/Anorexie diagnostizierte, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/8),
dass der Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung, PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 3. November 2005 aufgrund diagnostizierter rezidivierender Depressionen "eine volle Invalidität in jeglicher Tätigkeit" attestiert hat (Urk. 7/10 S. 3),
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kardiologie, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Gruppenpraxis hausärztlich betreute, in seinem Bericht vom 9. Dezember 2005 eine Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit ganztags für gegeben hielt (Urk. 7/15),
dass der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2006 festhielt, die Beschwerdeführerin sei als Primarlehrerin und in jeder Lehrtätigkeit als 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen, eine angepasste administrative Tätigkeit ohne grosse interpersonelle Belastungen, wie sie im Lehramt im Zusammenhang mit dem Umgang mit Schülern, Eltern und Schulbehörden aufträten, sei ihr jedoch ganztags zumutbar (Urk. 7/19 S. 3),
dass PD Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung untersuchte, in deren Statuten ein von der Invalidenversicherung abweichender, erweiterter Invaliditätsbegriff umschrieben wird (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Vorsorgeeinrichtung vom 26. Juli 2007, Erw. 4, Urk. 7/36 S. 8 f.), und er sich deswegen bei seiner Einschätzung auf diesen erweiterten Invaliditätsbegriff fokussierte (Urk. 7/10 S. 3) und nur unzureichend begründete, weshalb eine Tätigkeit ohne interpersonelle Belastungen nicht mehr zumutbar sein sollte,
dass Dr. A.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur rudimentär begründete, und es sich dabei ausserdem nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelte,
dass mithin aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,
dass sich auch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 22. September 2008 (Urk. 12/3) zur Frage der Arbeitsfähigkeit nur apodiktisch äusserte, und nicht ausführte, aufgrund welcher Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit nur beschränkt zumutbar sein sollte (Urk. 12/3 S. 39),
dass das Gutachten von Dr. B.___ damit in seinen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen vermag, weshalb auf die darin geäusserte Einschätzung nicht abgestellt werden kann,
dass das Gutachten von Dr. B.___ für die Beurteilung der Beschwerde nach dem Gesagten nicht notwendig war, und dem gestellten Antrag auf Kostenvergütung somit nicht entsprochen werden kann,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass der vertretenen Beschwerdeführerin zudem eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).